SCHLUSSFOLGERUNGEN DES VORSITZES

 

EUROPÄISCHER RAT (NIZZA)

7., 8. UND 9. DEZEMBER 2000

 

1. Der Europäische Rat ist am 7., 8. und 9. Dezember in Nizza zusammengetreten. Zu Beginn der Beratungen hat ein Gedankenaustausch mit der Präsidentin des Europäischen Parlaments, Frau Nicole Fontaine, über die wichtigsten Diskussionsthemen stattgefunden.

I. CHARTA DER GRUNDRECHTE

2. Der Europäische Rat begrüßt, dass der Rat, das Europäische Parlament und die Kommission gemeinsam die Charta der Grundrechte proklamiert haben, welche die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Rechte, die bisher in verschiedenen internationalen, europäischen oder nationalen Texten niedergelegt waren, in einem Text zusammenfasst. Es ist sein Wunsch, dass die Charta eine möglichst weite Verbreitung bei den Unionsbürgern erfährt. Im Einklang mit den Schlussfolgerungen von Köln wird die Frage der Tragweite der Charta zu einem späteren Zeitpunkt geprüft.

Arbeitsweise der Organe

3. Der Europäische Rat erinnert daran, dass der Umsetzung der vom Europäischen Rat in Helsinki angenommenen Empfehlungen für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Arbeitsweise des Rates große Bedeutung zukommt, und nimmt den Bericht über das neue Mitentscheidungsverfahren zur Kenntnis. Er bekräftigt seine Entschlossenheit, die Verwaltungsreform der Kommission zu unterstützen. Er hat die vom Rat und von der Kommission beschlossenen Maßnahmen zur Verbesserung der Wirksamkeit der außenpolitischen Maßnahmen der Union mit Befriedigung zur Kenntnis genommen.

II. ERWEITERUNG

4. Der Europäische Rat weist auf die historische Bedeutung des Erweiterungsprozesses der Europäischen Union hin und bekräftigt, dass er dessen Erfolg politische Priorität beimisst. Er begrüßt es, dass die Beitrittsverhandlungen mit den Bewerberländern intensiviert worden sind und dass dabei insbesondere in den letzten Monaten ganz wesentliche Fortschritte erzielt werden konnten.

5. Der Europäische Rat vertritt die Ansicht, dass es nunmehr an der Zeit ist, diesem Prozess neuen Schwung zu verleihen. Er macht sich die Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) vom 4. Dezember 2000 zu der von der Kommission vorgeschlagenen Strategie zu Eigen. Er nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass der Grundsatz der Differenzierung, der sich auf die individuellen Leistungen eines jeden Beitrittslandes stützt, sowie die Möglichkeit eines Aufholens in den Schlussfolgerungen des Rates bekräftigt werden. Der "Fahrplan" für die kommenden achtzehn Monate wird den Fortgang der Verhandlungen erleichtern, wobei zu berücksichtigen ist, dass die am besten vorbereiteten Länder weiterhin die Möglichkeit haben, schneller voranzukommen.

6. Der Europäische Rat ist der Ansicht, dass diese Strategie zusammen mit dem Abschluss der Regierungskonferenz über die institutionelle Reform die Union gemäß dem vom Europäischen Rat in Helsinki gesetzten Ziel in die Lage versetzen wird, ab Ende 2002 neue Mitgliedstaaten aufzunehmen, die entsprechend vorbereitet sind, wobei er der Hoffnung Ausdruck verlieh, dass sich diese Staaten bereits an den nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament beteiligen können. Der Europäische Rat wird die Fortschritte bei der Umsetzung dieser neuen Strategie im Juni 2001 in Göteborg einer Bewertung unterziehen, um die Leitlinien vorzugeben, die für einen erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses erforderlich sind.

7. Der Europäische Rat würdigt die von den Beitrittsländern unternommenen Bemühungen, Bedingungen zu schaffen, die die Übernahme, die Umsetzung und die effektive Anwendung des Besitzstands ermöglichen. Die Beitrittsländer werden ersucht, die für die Vorbereitung auf den Beitritt erforderlichen Reformen fortzuführen und zu beschleunigen, insbesondere was den Ausbau ihrer Verwaltungskapazitäten angeht, damit sie in der Lage sind, der Union möglichst rasch beizutreten. Der Europäische Rat ersucht die Kommission, für die Grenzregionen ein Programm zur Festigung ihrer wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit vorzuschlagen.

8. Der Europäische Rat nimmt den Bericht des Rates zu den Wechselkursstrategien für die Bewerberländer zur Kenntnis, in dem die mit dem Beitritt zur Union zu vereinbarende Wechselkursstrategie, sodann die Teilnahme am Wechselkursmechanismus und schließlich die Übernahme des Euro beschrieben sind. Er begrüßt die Einrichtung eines wirtschafts- und finanzpolitischen Dialogs mit den Beitrittsländern.

9. Der Europäische Rat begrüßt die Fortschritte bei der Umsetzung der Heranführungsstrategie für die Türkei und äußert seine Genugtuung über das auf der Tagung des Rates vom 4. Dezember 2000 erzielte Einvernehmen über die Rahmenverordnung und die Beitrittspartnerschaft. Er betont, dass dieses Dokument von großer Bedeutung für die Annäherung zwischen der Union und der Türkei auf dem durch die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Helsinki) geöffneten Weg ist. Die Türkei wird ersucht, ihr nationales Programm für die Übernahme des Besitzstands rasch vorzulegen und dieses Programm auf die Beitrittspartnerschaft zu stützen.

10. Anlässlich der Tagung der Europa-Konferenz auf Ebene der Staats- und Regierungschefs am 7. Dezember 2000 konnte ein eingehender Gedankenaustausch über die Reform der Organe und die Funktionsweise der Europäischen Union auf längere Sicht geführt werden. Der Europäische Rat vertritt die Auffassung, dass die Europa-Konferenz einen nützlichen Rahmen für den Dialog zwischen den Mitgliedstaaten der Union und den Ländern darstellt, die eine Anwartschaft auf den Beitritt haben. Er hat vorgeschlagen, dass die Länder des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses sowie die EFTA-Länder zu dieser Konferenz als designierte Mitglieder eingeladen werden.

III. GEMEINSAME EUROPÄISCHE SICHERHEITS- UND VERTEIDIGUNGSPOLITIK

11. Der Europäische Rat hat den Bericht des Vorsitzes und dessen Anlagen zur Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik gebilligt.

12. Der Europäische Rat ersucht den nächsten Vorsitz - zusammen mit dem Generalsekretär/Hohen Vertreter -, die Arbeiten im Rahmen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) entsprechend den in dem Bericht des Vorsitzes genannten Mandaten weiter voranzubringen. Ziel ist eine möglichst baldige Einsatzbereitschaft der Europäischen Union in diesem Bereich. Einen entsprechenden Beschluss wird der Europäische Rat so bald wie möglich im Verlauf des Jahres 2001, spätestens jedoch auf der Tagung des Europäischen Rates in Laeken fassen. Der schwedische Vorsitz wird ersucht, dem Europäischen Rat in Göteborg einen Bericht über all diese Fragen vorzulegen.

IV. NEUE IMPULSE FÜR DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTS- UND SOZIALPOLITIK

A. Das soziale Europa

Europäische Sozialagenda

13. Der Europäische Rat billigt die europäische Sozialagenda (siehe Anlage), in der entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Lissabon) auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission Prioritäten für konkrete Maßnahmen für die kommenden fünf Jahre festgelegt werden, die an sechs strategischen Leitlinien ausgerichtet sind und sich auf alle Bereiche der Sozialpolitik erstrecken. Diese Agenda stellt eine wichtige Etappe beim Ausbau und bei der Modernisierung des europäischen Gesellschaftsmodells dar, das dadurch gekennzeichnet ist, dass wirtschaftliche Leistung und sozialer Fortschritt untrennbar miteinander verknüpft sind.

14. Auf der Grundlage der Berichte der Kommission und des Rates und eines regelmäßig aktualisierten Fortschrittsanzeigers prüft der Europäische Rat jedes Jahr auf seiner Frühjahrstagung - zum ersten Mal auf der Tagung in Stockholm im März 2001 - die Umsetzung dieser Agenda. Der Europäische Rat fordert namentlich die Sozialpartner auf, sich bei der Umsetzung und Weiterverfolgung dieser Agenda, insbesondere anlässlich eines Jahrestreffens, das vor der Frühjahrstagung des Europäischen Rates stattfinden wird, konsequent einzubringen.

Europäische Beschäftigungsstrategie

15. Die Europäische Union hat derzeit die günstigste wirtschaftliche Wachstumsrate seit zehn Jahren zu verzeichnen; sie dürfte in diesem Jahr 3,5 % erreichen. Die Arbeitslosigkeit ist seit 1997 in nunmehr drei aufeinander folgenden Jahren zurückgegangen; Mitte 2000 belief sich die Arbeitslosenquote auf 8,7 %, und für 2001 werden weniger als 8 % erwartet. Im gleichen Zeitraum stieg die Beschäftigungsquote von 60,7 % auf 62,1 %.

16. Der Europäische Rat nimmt Kenntnis von dem Vorschlag der Kommission über die beschäftigungspolitischen Leitlinien für 2001, der das auf der Tagung des Europäischen Rates in Luxemburg vereinbarte mittelfristige Vorgehen bestätigt. Diese Leitlinien enthalten Verbesserungen insbesondere hinsichtlich der Erhöhung der quantifizierten Ziele, wobei die für die einzelnen Länder spezifischen qualitativen Aspekte berücksichtigt werden. Sie sollen es ermöglichen, der Qualität des Arbeitsplatzes Rechnung zu tragen, die Entwicklung des Unternehmergeistes zu verstärken und dem bereichsübergreifenden Ziel der Bildung und der lebenslangen Weiterbildung gerecht zu werden.

17. Er unterstützt das im Rat über diese Leitlinien, die länderspezifischen Empfehlungen und den gemeinsamen Bericht erzielte Einvernehmen. Er begrüßt die konstruktive Teilnahme des Europäischen Parlaments und der Sozialpartner und den integrierten, die Aspekte "Wirtschaft" und "Bildung" einschließenden Ansatz, der bei den Beratungen über dieses Dossier verfolgt wurde.

Europäische Strategie gegen die soziale Ausgrenzung und jegliche Form der Diskriminierung

18. Der Europäische Rat billigt die vom Rat festgelegten Ziele für die Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung. Er fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Prioritäten im Rahmen dieser Ziele festzulegen und bis Juni 2001 einen nationalen Aktionsplan für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzulegen und Indikatoren und Modalitäten für das weitere Vorgehen festzulegen, die eine Bewertung der Fortschritte ermöglichen.

19. Der Europäische Rat hebt die Bedeutung der kürzlich angenommenen Texte zur Bekämpfung jeglicher Form der Diskriminierung gemäß Artikel 13 des Vertrags hervor.

Modernisierung des Sozialschutzes

20. Der Europäische Rat nimmt Kenntnis von den Zwischenberichten der hochrangigen Gruppe "Sozialschutz" über die künftige Entwicklung des Sozialschutzes auf dem Gebiet der Renten sowie des Ausschusses für Wirtschaftspolitik über die finanziellen Auswirkungen der Überalterung der Bevölkerung.

21. Der Europäische Rat billigt den Ansatz des Rates, sich umfassend mit der Frage des Fortbestands und der Qualität der Altersversorgungssysteme zu befassen. Der Europäische Rat ruft die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit der Kommission ihre Erfahrungen auszutauschen und ihre nationalen Strategien auf diesem Gebiet darzulegen. Die Ergebnisse dieser ersten Gesamtstudie über die langfristige Finanzierbarkeit der Renten sollten auf der Tagung des Europäischen Rates in Stockholm vorliegen.

Beteiligung der Arbeitnehmer

22. Der Europäische Rat begrüßt die Einigung über die sozialen Aspekte der Europäischen Aktiengesellschaft. Diese Einigung, die den unterschiedlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten im Bereich Sozialbeziehungen Rechnung trägt, stellt es den Mitgliedstaaten frei, die Auffangregelungen für die Mitbestimmung, die für die durch Fusion gebildeten Europäischen Aktiengesellschaften gelten, in ihr nationales Recht umzusetzen. Voraussetzung dafür, dass eine Europäische Aktiengesellschaft in einem Mitgliedstaat registriert werden kann, der diese Auffangregelungen nicht in sein nationales Recht umgesetzt hat, ist, dass eine Vereinbarung über die Modalitäten der Beteiligung der Arbeitnehmer, einschließlich der Mitbestimmung, geschlossen worden ist oder dass für keine der teilnehmenden Gesellschaften vor der Registrierung der Europäischen Aktiengesellschaft Mitbestimmungsregeln galten. Auf dieser Grundlage ersucht der Europäische Rat den Rat, vor Ende des Jahres die Texte, die die Schaffung des Statuts der Europäischen Aktiengesellschaften ermöglichen, zum Abschluss zu bringen.

23. Der Europäische Rat nimmt die bedeutenden Fortschritte zur Kenntnis, die bei den Beratungen über den Richtlinienentwurf über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer erzielt wurden, und fordert den Rat auf, diese Richtlinie weiter zu prüfen.

 

B. Europa der Innovation und des Wissens

Mobilität von Studenten und Lehrkräften

24. Der Europäische Rat billigt die vom Rat angenommene Entschließung über den Aktionsplan für die Mobilität (vgl. Anlage). Er ersucht die Mitgliedstaaten, bei der Durchführung der 42 konkreten Maßnahmen administrativer, rechtlicher, finanzieller oder sozialer Art, mit denen die Mobilität in Europa definiert, gestärkt und nach den Grundsätzen der Demokratie gestaltet werden soll, für eine bessere interne Koordinierung zu sorgen und angemessene Finanzierungsformen zu fördern. Alle zwei Jahre sind die dabei erzielten Fortschritte einer Bewertung zu unterziehen.

