SCHLUSSFOLGERUNGEN DES VORSITZES

 

EUROPÄISCHER RAT IN BERLIN

24. UND 25. MÄRZ 1999

 

 

  1. EINLEITUNG
1. Der Europäische Rat ist am 24. und 25. März 1999 in Berlin zusammengetreten. Zu Beginn der Beratungen hat ein Gedankenaustausch mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments, Herrn José María Gil-Robles, stattgefunden.

2. Der Europäische Rat

 

TEIL I - AGENDA 2000

 

3. Durch die Agenda 2000 soll die Union mit wirksameren Politiken ausgestattet werden und die finanziellen Mittel erhalten, um diese Politiken im Geiste der Solidarität durchzuführen, wobei gleichzeitig sichergestellt werden muß, daß auf der Ebene der Union eine ähnlich strenge Haushaltsdisziplin angewendet wird wie in den Mitgliedstaaten. Der Europäische Rat ist der Auffassung, daß die in diesen Schlußfolgerungen dargelegten politischen Reformen und der Finanzrahmen zu ihrer mittelfristigen Finanzierung sicherstellen werden, daß die Union für die in der nächsten Zeit zu bewältigenden Aufgaben und eine erfolgreiche Gestaltung der bevorstehenden Erweiterung gerüstet ist.

 

  1. DIE NEUE FINANZIELLE VORAUSSCHAU
  1. Allgemeines
4. Bei den Ausgaben der Union ist sowohl das Gebot der Haushaltsdisziplin und der Ausgabeneffizienz als auch das Erfordernis zu berücksichtigen, die Mittel für eine angemessene Weiterentwicklung der Politiken der Union zum Wohle ihrer Bürger und für die effiziente Durchführung des Erweiterungsprozesses bereitzustellen.
 
5. Die neue Finanzielle Vorausschau sollte für eine Geltungsdauer von sieben Jahren (2000-2006) erstellt werden. Hierbei sollte als Arbeitshypothese der Beitritt neuer Mitgliedstaaten vom Jahr 2002 an zugrunde gelegt werden.

6. Die Finanzielle Vorausschau sollte unter Zugrundelegung von konstanten Preisen von 1999 mit automatischen jährlichen technischen Anpassungen aufgrund der Inflation, wie derzeit üblich, erstellt werden.

7. Nach Ansicht des Europäischen Rates empfiehlt sich die in der beigefügten Tabelle A dargestellte Aufteilung der Ausgaben der EU-15.
  1. Darstellung der Finanziellen Vorausschau im Zusammenhang mit der Erweiterung

Finanzielle Vorausschau für die EU-15 (Tabelle A)

Heranführungsausgaben

8. Die Ausgaben im Zusammenhang mit den drei Heranführungsinstrumenten (PHARE, agrarpolitisches Instrument, strukturpolitisches Instrument) sollten in der Finanziellen Vorausschau in einer neuen Rubrik 7 in jeweils eigene Teilrubriken eingetragen werden. Die jährliche Obergrenze für die drei Teilrubriken sollte über den gesamten Zeitraum konstant bleiben und folgende Beträge nicht überschreiten:

Rubrik 7 (Heranführungsinstrumente) (in Mio.Euro in Preisen von 1999)

 

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

Heranführungsinstrumente

PHARE

Agrarpolitisches Instrument

Strukturpolitisches Instrument

3.120

1.560

520

1.040

3.120

1.560

520

1.040

3.120

1.560

520

1.040

3.120

1.560

520

1.040

3.120

1.560

520

1.040

3.120

1.560

520

1.040

3.120

1.560

520

1.040

9. 3Der Europäische Rat stellt fest, daß über die Rechtstexte der drei Verordnungen in Dokument 6886/99 politisches Einvernehmen besteht. Er ersucht den Rat, diese so bald wie möglich nach Eingang der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments anzunehmen.

Beitrittsausgaben

10. In die Finanzielle Vorausschau für die EU-15 (Tabelle A) sollte für den Zeitraum von 2002 bis 2006 ein "Beitrittsbetrag" im Rahmen der Eigenmittelobergrenze als Höchstbetrag für Mittel für Zahlungen eingesetzt werden, um die Ausgaben aufgrund neuer Beitritte während des Zeitraums zu decken. Mittel für Zahlungen für den Beitritt sollten folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

Beitrittsbetrag (Mittel für Zahlungen) (in Mio. Euro in Preisen von 1999)

 

2002

2003

2004

2005

2006

Mittel für Zahlungen

4.140

6.710

8.890

11.440

14.220

Landwirtschaft

Sonstige Ausgaben

1.600

2.540

2.030

4.680

2.450

6.640

2.930

8.510

3.400

10.820

Finanzrahmen für die EU-21 (Tabelle B)

11. Ein indikativer Finanzrahmen für die EU-21, wie er in der beigefügten Tabelle B dargestellt ist, sollte die Finanzielle Vorausschau begleiten. Er sollte die sich aus dem Beitritt von sechs neuen Mitgliedstaaten ergebenden zusätzlichen Eigenmittel einschließen und eine zusätzliche Rubrik 8 (Erweiterung) enthalten, in der die Gesamtkosten der Erweiterung für jedes der Jahre 2002-2006 angegeben sind, ausgedrückt als Höchstbeträge für Mittel für Verpflichtungen für Landwirtschaft, Strukturmaßnahmen, interne Politikbereiche und Verwaltung:

Rubrik 8 (Erweiterung) (Mittel für Verpflichtungen) (in Mio. Euro in Preisen von 1999)

 

2002

2003

2004

2005

2006

Rubrik 8 (Erweiterung)

6.450

9.030

11.610

14.200

16.780

Landwirtschaft

Strukturmaßnahmen

Interne Politikbereiche

Verwaltung

1.600

3.750

730

370

2.030

5.830

760

410

2.450

7.920

790

450

2.930

10.000

820

450

3.400

12.080

850

450

Abgrenzung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem Beitritt und mit der Vorbereitung auf den Beitritt

12. Der Europäische Rat bestätigt die in seinen Schlußfolgerungen von Cardiff enthaltene Vorgabe, daß bei der Erstellung und Durchführung des künftigen Finanzrahmens eine klare Trennung zwischen den Ausgaben für die Union in ihrer jetzigen Zusammensetzung und den für die künftigen Mitgliedstaaten, auch nach dem Beitritt, vorgesehenen Ausgaben vorzunehmen ist. Die neue Interinstitutionelle Vereinbarung sollte diesem Erfordernis folgendermaßen angemessen Rechnung tragen.

13. Für die EU-15 reservierte Ausgaben (Rubriken 1 bis 6) können zu keinem Zeitpunkt für die Heranführungshilfe (Rubrik 7) verwendet werden, und umgekehrt können für die Heranführungshilfe reservierte Ausgaben nicht für die EU-15 verwendet werden.
 
14. "Beitrittsbeträge" können nur zur Deckung von Ausgaben, die als unmittelbare Folge der Erweiterung anfallen, nicht aber zur Deckung unvorhergesehener Ausgaben der EU-15 oder von Heranführungsausgaben (Rubriken 1 bis 7) verwendet werden. Umgekehrt können für die EU-15 vorgesehene Ausgaben oder Heranführungsausgaben (Rubriken 1 bis 7) nicht ergänzend zur Finanzierung der Kosten der neuen Beitritte verwendet werden.

15. Sollte sich nach der Erweiterung zeigen, daß die tatsächlichen Ausgaben als unmittelbare Folge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten die Obergrenze der Mittel für Zahlungen, die gemäß Tabelle A für neue Beitritte bereitgestellt werden, voraussichtlich überschreiten, so sind die in der Finanziellen Vorausschau für die EU-15 festgelegten Mittelbindungen einzuhalten.

16. Bei der Erweiterung sollte die Finanzielle Vorausschau für die EU-15 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Zahl der beitretenden Länder und der Höchstbeträge in Rubrik 8 der indikativen Tabelle B angepaßt werden. Bei dieser Anpassung beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.

 

  1. Grundsätze für eine Erneuerung der Interinstitutionellen Vereinbarung
17. Der derzeitige Finanzrahmen und die geltende Interinstitutionelle Vereinbarung haben sich als wertvolle Instrumente bewährt, die einen reibungslosen Vollzug des jährlichen Haushaltsverfahrens gewährleisten. Der Europäische Rat hofft daher, daß eine neue Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission geschlossen werden kann, die eine strikte Haushaltsdisziplin unter Beibehaltung des globalen Kräftegleichgewichts zwischen den Organen sicherstellt und die Ausgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf den Beitritt und mit dem Beitritt selbst während der gesamten Laufzeit der Finanziellen Vorausschau deutlich voneinander abgrenzt.