Aktionsplan "e-Europe"

25. Der Europäische Rat nimmt Kenntnis von den Zwischenberichten der Kommission und des Rates über die Umsetzung des Aktionsplans e-Europe, in denen die bisher erzielten Fortschritte dargelegt werden. Er wird auf seiner Tagung in Stockholm einen ersten Bericht über den Beitrag, den dieser Plan zur Entwicklung einer wissensbasierten Gesellschaft leistet, sowie die Prioritäten für die weitere Umsetzung prüfen. In diesem Zusammenhang wird außerdem im Lichte der Tagung der für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister in Straßburg geprüft, welchen Beitrag dieser Plan zur Modernisierung des öffentlichen Dienstes in den Mitgliedstaaten leistet.

Forschung und Innovation

26. Der Europäische Rat nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die beim Aufbau des "Europäischen Raums der Forschung und der Innovation" erzielt worden sind. Es ist sein Wunsch, dass die Initiativen, die ergriffen wurden, um die Forschungsergebnisse transparenter und die Laufbahnen von Wissenschaftlern attraktiver zu machen, fortgesetzt werden. Er nimmt die Schlussfolgerungen des Rates über die gemeinschaftlichen Finanzierungsinstrumente für die kleinen und mittleren Unternehmen und die ersten Ergebnisse der Initiative "Innovation 2000" der EIB zur Kenntnis.

27. Der Europäische Rat ersucht die Kommission, dem Europäischen Rat auf seiner Tagung in Stockholm einen ersten Bericht über die bei der Schaffung des europäischen Raums der Forschung und der Innovation erreichten Fortschritte zu unterbreiten.

28. Der Europäische Rat nimmt den von der Kommission vorgelegten Bericht über das GALILEO-Projekt zur Kenntnis. Für die Validierungsphase erfolgt eine Finanzierung aus Mitteln der Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation. Für die Durchführung und anschließende Verwaltung des Projekts ist eine öffentlich-private Partnerschaft erforderlich. Der Europäische Rat bekräftigt seine in Köln angenommene Schlussfolgerungen zu der Rolle, die hierbei der Finanzierung von privater Seite zukommen muss. Der Europäische Rat fordert den Rat verbindlich auf, auf seiner Tagung am 20. Dezember 2000 die Modalitäten des GALILEO-Projekts zu beschließen und entsprechende Modalitäten - auch im Hinblick auf eine wirtschaftliche Haushaltsführung und eine ausgewogene Beteiligung aller Mitgliedstaaten - festzulegen.

C. Koordinierung der Wirtschaftpolitiken

Strukturindikatoren

29. Der Europäische Rat nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass auf der Grundlage der Beratungen der Kommission und des Rates eine Liste von in der Anwendung auf die verschiedenen Mitgliedstaaten kompatiblen Strukturindikatoren erstellt worden ist. Diese Indikatoren, die auch die erzielten Fortschritte widerspiegeln, werden bei der Ausarbeitung des Syntheseberichts herangezogen. Der Rat wird bis zur Tagung des Europäischen Rates in Stockholm eine begrenzte Anzahl Indikatoren auswählen.

Regulierung der Finanzmärkte

30. Der Europäische Rat schließt sich den ersten Feststellungen des Zwischenberichts über die Regulierung der europäischen Wertpapiermärkte an, den der unter dem Vorsitz von Herrn Lamfalussy tagende Ausschuss erstellt hat und den Befunden des dritten Berichts der Kommission über den Aktionsplan auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen im Großen und Ganzen an. Er ersucht den Rat und die Kommission, ihm darüber anhand des endgültigen Berichts des Ausschusses im März 2001 in Stockholm Bericht zu erstatten.

Euro

31. Der Europäische Rat begrüßt die hinsichtlich der Arbeitsweise der Euro-Gruppe und ihrer Öffentlichkeitswirkung erreichten Verbesserungen. Er begrüßt ferner die Absicht, das Spektrum der in diesem Gremium erörterten Fragen, insbesondere zu strukturellen Aspekten, unter Beachtung der vom Europäischen Rat in Luxemburg verabschiedeten Schlussfolgerungen zu erweitern. Diese Verbesserungen zielen auf eine weiter gehende Koordinierung der Wirtschaftspolitiken ab und werden zu einer Stärkung des Wachstumspotentials in der Euro-Zone beitragen.

32. Der Europäische Rat nimmt die bei den Vorbereitungen zur Einführung der Euro-Münzen und -Banknoten erzielten Fortschritte zur Kenntnis. Die von der Kommission in der Euro-Gruppe regelmäßig vorgelegte Statusbilanz ermöglicht es, den Stand der Vorbereitungen in den einzelnen Ländern zu verfolgen. Der Europäische Rat wünscht, dass die Vorbereitungsarbeiten beschleunigt werden, und schlägt vor, dass im Jahr 2001 einige gemeinsame Termine die Aufklärungskampagne zu diesem Thema in der Euro-Zone strukturieren: Woche vom 9. Mai im Rahmen der Europatage; Vorstellung der Euro-Münzen und -Banknoten im September; Mitte Dezember Ausgabe von Euro-Münzen an Privatpersonen in den Mitgliedstaaten, die eine entsprechende Wahl getroffen haben; Einführung der Münzen und Banknoten am 31. Dezember um Mitternacht. Eine wirksame Regelung zum Schutz des Euro vor Fälschung muss so früh wie möglich im Jahr 2001 verabschiedet werden.

Steuerpaket

33. Der Europäische Rat begrüßt, dass über das Steuerpaket, insbesondere über den wesentlichen Inhalt der Richtlinie über die Besteuerung der Kapitalerträge, gemäß den vom Europäischen Rat (Feira) festgelegten Zeitvorgaben und Bedingungen Einvernehmen erzielt worden ist. Er ersucht die Kommission und den Vorsitz, so rasch wie möglich Gespräche mit den Vereinigten Staaten und anderen Drittländern aufzunehmen, um die Annahme gleichwertiger Maßnahmen bei der Besteuerung von Kapitalerträgen zu fördern. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass in allen abhängigen oder assoziierten Gebieten die gleichen Maßnahmen getroffen werden, wie sie auch in der Europäischen Union gelten. Parallel dazu müssen die Beratungen über den Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) fortgesetzt werden, damit dieser und die Richtlinie über die Besteuerung von Kapitalerträgen gleichzeitig verabschiedet werden können. Der Vorsitz und die Kommission werden dem Europäischen Rat auf seiner Tagung in Göteborg über sämtliche Bestandteile des Steuerpakets Bericht erstatten.

D. Vorbereitung der Frühjahrstagung des Europäischen Rates

34. Der Europäische Rat tritt am 23. und 24. März 2001 in Stockholm zu seiner ersten regulären Frühjahrstagung zusammen, auf der er sich anhand des von der Kommission erstellten Syntheseberichts und der einschlägigen Berichte des Rates besonders mit Wirtschafts- und Sozialfragen befassen wird, unter anderem im Lichte der demographischen Herausforderungen, mit denen die Union konfrontiert ist. Auf dieser Tagung will er sich einen Überblick über die Umsetzung der in Lissabon beschlossenen globalen Strategie verschaffen. Diesem ersten Treffen kommt mit Blick auf die Fortsetzung des eingeleiteten Prozesses besondere Bedeutung zu, weshalb der Europäische Rat alle Beteiligten auffordert, die Vorbereitung der Tagung unter Berücksichtigung der vom französischen Vorsitz in die Wege geleiteten ersten Beratungen aktiv fortzusetzen.

V. EUROPA DER BÜRGER

A. Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher

35. Der Europäische Rat bekräftigt, dass die mit dem Vertrag von Amsterdam eingeführten Grundsätze rasch und ohne Einschränkung verwirklicht werden müssen; nach dem Amsterdamer Vertrag ist bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen. In diesem Zusammenhang nimmt der Europäische Rat Kenntnis von der Entschließung des Rates zum Vorsorgeprinzip (vgl. Anlage).

36. Der Europäische Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Erfordernisse des Lebensmittelrechts und zur Einrichtung der "Europäischen Lebensmittelbehörde" vorgelegt hat. Die Politik der Lebensmittelsicherheit muss auf den gesamten Nahrungsmittelsektor, also sowohl auf die für Menschen wie die für Tiere bestimmte Ernährung, Anwendung finden. Die neue "Europäische Lebensmittelbehörde" muss, was wissenschaftliches Fachwissen, Unabhängigkeit und Transparenz anbelangt, höchsten Anforderungen gerecht werden, um zur Krisenverhütung beizutragen. Der Europäische Rat ersucht den Rat und das Parlament, die einschlägigen Arbeiten beschleunigt voranzutreiben, damit die künftige Europäische Lebensmittelbehörde bereits Anfang 2002 ihre Arbeit aufnehmen kann.

B. BSE

37. Der Europäische Rat hat die Maßnahmen zur Kenntnis genommen, die der Rat zur Bekämpfung von BSE beschlossen hat; danach ist vorgesehen, Testprogramme durchzuführen, die Verfütterung von Tiermehl an Nutztiere auszusetzen und spezifiziertes Risikomaterial aus der Nahrungskette zu nehmen, wobei die Risikomaterialliste gegebenenfalls ergänzt werden kann. Alle diese Vorkehrungen müssen rasch und konsequent umgesetzt werden, damit die Verbraucher dauerhaft die Gewähr erhalten, dass Rindfleisch sicher ist. Zur Verhütung, Diagnose und Behandlung dieser Krankheit sind verstärkte Anstrengungen im Bereich der Humanmedizin und der Veterinärforschung erforderlich.

38. Der Europäische Rat hat zur Kenntnis genommen, dass die Kommission beabsichtigt, Maßnahmen zur Verbesserung der Lage auf dem Rindfleischmarkt vorzuschlagen, die Lage der Tierhalter zu prüfen und noch weiter gehende Untersuchungen zu Angebot und Nachfrage bei öl- und eiweißhaltigen Pflanzen anzustellen, und zwar unter strikter Einhaltung der Finanziellen Vorausschau.

 

C. Sicherheit auf See

39. Der Europäische Rat ersucht das Europäische Parlament und den Rat um die baldmöglichste Annahme der Vorschriften über die Kontrolle der Schiffe durch den Hafenstaat und über die Klassifikationsgesellschaften, wobei insbesondere verstärkte Kontrollen der risikoträchtigsten Schiffe vorzusehen sind, sowie von Bestimmungen über die beschleunigte Ausmusterung von Einhüllen-Öltankschiffen, wobei soweit wie möglich eine Vereinbarung im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angestrebt werden sollte.

40. Der Europäische Rat nimmt die neuen Vorschläge der Kommission zur Verstärkung der Sicherheit auf See zur Kenntnis. Ziel dieser Vorschläge ist es, das europäische Melde- und Informationssystem für den Seeverkehr zu verbessern, eine europäische Agentur für die Sicherheit auf See zu schaffen und die Mängel der bestehenden internationalen Haftungs- und Schadenersatzregelung zu beseitigen.

41. Diese Vorschläge stellen zusammengenommen einen wesentlichen Beitrag zu der vom Europäischen Rat geforderten Strategie der Union für die Sicherheit auf See dar. Der Europäische Rat ersucht die Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Fünfzehn vereinbarten Bestimmungen im Vorgriff bereits anzuwenden, insoweit sie keinen internationalen Rahmen erfordern.

D. Umwelt

Klimaänderungen

42. Der Europäische Rat bedauert, dass die Konferenz von Den Haag nicht mit einer Einigung abgeschlossen werden konnte. Er betont, dass alle Vertragsparteien des Anhangs B des Protokolls unverzüglich die zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, und bekräftigt das Engagement der Union, entschlossen auf die Ratifizierung des Protokolls von Kyoto hinzuwirken, damit es spätestens 2002 in Kraft treten kann. Bei diesen Verhandlungen wurden in sämtlichen erörterten Fragen, und insbesondere in Bezug auf die Entwicklungsländer, Fortschritte erreicht, auf die nun bei den weiteren Verhandlungen mit allen Parteien, einschließlich der Entwicklungsländer, aufzubauen sein wird. Der Europäische Rat unterstützt den Vorschlag, vor Jahresende zu informellen Gesprächen in Oslo zusammenzukommen. Die Sechste Konferenz der Vertragsparteien muss ihre Beratungen umgehend wieder aufnehmen. Der Europäische Rat appelliert an alle Parteien, alles daran zu setzen, um so rasch wie möglich zu einer Einigung zu gelangen.

Umwelt und nachhaltige Entwicklung

43. Der Europäische Rat hat die Berichte des Rates über die Einbeziehung der Umweltbelange in die Wirtschaftspolitiken mit Interesse zur Kenntnis genommen. Er nimmt die Empfehlung zur Kenntnis, dass Anreizinstrumenten, insbesondere auf steuerlichem Gebiet, der Vorzug gegeben werden sollte. Diese Berichte stellen einen wichtigen Beitrag zur Ausarbeitung der europäischen Strategie für eine nachhaltige Entwicklung dar, die der Europäische Rat auf seiner Tagung in Göteborg zu prüfen haben wird.

44. Der Europäische Rat nimmt mit Interesse die Arbeiten zu der Frage des internationalen Umweltmanagements und die Bemühungen um Lösungen zur Kenntnis, die kurz- und langfristig zur Behebung der derzeit auf diesem Gebiet festzustellenden Schwachpunkte in Frage kommen und zu denen auch die Schaffung einer Weltumweltorganisation gehören könnte. Der Europäische Rat fordert den Rat auf, weiter über diesen Fragenbereich nachzudenken und ihm auf seiner Tagung im Juni 2001 in Göteborg ausführliche Vorschläge, auch mit Blick auf die Zehn-Jahres-Überprüfung der Arbeiten im Anschluss an die Rio-Konferenz (Rio+10), zu unterbreiten.

E. Leistungen der Daseinsvorsorge

45. Der Europäische Rat hat die Mitteilung der Kommission über die Leistungen der Daseinsvorsorge zur Kenntnis genommen und die vom Rat angenommene Erklärung (vgl. Anlage) gebilligt. Er fordert den Rat und die Kommission auf, ihre Arbeiten auf der Grundlage dieser Vorgaben und der Bestimmungen des Artikels 16 des Vertrags fortzuführen. Der Europäische Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten prüfen will, wie bei der Anwendung des Wettbewerbsrechts in Zusammenhang mit den Leistungen der Daseinsvorsorge für größere Vorhersehbarkeit und verstärkte Rechtssicherheit Sorge getragen werden kann. Der Rat und die Kommission werden dem Europäischen Rat auf seiner Tagung im Dezember 2001 über die Umsetzung dieser Vorgaben Bericht erstatten.

F. Versorgungssicherheit der Union bei bestimmten Erzeugnissen

46. Der Europäische Rat ersucht die Kommission, in Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat des Rates eine eingehende Studie über die Versorgungssicherheit in der Union vorzunehmen und die Möglichkeiten für die Entwicklung einer Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu ermitteln.

G. Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

Bekämpfung der Geldwäsche

47. Die Europäische Union muss sich umfassend an der internationalen Bekämpfung der Geldwäsche beteiligen. Über wichtige Texte wurde eine Einigung erzielt, so z.B. über die Geldwäsche-Richtlinie und den Geldwäsche-Rahmenbeschluss. Der Europäische Rat ersucht die Kommission und den Rat, so rasch wie möglich die von den Finanz-, Innen- und Justizministern am 17. Oktober 2000 festgelegten Leitlinien umzusetzen, und zwar insbesondere diejenigen, die darauf abzielen, dass bereits im Juni 2001 Gegenmaßnahmen in Bezug auf die von der FATF als nicht kooperativ eingestuften Gebiete angenommen werden.

Justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit

48. Der Rat wird ersucht, rasch die Maßnahmen zu ergreifen, die in den Programmen zur gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen befürwortet werden, damit der freie Verkehr der gerichtlichen Entscheidungen in der Union erleichtert wird.

49. Der Europäische Rat erinnert daran, dass die operative Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Überwachung an den Außengrenzen der Union, namentlich an den Seegrenzen, insbesondere im Hinblick auf eine bessere Kontrolle der illegalen Einwanderung verbessert werden muss. Er hat das diesbezügliche Schreiben des spanischen und des italienischen Premierministers mit Interesse zur Kenntnis genommen. Er ersucht den Rat, entsprechende Initiativen zu ergreifen und daran gegebenenfalls die Bewerberländer zu beteiligen.

Asyl und Einwanderung

50. Der Europäische Rat nimmt zur Kenntnis, dass in Bezug auf alle Aspekte der in Tampere festgelegten Politik Fortschritte erzielt wurden: Partnerschaft mit den Herkunftsländern, Eingliederung von Drittstaatsangehörigen und Überwachung der Migrationsströme. Er ersucht darum, dass die letzten Schwierigkeiten, die hinsichtlich der Texte zum Thema Bekämpfung des Menschenhandels und der illegalen Einwanderung noch bestehen, entsprechend der in Feira ausdrücklich ergangenen Aufforderung so bald wie möglich ausgeräumt werden. Der Europäische Rat nimmt ferner zwei von der Kommission vorgelegte Mitteilungen über die Einwanderungspolitik und ein einheitliches Asylverfahren zur Kenntnis und ersucht den Rat, rasch mit den diesbezüglichen Beratungen zu beginnen.

H. Europa der Kultur

Kultur und audiovisuelle Medien

51. Der Europäische Rat begrüßt die im Rat erzielte Einigung über das MEDIA+-Programm für die Unterstützung der audiovisuellen Industrie sowie die Annahme einer Entschließung zu den einzelstaatlichen Beihilfen für diesen Sektor.

Sport

52. Der Europäische Rat nimmt die Erklärung des Rates über die besonderen Merkmale des Sports (s. Anlage) zur Kenntnis. Ferner nimmt der Europäische Rat die Schlussfolgerungen des Rates zur Internationalen Anti-Doping-Agentur mit Befriedigung zur Kenntnis und kommt überein, die europäische Zusammenarbeit in diesem Bereich zu intensivieren. Er nimmt ferner die Erklärung zur Kenntnis, welche die VN anlässlich der Jahrtausendwende über die Förderung des Friedens und des gegenseitigen Verständnisses durch den Sport und den olympischen Frieden abgegeben haben.

I. Gebiete in äußerster Randlage

53. Der Europäische Rat hat das aktualisierte Arbeitsprogramm der Kommission zur vollständigen Umsetzung der Vertragsbestimmungen über die Gebiete in äußerster Randlage sowie einige zugunsten dieser Gebiete unterbreitete Vorschläge zur Kenntnis genommen. Er ersucht den Rat, diese Vorschläge rasch zu prüfen. Der Europäische Rat wird sich auf seiner Tagung in Göteborg im Juni 2001 einen Überblick über den Stand der Beratungen über die gesamte Problematik verschaffen.

54. Der Europäische Rat nimmt den Bericht der Kommission über das POSEIMA-Programm sowie die Maßnahmen zur Kenntnis, die im Hinblick auf die Entwicklung der Wirtschaft der Azoren und Madeiras angekündigt wurden. In Anbetracht der wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung des Milchsektors für diese Gebiete in äußerster Randlage hat die Kommission vorgeschlagen, den Verbrauch von Milcherzeugnissen der Azoren unter bestimmten Voraussetzungen aus der einzelstaatlichen Berechnung der Zusatzabgabe ab 1999/2000 für einen Zeitraum von vier Jahren herauszunehmen.

J. Inselgebiete

55. Auf der Grundlage der dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Erklärung Nr. 30 bestätigt der Europäische Rat, dass aufgrund der strukturellen Nachteile der Inselgebiete, die ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung verlangsamen, gemäß Artikel 158 EGV spezielle Maßnahmen zugunsten dieser Gebiete im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel getroffen werden müssen.

VI. AUSSENBEZIEHUNGEN

A. Zypern

56. Der Europäische Rat begrüßt und unterstützt uneingeschränkt die Bemühungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen um eine einvernehmliche Gesamtregelung für das Zypern-Problem im Einklang mit den Resolutionen des VN-Sicherheitsrates und um einen positiven Abschluss des im Dezember 1999 eingeleiteten Prozesses. Er ruft alle betroffenen Parteien auf, in diesem Sinne zu den Bemühungen beizutragen.

B. Mittelmeerraum

57. Auf der IV. Europa-Mittelmeer-Konferenz von Marseille wurde die Relevanz des vor fünf Jahren in Barcelona eingeleiteten Prozesses bestätigt; ferner wurden wichtige Leitlinien für eine Neubelebung der Partnerschaft festgelegt.

58. Der Europäische Rat bestätigt die Zusage der Union, diese Partnerschaft in allen Bereichen zu vertiefen. Das MEDA-Programm, das unter Beherzigung der aus den ersten Jahren zu ziehenden Lehren neu gestaltet wurde, erhält eine Finanzausstattung von 5,35 Mrd. Euro für den Zeitraum 2000-2006. Damit kommt zum Ausdruck, welche große Bedeutung die Union der Partnerschaft beimisst. Der Europäische Rat unterstützt die von der EIB angekündigte zusätzliche Unterstützung von einer Milliarde Euro für die Länder des Mittelmeerraums.

59. Er nimmt Kenntnis von dem Stand der Verhandlungen über ein künftiges Fischereiabkommen mit dem Königreich Marokko und hofft, dass bis zum Jahresende eine Lösung gefunden werden kann. Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, fordert der Europäische Rat die Kommission auf, unter Einhaltung der Finanziellen Vorausschau ein spezifisches Aktionsprogramm für die Umstrukturierung der Gemeinschaftsflotte, die ihre Fischereitätigkeit im Rahmen des früheren Abkommens ausgeübt hat, vorzuschlagen und die Geltungsdauer der derzeitigen, in Anbetracht des Ruhens der Tätigkeit dieser Flotte eingeführten Beihilferegelung zu verlängern.

 

C. Westlicher Balkan

60. Auf dem Zagreber Gipfeltreffen vom 24. November, auf dem die zur Demokratie zurückgekehrten Länder der Region erstmals zusammengetreten sind, wurden die historischen Veränderungen, die sich auf dem Westlichen Balkan, zunächst in Kroatien und dann in der BRJ, vollzogen haben, begrüßt. Die Europäische Union misst der Entwicklung der Lage in Südosteuropa die allergrößte Bedeutung bei; sie wird die Bemühungen auf dem Westlichen Balkan um Fortschritte auf dem Weg zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Aussöhnung und Zusammenarbeit, die auf der Einhaltung der derzeitigen Grenzen und der sonstigen internationalen Verpflichtungen beruht, die zur Annäherung eines jeden dieser Länder an die Union beitragen und ein Ganzes bilden werden, weiterhin aktiv unterstützen. Der Europäische Rat betont, wie wichtig der Beitrag des Stabilitätspaktes ist, und erinnert an die Bedeutung anderer Initiativen zur Förderung der Zusammenarbeit mit den Ländern dieser Region. Er bekräftigt, dass der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess das Kernstück der Unionspolitik zugunsten der fünf betroffenen Länder, die jeweils eine individuelle Behandlung erfahren, darstellt. Diesen Ländern wird gemäß den Schlussfolgerungen von Köln und Feira eine eindeutige Beitrittsperspektive geboten, die mit den Fortschritten bei der regionalen Zusammenarbeit untrennbar verbunden ist. Die Mittelausstattung, die für das für diese Länder bestimmte CARDS-Programm vorgesehen ist, beläuft sich auf 4,65 Milliarden Euro für den Zeitraum 2000 -2006. Der Europäische Rat unterstützt weiterhin die Bemühungen der Europäischen Kommission und der Donaukommission um die Wiederherstellung der Schifffahrt auf der Donau. Hierbei handelt es sich um einen wesentlichen Faktor für die Wiederbelebung der Wirtschaft der Region und für die Entwicklung der regionalen Zusammenarbeit.

D. Entwicklung

61. Der Europäische Rat begrüßt die Annahme einer Erklärung des Rates und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Gemeinschaft. Der Rat begrüßt ferner die Annahme einer Entschließung zu den übertragbaren Krankheiten und zur Armut. Mit dieser Entschließung wird ein globaler Ansatz zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria festgelegt, die für die Entwicklungsländer eine schwerwiegende Bedrohung darstellen; einbezogen werden soll insbesondere die wichtige Dimension des Zugangs zur Behandlung.

 

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ANLAGEN ZU DEN

SCHLUSSFOLGERUNGEN DES VORSITZES

TAGUNG DES

EUROPÄISCHEN RATES IN NIZZA

7. 8. UND 9. DEZEMBER 2000

 

ANLAGEN

Anlage I Europäische Sozialagenda

Anlage II Erklärung zu den gemeinwirtschaftlichen Diensten

Anlage III Entschliessung des Rates über die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips

Anlage IV Erklärung über die im Rahmen gemeinsamer Politiken zu berücksichtigenden besonderen Merkmale des Sports und seine gesellschaftliche Funktion in Europa

Anlage V Entschließung des Rates über einen Aktionsplan für die Mobilität

Anlage VI Dem Europäischen Rat (Nizza) unterbreitete Dokumente

ANLAGE I

EUROPÄISCHE SOZIALAGENDA

 

1. Vom Europäischen Rat festgelegte politische Leitlinien

1. Der Europäische Rat hat in Lissabon für die Europäische Union das strategische Ziel festgelegt, die Union "zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen - einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen."

2. Für eine Gesellschaft mit besseren individuellen Wahlmöglichkeiten für Frauen und Männer hat der Europäische Rat außerdem ein Ziel für Vollbeschäftigung in Europa gesetzt. Endziel ist es, ausgehend von den verfügbaren Statistiken die Beschäftigungsquote (heute durchschnittlich 61 %) bis 2010 möglichst nahe an 70 % heranzuführen und die Beschäftigungsquote der Frauen (heute durchschnittlich 51 %) bis 2010 auf über 60 % anzuheben. Die Staats- und Regierungschefs haben betont, dass eine durchschnittliche wirtschaftliche Wachstumsrate von etwa 3 % eine realistische Aussicht für die kommenden Jahre darstellen dürfte, sofern die in Lissabon vereinbarten Maßnahmen in einem tragfähigen makroökonomischen Kontext durchgeführt werden.

3. In diesem Rahmen beauftragte der Europäische Rat den französischen Vorsitz mit der Einleitung von Arbeiten "auf der Grundlage einer Mitteilung der Kommission, damit auf der Tagung des Europäischen Rates im Dezember in Nizza Einigung über eine europäische Sozialagenda, einschließlich der Initiativen der verschiedenen beteiligten Partner, erzielt werden kann".

4. Entsprechend diesen Leitlinien hat die Kommission am 28. Juni 2000 ihre Mitteilung über die europäische Sozialagenda vorgelegt. Diese Mitteilung wurde von der Kommission im Rahmen ihres Fünfjahresprogramms als eines der Kernelemente ihrer Wirtschafts- und Sozialagenda angekündigt. Die Mitgliedstaaten haben einmütig die Qualität dieses Beitrags gewürdigt. In Anbetracht der vom Europäischen Rat in Lissabon und in Feira festgelegten Leitlinien stellt er ihres Erachtens eine geeignete Grundlage dar. Auch wird in dieser Mitteilung dargelegt, auf welche Weise die Kommission ihr Initiativrecht im Bereich der Sozialpolitik wahrzunehmen gedenkt.

5. Darauf aufbauend wird dieses Thema in der am 26. Oktober 2000 vom Europäischen Parlament verabschiedeten Entschließung inhaltlich vertieft und ergänzt. Das Europäische Parlament hat auf folgende Aspekte besonderen Nachdruck gelegt: die Bedeutung des Zusammenspiels zwischen Wirtschafts-, Sozial- und Beschäftigungspolitik, die Funktion der verschiedenen Instrumente und insbesondere der Methode der offenen Koordinierung und der Rechtsvorschriften, sowie die Mobilisierung aller Akteure. Es möchte die Agenda in einer Reihe von Punkten ausbauen und unterstreicht die Notwendigkeit einer jährlichen Überprüfung der Sozialagenda auf der Grundlage eines von der Kommission ausgearbeiteten Fortschrittsanzeigers.

6. Die Stellungnahmen des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen haben die Debatte ebenfalls bereichert. Dank der Beiträge der Sozialpartner und der Nichtregierungsorganisationen konnten die Ansichten dieser Akteure, die im Bereich der Sozialpolitik eine Schlüsselposition einnehmen, einbezogen werden. Die einschlägigen Ausschüsse und Gruppen des Rates bzw. der Kommission, darunter insbesondere der Ausschuss für Beschäftigungsfragen, die hochrangige Gruppe "Sozialschutz" und der Beratende Ausschuss für Chancengleichheit von Frauen und Männern haben ebenfalls einen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet.