18. Er ruft den Rat auf, auf der Grundlage eines gemeinsamen Standpunkts eine Einigung mit dem Europäischen Parlament und der Kommission über eine neue Interinstitutionelle Vereinbarung herbeizuführen, sofern sich annehmbare Bedingungen erreichen lassen. Diese Vereinbarung sollte in der Sache diesen Schlußfolgerungen Rechnung tragen, einschließlich der Möglichkeit, eine Bestimmung einzuführen, die bei dem alljährlichen Haushaltsverfahren eine gewisse Flexibilität in der Finanziellen Vorausschau im Umfang von bis zu 200 Mio. Euro pro Jahr gewährleisten soll.
  1. Rubrik 1 (Landwirtschaft)

Agrarleitlinie

19. Die Agrarleitlinie bleibt unverändert. Sie wird anhand eines Berichts, den die Kommission dem Rat vorlegen wird, vor der ersten Erweiterung der Union überprüft, um für erforderlich erachtete Anpassungen vorzunehmen. Was den Deckungsbereich der Agrarleitlinie angeht, so gilt für die Beträge, die in der Finanziellen Vorausschau unter Rubrik 7 für das agrarpolitische Heranführungsinstrument und für den hinsichtlich der Agrarausgaben vorgesehenen Teil des Beitrittsbetrags eingesetzt werden, die in der Leitlinie festgelegte Obergrenze.

Inhalt der GAP-Reform

20. Der Europäische Rat begrüßt es, daß sich der Rat "Landwirtschaft" auf seiner Tagung im März auf eine gerechte und lohnende Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik verständigt hat. Mit dem Inhalt dieser Reform wird sichergestellt, daß die Landwirtschaft multifunktional, nachhaltig und wettbewerbsfähig ist und sich über den gesamten europäischen Raum (einschließlich der Regionen mit besonderen Schwierigkeiten) verteilt, daß sie in der Lage ist, die Landschaft zu pflegen, die Naturräume zu erhalten und einen wesentlichen Beitrag zur Vitalität des ländlichen Raums zu leisten, und daß sie den Anliegen und Erwartungen der Verbraucher in bezug auf die Qualität und die Sicherheit der Lebensmittel, den Umweltschutz und den Tierschutz gerecht wird.

Gesamtvolumen der Mittel für Rubrik 1

21. Der Europäische Rat vertritt die Auffassung, daß diese Reform innerhalb eines Finanzrahmens von durchschnittlich 40,5 Milliarden Euro plus 14 Milliarden Euro  im Planungszeitraum für die ländliche Entwicklung sowie für Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen durchgeführt werden kann. Dies würde der Höhe der tatsächlichen Ausgaben stärker entsprechen und zielt auf eine Stabilisierung der Agrarausgaben im Planungszeitraum ab.

22. Um die angestrebte Stabilisierung der Agrarausgaben in realen Werten zu erreichen, hat der Europäische Rat folgende Maßnahmen beschlossen: 23. Im Lichte dieser Beschlüsse ist der Europäische Rat der Auffassung, daß die in Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau aufzunehmenden Beträge folgende Obergrenzen nicht überschreiten sollten:

Rubrik 1 (Landwirtschaft)  (in Mio. Euro in Preisen von 1999)

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

40.920

42.800

43.900

43.770

42.760

41.930

41.660

GAP-Ausgaben (ohne Entwicklung des ländlichen Raums und flankierende Maßnahmen) 

36.620

38.480

39.570

39.430

38.410

37.570

37.290

Entwicklung des ländlichen Raums und flankierende Maßnahmen

4.300

4.320

4.330

4.340

4.350

4.360

4.370

In der Interinstitutionellen Vereinbarung sollte eine Bestimmung vorgesehen werden, die gewährleistet, daß alle Vertragsparteien die Obergrenzen der Finanziellen Vorausschau für die Landwirtschaft einhalten werden.

24. Der Europäische Rat würdigt den Umfang der Bemühungen zur Eindämmung der Haushaltsausgaben und zur Sicherstellung von strenger Disziplin bei der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik, wie im Rahmen der Agenda 2000 beschlossen. Diese Anstrengungen - insbesondere im Hinblick auf die Senkung der Stützungspreise - stellen einen wesentlichen Beitrag der Europäischen Gemeinschaft zur Stabilisierung der Weltagrarmärkte dar. Der Europäische Rat geht davon aus, daß die im Rahmen der Agenda 2000 gefaßten Beschlüsse zur Reform der GAP wesentliche Elemente für die Festlegung des Verhandlungsmandats der Kommission für die künftigen multilateralen WTO-Handelsverhandlungen darstellen werden.
  1. Rubrik 2 (Strukturmaßnahmen)
25. Eine größere Effizienz der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds bei der Verwirklichung des im Vertrag verankerten Ziels des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts ist ein zentraler Punkt der Reformen der Agenda 2000. An diesem Ziel muß auch in Zukunft festgehalten werden, wenn sich die Prioritäten in einer durch größere Vielfalt gekennzeichneten Union weiterentwickeln, wobei dem Ziel einer stärkeren Konzentration der Strukturhilfe, einer besseren Mittelverwaltung der Strukturfonds und der Vereinfachung ihrer Tätigkeit und Verwaltung Rechnung zu tragen ist.

26. Eine stärkere Konzentration der Strukturhilfe in den Gebieten mit dem größten Bedarf wird durch eine deutliche Reduzierung der Anzahl der Ziele, nämlich auf drei, erreicht. Indem die Gemeinschaft diese Ziele verfolgt, fördert sie den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und leistet einen Beitrag zu einer harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung des Wirtschaftslebens, der Entwicklung der Beschäftigung und der Humanressourcen, dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, der Beseitigung der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen und der Förderung ihrer Gleichbehandlung. Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die aus den Fonds finanzierten Maßnahmen den Bestimmungen des Vertrags und der aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakte entsprechen und im Einklang mit anderen Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen stehen.

Gesamtumfang der Mittel für Rubrik 2

27. Da dem wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt weiterhin Vorrang eingeräumt wird und die Strukturfondsmittel in Übereinstimmung mit diesem Vertragsziel zielgerichteter eingesetzt werden sollen, vertritt der Europäische Rat die Auffassung, daß die in die Rubrik 2 einzusetzenden Gesamtbeträge für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds im Planungszeitraum ein Volumen von insgesamt 213 Milliarden Euro haben sollten, das wie folgt aufgeschlüsselt wird:

Rubrik 2 (Strukturmaßnahmen) (in Mio. Euro in Preisen von 1999)

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

32.045

31.455

30.865

30.285

29.595

29.595

29.170

28. Dieses Gesamtausgabenvolumen wird es der Union ermöglichen, die derzeitigen Niveaus der durchschnittlichen Beihilfeintensität beizubehalten, wodurch die Bemühungen der Union in diesem Bereich insgesamt konsolidiert werden.

Strukturfonds

Gesamtumfang der Strukturfondsmittel

29. Der Europäische Rat ist der Auffassung, daß die in die Finanzielle Vorausschau bei den Strukturfonds - einschließlich Übergangsunterstützung, Gemeinschaftsinitiativen und innovative Maßnahmen - einzusetzenden Mittel für Verpflichtungen dem Betrag von 195 Milliarden Euro als angemessenes Niveau entsprechen sollten, der wie folgt aufgeschlüsselt wird:

Strukturfonds (in Mio. Euro in Preisen von 1999)

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

29.430

28.840

28.250

27.670

27.080

27.080

26.660

 

30. 69,7 % der Strukturfondsmittel werden Ziel 1 zugewiesen, einschließlich 4,3 % für die Übergangsunterstützung (d.h. insgesamt 135,9 Milliarden Euro).

11,5 % der Strukturfondsmittel werden Ziel 2 zugewiesen, einschließlich 1,4 % für die Übergangsunterstützung (d.h. insgesamt 22,5 Milliarden Euro).

12,3 % der Strukturfondsmittel werden Ziel 3 zugewiesen (d.h. insgesamt 24,05 Milliarden Euro).

31. Bei den bis zum Ende des jetzigen Zeitraums nicht genutzten Mittelbindungen sollte der Abschluß auf der Grundlage von Entscheidungen der Haushaltsbehörde erfolgen. Der Europäische Rat stellt fest, daß die Kommission als Arbeitshypothese eine Mittelabschlußquote von 45, 25, 20 bzw. 10 % in den ersten vier Jahren der neuen Finanziellen Vorausschau zugrundegelegt hat.