2. Modernisierung und Verbesserung des europäischen Gesellschaftsmodells

7. In Lissabon haben die Mitgliedstaaten Folgendes erklärt: "Das europäische Gesellschaftsmodell mit seinen entwickelten Sozialschutzsystemen muss die Umstellung auf die wissensbasierte Wirtschaft unterstützen." Sie haben Folgendes hervorgehoben: "Die Menschen sind Europas wichtigstes Gut und müssen im Zentrum der Politik der Union stehen. Investitionen in die Menschen und die Entwicklung eines aktiven und dynamischen Wohlfahrtsstaates werden von entscheidender Bedeutung sowohl für die Stellung Europas in der wissensbasierten Wirtschaft als auch dafür sein, sicherzustellen, dass die Herausbildung dieser neuen Wirtschaftsform die schon bestehenden sozialen Probleme Arbeitslosigkeit, soziale Ausgrenzung und Armut nicht noch verschärft."

8. Im Mittelpunkt der Mitteilung der Kommission steht das Erfordernis, für eine positive und dynamische Wechselwirkung zwischen Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik zu sorgen und alle Akteure zur Verwirklichung dieses strategischen Ziels zu mobilisieren.

9. Vor diesem Hintergrund ist der doppelte Zweck der Sozialpolitik zu unterstreichen: Die Agenda muss die Rolle der Sozialpolitik als Wettbewerbsfaktor stärken und ihr gleichzeitig eine effizientere Verfolgung eigener Ziele in Bezug auf den Schutz des Einzelnen, den Abbau von Ungleichheiten und den sozialen Zusammenhalt ermöglichen. Das Europäische Parlament und die Sozialpartner haben besonderen Nachdruck auf diesen doppelten Zweck gelegt. Wirtschaftliches Wachstum und sozialer Zusammenhalt verstärken sich nämlich gegenseitig. Eine Gesellschaft mit stärkerem sozialen Zusammenhalt und geringerer Ausgrenzung ist die Voraussetzung für eine leistungsfähigere Wirtschaft.

10. Vorbedingung für einen derartigen Ansatz ist zunächst einmal eine verstärkte Beteiligung am Arbeitsmarkt, insbesondere bei den dort unterrepräsentierten oder besonders benachteiligten Gruppen. Mehr und bessere Arbeitsplätze sind der Schlüssel zur sozialen Eingliederung. Es gilt, den Zugang zu den Arbeitsmärkten zu erleichtern und die Vielfalt im Bereich der Beschäftigung als Faktor der Wettbewerbsfähigkeit und der sozialen Integration zu fördern. Die in Lissabon festgelegte Strategie der wechselseitigen Stärkung von Wirtschaftspolitik und Sozialpolitik, die darin besteht, das gesamte verfügbare Arbeitsplätzepotential zu mobilisieren, ist somit von entscheidender Bedeutung, um den Fortbestand der Altersversorgungssysteme zu sichern.

11. Zur Vorbereitung auf die Zukunft muss sich die Europäische Union auf ihre Errungenschaften stützen. Sie muss stetig für ihre Grundwerte der Solidarität und Gerechtigkeit, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in aller Form verankert sind, eintreten. Das europäische Gesellschaftsmodell, das sich insbesondere durch Sozialschutzsysteme von hohem Niveau, die große Bedeutung, die dem sozialen Dialog zukommt, und durch gemeinwohlorientierte Leistungen auszeichnet, deren Feld Tätigkeiten umfasst, die für den sozialen Zusammenhalt von grundlegender Bedeutung sind, beruht heutzutage bei aller Unterschiedlichkeit der Sozialsysteme der Mitgliedstaaten auf einem gemeinsamen Sockel von Werten.

12. Das europäische Gesellschaftsmodell hat sich im Laufe der letzten vierzig Jahre in Form eines umfangreichen gemeinschaftlichen Besitzstands entwickelt, der durch den Maastrichter und den Amsterdamer Vertrag erheblich verstärkt werden konnte. Er umfasst nunmehr wichtige Texte in vielerlei Bereichen: Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen und - in jüngerer Zeit - Bekämpfung jeglicher Form der Diskriminierung. Im Kapitel Soziales des Vertrags wurde die wesentliche Rolle der Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern im Rechtsetzungsprozess fest verankert. Die Sondertagung des Europäischen Rates in Luxemburg war ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg der Mobilisierung der Europäischen Union für die Beschäftigungsproblematik. Der Amsterdamer Vertrag - mit der europäischen Beschäftigungsstrategie - und der Europäische Rat (Lissabon und Feira) - mit der offenen Koordinierungsmethode im Bereich der sozialen Ausgrenzung und der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des Sozialschutzes - haben neue sachdienliche Methoden zur Ausweitung der neuen gemeinschaftlichen Aktionsbereiche beigesteuert.

13. Das in Lissabon festgelegte Ziel setzt voraus, dass die Europäische Union die neuen Herausforderungen aufzeigt, die es in den kommenden fünf Jahren zu bewältigen gilt.

3. Die gemeinsamen Herausforderungen

Verwirklichung der Vollbeschäftigung und Mobilisierung des gesamten verfügbaren Arbeitsplätzepotentials

14. Die Dynamik des Wachstums in Europa, gestützt auf weitere Strukturreformen, muss das Ziel einer Rückkehr zur Vollbeschäftigung erreichbar machen. Dies verlangt weitgesteckte politische Vorgaben in Bezug auf die Erhöhung der Erwerbsquote, die Verminderung regionaler Ungleichgewichte, den Abbau von Ungleichheiten und die Verbesserung der Arbeitsplatzqualität.

15. Es ist von grundlegender Bedeutung, die Qualifikationen zu verbessern und mehr Möglichkeiten zum lebensbegleitenden Lernen zu bieten, wobei den Sozialpartnern eine wesentliche Rolle zu übertragen ist. Es ist unerlässlich, Fertigkeiten zu erwerben und zu erweitern, um die Anpassungsfähigkeit und die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und die soziale Ausgrenzung zu bekämpfen. Veränderungen der Arbeitsorganisation werden erforderlich sein, um das potential der Informations- und Kommunikationstechnologien vollauf zu nutzen. Im Kontext einer im Wandel begriffenen Wirtschaft müssen Flexibilität und Sicherheit miteinander verknüpft werden.

Nutzung des technischen Fortschritts

16. Die schnelle Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien und der Biowissenschaften macht es für alle unsere Länder zu einer Notwendigkeit, gemäß dem vom Europäischen Rat in Lissabon gesetzten Ziel in der Wirtschaft und der Gesellschaft des Wissens und der Innovation - den neuen Triebfedern von Wachstum und Entwicklung - einen Platz in vorderster Front einzunehmen.

17. Der technologische Wandel muss auch zu einer Verbesserung des Lebensstandards und der Lebensbedingungen aller Mitglieder der Gesellschaft führen. Die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien stellen somit eine außerordentliche Gelegenheit dar, die es voll zu nutzen gilt, wobei darauf zu achten ist, dass sich die Kluft zwischen denen, die Zugang zu den neuen Kenntnissen haben, und denen, die davon ausgeschlossen sind, nicht vergrößert.

 

Ausbau der Mobilität

18. Die Wirtschaftsintegration und die Gründung bi- oder multinationaler Unternehmen führen zu einer zunehmenden Mobilität von Frauen und Männern zwischen den Ländern der Union. Diese Tendenz, die bereits für Jungdiplomierte und leitende Mitarbeiter eindeutig vorhanden ist, muss gefördert und erleichtert werden, insbesondere für Lehrer, Forscher und in Ausbildung stehende Personen. Dieses Erfordernis muss im Rahmen der nationalen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in geeigneter Weise berücksichtigt werden. Des Weiteren müssen die Gemeinschaftsvorschriften aktualisiert und verbessert werden, damit die Sozialrechte der Arbeitnehmer, die ihr Mobilitätsrecht nutzen, auch weiterhin gewährleistet sind.

Nutzung der Wirtschafts- und Währungsintegration

19. Die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion und das Bestehen des Binnenmarktes führen zu mehr Transparenz bei Kosten- und Preisvergleichen. Diese Integration, die für mehr Wettbewerbsfähigkeit bürgt, wird eine Umstrukturierung des Produktionsapparates und sektorielle Veränderungen zur Folge haben, die es zu meistern und durch verstärkte Bemühungen bei Qualifikation und Ausbildung der Arbeitnehmer zu begleiten gilt. Es muss ein positiver Umgang mit diesem Wandel unter Einbeziehung der Unternehmen und der Arbeitnehmer entwickelt werden.

20. Anhaltendes, inflationsfreies Wachstum innerhalb der Wirtschafts- und Währungsunion bedingt auch, dass die Entwicklung der Löhne und Gehälter insbesondere mit der Produktivitätssteigerung in den einzelnen Mitgliedstaaten und mit den in den Verträgen festgelegten Bestimmungen über die Sicherung der Preisstabilität im Einklang steht.

Antwort auf die Alterung der Bevölkerung

21. Die Alterung der Bevölkerung stellt eine Herausforderung für alle Mitgliedstaaten dar. Sie erfordert neben einer Fortführung angemessener Familien– und Jugendpolitiken neue Antworten, ob es sich nun um die Zunahme der Erwerbsquote von Frauen, die Erleichterung und Förderung des Verbleibens von älteren Arbeitnehmern im Erwerbsleben, die Existenzfähigkeit der Altersversorgungssysteme oder um Maßnahmen zur Übernahme von Pflegekosten handelt.

22. Die Erreichung eines hohen Beschäftigungsniveaus und die Zunahme der Erwerbsquote von Frauen, einhergehend mit der Verringerung der auf den einzelnen Erwerbstätigen entfallenden Rentenlast, wird zur Folge haben, dass die Probleme der Bevölkerungsalterung besser bewältigt werden können. Es ist also erforderlich, den Zugang zum Arbeitsmarkt durch Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung und durch Anpassung der Sozialschutzsysteme zu erleichtern, um die Erwerbstätigkeit zu fördern und die Verknüpfung von Berufs- und Familienleben zu verstärken.

Stärkung des sozialen Zusammenhalts

23. Der soziale Zusammenhalt, die Ablehnung aller Formen der Ausgrenzung und Diskriminierung, die Gleichstellung von Männern und Frauen bilden die Grundwerte des europäischen Gesellschaftsmodells, wie dies auf der Tagung des Europäischen Rates in Lissabon bekräftigt wurde. Beschäftigung ist die beste Garantie gegen soziale Ausgrenzung. Das Wachstum muss allen zum Vorteil gereichen, was weiterhin und in verstärktem Maße positives Handeln insbesondere in Problemvierteln als Reaktion auf die Vielschichtigkeit und Vielfältigkeit der Phänomene von Ausgrenzung oder Ungleichheit erfordert. Parallel zur Beschäftigungspolitik muss der Sozialschutz eine herausragende Rolle spielen, aber auch die Bedeutung anderer Faktoren wie Wohnungswesen, Bildungswesen, Gesundheitswesen, Information und Kommunikation, Mobilität, Sicherheit und Rechtswesen, Freizeit und Kultur muss anerkannt werden. Ebenso bedarf es einer erfolgreichen Eingliederung der Angehörigen von Drittstaaten, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Union aufhalten.

Bewältigung der Erweiterung im sozialen Bereich

24. Die Erweiterung stellt für die Europäische Union eine Herausforderung dar, besonders im sozialen Bereich. Die Union muss mit Entschlossenheit die bereits laufenden Bemühungen der Beitrittsländer um Anpassung und Umformung ihrer Sozialsysteme unterstützen und darauf hinwirken, dass ein Prozess der Fortschrittskonvergenz in Gang kommt. Die Beitrittsländer stehen nicht nur der großen Herausforderung der Anpassung und der Umformung ihrer Systeme gegenüber, sondern sie sehen sich auch mit den meisten der Probleme konfrontiert, die auch die gegenwärtigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu lösen versuchen. Es ist daher geboten, der bevorstehenden Erweiterung in sämtlichen Bereichen der Sozialpolitik Rechnung zu tragen.

Bekräftigung der sozialen Dimension der Globalisierung

25. Die Globalisierung des Handels- und Finanzverkehrs führt durch die Erweiterung des Wettbewerbs dazu, dass die Wettbewerbszwänge noch verschärft werden, was sich auf die Sozialpolitiken (beispielsweise die Auswirkungen der Soziallasten auf die Lohnkosten) auswirkt. Die von Wirtschaftsaspekten beherrschten multilateralen Verhandlungen beinhalten mehr und mehr eine soziale Dimension (z.B. Debatte über die grundlegenden Sozialrechte, Bedeutung der Sicherheit in Bezug auf Hygiene). Die Europäische Union muss bemüht sein, für eine stärkere Berücksichtigung sozialer Aspekte bei internationalen Verhandlungen zu sorgen.

4. Modalitäten der Umsetzung

26. Mit der Agenda muss die Modernisierung und die Vertiefung des europäischen Gesellschaftsmodells sichergestellt und in allen Bereichen der Sozialpolitik der Schwerpunkt auf die Qualitätsverbesserung gelegt werden, damit diesen neuen Herausforderungen begegnet werden kann. Die Qualität der Ausbildung, die Qualität der Arbeit, die Qualität der Arbeitsbeziehungen und die Qualität der Sozialpolitik in ihrer Gesamtheit sind wesentliche Faktoren dafür, dass die Europäische Union die Ziele erreicht, die sie sich in den Bereichen Wettbewerb und Vollbeschäftigung gesteckt hat. Das Verfolgen dieser Richtschnur und die auf Gemeinschaftsebene durchgeführten Maßnahmen müssen insbesondere auf das Erreichen der gemeinsamen Ziele gerichtet sein, wobei das Subsidiaritätsprinzip gewahrt und dem sozialen Dialog der ihm gebührende Stellenwert eingeräumt wird.