 

Förderfähigkeit

Ziel 1

32. Ziel 1 dient der Förderung der Entwicklung und strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand. Den Ziel-1-Status für den Zeitraum 2000-2006 erhalten folgende Gebiete:

Ziel 2

33. Ziel 2 dient der Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Umstellung von Gebieten mit strukturellen Schwierigkeiten. Hierzu gehören Gebiete, in denen der Industrie- und der Dienstleistungssektor einen sozioökonomischen Wandel durchlaufen, sowie ländliche Gebiete mit rückläufiger Entwicklung, Problemgebiete in den Städten und von der Fischerei abhängige Krisengebiete; diese Gebiete werden auf der Grundlage objektiver, in den Rechtstexten festgelegter Kriterien bestimmt.

34. Die Mitgliedstaaten werden der Kommission ein Verzeichnis von Gebieten vorschlagen, die die objektiven Kriterien erfüllen, wobei für jeden Mitgliedstaat ein Bevölkerungsplafond gilt. Dieser Bevölkerungsplafond wird von der Kommission festgelegt und berechnet sich nach der Gesamtbevölkerung der die Gemeinschaftskriterien erfüllenden Gebiete in den jeweiligen Mitgliedstaaten und dem Ausmaß der Strukturprobleme, gemessen an der Arbeitslosigkeit insgesamt und der Langzeitarbeitslosigkeit außerhalb der Ziel-1-Regionen.

35. Maximal 18 % der Bevölkerung der Union fallen unter das neue Ziel 2. Die vorläufige Aufteilung der Bevölkerung auf Gemeinschaftsebene auf die einzelnen Arten von Ziel-2-Gebieten sollte wie folgt aussehen: 10 % für Industriegebiete, 5 % für ländliche Gebiete, 2 % für städtische Gebiete und 1 % für von der Fischerei abhängige Gebiete. In den Industriegebieten und ländlichen Gebieten, die die in der Verordnung festgelegten Gemeinschaftskriterien erfüllen, müssen mindestens 50 % der Bevölkerung wohnen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten unter Ziel 2 fallen, es sei denn, dies ist objektiv unmöglich.

36. Um zu gewährleisten, daß jeder Mitgliedstaat einen fairen Beitrag zu den umfassenden Konzentrationsbemühungen leistet, soll die maximale Verringerung der Bevölkerungsabdeckung des Ziels 2 im Vergleich zu dem gegenwärtigen im Rahmen der Ziele 2 und 5b geltenden Erfassungsgrad 33 % nicht überschreiten. Bei der Berechnung der maximalen Verringerung der Bevölkerungsabdeckung für das neue Ziel 2 werden ehemalige Ziel-2- und Ziel-5b-Gebiete, die im kommenden Zeitraum nach Ziel 1 förderfähig sind, berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden ehemalige Ziel-1-Regionen, die Übergangsunterstützung erhalten und die den gemeinschaftlichen Förderkritierien für Ziel 2 entsprechen.

37. Eine identische Pro-Kopf-Intensität der Unterstützung (mit Ausnahme der Mittel für Ziel 3) wird in allen Ziel-2-Gebieten in der gesamten Gemeinschaft gelten; die Gesamtzuteilung für die einzelnen Mitgliedstaaten bei Ziel 2 wird deshalb unmittelbar von dem relativen Anteil des jeweiligen Mitgliedstaats an der unter das Ziel 2 fallenden Gesamtbevölkerung der Union abhängen.

Ziel 3

38. Ziel 3 soll die Anpassung und Modernisierung der Bildungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungspolitiken und -systeme unterstützen. Es gilt außerhalb von Ziel 1. Die einzelnen Mitgliedstaaten erhalten einen Prozentsatz der für Ziel 3 insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend ihrem Anteil an der gesamten Zielbevölkerung der Union, der unter Verwendung von Indikatoren errechnet wird, die anhand der in Nummer 45 aufgeführten Kriterien für dieses Ziel ausgewählt werden.

39. Nach Auffassung des Europäischen Rates sollte bei der durchschnittlichen Pro-Kopf-Unterstützung im Rahmen von Ziel 3 berücksichtigt werden, daß Beschäftigung, Bildung und Ausbildung Vorrang eingeräumt wird.

Fischerei

40. Maßnahmen zugunsten des Fischereisektors außerhalb von Ziel-1-Regionen werden mit dem Finanzinstrument zur Ausrichtung der Fischerei (FIAF) mit einer Mittelausstattung in Höhe von 1,1 Milliarden Euro während des Planungszeitraums unterstützt, von denen 875 Millionen aus Rubrik 1 stammen sollten.

Gemeinschaftsinitiativen und innovative Maßnahmen

41. Angesichts des zusätzlichen Nutzens, den Initiativen der Gemeinschaft über die Kernziele hinaus erbringen können, wird die Zahl der Gemeinschaftsinitiativen auf drei reduziert: INTERREG (grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit), EQUAL (transnationale Zusammenarbeit zur Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung und Ungleichheit beim Zugang zum Arbeitsmarkt) und LEADER (Entwicklung des ländlichen Raums). 5 % der Strukturfondsmittel für Verpflichtungen sind Gemeinschaftsinitiativen vorzubehalten. Mindestens 50 % der Mittel für Verpflichtungen werden INTERREG zugewiesen, wobei besonderes Augenmerk den grenzüberschreitenden Tätigkeiten - insbesondere mit Blick auf die Erweiterung sowie auf Mitgliedstaaten, die ausgedehnte gemeinsame Grenzen mit den Beitrittsländern haben - und einer besseren Koordinierung mit PHARE, TACIS und MEDA gilt. Im Rahmen von EQUAL wird die soziale und berufliche Eingliederung von Asylbewerbern gebührend berücksichtigt. Es besteht Einigkeit darüber, daß die drei neuen Kernziele den Anwendungsbereich aller bestehenden Gemeinschaftsinitiativen abdecken sollten, die sich als effizient erwiesen haben, als solche aber nicht mehr beibehalten werden.

Die Zusammenarbeit mit den Gebieten in äußerster Randlage wird ebenfalls gebührend berücksichtigt.

1 % der Strukturfondsmittel sind innovativen Hilfsmaßnahmen und der technischen Hilfe vorbehalten.

 

Übergangsunterstützung

42. Eine angemessene Übergangsunterstützung für Regionen, die nicht mehr förderfähig sind, bildet ein wichtiges Pendant zu einer größeren Konzentration der Strukturfonds; sie sichert die Ergebnisse der Strukturhilfe in den ehemaligen Ziel-1-Regionen und federt den Abschluß des Umstellungsprozesses in Gebieten ab, die nicht mehr im Rahmen des Ziels 2/5b gefördert werden können.

43. Übergangsunterstützung erhalten alle Regionen und Gebiete, die die einschlägigen Förderkriterien nicht mehr erfüllen. Die Gesamtmittelzuweisungen für die Übergangsunterstützung aus den Strukturfonds sollten 11,142 Milliarden Euro betragen; hierzu wird die Kommission eine vorläufige Aufschlüsselung auf die Mitgliedstaaten liefern. In allen Regionen und Gebieten, in denen die Unterstützung ausläuft, wird die Übergangsunterstützung im Jahre 2000 niedriger sein als 1999 und für ehemalige Ziel-1-Regionen und ehemalige Ziel-2/5b-Regionen bis Ende 2005 ganz eingestellt. Die Ausgestaltung der Auslaufregelung kann - im Benehmen mit der Kommission - auf die spezifischen Bedürfnisse einzelner Regionen zugeschnitten werden, sofern der für jede Region festgesetzte Betrag eingehalten wird. Im Jahre 2006 werden ehemalige Ziel-1-Regionen die Unterstützung erhalten, auf die sie dann nach den einschlägigen gemeinschaftlichen oder nationalen Kriterien Anspruch haben.

Besondere Situationen (2000-2006)

44. a) Zur Entwicklung der Lissabonner Region wird eine besondere Auslaufregelung in Höhe von 500 Millionen Euro für Ziel 1 vorgesehen.

b) In Anerkennung der besonderen Bemühungen für den Friedensprozeß in Nordirland wird das PEACE-Programm während eines Zeitraums von fünf Jahren mit einem Betrag von 500 Millionen Euro weitergeführt, von denen 100 Millionen Euro für Irland bestimmt sind. Bei der Durchführung dieses Programms wird die Zusätzlichkeit der Strukturfondsinterventionen vollständig gewahrt. Die Beteiligung der EU am International Fund for Ireland (15 Millionen Euro pro Jahr in Rubrik 3) wird um einen Zeitraum von drei Jahren verlängert. Die Kommission wird ersucht, die notwendigen Vorschläge zu unterbreiten.

c) Im Rahmen des Ziels 1 wird für die Übergangsregion Irlands als Ergebnis der Neueinstufung der Gebiete und Regionen eine Sonderauslaufregelung mit einem Betrag von 100 Millionen Euro vorgesehen. Durch die Neueinstufung selbst wird Irland im Rahmen des Ziels 1 ein zusätzlicher Betrag von 550 Millionen Euro zugewiesen.

d) Zur Berücksichtigung der Besonderheiten der Beschäftigungslage in den Niederlanden wird für Ziel 3 ein zusätzlicher Betrag von 500 Millionen Euro bereitgestellt.

e) Im Rahmen des Ziels 3 wird ein besonderes Hilfsprogramm mit einer Gesamtmittelausstattung von 150 Millionen Euro für den Zeitraum von 2000 bis 2006 für Schweden vorgesehen. Es wird ein besonderes Hilfsprogramm mit einer Gesamtmittelausstattung von 350 Millionen Euro für die NUTS II-Regionen in Schweden, die die Kriterien von Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur Akte über den Beitritt Schwedens erfüllen, vorgesehen.

f) Zur Berücksichtigung der besonderen Probleme Ostberlins im Rahmen des Umgestaltungsprozesses wird die Zuweisung für die Auslaufregelung für Ostberlin (Ziel 1) um 100 Millionen Euro aufgestockt.

g) Durch die Änderung der Sicherheitsnetzbestimmungen ergeben sich zusätzliche 96 Millionen Euro für Italien sowie zusätzliche 64 Millionen Euro für Belgien für die Auslaufregelung für Ziel 2.

h) Für die Region Hainaut in Belgien wird im Rahmen der Auslaufregelung für Ziel 1 ein zusätzlicher Betrag von 15 Millionen Euro bereitgestellt.

i) In Anbetracht der besonderen Strukturprobleme als Folge der geringen Bevölkerungsdichte bei gleichzeitiger hoher Armut wird für die schottischen Highlands and Islands ein besonderes Auslaufprogramm in Höhe von insgesamt 300 Millionen Euro vorgesehen.

j) Griechenland, Irland, Portugal und Spanien erhalten eine besondere finanzielle Zulage, damit die 1999 erreichte durchschnittliche Gesamthöhe der Pro-Kopf-Hilfe je Einwohner in dem Zeitraum 2000-2006 beibehalten wird. Die betreffenden Beträge belaufen sich auf 450 Millionen Euro für Griechenland, 450 Millionen Euro für Portugal, 40 Millionen Euro für Irland und 200 Millionen Euro für Spanien.

k) Im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen wird ein Gesamtbetrag von rund 350 Millionen Euro für Österreich bereitgestellt.

l) Im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen wird ein Gesamtbetrag von rund 550 Millionen Euro für die Niederlande bereitgestellt.

m) Bei der Prüfung der Förderfähigkeit im Rahmen des Ziels 2 wird den an die Ziel-1-Regionen angrenzenden Abruzzen-Gebieten besondere Beachtung geschenkt.

Indikative Verteilung auf die Mitgliedstaaten

45. Im Einklang mit den Kommissionsvorschlägen gelten bei Ziel 1 und Ziel 2 für die Verteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten unter Anwendung transparenter Verfahren die folgenden objektiven Kriterien: für die Förderung in Frage kommende Bevölkerung, regionaler Wohlstand, nationaler Wohlstand und Ausmaß der Strukturprobleme, insbesondere Höhe der Arbeitslosigkeit. Zwischen den Kriterien regionaler und nationaler Wohlstand wird ein angemessener Ausgleich angestrebt. Bei Ziel 3 stützt sich die Aufteilung nach Mitgliedstaaten hauptsächlich auf die für die Förderung in Betracht kommende Bevölkerung, die Beschäftigungslage und das Ausmaß von Problemen wie der sozialen Ausgrenzung, das Bildungs- und Ausbildungsniveau und die Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt, und zwar mit der von der Kommission skizzierten relativen Gewichtung.

46. Die Gesamtbeträge, die ein Mitgliedstaat jährlich im Rahmen von Strukturmaßnahmen (d.h. einschließlich des Kohäsionsfonds) erhält, sollten 4 % seines BIP nicht überschreiten.

Beteiligungssätze

47. Der Europäische Rat kommt in Anbetracht der Tatsache, daß die derzeit in der Praxis angewandten Sätze für die Beteiligung des Strukturfonds oft unter den Obergrenzen liegen, überein, daß für die Beteiligung der Strukturfonds folgende Obergrenzen gelten:
  1. ein Höchstsatz von 75 % der zuschußfähigen Gesamtkosten und in der Regel mindestens 50 % der zuschußfähigen öffentlichen Ausgaben bei in Ziel-1-Regionen durchgeführten Maßnahmen. Liegen die Regionen in einem Mitgliedstaat, der aus dem Kohäsionsfonds gefördert wird, so kann der Beitrag der Gemeinschaft in entsprechend begründeten Ausnahmefällen bis zu einem Höchstsatz von 80 % der zuschußfähigen Gesamtkosten und für die Gebiete in äußerster Randlage und für die griechischen Inseln in Randlage, die aufgrund ihrer geographischen Entfernung benachteiligt sind, bis zu einem Höchstsatz von 85 % der zuschußfähigen Gesamtkosten angehoben werden;

  2. ein Höchstsatz von 50 % der zuschußfähigen Gesamtkosten und in der Regel mindestens 25 % der zuschußfähigen öffentlichen Ausgaben bei Maßnahmen in Ziel-2- oder Ziel-3-Gebieten.

 

48. Im Falle von Unternehmensinvestitionen erfolgt die Beteiligung der Fonds unter Beachtung der Beihilfe-Intensität und der Kumulierungsregeln für staatliche Beihilfen. Der Europäische Rat billigt ferner die von der Kommission vorgeschlagenen niedrigeren Sätze für Beteiligungen der Fonds an Einnahmen schaffenden Infrastrukturinvestitionen und Unternehmensinvestitionen.

Verwaltung der Strukturfonds und Mittelbewirtschaftung

49. Die Verwaltung der Strukturfonds sollte wesentlich vereinfacht werden, indem die Dezentralisierung des Entscheidungsprozesses in die Praxis umgesetzt und das richtige Gleichgewicht zwischen Vereinfachung und Flexibilität hergestellt wird, um zu gewährleisten, daß die Mittel rasch und effizient ausgegeben werden. Im Hinblick darauf werden die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, ihrer Partner und der Kommission geklärt, der bürokratische Aufwand verringert und Beobachtung, Bewertung und Kontrolle verstärkt werden, um so eine verbesserte und solide Mittelbewirtschaftung zu ermöglichen.

Kohäsionsfonds

50. Der Europäische Rat ist der Ansicht, daß die grundlegenden Ziele des Kohäsionsfonds, der errichtet wurde, um den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in der Union und die Solidarität unter den Mitgliedstaaten durch finanzielle Beiträge zu Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze zu stärken, heute immer noch Geltung haben. Der Europäische Rat ist der Ansicht, daß die vier derzeit begünstigten Länder, d.h. Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BSP von weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts und einem Programm zur Erfüllung der Bedingungen der gesamtwirtschaftlichen Konvergenz, im Jahre 2000 auch weiterhin im Rahmen des Fonds gefördert werden sollten.

51. In Anbetracht der kontinuierlichen Fortschritte auf dem Weg zu einer echten Konvergenz und unter Berücksichtigung des neuen makroökonomischen Kontexts, in den der Kohäsionsfonds nun gestellt ist, wird die Gesamtmittelausstattung für die Unterstützung der am Euro teilnehmenden Mitgliedstaaten angepaßt, damit der während des vorangegangenen Zeitraums erreichten Zunahme des nationalen Wohlstands Rechnung getragen wird.

52. Der Europäische Rat ist dementsprechend der Ansicht, daß für die Gesamtmittelausstattung des Kohäsionsfonds 18 Milliarden Euro vorgesehen werden sollten, die wie folgt aufzuteilen sind:

Kohäsionsfonds (in Mio. Euro in Preisen von 1999)

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2.615

2.615

2.615

2.615

2.515

2.515

2.510

53. Die Förderfähigkeit wird nach Ablauf der Hälfte des Planungszeitraums im Jahre 2003 unter Zugrundelegung des Kriteriums überprüft, daß das Pro-Kopf-BSP weniger als 90 v.H. des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt. Verliert ein Mitgliedstaat seine Förderwürdigkeit, werden die Mittel für den Kohäsionsfonds entsprechend gekürzt.