27. Alle Beteiligten, die Organe der Europäischen Union (Europäisches Parlament, Rat, Kommission), die Mitgliedstaaten, die Gebietskörperschaften auf regionaler und lokaler Ebene, die Sozialpartner, die Zivilgesellschaft und die Unternehmen haben ihren Teil beizutragen.

28. Für die Umsetzung der Sozialagenda muss ohne Ausnahme auf die gesamte Bandbreite der bestehenden Gemeinschaftsinstrumente zurückgegriffen werden: auf die Methode der offenen Koordinierung, die Rechtsvorschriften, den sozialen Dialog, die Strukturfonds, die Förderprogramme, das integrierte Konzept der Politikbereiche, die Analyse und die Forschung.

29. In der Agenda wird anerkannt, dass dem Subsidiaritätsprinzip und den unterschiedlichen Traditionen und Gegebenheiten der Mitgliedstaaten im sozial- und im beschäftigungspolitischen Bereich in vollem Umfang Rechnung getragen werden muss.

30. Die Sozialagenda muss ferner entwicklungsfähig bleiben, damit sie den wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen Rechnung tragen kann.

31. Soll das europäische Sozialmodell gestärkt und modernisiert werden, damit es neue Herausforderungen annehmen kann, so müssen bei der Festlegung der Politiken der Union alle Konsequenzen aus der Wechselwirkung zwischen wirtschaftlichem Wachstum, Beschäftigung und sozialem Zusammenhalt gezogen werden. Die strategische Ausrichtung dieser Politiken muss vor diesem Hintergrund festgelegt werden.

32. Der Rat (Beschäftigung und Sozialpolitik) schlägt dem Europäischen Rat (Nizza) in Anbetracht der vom Europäischen Rat (Lissabon und Feira) aufgestellten Leitlinien und auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission vor, Folgendes zu billigen:

● die nachstehenden Leitlinien für die Sozialpolitik:

Auf dem Weg zu mehr und besseren Arbeitsplätzen;

Antizipation und Nutzung des Wandels in der Arbeitsumwelt durch Herbeiführung eines neuen Gleichgewichts zwischen Flexibilität und Sicherheit in den Arbeitsbeziehungen;

Bekämpfung jeglicher Form von Ausgrenzung und Diskriminierung zur Förderung der sozialen Eingliederung;

Modernisierung des Sozialschutzes;

Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen;

Stärkung der sozialen Dimension der Erweiterung und der Außenbeziehungen der Europäischen Union;

die nachstehenden Modalitäten für die Umsetzung dieser Leitlinien:

Die Kommission wird ersucht,

im Einklang mit den Aufgaben, die ihr im Vertrag zugewiesen sind, die geeigneten Vorschläge zu unterbreiten sowie ihre Durchführungsbefugnisse auszuüben und für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts Sorge zu tragen;

im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Lissabon) hinsichtlich der Methode der offenen Koordinierung diese Methode durch geeignete Initiativen insbesondere im Bereich der Entwicklung von Indikatoren zusammen mit dem Beschäftigungsausschuss und dem Ausschuss für Sozialschutz zu fördern.

 

Der Rat

in der Zusammensetzung "Beschäftigung und Sozialpolitik" wird beauftragt, unter Beteiligung der übrigen Ratsformationen die Sozialagenda umzusetzen;

prüft während der Geltungsdauer der Sozialagenda mit Beteiligung des Europäischen Parlaments nach den im Vertrag vorgesehenen Modalitäten die von der Kommission unterbreiteten geeigneten Vorschläge im Hinblick auf ihre Annahme;

definiert und aktualisiert im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Lissabon) hinsichtlich der Methode der offenen Koordinierung die Leitlinien und die geeigneten oder gemeinsamen Ziele; legt gegebenenfalls quantitative und qualitative Indikatoren und Evaluierungskriterien fest; beauftragt den Beschäftigungsausschuss und den Ausschuss für Sozialschutz, die Beratungen des Rates zu unterstützen und dabei vorzugsweise die Beiträge der Sozialpartner und – hinsichtlich der sozialen Ausgrenzung – der Nichtregierungsorganisationen zu berücksichtigen; begrüßt es, dass das Europäische Parlament den Wunsch hat, umfassend an der Umsetzung beteiligt zu werden und die sachdienlichen Kontakte herzustellen.

Die Sozialpartner werden ersucht,

die Möglichkeiten des Vertrags in den Bereichen Tarifbeziehungen und gemeinsame Maßnahmen voll und ganz zu nutzen und jeweils vor der Frühjahrstagung des Europäischen Rates mitzuteilen, welche gemeinsamen Maßnahmen ergriffen wurden oder geplant sind;

vor diesem Hintergrund einen ersten gemeinsamen Beitrag für die Tagung des Europäischen Rates in Stockholm im März nächsten Jahres vorzulegen.

Die Mitgliedstaaten

sorgen für die Umsetzung der vom Rat angenommenen Rechtsakte auf nationaler Ebene;

setzen die Leitlinien und die geeigneten oder gemeinsamen Ziele im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Lissabon) hinsichtlich der Methode der offenen Koordinierung in nationale, regionale und lokale Politik um, indem sie spezifische Ziele festlegen und Maßnahmen ergreifen, die den vielfältigen Erfordernissen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene Rechnung tragen.

● die nachstehenden Modalitäten der Begleitung und Aktualisierung:

Die Kommission wird ersucht,

in ihrem jährlichen Synthesebericht die ergriffenen Maßnahmen vorzustellen und insbesondere über die Beiträge aller anderen Akteure zur Modernisierung und Verbesserung des europäischen Gesellschaftsmodells im Hinblick auf das Erreichen des in Lissabon festgelegten strategischen Ziels zu berichten;

 

in diesem Rahmen die Umsetzung der Sozialagenda im Rahmen ihrer Mitteilung vom 28. Juni 2000 sowie der nachstehenden Leitlinien – wie vom Europäischen Rat (Lissabon) gewünscht – zu begleiten und zu überwachen und im Jahr 2003 eine Halbzeitüberprüfung durchzuführen; zu diesem Zweck im Hinblick auf die Frühjahrstagung des Europäischen Rates jährlich eine Zwischenbilanz der bei der Umsetzung der Maßnahmen erzielten Fortschritte vorzulegen;

Der Rat (Beschäftigung und Sozialpolitik)

prüft die Berichte und den Fortschrittsanzeiger der Kommission und

leistet zur Verwirklichung des in Lissabon festgelegten strategischen Ziels in Abstimmung mit den anderen Ratsformationen einen Beitrag zur Tagung des Europäischen Rates im Frühjahr. Ein erster Beitrag wird für die Tagung des Europäischen Rates in Stockholm erwartet.

*

* *

I. AUF DEM WEG ZU MEHR UND BESSEREN ARBEITSPLÄTZEN

Die Aussicht auf eine Erreichung der Vollbeschäftigung muss mit konsequenten Bemühungen einhergehen, damit eine größtmögliche Zahl von Arbeitnehmern am Arbeitsmarkt teilhaben kann; dazu müssen insbesondere verstärkt Politiken verfolgt werden, die auf die berufliche Gleichstellung von Männern und Frauen hinwirken, die eine bessere Verknüpfung von Berufs- und Familienleben ermöglichen, die einen Verbleib älterer Arbeitnehmer im Erwerbsleben erleichtern, die die Langzeitarbeitslosigkeit bekämpfen und die durch eine Mobilisierung aller Akteure, insbesondere aus der Sozial- und Solidarwirtschaft, Eingliederungsperspektiven für die Problemgruppen bieten. Die Option "Wissensgesellschaft" setzt Investitionen in die Humanressourcen voraus, damit die Qualifikation und die Mobilität der Arbeitnehmer gefördert werden. Zugleich gilt es auch, die Qualität der Beschäftigung zu fördern und für die größtmögliche Zahl von Arbeitnehmern Strategien in den Bereichen Bildung und lebensbegleitendes Lernen zu entwickeln.

a) Steigerung der Beteiligung am Erwerbsleben durch Intensivierung der Politiken, die auf eine bessere Verknüpfung von Berufs- und Familienleben sowohl für Männer als auch für Frauen und einen besseren Zugang spezieller Bewerbergruppen (insbesondere von Langzeitarbeitslosen, Behinderten, älteren Arbeitnehmern und Minderheiten) zum Arbeitsmarkt bzw. deren Verbleib im Erwerbsleben abzielen: von der Kommission bis 2002 durchzuführende vergleichende Analyse der strukturellen Faktoren, die die Teilhabe am Arbeitsmarkt fördern können, und Anpassung der beschäftigungspolitischen Leitlinien, insbesondere durch Festlegung neuer Maßstäbe für eine verbesserte Kinderbetreuung.

b) Stärkung und Fortsetzung der koordinierten Beschäftigungsstrategie auf der Grundlage der Arbeiten des Beschäftigungsausschusses. Im Jahre 2002 Überprüfung und Bewertung der Ergebnisse dieser Strategie im Hinblick auf ihre künftige Gestaltung.

c) Bessere Berücksichtigung in diesem Rahmen der Ziele in Bezug auf die Qualität der Arbeitsplätze und ihre Bedeutung für das Wirtschaftswachstum als wichtiger Aspekt ihrer Attraktivität sowie des Anreizes zur Berufstätigkeit. Eine Mitteilung der Kommission im Jahre 2001 wird sich mit dem Beitrag der Beschäftigungspolitik zur Förderung der Arbeitsplatzqualität unter verschiedenen Blickwinkeln befassen (insbesondere Arbeitsbedingungen, Gesundheitsschutz und Sicherheit, Löhne, Geschlechtergleichstellung, Gleichgewicht Flexibilität/Sicherheit, Sozialbeziehungen). Auf dieser Grundlage wird der Beschäftigungsausschuss Ende 2001 einen Bericht zu der Frage vorlegen, wie Indikatoren für die Verfolgung der Fortschritte festgelegt werden können.

d) Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit durch Entwicklung aktiver Verhütungs- und Wiedereingliederungsstrategien, die auf der frühzeitigen Ermittlung der individuellen Bedürfnisse und auf der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit aufbauen.

e) Unterstützung der lokalen und der regionalen Dimension der Beschäftigungsstrategie in diesem Rahmen. Die regionale Dimension erfordert ein strategisches Konzept auf allen Ebenen, einschließlich der europäischen, und verlangt möglicherweise unterschiedliche und gezielte politische Strategien für verschiedene Regionen, damit die in Lissabon festgelegten Ziele und ein verstärkter regionaler Zusammenhalt erreicht werden.

f) Verbesserung des effektiven Zugangs zur Bildung und zum lebensbegleitenden Lernen, insbesondere auf dem Gebiet der neuen Technologien, damit Qualifikationsdefizite vermieden werden. Die Strategien in diesem Bereich sollten darauf abzielen, die geteilte Verantwortung der öffentlichen Hand, der Sozialpartner und eines jeden Einzelnen sowie einen geeigneten Beitrag der Zivilgesellschaft aufeinander abzustimmen. Die Sozialpartner und die Regierungen werden ersucht, Maßnahmen zur Verbesserung der postsekundären Bildung und der Ausbildung im Hinblick auf eine Verbesserung der Anpassungsfähigkeit auszuhandeln. Die Sozialpartner und die Regierungen werden ebenfalls ersucht, den Rat (Beschäftigung und Sozialpolitik) vor Jahresende 2001 über die Maßnahmen zu unterrichten, die auf europäischer und nationaler Ebene im Rahmen der nationalen Aktionspläne für Beschäftigung getroffen worden sind. Eine Konferenz mit allen beteiligten Akteuren zu diesem Thema soll 2002 veranstaltet werden. Für besonders progressive Unternehmen wird eine europäische Auszeichnung geschaffen.

g) Förderung der Ermittlung und Verbreitung bewährter Praktiken im Bereich der Beschäftigung und der sozialen Dimension der Informationsgesellschaft in enger Zusammenarbeit mit der einschlägigen "Hochrangigen Gruppe" sowie stärkere Entwicklung der auf den Menschen bezogenen Aspekte des "eEuropa"-Plans.

h) Erleichterung der Mobilität der europäischen Bürger,

Entwicklung eines Europas des Wissens durch Beseitigung der Hindernisse für die Mobilität von Lehrern, Forschern, Studierenden, Ausbildern und in Ausbildung stehenden Personen, insbesondere im Rahmen des Aktionsprogramms für die Mobilität und der Empfehlung, die vom Rat angenommen wurden;

Förderung der Anerkennung auf europäischer Ebene von in den Mitgliedstaaten erworbenen Kompetenzen und Fertigkeiten im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags;

Erleichterung der Freizügigkeit: bis 2003 Anpassung des Inhalts der Richtlinien über das Aufenthaltsrecht, Arbeit an der Verbesserung der Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer;

Modernisierung der Regeln zur Wahrung des Rechts der Wanderarbeitnehmer auf soziale Sicherheit während der Laufzeit der Agenda; bessere Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere durch Förderung der Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien;

Stärkung – vor Jahresende 2002 – der Modalitäten über die Wahrung von Zusatzrentenansprüchen von Arbeitnehmern, die in der Gemeinschaft zu- und abwandern.

i) Überlegungen zu den Verflechtungen von Wanderungsbewegungen und Beschäftigungspolitiken während der Laufzeit der Sozialagenda.

j) Aufforderung an die Kommission, unter Wahrung der ihr vom Vertrag in diesem Bereich übertragenen Befugnisse ihre Prüfung des Verhältnisses zwischen Sozialpolitik und Wettbewerbspolitik unter Aufrechterhaltung der entsprechenden Kontakte mit den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern fortzusetzen.