54. Mit Blick auf das Kriterium der gesamtwirtschaftlichen Konvergenz gelten weiterhin die derzeitigen Bestimmungen betreffend die makroökonomische Konditionalität. Dementsprechend werden vom Kohäsionsfonds keine neuen Projekte oder Projektphasen in einem Mitgliedstaat finanziert, falls der Rat auf Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit feststellen sollte, daß der Mitgliedstaat den Stabilitäts- und Wachstumspakt nicht eingehalten hat.

55. Die Gemeinschaftsunterstützung aus dem Kohäsionsfonds bleibt unverändert bei einem Satz zwischen 80 und 85 % der öffentlichen oder gleichgestellten Ausgaben. Dieser Satz kann verringert werden, um der Fähigkeit eines Vorhabens, Einnahmen zu erwirtschaften, oder der Anwendung des Verursacherprinzips Rechnung zu tragen. Der Europäische Rat stellt fest, daß die Kommission sicherstellen wird, daß die Mitgliedstaaten die Hebelwirkung der Fondsmittel dadurch vergrößern werden, daß ein verstärkter Rückgriff auf private Finanzierungsquellen gefördert wird, daß die Kommission Durchführungsverfahren für die Anwendung des Verursacherprinzips ausarbeiten und bei deren Umsetzung der besonderen Lage jedes begünstigten Mitgliedstaats Rechnung tragen wird.

56. Der Europäische Rat ist der Ansicht, daß die Bestimmungen betreffend die Mittelbewirtschaftung und die Kontrolle mit den einschlägigen Bestimmungen der Strukturfondsverordnung im Einklang stehen sollten, allerdings unter gebührender Berücksichtigung der spezifischen Merkmale des Kohäsionsfonds.

 

Fertigstellung der legislativen Arbeiten

57. Der Europäische Rat ist der Ansicht, daß das Einvernehmen über die vorgenannten politischen Fragen ein Einvernehmen über den Inhalt der folgenden mit den Struktur- und dem Kohäsionsfonds zusammenhängenden Rechtstexte impliziert: 58. Der Europäische Rat erinnert daran, daß sich das Europäische Parlament und der Rat auf der Tagung des Europäischen Rates in Cardiff bereit erklärt haben, die Rechtstexte vor den nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament endgültig anzunehmen, und ruft beide Organe auf, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die entsprechenden Rechtsakte bis zu diesem Termin erlassen werden, insbesondere im Hinblick auf die notwendigen Vorbereitungen für einen reibungslosen Übergang zu dem am 1. Januar 2000 beginnenden neuen Programmierungszeitraum für die Strukturfonds.

 

  1. Rubrik 3 (Interne Politikbereiche)
59. Die Beträge für die Rubrik 3 sollten so festgesetzt werden, daß unter Berücksichtigung der vom Rat und vom Parlament bereits beschlossenen Programme die wichtigsten vorrangigen Ausgaben in dieser Rubrik beibehalten werden. Die Höhe der Mittelbindungen für die internen Politikbereiche der Union unter Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau sollte folgende Beträge nicht überschreiten:

Rubrik 3 (Interne Politikbereiche) (in Mio. Euro in Preisen von 1999)

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

5.900

5.950

6.000

6.050

6.100

6.150

6.200

 

 

  1. Rubrik 4 (Externe Politikbereiche)
60. Bei der geographischen Verteilung der Verpflichtungen für die externen Politikbereiche der Union sollte unter Berücksichtigung der politischen Verbindlichkeiten der Union, ihrer politischen Prioritäten und der bedürftigsten Länder weiterhin für eine angemessene Ausgewogenheit gesorgt werden. Die Höhe der Mittelbindungen für die externen Politikbereiche der Union unter Rubrik 4 der Finanziellen Vorausschau sollte folgende Beträge nicht überschreiten:

Rubrik 4 (Externe Politikbereiche) (in Mio. Euro in Preisen von 1999)

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

4.550

4.560

4.570

4.580

4.590

4.600

4.610

 

  1. Rubrik 5 (Verwaltungsausgaben)
61. Unter Berücksichtigung der objektiven Faktoren, die die derzeitige Höhe der Verwaltungsausgaben bestimmen, der Zwänge, die auf den Verwaltungshaushalten der Mitgliedstaaten lasten und der Einsparungen, die durch die Einführung neuer Technologien und eine verbesserte Gebäude- und Personalverwaltung erreicht werden können, sollte die Höhe der Mittelbindungen für die Verwaltungsausgaben der Union während des gesamten Zeitraums folgende Beträge nicht überschreiten:

Rubrik 5 (Verwaltung) (in Mio. Euro in Preisen von 1999)

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

4.560

4.600

4.700

4.800

4.900

5.000

5.100

 

62. Der Grundsatz der Haushaltsdisziplin sollte auf alle Organe in gleicher Weise Anwendung finden.
  1. Rubrik 6 (Reserven)

Währungsreserve

63. Die Währungsreserve sollte bis Ende 2002 wie folgt auslaufen:

(in Mio. Euro in Preisen von 1999)

2000

2001

2002

500

500

250

Reserve für Soforthilfen

64. Die Mittel für die Reserve für Soforthilfen sollten folgende Beträge nicht überschreiten:

Reserve für Soforthilfen (in Mio. Euro in Preisen von 1999)

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

200

200

200

200

200

200

200

65. Die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen für Rubrik 4 wurde unter Berücksichtigung des Betrags, um den die Reserve gekürzt wurde, festgesetzt, um sicherzustellen, daß bei der Aufstellung des Haushaltsplans die operationellen Mittel unter Rubrik 4 nicht aus dieser Reserve entnommen werden müssen. Diese Reserve sollte nur für wirklich neue und unvorhergesehene Fälle, in denen humanitäre Hilfe erforderlich ist, eingesetzt werden.

Reserve für Darlehensgarantien

66. Unter Berücksichtigung des Zielbetrags und der Einzahlungsquote, die in der überarbeiteten Verordnung für einen Darlehensgarantiefonds - über die bereits politisches Einvernehmen erzielt wurde - vorgesehen sind (vgl. Dok. 13621/98 ADD 5 Anlage II), sollten die Mittel für die Darlehensgarantiereserve folgende Beträge nicht überschreiten:

Darlehensgarantiereserve (in Mio. Euro in Preisen von 1999)

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

200

200

200

200

200

200

200

  1. EIGENMITTEL UND HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE

Dem Eigenmittelsystem zugrunde liegende Prinzipien

67. Das Eigenmittelsystem der Union muß gewährleisten, daß - vorbehaltlich der Notwendigkeit einer strikten Haushaltsdisziplin - angemessene Mittel für die ordnungsgemäße Gestaltung der Unionspolitiken zur Verfügung stehen. Es sollte gerecht, transparent, kosteneffizient und einfach sein. Die Verfolgung anderer Ziele, wie die Finanzautonomie, sollte diesen vier allgemein akzeptierten Zielen nicht abträglich sein. Das System muß auf Kriterien basieren, durch welche die Beitragskapazität jedes Mitgliedstaats am besten zum Ausdruck kommt.

Haushaltsungleichgewichte

68. Es wird anerkannt, daß sich der Gesamtnutzen aus der Mitgliedschaft in der Union nicht allein haushaltsmäßig messen läßt, jedoch hat der Europäische Rat in Fontainebleau eingeräumt, daß Haushaltsungleichgewichte bestehen können. Soweit möglich sollten diese im Wege der Ausgabenpolitik korrigiert werden; allerdings sollen die Mitgliedstaaten mit einer Haushaltsbelastung, die an ihrem relativen Wohlstand gemessen unverhältnismäßig groß ist, gegebenenfalls in den Genuß einer Berichtigung kommen. Der Europäische Rat räumt ein, daß es verschiedene Faktoren gibt, die unmittelbar oder mittelbar auf die Haushaltsungleichgewichte einwirken, wie z.B. das Gesamtvolumen der Ausgaben, der Inhalt der Reformen der bisherigen Politik, die Zusammensetzung der Ausgaben und die Struktur der Eigenmittel.

Zu unternehmende Schritte

69. Vor dem Hintergrund der vorgenannten Prinzipien hat der Europäische Rat folgende Kombination von Maßnahmen beschlossen, um die Ausgewogenheit des finanziellen Rahmens ab dem Jahr 2000 zu verbessern:

Maßnahmen auf der Ausgabenseite

70. Der Europäische Rat hat mit sofortiger Wirkung eine Reihe von Maßnahmen auf der Ausgabenseite beschlossen, mit denen die Gestaltung der Politiken der Union im kommenden Zeitraum gewährleistet und der Weg für die Aufnahme weiterer Mitgliedstaaten geebnet wird. Die Obergrenze der Eigenmittel der Union wird auf der derzeitigen Höhe von 1,27 % des BSP der EU beibehalten. Indem eine neue Finanzielle Vorausschau festgelegt wird, mit der auf Unionsebene eine ähnlich strenge Haushaltsdisziplin wie auf nationaler Ebene sichergestellt wird, und indem ferner vereinbart wird, daß die Ausgaben der EU nicht schneller als die öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten steigen, wird die Höhe der Gesamtausgaben der Union nunmehr in einem konsolidierten Rahmen stabilisiert. Insbesondere wird eine tiefgreifende, echte und ausgewogene GAP-Reform zum Vorteil der Erzeuger und der Verbraucher innerhalb strenger haushaltstechnischer Parameter, die zu einer stufenweisen Abnahme der Ausgaben im Planungszeitraum führt, einen bedeutsamen Beitrag zu dem Gesamtziel eines ausgewogeneren finanziellen Rahmens leisten.

Änderungen des Eigenmittelbeschlusses

71. Der Eigenmittelbeschluß wird geändert und der Ratifizierungsprozeß rechtzeitig abgeschlossen, so daß der Beschluß Anfang 2002 in Kraft treten kann. Um der Beitragskapazität der einzelnen Mitgliedstaaten weiterhin stärker Rechnung zu tragen und für die weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten die regressiven Elemente im derzeitigen System der Eigenmittel zu korrigieren, wird der maximale Abrufsatz für die MWSt-Eigenmittel 2002 auf 0,75 % und 2004 auf 0,50 % reduziert. Die traditionellen Eigenmittel werden beibehalten, und der von den Mitgliedstaaten für Erhebungskosten einbehaltene Satz wird mit Wirkung ab dem Jahr 2001 auf 25 % erhöht.

72. Der Abschlag für das Vereinigte Königreich bleibt bestehen. Entsprechend den Grundsätzen, die in den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel (1988) und von Edinburgh (1992) ihren Niederschlag gefunden haben, umfaßt sein Betrag keine "Windfall-Gewinne", die sich aus Änderungen des Finanzierungssystems ergeben. Technische Anpassungen im neuen Eigenmittelbeschluß werden daher wie in den Vergangenheit die "Windfall-Gewinne" neutralisieren, die sich aus der schrittweisen Reduzierung der MWSt-Eigenmittel und nunmehr aus der Erhöhung des von den Mitgliedstaaten für ihre Erhebungskosten einbehaltenen Anteils an den traditionellen Eigenmitteln ergeben. In vergleichbarer Weise wird zum Zeitpunkt der Erweiterung eine Anpassung die "aufteilbaren Gesamtausgaben" um einen Betrag verringern, der den jährlichen Vorbeitrittsausgaben in den beitretenden Ländern entspricht; damit wird sichergestellt, daß Ausgaben, die jetzt für den Abschlag nicht berücksichtigt werden, auch künftig bei der Abschlagsberechnung außer Betracht bleiben.

73. Der Gesamteffekt dieser beiden Operationen wird für das Jahr 2006 auf 220 Mio. Euro geschätzt.

74. Die Finanzierung des britischen Abschlags durch die anderen Mitgliedstaaten wird so geändert, daß der Anteil Österreichs, Deutschlands, der Niederlande und Schwedens an der Finanzierung auf 25 % ihres normalen Anteils reduziert wird. Die Anpassung der Finanzierungsanteile erfolgt durch eine Anpassung der BSP-Grundlagen. Diese Änderungen werden bereits während des ersten Jahres der Anwendung des neuen Eigenmittelbeschlusses auf der Grundlage der Zahlenangaben für das Vorjahr durchgeführt.

75. Bei Verweisen auf Haushaltsungleichgewichte wird die Kommission aus Darstellungsgründen operationelle Ausgaben zugrunde legen.

76. Der Europäische Rat fordert die Kommission auf, eine allgemeine Überprüfung des Eigenmittelsystems einschließlich der Auswirkungen der Erweiterung bis zum 1. Januar 2006 durchzuführen. Als Teil dieser Überprüfung sollte auch die Frage der Schaffung neuer autonomer Eigenmittel behandelt werden.

TABELLE A: FINANZIELLE VORAUSSCHAU EU-15

Mio. Euro- Preise 1999 –Mittel für Verpflichtungen

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

1. LANDWIRTSCHAFT

40920

42800

43900

43770

42760

41930

41660

GAP-Ausgaben (außer Entwicklung des ländlichen Raums)

Entwicklung des ländlichen Raums und flankierende Maßnahmen

36620

4300

38480

4320

39570

4330

39430

4340

38410

4350

37570

4360

37290

4370

2. STRUKTURPOLITISCHE MASSNAHMEN

32045

31455

30865

30285

29595

29595

29170

Strukturfonds

Kohäsionsfonds

29430

2615

28840

2615

28250

2615

27670

2615

27080

2515

27080

2515

26660

2510

3. INTERNE POLITIKBEREICHE

5900

5950

6000

6050

6100

6150

6200

4. EXTERNE POLITIKBEREICHE

4550

4560

4570

4580

4590

4600

4610

5. VERWALTUNG

4560

4600

4700

4800

4900

5000

5100

6. RESERVEN

900

900

650

400

400

400

400

Währungsreserve

Reserve für Soforthilfen

Reserve für Garantien

500

200

200

500

200

200

250

200

200

0

200

200

0

200

200

0

200

200

0

200

200

7. HILFE ZUR VORBEREITUNG AUF DEN BEITRITT

3.120

3.120

3.120

3.120

3.120

3.120

3.120

Landwirtschaft

Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt

PHARE (Bewerberländer)

520

1.040

1.560

520

1.040

1.560

520

1.040

1.560

520

1.040

1.560

520

1.040

1.560

520

1.040

1.560

520

1.040

1.560

GESAMTBETRAG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN

91995

93385

93805

93005

91465

90795

90260

GESAMTBETRAG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN

89590

91070

94130

94740

91720

89910

89310

Mittel für Zahlungen in % des BSP

1,13%

1,12%

1,13%

1,11%

1,05%

1,00%

0,97%

BEITRITTSBETRAG (Mittel für Zahlungen)

   

4.140

6.710

8.890

11.440

14.220

Landwirtschaft

Sonstige Ausgaben

   

1.600

2.540

2.030

4.680

2.450

6.640

2.930

8.510

3.400

10.820

OBERGRENZE DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN

89590

91070

98270

101450

100610

101350

103530

Obergrenze der Mittel für Zahlungen in % des BSP

1,13%

1,12%

1,18%

1,19%

1,15%

1,13%

1,13%

Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben

0,14%

0,15%

0,09%

0,08%

0,12%

0,14%

0,14%

Eigenmittelobergrenze

1,27%

1,27%

1,27%

1,27%

1,27%

1,27%

1,27%

TABELLE B: FINANZRAHMEN FÜR DIE EU-21

Mio. Euro - Preise 1999 - Mittel für Verpflichtungen

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

1. LANDWIRTSCHAFT

40920

42800

43900

43770

42760

41930

41660

GAP-Ausgaben (außer Entwicklung des ländlichen Raums)

Entwicklung des ländlichen Raums und flankierende Maßnahmen

36620

4300

38480

4320

39570

4330

39430

4340

38410

4350

37570

4360

37290

4370

2. STRUKTURPOLITISCHE MASSNAHMEN

32045

31455

30865

30285

29595

29595

29170

Strukturfonds

Kohäsionsfonds

29430

2615

28840

2615

28250

2615

27670

2615

27080

2515

27080

2515

26660

2510

3. INTERNE POLITIKBEREICHE

5900

5950

6000

6050

6100

6150

6200

4. EXTERNE POLITIKBEREICHE

4550

4560

4570

4580

4590

4600

4610

5. VERWALTUNG

4560

4600

4700

4800

4900

5000

5100

6. RESERVEN

900

900

650

400

400

400

400

Währungsreserve

Reserve für Soforthilfen

Reserve für Garantien

500

200

200

500

200

200

250

200

200

0

200

200

0

200

200

0

200

200

0

200

200

7. HILFE ZUR VORBEREITUNG AUF DEN BEITRITT

3.120

3.120

3.120

3.120

3.120

3.120

3.120

Landwirtschaft

Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt

PHARE (Bewerberländer)

520

1.040

1.560

520

1.040

1.560

520

1.040

1.560

520

1.040

1.560

520

1.040

1.560

520

1.040

1.560

520

1.040

1.560

8. ERWEITERUNG

   

6.450

9.030

11.610

14.200

16.780

Landwirtschaft

Strukturpolitische Maßnahmen

Interne Politikbereiche

Verwaltung

   

1.600

3.750

730

370

2.030

5.830

760

410

2.450

7.920

790

450

2.930

10.000

820

450

3.400

12.080

850

450

GESAMTBETRAG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN

91995

93385

100255

102035

103075

104995

107040

GESAMTBETRAG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN

89590

91070

98270

101450

100610

101350

103530

davon: Erweiterung

   

4.140

6.710

8.890

11.440

14.220

Mittel für Zahlungen in % des BSP

1,13%

1,12%

1,14%

1,15%

1,11%

1,09%

1,09%

Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben

0,14%

0,15%

0,13%

0,12%

0,16%

0,18%

0,18%

Eigenmittelobergrenze

1,27%

1,27%

1,27%

1,27%

1,27%

1,27%

1,27%

TEIL II - ERKLÄRUNG ZUR ERNENNUNG DES

PRÄSIDENTEN DER KOMMISSION

I. Die Staats- und Regierungschefs haben den Rücktritt der Kommission mit Respekt zur Kenntnis genommen und dieser für die Arbeit, die sie für Europa geleistet hat, gedankt.