II. ANTIZIPATION UND NUTZUNG DES WANDELS IN DER ARBEITSUMWELT DURCH HERBEIFÜHRUNG EINES NEUEN GLEICHGEWICHTS ZWISCHEN FLEXIBILITÄT UND SICHERHEIT IN DEN ARBEITSBEZIEHUNGEN

Der tief greifende Wandel der Wirtschaft und der Arbeitswelt, der vor allem mit dem Entstehen der wissensbestimmten Wirtschaft und der Globalisierung zusammenhängt, beschleunigt sich in allen Mitgliedstaaten. Er erfordert neue kollektive Antworten, die den Erwartungen der Arbeitnehmer Rechnung tragen. Sozialer Dialog und Konzertierung müssen durch Antizipation der Entwicklungen in den Unternehmen, Branchen und Regionen die Voraussetzungen für eine Beteiligung der Arbeitnehmer am Wandlungsprozess schaffen. Die Ermittlung innovativer kollektiver Strukturen, die den neuen Beschäftigungsformen angepasst sind, soll die Möglichkeit bieten, die Mobilität und Einsatzbereitschaft des Einzelnen in immer vielfältigeren beruflichen Situationen durch die Gestaltung der Übergänge zwischen den aufeinander folgenden Situationen bzw. Beschäftigungen zu begünstigen. Die Maßnahmen zur Flankierung dieser Umgestaltung müssen sich in ausgewogener Weise auf die verschiedenen Gemeinschaftsinstrumente – insbesondere auf die offene Koordinierungsmethode – stützen und den Sozialpartnern einen breiten Spielraum für Eigeninitiative einräumen.

a) Stärkere Einbeziehung der Arbeitnehmer in die Gestaltung des Wandels durch Verbesserung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften – bis 2002 – über die Informations-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer (Überarbeitung der Richtlinie über den Europäischen Betriebsrat, Fortsetzung der Prüfung der Richtlinien über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer und über die sozialen Aspekte der Europäischen Aktiengesellschaft).

b) Entwicklung – insbesondere auf der Grundlage einer Mitteilung der Kommission im Jahre 2002 – der gemeinschaftlichen Strategie im Bereich der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz:

Kodifizierung, Anpassung und gegebenenfalls Vereinfachung der bestehenden Vorschriften;

Reaktion auf neue Risiken, wie beispielsweise Stress am Arbeitsplatz, durch Vorschläge für Vorschriften und den Austausch bewährter Praktiken;

Förderung der Anwendung der Vorschriften in den KMU, wobei den besonderen Zwängen, denen sie ausgesetzt sind, insbesondere durch ein spezifisches Programm Rechnung getragen wird;

 

Entwicklung – ab 2001 – des Austauschs bewährter Praktiken und der Zusammenarbeit zwischen Gewerbeaufsichtsämtern, um den gemeinsamen grundlegenden Anforderungen besser gerecht zu werden.

c) Berücksichtigung – im Rahmen der zunehmenden Verflechtung der europäischen Volkswirtschaften – des Wandels der Arbeitsumwelt und der Arbeitsbeziehungen durch

Herbeiführung – während der Laufzeit der europäischen Sozialagenda – eines gemeinschaftsweiten Austauschs von Erfahrungen mit Neuerungen im Bereich der Arbeitsbeziehungen, welche die Sicherheit für die Arbeitnehmer und die Flexibilität für die Unternehmen miteinander in Einklang bringen, und Befassung der Sozialpartner mit sämtlichen sachdienlichen Aspekten der Modernisierung und Verbesserung der Arbeitsbeziehungen;

Einrichtung – im Jahr 2001 – einer "europäischen Stelle zur Beobachtung des Wandels" entsprechend den Vorschlägen der Sozialpartner im Rahmen der Dublin-Stiftung;

Prüfung (im Hinblick auf eine Anpassung) – bis 2003 – der Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; Bewertung – wie von der Kommission angekündigt – der bestehenden Richtlinien über die Garantien für die Arbeitnehmer im Falle von Massenentlassungen und über den Schutz des Beschäftigungsverhältnisses bei einem Wechsel des Arbeitgebers sowie gegebenenfalls deren Anpassung;

Aufforderung an die Sozialpartner

den sozialen Dialog über die Probleme der Organisation des Arbeitsablaufs und der neuen Beschäftigungsformen - soweit erforderlich - fortzuführen und

Erörterungen in die Wege zu leiten, die zu Verhandlungen über die geteilte Verantwortung der Unternehmen und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Beschäftigungsfähigkeit und der Anpassung der Arbeitnehmer – im Besonderen unter dem Blickwinkel der Mobilität – führen könnten;

die Probleme des Datenschutzes zu prüfen.

d) Unterstützung der Initiativen im Zusammenhang mit der sozialen Verantwortung der Unternehmen und dem Umgang mit dem Wandel durch eine entsprechende Mitteilung der Kommission;

e) Verbesserung des vom Europäischen Rat in Köln vorgesehenen makroökonomischen Dialogs, damit dieser Dialog in vollem Umfang zu einer positiven und dynamischen Wechselwirkung zwischen Wirtschafts-, Sozial- und Beschäftigungspolitik beiträgt. Förderung des Informationsaustauschs zwischen den Gemeinschaftsinstitutionen und den Sozialpartnern über die derzeitigen Entwicklungen bei den Lohnfindungsmechanismen und der Zusammensetzung der Löhne.

f) Bis 2004 Gedankenaustausch über die Frage der Einzelentlassungen unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsleistungen und der nationalen Arbeitsmarktgegebenheiten.

g) Ergänzung – im Jahr 2001 – der gemeinschaftlichen Arbeitszeitvorschriften durch Fertigstellung der Bestimmungen für den Straßenverkehrssektor. Vorantreiben der Beratungen über die Rechtsvorschriften zur sozialen Harmonisierung im See- und Luftverkehr.

III. BEKÄMPFUNG JEGLICHER FORM VON AUSGRENZUNG UND DISKRIMINIERUNG ZUR FÖRDERUNG DER SOZIALEN EINGLIEDERUNG

Die Rückkehr zu einem anhaltenden Wirtschaftswachstum und die Aussicht auf Vollbeschäftigung bedeuten nicht, dass die Fälle von Armut und Ausgrenzung in der Europäischen Union spontan zurückgehen. Deren Fortbestand kann aber vor diesem Hintergrund erst recht nicht mehr hingenommen werden. Der Europäische Rat (Lissabon) hat betont, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um der Beseitigung der Armut entscheidende Impulse zu verleihen. Dieser Wille, der in jedem Mitgliedstaat auf höchster Ebene bekräftigt wird, muss sich in einer Mobilisierung sämtlicher vor Ort tätigen Akteure, insbesondere der NRO und der Sozialdienste niederschlagen; gleichzeitig müssen Maßnahmen getroffen werden, die allen Staatsangehörigen von Drittländern, die sich rechtmäßig im Gebiet der Union aufhalten, Gleichbehandlung garantieren.

a) Umsetzung – bis Juni 2001 – eines zweijährigen nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung unter Anwendung der vom Europäischen Rat in Lissabon festgelegten offenen Koordinierungsmethode auf der Grundlage der gemeinsam festgelegten Ziele. Dieser Plan legt fest, welche Fortschritte im Rahmen der nationalen Politik angestrebt werden, und nennt die zur Beurteilung der Ergebnisse der Maßnahmen anzuwendenden Indikatoren; ab 2001 Bemühungen auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten in ihren nationalen Aktionsplänen gewählten Indikatoren mit dem Ziel, Kohärenz zwischen letzteren herzustellen und einvernehmlich Indikatoren festzulegen;

b) Nutzung der von den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien gebotenen Möglichkeiten zur Verringerung der sozialen Ausgrenzung durch Förderung des Zugangs aller zur Wissensgesellschaft; dazu Durchführung des vom Europäischen Rat (Feira) angenommenen Aktionsplans der Kommission "eEurope 2002 - eine Informationsgesellschaft für alle";

c) Gewährleistung der Umsetzung der Empfehlung von 1992 betreffend die Garantie eines Mindesteinkommens, die die Sozialschutzsysteme bieten müssen, bei Ablauf der ersten nationalen Aktionspläne und Prüfung möglicher Initiativen zur Beobachtung der Fortschritte in diesem Bereich;

d) durch Erfahrungsaustausch Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Städtepolitik zur Bekämpfung sozialer und räumlicher Ausgrenzung;

e) Bewertung der Auswirkungen der Maßnahmen des Europäischen Sozialfonds, einschließlich der Gemeinschaftsinitiative Equal, bei der Förderung der sozialen Eingliederung;

f) Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung jeglicher Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Entwicklung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Praktiken, um dieser Politik mehr Gewicht zu verleihen;

g) den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere entsprechende Einleitung einer energischeren Politik zur Integration der Staatsangehörigen von Drittländern, die sich rechtmäßig im Gebiet der Union aufhalten, mit dem Ziel, diesen ähnliche Rechte und Pflichten zuteil werden zu lassen wie den Bürgern der Europäischen Union. Entwicklung eines Erfahrungsaustauschs über die Integrationsmaßnahmen auf nationaler Ebene;

h) Weiterentwicklung, insbesondere im Rahmen des Europäischen Jahres der Behinderten (2003), sämtlicher Maßnahmen zugunsten einer besseren Eingliederung behinderter Personen in alle Bereiche des sozialen Lebens;

 

i) Schaffung der Bedingungen für eine wirksame Partnerschaft mit den Sozialpartnern, den Nichtregierungsorganisationen, den Gebietskörperschaften und den Trägern von Sozialdiensten. Einbeziehung der Unternehmen in diese Partnerschaft, um ihre soziale Verantwortung zu steigern.

 

IV. MODERNISIERUNG DES SOZIALSCHUTZES

Die Sozialschutzsysteme, die ein wesentlicher Teil des europäischen Sozialmodells sind, stehen – auch wenn sie nach wie vor in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fallen – alle vor denselben Herausforderungen. Um diesen wirksam begegnen zu können, muss die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere durch den Ausschuss für Sozialschutz verstärkt werden. Die Modernisierung der Sozialschutzsysteme muss der erforderlichen Solidarität zuträglich sein – darum geht es bei den Maßnahmen im Renten- und Gesundheitsbereich und den Maßnahmen für einen aktiven Sozialstaat, der die Teilhabe am Arbeitsmarkt entschlossen fördert.

a) Fortsetzung der Zusammenarbeit und des Informations- und Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der geeigneten Strategien zur Gewährleistung einer sicheren und zukunftsfähigen Altersversorgung: Vorlage nationaler Beiträge für die Tagung des Europäischen Rates in Stockholm (März 2001); Vorlage einer diesbezüglichen Studie durch den Rat "Beschäftigung und Sozialpolitik" für die Tagung des Europäischen Rates in Göteborg (Juni 2001), auf der die weiteren Etappen festgelegt werden sollen.

b) Analyse – auf der Grundlage der Politiken der einzelnen Mitgliedstaaten – der bisherigen Änderungen der Sozialschutzsysteme und der Frage, welche Fortschritte noch gemacht werden müssen, damit Arbeit sich mehr lohnt und besser ein sicheres Einkommen erzielt werden kann (2002) und damit die Verknüpfung von Berufs– und Familienleben gefördert wird.

c) Abschluss – bis 2003 – von Überlegungen über Mittel und Wege zur Gewährleistung eines hohen und dauerhaften Niveaus des Gesundheitsschutzes unter Einhaltung der Solidaritätsanforderungen und unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Alterung der Bevölkerung (Langzeitpflege): Bericht des Rates "Beschäftigung und Sozialpolitik" in Verbindung mit dem Rat "Gesundheit".

d) Untersuchung – auf der Grundlage von Studien, die für die Kommission erstellt werden – der Entwicklung der Lage beim grenzübergreifenden Zugang zu Pflegeleistungen und Gesundheitsprodukten von hoher Qualität.

e) Beobachtung und Bewertung der verstärkten Zusammenarbeit im Sozialschutz während der Laufzeit der Agenda; Erwägung und Erarbeitung geeigneter Indikatoren für diesen Bereich.

V. FÖRDERUNG DER GLEICHSTELLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN

Die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter muss übergreifend in der gesamten Sozialagenda umgesetzt und durch eine Reihe spezifischer Maßnahmen ergänzt werden, die sowohl den Zugang der Frauen zu Entscheidungsbefugnissen als auch eine Stärkung ihrer Rechte im Rahmen der Gleichstellung sowie die Verknüpfung von Familien- und Berufsleben betrifft.

a) Berücksichtigung der Gleichstellung zwischen Männern und Frauen in allen relevanten Bereichen, insbesondere jenen der Sozialagenda, bei der Entwicklung, Beobachtung und Bewertung politischer Maßnahmen durch Festlegung von geeigneten Mechanismen und Instrumenten (gegebenenfalls z.B. Bewertung geschlechtsspezifischer Auswirkungen) sowie von Kontrollinstrumenten und Leistungsindikatoren.

b) Ausweitung des Zugangs von Frauen zu Entscheidungsbefugnissen, indem in den einzelnen Mitgliedstaaten entsprechende mit Fristen versehene Ziele oder Etappenziele im öffentlichen Bereich und im Wirtschafts- und Sozialbereich festgelegt werden.

c) Umsetzung der Mitteilung der Kommission "Für eine Strategie der Gemeinschaft zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern (2001–2005)", Prüfung (im Hinblick auf eine Annahme) der vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie von 1976 über die Gleichbehandlung sowie Stärkung der Rechte auf dem Gebiet der Gleichstellung durch Verabschiedung – bis 2003 – einer Richtlinie auf der Grundlage von Artikel 13 des EG-Vertrags zur Förderung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in anderen Bereichen als der Beschäftigung und dem Erwerbsleben.

d) Entwicklung des Wissensstands, Zusammenführung der Informationsquellen und Erfahrungsaustausch, insbesondere durch die Einrichtung eines europäischen "Gender-Instituts" und eines Netzes von Sachverständigen. Die Durchführbarkeitsstudie ist 2001 durchzuführen.

e) Ausweitung und Intensivierung der Initiativen und Maßnahmen mit dem Ziel einer Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben, insbesondere hinsichtlich der Bezahlung. Weiterentwicklung der bestehenden Initiative zur Förderung von Unternehmerinnen.

f) Gewährleistung einer besseren Verknüpfung von Berufs- und Familienleben, insbesondere durch Förderung einer guten Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen.

VI. STÄRKUNG DER SOZIALEN DIMENSION DER ERWEITERUNG UND DER AUSSENBEZIEHUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Die Erweiterung und die Außenbeziehungen stellen in mehrfacher Hinsicht eine Herausforderung und eine Chance für Gemeinschaftsmaßnahmen im Sozialbereich dar. Der Austausch von Erfahrungen und Strategien mit den Beitrittsländern muss entwickelt werden, insbesondere damit die Herausforderungen der Vollbeschäftigung und der Bekämpfung sozialer Ausgrenzung durch gemeinsames Handeln wirksamer in Angriff genommen werden, und eine integrierte Wirtschafts- und Sozialagenda, die dem europäischen Konzept in den internationalen Gremien entspricht, muss gefördert werden.

a) Vorbereitung der Erweiterung mit dem Ziel, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt in der erweiterten Union zu fördern:

Organisation regelmäßiger Gedankenaustausche über alle mit der Erweiterung verbundenen sozialen Aspekte in Verbindung mit den Sozialpartnern;

Erleichterung der Übernahme der europäischen Beschäftigungsstrategie, der Umsetzung der Ziele der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung und der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des Sozialschutzes durch die Beitrittsländer;

Stützung der Rolle des sozialen Dialogs in diesem Rahmen;

Beitrag zur Förderung der betreffenden NRO in den Beitrittsländern.

b) Entwicklung eines einvernehmlich abgesprochenen Konzepts für internationale Sozialfragen im Rahmen der multilateralen Institutionen (Vereinte Nationen, Weltgesundheitsorganisation, Europarat, Internationale Arbeitsorganisation und gegebenenfalls WTO und OECD);

c) Stärkung der sozialen Dimension der politischen Zusammenarbeit, insbesondere Bekämpfung der Armut, Entwicklung des Gesundheits- und des Bildungswesens sowie Berücksichtigung der Chancengleichheit von Männern und Frauen (vor allem im Rahmen des Europa-Mittelmeer-Prozesses).

 

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ANLAGE II

ERKLÄRUNG

ZU DEN GEMEINWIRTSCHAFTLICHEN DIENSTEN

 

Aus der öffentlichen Aussprache des Rates (Binnenmarkt/Verbraucherfragen Tourismus) vom 28. September 2000 und den schriftlichen Beiträgen der Mitgliedstaaten geht Folgendes hervor:

In Artikel 16 des Vertrags wird die Rolle bestätigt, welche die Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (Artikel 16 und 86 EGV - nachstehend "gemeinwirtschaftliche Dienste") bei der Gewährleistung des sozialen und territorialen Zusammenhalts der Europäischen Union spielen. Dort wird gleichfalls der Stellenwert der gemeinwirtschaftlichen Dienste unter den gemeinsamen Werten, die das europäische Sozialmodell begründen, unbeschadet der Artikel 73, 86 und 87, anerkannt.

Im März 2000 hat der Europäische Rat in Lissabon eine wirtschaftliche und soziale Gesamtstrategie für die Europäische Union festgelegt, um deren Einbeziehung in die neue, durch die rasche Entwicklung der Informationstechnologie eingeleitete Wirtschaftsepoche unter Wahrung des europäischen Sozialmodells zu gewährleisten. In unserer wettbewerbsoffenen Wirtschaft spielen die gemeinwirtschaftlichen Dienste eine unersetzliche Rolle, und zwar sowohl bei der Gewährleistung der globalen Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft, die sich durch die Qualität ihrer Infrastruktur, den hohen Ausbildungsstand ihrer Arbeitnehmer, die Stärkung und die Entwicklung der Netze im gesamten Gebiet auszeichnet, als auch bei der Begleitung des sich vollziehenden Wandels durch die Aufrechterhaltung des sozialen und territorialen Zusammenhalts.

In diesem Zusammenhang ist die neue überarbeitete Mitteilung der Kommission über die Leistungen der Daseinsvorsorge sehr positiv aufgenommen worden. Insbesondere geht dies auf folgende Punkte zurück:

- Der Bereich der gemeinwirtschaftlichen Dienste darf nicht festgeschrieben werden, sondern muss den raschen Entwicklungen in unserem wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und technologischen Umfeld Rechnung tragen.

- Der Beitrag der gemeinwirtschaftlichen Dienste zur europäischen Wettbewerbsfähigkeit entspricht eigenen Zielen: Schutz der Verbraucherinteressen, Sicherheit der Benutzer, sozialer Zusammenhalt und Raumordnung, nachhaltige Entwicklung.

- Die Bedeutung der Grundsätze Neutralität, Freiheit und Verhältnismäßigkeit wird bekräftigt. Aufgrund dessen steht es den Mitgliedstaaten frei, die Aufgaben sowie die Geschäftsführung der gemeinwirtschaftlichen Dienste festzulegen; es ist Sache der Kommission, für die Einhaltung der Binnenmarktsvorschriften und der Wettbewerbsregeln zu sorgen.

- Bei der Erfüllung der Aufgaben der allgemeinwirtschaftlichen Dienste muss den berechtigten Erwartungen der Verbraucher und der Bürger in einem transparenten System der Preisgestaltung, die erschwingliche Preise wünschen und die auf einen gleichberechtigten Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen Wert legen, die für ihre wirtschaftliche, territoriale und soziale Eingliederung unerlässlich sind, entsprochen werden.

 

Darüber hinaus wurde eine Reihe von Anliegen geäußert:

- Die Anwendung der Binnenmarktvorschriften und Wettbewerbsregeln muss es den gemeinwirtschaftlichen Diensten ermöglichen, ihren Aufgaben unter Wahrung der Rechtssicherheit und der Wirtschaftlichkeit nachzukommen, die unter anderem die Grundsätze Gleichbehandlung, Qualität und Kontinuität garantieren. Hier muss insbesondere die Abstimmung der Finanzierungsmodi der gemeinwirtschaftlichen Dienste mit der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen präzisiert werden. Insbesondere sollte die Vereinbarkeit der Beihilfen, mit denen die zusätzlichen Kosten der gemeinwirtschaftlichen Aufgaben ausgeglichen werden sollen, unter Beachtung des Artikels 86 Absatz 2, anerkannt werden.

- Der Beitrag der gemeinwirtschaftlichen Dienste zum Wirtschaftswachstum und zum sozialen Wohlergehen rechtfertigt voll und ganz eine regelmäßige Bewertung der Art und Weise, wie diese Aufgaben bewältigt werden, insbesondere hinsichtlich der Qualität der Dienste, der Zugänglichkeit, der Sicherheit und des ausgewogenen und transparent gestalteten Preises. Die Bewertung könnte im Rahmen des Cardiff-Prozesses auf der Grundlage von Beiträgen der Mitgliedstaaten und der Kommission, des Austauschs von Informationen über bewährte Praktiken oder anhand der Evaluierung durch Gutachter erfolgen. Im Rahmen des Forums "Der Binnenmarkt im Dienste der Bürger und der Unternehmen" könnten auch die Bürger und die Verbraucher gehört werden.

- Die Diskussionen über Artikel 16 des Vertrags, dem zufolge "die Gemeinschaft und die Mitgliedsaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich dieses Vertrags dafür Sorge [tragen], dass die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass sie ihren Aufgaben nachkommen können", zeigen, dass diese Themen einer tiefer gehenden Reflexion bedürfen.

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ANLAGE III

ENTSCHLIESSUNG DES RATES

ÜBER DIE ANWENDBARKEIT DES VORSORGEPRINZIPS

 

Der Rat -

in der Erwägung, dass in den Grundsätzen des EG-Vertrags vorgesehen ist, dass die Tätigkeit der Gemeinschaft auf ein hohes Niveau beim Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz abzielen muss und dass diese Ziele in die Politiken und Maßnahmen der Europäischen Union einzubeziehen sind,

in der Erwägung, dass in Artikel 174 Absatz 2 des Vertrags das Vorsorgeprinzip als einer der Grundsätze anerkannt wird, die bei der Umweltpolitik der Europäischen Union zu berücksichtigen sind, und dass dieses Prinzip auch für die menschliche Gesundheit und die Tier- und Pflanzengesundheit gilt,

C. in der Erwägung, dass es zweckmäßig sein könnte, zu gegebener Zeit in den entsprechenden Gremien die Notwendigkeit und die Möglichkeit zu prüfen, das Vorsorgeprinzip nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auch in anderen Vertragsbestimmungen insbesondere im Zusammenhang mit der Gesundheit und dem Verbraucherschutz förmlich zu verankern,

D. unter Verweis darauf, dass die Anerkennung dieses Grundsatzes sich in die Perspektive einer nachhaltigen Entwicklung einfügt,

E. unter Verweis darauf, dass dieser Grundsatz in verschiedenen internationalen Vereinbarungen Erwähnung findet, namentlich in der Erklärung von Rio von 1992, in dem Übereinkommen über die Klimaänderungen von 1992, in dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt von 1992 und im Protokoll über die biologische Sicherheit von 2000, und in mehreren Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt,

F. unter Hervorhebung der Bedeutung der einschlägigen Arbeiten, die derzeit im Rahmen des Codex Alimentarius durchgeführt werden,

G. in der Erwägung, dass das Vorsorgeprinzip nicht dazu verwendet werden darf, versteckte Handelshemmnisse zu schaffen;

H. im Bewusstsein der in der Präambel des WTO-Übereinkommens niedergelegten allgemeinen Ziele, insbesondere der Ziele der nachhaltigen Entwicklung und des Umweltschutzes, sowie der in Artikel XX des GATT und Artikel XIV des GATS vorgesehenen allgemeinen Ausnahmen; ferner in der Erwägung, dass in Artikel 5 Absatz 7 des Abkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen Vorschriften für das Vorgehen in Fällen niedergelegt sind, in denen ein Risiko besteht und das wissenschaftliche Beweismaterial nicht ausreicht, und dass außerdem gemäß dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen, das Leben und die Gesundheit von Tieren und Pflanzen oder die Umwelt, die entstehen könnten, wenn bestimmte Maßnahmen nicht ergriffen werden, berücksichtigt werden können;

I. in der Erwägung, dass die Europäische Union der Hilfe für Entwicklungsländer große Bedeutung beimisst, damit sie sich in Anbetracht der Schwierigkeiten, mit denen sie diesbezüglich konfrontiert sind, am SPS-Abkommen und am Übereinkommen über technische Handelshemmnisse beteiligen können;

J. unter Hinweis auf die Empfehlungen der WTO-Sondergruppen - insbesondere des mit der Hormonstreitfrage befassten Berufungsgremiums - zu dem Recht der WTO-Mitglieder, selbst das angemessene Gesundheitsschutzniveau festzulegen, das höher sein kann als das durch die bestehenden Vorschriften vorgegebene Niveau, und Minderheitssachverständigengutachten zu berücksichtigen;

K. in dem Bewusstsein, dass es in der Verantwortung der Behörden liegt, ein hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau zu gewährleisten, und dass die Behörden den zunehmenden Besorgnissen der Öffentlichkeit hinsichtlich der Risiken, denen sie potentiell ausgesetzt ist, Rechnung tragen müssen;

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1. begrüsst die Initiative der Kommission, eine Mitteilung über die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips vorzulegen, und erklärt, dass er sich dieser Mitteilung in ihren Grundzügen anschließen kann;

2. ist der Auffassung, dass der Vorsorgegrundsatz für die Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten gilt und die Maßnahmen der Behörden sowohl auf Ebene der Gemeinschaftsinstitutionen wie auf Ebene der Mitgliedstaaten betrifft und dass diese Behörden sich darum bemühen müssen, dass dieser Grundsatz in den einschlägigen internationalen Gremien in vollem Umfang anerkannt wird;

3. stellt fest, dass sich der Vorsorgegrundsatz in den Bereichen des Gesundheits- und des Umweltschutzes nach und nach als Grundsatz des Völkerrechts etabliert;

4. ist der Ansicht, dass die WTO-Vorschriften die Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips grundsätzlich zulassen;

5. ist der Auffassung, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten nach dem Völkerrecht das Recht haben, das Schutzniveau festzusetzen, das sie im Rahmen des Risikomanagements als angemessen erachten, und sie hierfür unter Berufung auf das Vorsorgeprinzip geeignete Maßnahmen treffen können, wobei es nicht immer möglich ist, vorab für alle Situationen das angemessene Schutzniveau festzulegen;

6. hält es für erforderlich, Leitlinien für die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips festzulegen, um die Einzelheiten seiner Anwendung zu klären;

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7. ist der Auffassung, dass der Vorsorgegrundsatz anzuwenden ist, wenn festgestellt wird, dass sich möglicherweise schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt ergeben könnten, und wenn nach einer vorläufigen wissenschaftlichen Bewertung auf der Grundlage der verfügbaren Daten noch Unsicherheiten bezüglich des Risikograds bestehen;

8. ist der Ansicht, dass die wissenschaftliche Bewertung des Risikos einem logischen Aufbau folgen muss, d.h. Bemühung um Ermittlung der Gefahr, Charakterisierung der Gefahr, Bewertung der Exposition und Charakterisierung des Risikos unter Bezugnahme auf die bestehenden, in der Gemeinschaft und international anerkannten Gepflogenheiten, und ist der Ansicht, dass es mangels hinreichender Daten, aufgrund der Art der Gefahr oder aufgrund der Dringlichkeit nicht immer möglich ist, diese Bewertungsstufen systematisch zu Ende zu führen;

9. ist der Auffassung, dass die staatlichen Stellen eine geeignete Forschungsstruktur schaffen und sich dabei insbesondere auf wissenschaftliche Ausschüsse und auf die auf nationaler und internationaler Ebene durchgeführten einschlägigen Forschungsarbeiten stützen müssen. Sie sind für die Durchführung einer multidisziplinären, unabhängigen und transparenten Risikobewertung verantwortlich, bei der jeweils die unterschiedlichen Sichtweisen des betreffenden Problems zu berücksichtigen sind;

10. ist der Auffassung, dass bei der Risikobewertung gegebenenfalls auch auf Minderheitsgutachten hinzuweisen ist. Solche Minderheitspositionen müssen ebenfalls zu Wort kommen können und den betroffenen Akteuren zur Kenntnis gebracht werden, namentlich insofern sie deutlich machen, dass ein gesichertes wissenschaftliches Urteil nicht möglich ist;

11. erklärt, dass es eine funktionelle Trennung zwischen den Verantwortlichen für die wissenschaftliche Risikobewertung und den Verantwortlichen für das Risikomanagement geben muss, gleichzeitig aber auch ein ständiger Dialog zwischen beiden Seiten erforderlich ist;