Sie haben einvernehmlich beschlossen, Herrn Romano PRODI zu bitten, die wichtige Aufgabe des Präsidenten der nächsten Europäischen Kommission zu übernehmen.

Entsprechend den Verfahren des Vertrags von Amsterdam wird dieser Beschluß dem gegenwärtigen Europäischen Parlament zur Zustimmung vorgelegt. Nach der Zustimmung des Europäischen Parlaments sollte Herr PRODI versuchen, so früh wie möglich in Zusammenarbeit mit den Regierungen der Mitgliedstaaten die Ernennung einer neuen Kommission vorzubereiten. Die Regierungen der Mitgliedstaaten werden im Einvernehmen mit Herrn PRODI die übrigen Personen benennen, die sie als Kommissionsmitglieder zu ernennen beabsichtigen. Nach den Wahlen im Juni sollte das neue Europäische Parlament seine Zustimmung in bezug auf den Präsidenten und die designierten Kommissionsmitglieder erteilen. Das neue Europäische Parlament sollte bereits im Juli das Verfahren zur Ernennung der neuen Kommission anlaufen lassen. Nach Zustimmung des neuen Parlaments werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Der Europäische Rat möchte die neue Kommission in die Lage versetzen, ihre Arbeit frühestmöglich zu beginnen und ab Januar 2000 für eine volle fünfjährige Amtszeit fortzuführen.

II. Die Europäische Union braucht so bald wie möglich eine starke, handlungsfähige Kommission, die dem Gebot der Transparenz und der Bürgernähe gerecht wird. Herr PRODI soll gebeten werden, ein Programm auszuarbeiten, in dem die Arbeitsweise der neuen Kommission dargelegt wird. Ein erster Gedankenaustausch zwischen den Staats- und Regierungschefs und Herrn PRODI über dieses Reformprogramm wird in einigen Wochen, jedenfalls vor einer Bestätigung durch das gegenwärtige Europäische Parlament, stattfinden.

Die neue Kommission sollte rasch die erforderlichen Reformen in Gang setzen, besonders hinsichtlich der Verbesserung ihrer Organisation, ihres internen Managements und der Kontrolle ihres Finanzgebarens.

Zu diesem Zweck sollte die neue Kommission dringend und prioritär ein weitreichendes Modernisierungs- und Reformprogramm einleiten. Im besonderen sollten alle Mittel eingesetzt werden, um sicherzustellen, daß für die Verwaltung von Gemeinschaftsfonds, -programmen und -projekten durch die Kommission deren Dienststellen angemessen strukturiert sind, so daß ein Höchstmaß an Integrität und Effizienz bei der Verwaltung gewährleistet ist.

 

TEIL III - ERKLÄRUNGEN ZUM KOSOVO

 

ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN RATES ZUM KOSOVO

Der Europäische Rat betrachtet das Scheitern der Vermittlungsbemühungen, die Botschafter Holbrooke und die drei Verhandler des Rambouillet-Prozesses, die Botschafter Hill, Majorski und Petritsch gegenüber dem Präsidenten der Bundesrepublik Jugoslawien, Slobodan Milosevic, unternommen haben, mit größter Sorge. Das gemeinsame Ziel dieser Bemühungen war es, die Bundesrepublik Jugoslawien zu einer Waffenruhe im Kosovo und einer politischen Lösung des Kosovo-Konfliktes zu bewegen, um eine humanitäre Katastrophe im Kosovo zu unterbinden.

Aufgrund der Repressionsmaßnahmen der Sicherheitskräfte Belgrads sind mehr als eine viertel Million Kosovaren ohne Obdach. 65.000 Personen sind im letzten Monat aus ihren Häusern vertrieben worden; 25.000 seit die Friedensgespräche in Paris am letzten Freitag abgebrochen wurden. Während die Kosovo-Albaner das Rambouillet-Abkommen unterzeichnet haben, sind Belgrads Soldaten in den Kosovo vorgedrungen, um eine neue Offensive zu starten. Seit Ausbruch der Feindseligkeiten im Kosovo im März 1998 sind rd. 440.000 Menschen, mehr als 1/5 der Bevölkerung des Kosovo, geflohen oder vertrieben worden. Täglich kommen neue Opfer hinzu. Ziel der Kampfhandlungen ist die Zivilbevölkerung.

Die Internationale Gemeinschaft hat ihr möglichstes getan, um für den Kosovo-Konflikt eine friedliche Lösung zu finden. In Rambouillet und zuletzt in Paris sind nach monatelanger Vorbereitung intensive Bemühungen unternommen worden, um ein für beide Konfliktparteien faires Abkommen für die Selbstverwaltung des Kosovo, das eine friedliche Zukunft für die Serben, Albaner und alle anderen nationalen Gemeinschaften im Kosovo sicherstellen würde, auszuhandeln. Der Abkommensentwurf, von den Kosovo-Albanern in Paris unterzeichnet, erfüllt diese Anforderungen: Auf der Basis der Souveränität und territorialen Integrität Jugoslawiens sichert er dem Kosovo ein hohes Maß an Selbstverwaltung, garantiert die individuellen Menschenrechte aller Bürger im Kosovo im Einklang mit den höchsten europäischen Standards, sieht umfassende Rechte für alle im Kosovo ansässigen nationalen Gemeinschaften vor und schafft die Grundlagen für den notwendigen Wiederaufbau des vom Krieg gezeichneten Gebiets.

Die jugoslawische Führung unter Präsident Milosevic hat sich beharrlich geweigert, sich ernsthaft um eine politische Lösung zu bemühen. Der jugoslawischen Bevölkerung hat sie ein Zerrbild von Verhandlungsgegenstand und Verhandlungsgang geliefert. Zusätzlich haben serbische Polizei und jugoslawische Bundesarmee in den letzten Wochen ihre Truppen im Kosovo massiv aufgestockt und damit die im Rahmen des Holbrooke-Milosevic-Übereinkommens vom 12. Oktober 1998 vereinbarten Obergrenzen weiter überschritten. Schließlich führen die jugoslawischen Sicherheitskräfte, entgegen den Bestimmungen der Resolution 1199 des VN-Sicherheitsrats, militärische Operationen gegen die Zivilbevölkerung im Kosovo durch.

An der Schwelle zum 21. Jahrhundert darf Europa eine humanitäre Katastrophe in seiner Mitte nicht tolerieren. Inmitten Europas ist es nicht zuzulassen, daß die zahlenmäßig stärkste Volksgruppe im Kosovo kollektiv entrechtet wird und schwere Menschenrechtsverletzungen gegen sie verübt werden. Wir, die Länder der Europäischen Union sind moralisch verpflichtet, sicherzustellen, daß Willkür und Gewalt, greifbar geworden durch das Massaker in Racak im Januar 1999, sich nicht wiederholen. Es ist unsere Pflicht, dafür zu sorgen, daß Hunderttausende von Flüchtlingen und Vertriebenen an ihre Heimatorte zurückkehren können. Aggression darf sich nicht lohnen. Ein Aggressor muß wissen, daß er einen hohen Preis bezahlen muß. Das ist die Lehre des 20. Jahrhunderts.

Die internationale Gemeinschaft wird auch keine Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinnehmen. Diejenigen, die jetzt als Kriegstreiber im Kosovo-Konflikt auftreten, sollten nicht vergessen, daß das Mandat des Haager Strafgerichtshofs auch den Kosovo einschließt. Sie und ihre Führer werden für ihre Handlungen zur Rechenschaft gezogen werden.

Wir sind letztlich verantwortlich, den Frieden und die Zusammenarbeit in der Region zu sichern. Dadurch werden unsere grundsätzlichen europäischen Werte garantiert, d.h. die Achtung der Menschen- und Minderheitsrechte, des Völkerrechts, der demokratischen Institutionen und die Unverletzlichkeit von Grenzen.

Unsere Politik richtet sich weder gegen die jugoslawische und serbische Bevölkerung, noch gegen die Bundesrepublik Jugoslawien oder die Republik Serbien selbst. Sie richtet sich gegen eine verantwortungslose jugoslawische Führung unter Präsident Milosevic. Sie richtet sich gegen Sicherheitskräfte, die einen zynischen und brutalen Kampf gegen einen Teil der eigenen Bevölkerung führen. Diesem Unwesen wollen wir ein Ende setzen. Präsident Milosevic muß die serbische Aggression im Kosovo stoppen und das Rambouillet-Abkommen unterzeichnen, das eine NATO-geführte Implementierungstruppe einschließt, die für Stabilität sorgen soll.

Wir fordern die jugoslawische Führung unter Präsident Milosevic nachdrücklich auf, in dieser Stunde den Mut zu einem radikalen Wandel der eigenen Politik aufzubringen. Noch ist es nicht zu spät, die Unterdrückung der Bevölkerung im eigenen Land einzustellen und auf die Vermittlungsbemühungen der internationalen Gemeinschaft einzugehen. Deren einziges Ziel ist es, auf der Grundlage der Souveränität und der territorialen Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien eine politische Zukunft für den Kosovo zu finden, die den Belangen und Bestrebungen aller Bevölkerungsgruppen im Kosovo gerecht wird.

Die Kosovo-Albaner haben ihre Verpflichtung auf eine friedliche Lösung durch die Unterzeichnung des Rambouillet-Abkommens deutlich gemacht. Es ist von großer Wichtigkeit, daß sie jetzt äußerste Zurückhaltung üben.

Wir unterstreichen, daß es nicht unser Ziel ist, die Bundesrepublik Jugoslawien in ihrer selbstgewählten Isolation in Europa und der Welt zu halten. Im Gegenteil, wir möchten die Isolation der Bundesrepublik Jugoslawien in Europa beenden. Aber damit dies geschehen kann, muß Milosevic den Weg zu einer friedlichen Lösung des Kosovo-Konflikts und den Weg hin zu Reformen und Demokratisierung, einschließlich der Medienfreiheit in ganz Jugoslawien beschreiten.

ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN RATES ZUM KOSOVO

Der Europäische Rat hat in seiner heutigen Erklärung dargelegt, welche Anstrengungen die internationale Gemeinschaft unternommen hat, um zu vermeiden, daß eine militärische Intervention nötig wird. Wir haben die jugoslawische Führung unter Präsident Milosevic nachdrücklich aufgefordert, in dieser Stunde den Mut zu einem radikalen Wandel ihrer Politik aufzubringen. Die Nordatlantische Allianz hat jetzt Aktionen gegen militärische Ziele in der Bundesrepublik Jugoslawien durchgeführt, um die humanitäre Katastrophe im Kosovo zu beenden.

Die Bundesrepublik Jugoslawien muß nun die ihr wiederholt angedrohten harten Konsequenzen dafür tragen, daß sie nicht mit der internationalen Gemeinschaft zusammengearbeitet hat, um eine friedliche Lösung der Kosovo-Krise zu erreichen. Für das, was jetzt geschieht, muß Präsident Milosevic die volle Verantwortung übernehmen. Es liegt in seiner Hand, die Militäraktionen zu stoppen, indem er unverzüglich sein gewaltsames Vorgehen im Kosovo einstellt und die Vereinbarungen von Rambouillet akzeptiert.

 

 

TEIL IV - SONSTIGE ERKLÄRUNGEN

NAHOST-FRIEDENSPROZESS

Die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union bekräftigen erneut ihre Unterstützung für eine Verhandlungslösung im Nahen Osten, mit der die Grundsätze von "Land für Frieden" widergespiegelt und sowohl die kollektive als auch die individuelle Sicherheit des israelischen und des palästinensischen Volkes gewährleistet werden. In diesem Zusammenhang begrüßt die Europäische Union die Entscheidung des Palästinensischen Nationalrats und der mit ihm verbundenen Gremien, die Aufhebung der Bestimmungen der PLO-Charta, in denen zur Zerstörung Israels aufgerufen wird, zu bekräftigen, und ihre Verpflichtung zur Anerkennung Israels und ein friedliches Miteinander aufrechtzuerhalten. Die Europäische Union ist jedoch weiterhin besorgt über den gegenwärtigen Stillstand des Friedensprozesses und ruft die Parteien dazu auf, die Vereinbarung von Wye River uneingeschränkt und unverzüglich umzusetzen.

Die Europäische Union ruft die Parteien ferner dazu auf, ihr Engagement für die Grundsätze zu bekräftigen, die im Rahmen der Abkommen von Madrid und Oslo sowie in Folgevereinbarungen festgelegt wurden, in Übereinstimmung mit den Resolutionen 242 und 338 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. Sie ruft die Parteien nachdrücklich dazu auf, sich auf eine Verlängerung der in den Vereinbarungen von Oslo festgelegten Übergangsfrist zu verständigen.

Die Europäische Union fordert insbesondere eine baldige Wiederaufnahme der Verhandlungen über den endgültigen Status, die in den kommenden Monaten beschleunigt betrieben, zu einem zügigen Abschluß gebracht und nicht endlos verlängert werden sollen. Nach Auffassung der Europäischen Union sollte es möglich sein, die Verhandlungen innerhalb eines Jahres zum Abschluß zu bringen. Sie erklärt sich bereit, zur Erleichterung eines baldigen Verhandlungsabschlusses beizutragen.

Die Europäische Union ruft beide Parteien nachdrücklich dazu auf, alle Handlungen zu unterlassen, die dem Ergebnis der Verhandlungen über den endgültigen Status vorgreifen, und jede Handlung zu unterlassen, die gegen das Völkerrecht verstößt, einschließlich jeder Siedlungstätigkeit, sowie gegen Aufwiegelung und Gewalt vorzugehen.

Die Europäische Union bekräftigt das dauerhafte und uneingeschränkte Recht der Palästinenser auf Selbstbestimmung einschließlich der Option für einen Staat und sieht einer baldigen Verwirklichung dieses Rechtes erwartungsvoll entgegen. Sie ersucht beide Parteien, sich aufrichtig und unbeschadet dieses Rechtes, das keinem Veto unterliegt, um eine Verhandlungslösung auf der Grundlage der bestehenden Vereinbarungen zu bemühen. Die Europäische Union ist der Überzeugung, daß die Schaffung eines demokratischen, existenzfähigen und friedlichen souveränen palästinensischen Staates auf der Grundlage bestehender Vereinbarungen und auf dem Verhandlungsweg die beste Garantie für die Sicherheit Israels und für seine Anerkennung als gleichwertiger Partner in der Region ist. Die Europäische Union erklärt sich bereit, die Anerkennung eines palästinensischen Staates im Einklang mit den oben genannten Grundsätzen zu gegebener Zeit in Erwägung zu ziehen.

Die Europäische Union ruft ferner zu einer baldigen Wiederaufnahme von Verhandlungen auf den Syrien und Libanon betreffenden Schienen des Friedensprozesses im Nahen Osten auf, die zur Umsetzung der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen 242, 338 und 425 führen sollen.

 

SÜDAFRIKA

Der Europäische Rat hat das Handels- und Kooperationsabkommen mit Südafrika gebilligt, über das seit geraumer Zeit verhandelt wurde. Er hat dieses historische Ereignis begrüßt und den Rat beauftragt, zügig die für die förmliche Annahme des Abkommens notwendigen Maßnahmen zu treffen. Dieses Abkommen ist ein wichtiger weiterer Schritt zur Festigung und Stärkung der soliden Partnerschaft, die zwischen der Europäischen Union und Südafrika auf dem Gebiet der Politik, der Wirtschaft und des Handels besteht. Der Europäische Rat betrachtet dieses historische Abkommen als ein Symbol der starken Bande der Freundschaft und Solidarität zwischen den Völkern in Europa und im südlichen Afrika.

 

ERWEITERUNG

Angesichts des Ergebnisses bezüglich der Agenda 2000 am 24./25. März möchte der Europäische Rat den derzeit in Beitrittsverhandlungen stehenden Ländern die Botschaft zukommen lassen, daß Grund zur Zuversicht gegeben ist. Die Erweiterung bleibt eine historische Priorität für die Europäische Union. Die Beitrittsverhandlungen werden - für jedes Land im jeweils erreichbaren Tempo - so zügig wie möglich fortgesetzt. Er fordert den Rat und die Kommission auf, dafür zu sorgen, daß die Dynamik der Verhandlungen dementsprechend aufrechterhalten wird.

 

 

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