12. ist der Auffassung, dass die Risikomanagementmaßnahmen von den zuständigen staatlichen Stellen anhand einer politischen Beurteilung des anzustrebenden Schutzniveaus zu treffen sind;

13. ist der Ansicht, dass bei der Wahl der im Rahmen des Risikomanagements zu treffenden Maßnahmen das gesamte Spektrum der Maßnahmen, mit denen sich das angestrebte Schutzniveau erreichen lässt, ins Auge gefasst werden muss;

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14. ist der Ansicht, dass auf allen Stufen, namentlich bei der Risikobewertung und dem Risikomanagement sowie bei der weiteren Beobachtung der beschlossenen Maßnahmen, Transparenz herrschen muss;

15. ist der Ansicht, dass die Bürgergesellschaft beteiligt werden muss und besondere Aufmerksamkeit einer möglichst frühzeitigen Anhörung aller betroffenen Parteien zu schenken ist;

16. erachtet es für notwendig, dafür Sorge zu tragen, dass die wissenschaftlichen Gutachten und die Risikomanagementmaßnahmen in geeigneter Weise bekannt gemacht werden;

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17. ist der Auffassung, dass die getroffenen Maßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und dabei sowohl die kurz- und die langfristigen Risiken als auch das angestrebte hohe Schutzniveau berücksichtigen müssen;

18. ist der Ansicht, dass die Anwendung der Maßnahmen nicht zu willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierungen führen darf; bestehen mehrere Möglichkeiten, um ein gleichwertiges Gesundheits- oder Umweltschutzniveau zu erreichen, so sind die Maßnahmen anzustreben, die die geringsten Einschränkungen für den Handel mit sich bringen;

19. ist der Ansicht, dass die Maßnahmen in einem stimmigen Verhältnis zu den Maßnahmen stehen müssten, die in ähnlichen Situationen bereits getroffen wurden oder ähnlichen Ansätzen folgten, wobei allerdings jeweils den neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen und der Entwicklung des angestrebten Schutzniveaus Rechnung zu tragen ist;

20. betont, dass zunächst die Vor- und die Nachteile, die bei Tätigwerden bzw. Nichttätigwerden entstehen, geprüft werden müssen, ehe Maßnahmen getroffen werden. Diese Prüfung muss den sozialen und ökologischen Kosten der verschiedenen möglichen Optionen sowie deren Akzeptanz seitens der Bevölkerung Rechnung tragen und, soweit dies machbar ist, eine wirtschaftliche Analyse einschließen, wobei davon ausgegangen wird, dass den Anforderungen des Gesundheitsschutzes, einschließlich der Umwelteinwirkungen auf die öffentliche Gesundheit, Vorrang einzuräumen ist;

21. ist der Auffassung, dass die aufgrund des Vorsorgegrundsatzes gefassten Beschlüsse nach Maßgabe der Entwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse überprüft werden müssen. Hierzu ist dafür Sorge zu tragen, dass die Auswirkungen dieser Beschlüsse verfolgt werden, und es sind ergänzende Forschungen durchzuführen, damit mehr und mehr Unsicherheiten ausgeräumt werden können;

22. ist der Ansicht, dass die zuständigen Stellen bei der Festlegung der entsprechend dem Vorsorgegrundsatz zu treffenden Maßnahmen und bei deren weiterer Beobachtung auf der Grundlage von auf entsprechender Ebene definierten klaren Regeln von Fall zu Fall bestimmen können, wem es obliegt, die erforderlichen wissenschaftlichen Angaben für eine umfassendere Risikobewertung zu liefern. Eine derartige Verpflichtung kann je nach Lage des Falles unterschiedliche Gestalt erhalten und muss darauf abzielen, dass im Verhältnis zwischen den Behörden, den Vertretern der Wissenschaft und den Wirtschaftsbeteiligten ein befriedigendes Gleichgewicht erreicht wird, wobei den Verpflichtungen, die den Wirtschaftsbeteiligten aufgrund ihrer Tätigkeiten obliegen, besonders Rechnung zu tragen ist.

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23. verpflichtet sich zur Umsetzung der in dieser Entschließung enthaltenen Grundsätze;

24. fordert die Kommission auf,

· ihre Leitlinien für die Bedingungen, unter denen der Vorsorgegrundsatz anwendbar ist, systematisch anzuwenden und dabei die Besonderheiten der verschiedenen Sektoren zu berücksichtigen, in denen sie zur Anwendung gelangen könnten;

· den Vorsorgegrundsatz bei der Ausarbeitung ihrer Gesetzgebungsvorschläge und bei allen ihren Maßnahmen , wann immer erforderlich, einzubeziehen;

 

25. ersucht die Mitgliedstaaten und die Kommission,

· der Entwicklung des wissenschaftlichen Fachwissens und der erforderlichen institutionellen Koordination besondere Bedeutung beizumessen;

· darauf hinzuwirken, dass das Vorsorgeprinzip in den einschlägigen internationalen Gremien für Gesundheit, Umwelt und internationalen Handel namentlich auf der Grundlage der in dieser Entschließung vorgeschlagenen Grundsätze in vollem Umfang anerkannt wird, und - insbesondere bei der WTO - für dieses Ziel einzutreten, ihm möglichst konsequent Geltung zu verschaffen und gleichzeitig zu einer klaren Definition dieses Ziels beizutragen;

· dafür Sorge zu tragen, dass die Öffentlichkeit und die verschiedenen Akteure über den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Tragweite dieses Problemkomplexes und die Risiken, denen sie und ihre Umwelt ausgesetzt sind, möglichst umfassend unterrichtet werden;

· aktiv darauf hinzuwirken, die Zusage der internationalen Partner zu erhalten, eine gemeinsame Grundlage für die Anwendung des Prinzips zu finden;

· dafür Sorge zu tragen, dass diese Entschließung möglichst weite Verbreitung findet.

 

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ANLAGE IV

ERKLÄRUNG ÜBER DIE IM RAHMEN GEMEINSAMER POLITIKEN ZU BERÜCKSICHTIGENDEN BESONDEREN MERKMALE DES SPORTS UND SEINE GESELLSCHAFTLICHE FUNKTION IN EUROPA

1. Der Europäische Rat hat den Bericht über den Sport zur Kenntnis genommen, den die Europäische Kommission im Hinblick auf die Erhaltung der derzeitigen Sportstrukturen und die Wahrung der gesellschaftlichen Funktion des Sports in der Europäischen Union dem Europäischen Rat in Helsinki im Dezember 1999 vorgelegt hat. Die Verantwortung für die Pflege der sportlichen Belange liegt in erster Linie bei den Sportorganisationen und den Mitgliedstaaten. Die Gemeinschaft muss, auch wenn sie in diesem Bereich keine unmittelbare Zuständigkeit besitzt, bei ihren Tätigkeiten im Rahmen des Vertrags die sozialen, erzieherischen und kulturellen Funktionen berücksichtigen, die für den Sport so besonders charakteristisch sind, damit die für die Erhaltung seiner gesellschaftlichen Funktion notwendige Ethik und Solidarität gewahrt und gefördert werden.

2. Ein besonderes Anliegen des Europäischen Rates ist die Wahrung des Zusammenhalts und der Solidarität zwischen allen Ebenen der sportlichen Betätigung sowie der Fairness bei Wettkämpfen, der moralischen und materiellen Werte sowie des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit der Sportler, vor allem der Minderjährigen.

Amateur- und Breitensport

3. Sport ist eine menschliche Tätigkeit mit grundlegenden sozialen, erzieherischen und kulturellen Werten. Er ist wichtig für die soziale Eingliederung und die Beteiligung am gesellschaftlichen Leben, für Toleranz und Akzeptanz der Verschiedenheiten sowie für die Beachtung der Regeln.

4. Sportliche Betätigung muss allen offen stehen; dabei sind die Interessen und Fähigkeiten jedes Einzelnen bei den vielseitigen organisierten wie individuellen Wettkampf- und Freizeitaktivitäten zu berücksichtigen.

5. Körperliche und sportliche Betätigung ist für Menschen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen eine hervorragende Möglichkeit für die Entfaltung der Persönlichkeit, für Rehabilitation, soziale Integration und Solidarität und muss daher gefördert werden. In diesem Kontext begrüßt der Europäische Rat den wertvollen und beispielhaften Beitrag der Olympischen Spiele für Behinderte von Sydney.

6. Die Mitgliedstaaten unterstützen die Tätigkeit der ehrenamtlichen Mitarbeiter im Sport durch Fördermaßnahmen zur Gewährleistung eines adäquaten Schutzes und zur Anerkennung der wirtschaftlichen und sozialen Funktion der ehrenamtlichen Mitarbeiter, gegebenenfalls mit Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.

Rolle der Sportverbände

7. Der Europäische Rat betont sein Eintreten für die Autonomie der Sportorganisationen und ihr Recht auf Selbstorganisation durch Schaffung geeigneter Verbandsstrukturen. Er erkennt an, dass die Sportorganisationen die Aufgabe haben, über Organisation und Weiterentwicklung ihrer jeweiligen Sportart, insbesondere in Fragen des sportlichen Regelwerks und der Bildung von Nationalmannschaften, so zu entscheiden, wie sie es zur Erreichung ihrer Ziele für richtig halten, soweit sie dabei einzelstaatliches und Gemeinschaftsrecht beachten und auf der Basis von Demokratie und Transparenz arbeiten.

8. Er stellt fest, dass den Sportverbänden eine zentrale Aufgabe für den Erhalt der unerlässlichen Solidarität zwischen den einzelnen Ebenen zukommt, da in ihnen alle Ebenen der sportlichen Betätigung vom Freizeit- bis zum Spitzensport vertreten sind; sie sichern nämlich einer breiten Öffentlichkeit den Zugang zu sportlichen Wettkämpfen, personelle und finanzielle Unterstützung für den Amateursport, Förderung des gleichberechtigten Zugangs von Frauen und Männern zu sportlicher Tätigkeit auf allen Ebenen, Ausbildung der Jugend, Schutz der Gesundheit von Sportlern, Kampf gegen Doping, Gewalt und rassistische und fremdenfeindliche Demonstrationen.

9. Diese gesellschaftlichen Aufgaben bringen für die Verbände besondere Verantwortung mit sich und begründen daher die Anerkennung ihrer Zuständigkeit für die Organisation von Wettkämpfen.

10. Auch bei gebührender Berücksichtigung der Veränderungen in der Welt des Sports müssen die Verbände das Kernelement einer Organisationsform bleiben, die für Zusammenhalt im Sport und partizipative Demokratie sorgt.

Erhaltung der Ausbildungsfunktion des Sports

11. Die Ausbildung des sportlichen Nachwuchses ist lebenswichtig für den Fortbestand von Sport, Nationalmannschaften und Spitzenleistungen und muss gefördert werden. Die Sportverbände sind berechtigt, gegebenenfalls in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen und unter Beachtung der Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten auf einzelstaatlicher und Gemeinschaftsebene die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbildungskapazitäten der ihnen angeschlossenen Clubs zu erhalten und die Qualität der Ausbildung zu sichern.

Schutz junger Sportler

12. Der Europäische Rat verweist auf die positive Wirkung sportlicher Betätigung für die Jugend und fordert, dass insbesondere Sportorganisationen der Erziehung und der beruflichen Ausbildung junger Spitzensportler besondere Aufmerksamkeit schenken, damit ihre berufliche Eingliederung, ihre seelische Ausgeglichenheit und ihre familiären Bande sowie ihre Gesundheit, wo die Dopingprävention besonders zu berücksichtigen ist, nicht durch ihre sportliche Laufbahn gefährdet werden. Er würdigt den Beitrag der Verbände und Organisationen, die mit ihren Schulungsmaßnahmen den Erfordernissen gerecht werden und somit einen wertvollen sozialen Beitrag leisten.

13. Der Europäische Rat ist besorgt über kommerzielle Aktivitäten, deren Ziel minderjährige Sportler, darunter auch aus Drittländern, sind, sofern sie nicht den geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften entsprechen oder die Gesundheit und das Wohlergehen der jungen Sportler gefährden. Er ruft die Sportorganisationen und die Mitgliedstaaten auf, Untersuchungen über derartige Praktiken anzustellen, sie zu überwachen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ins Auge zu fassen.

Sport im wirtschaftlichen Umfeld und Solidarität

14. Nach Ansicht des Europäischen Rates kann die Tatsache, dass ein einzelner Finanzakteur mehrere Sportclubs, die an denselben Wettkämpfen in ein und derselben Disziplin teilnehmen, besitzt oder wirtschaftlich kontrolliert, die Fairness im Wettkampf beeinträchtigen. Die Sportverbände werden ersucht, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen erforderlichenfalls das Management von Clubs überwacht werden kann.

15. Der Verkauf von Fernsehübertragungsrechten ist für einige Sportarten gegenwärtig eine der wichtigsten Einnahmequellen. Der Europäische Rat ist der Auffassung, dass die Initiativen, die darauf abzielen, dass ein Teil der Verkaufserlöse auf geeigneter Ebene unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Gepflogenheiten zusammengelegt wird, dem Prinzip der Solidarität zwischen allen Bereichen der sportlichen Betätigung und allen Sportarten förderlich sind.

Transfers

16. Der Europäische Rat unterstützt nachhaltig den Dialog zwischen Sportbewegungen, insbesondere den Fußballverbänden und den maßgeblichen Profisportlerverbänden, der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten über eine Weiterentwicklung der Transferregelung unter Berücksichtigung der speziellen Erfordernisse des Sports unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts.

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17. Die gemeinschaftlichen Institutionen und die Mitgliedstaaten werden ersucht, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ihre politischen Handlungskonzepte im Einklang mit dem Vertrag und mit Blick auf diese Grundprinzipien weiter zu überprüfen.

 

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ANLAGE V

ENTSCHLIESSUNG DES RATES

UND DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN

DER MITGLIEDSTAATEN

vom           

zur Festlegung eines Aktionsplans zur Förderung der Mobilität

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN -

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass der Aufbau eines echten europäischen Raums des Wissens eine Priorität der Europäischen Gemeinschaft ist und dass die Aneignung gemeinsamer kultureller Bezugswerte, die die Grundlagen für eine europäische Staatsbürgerschaft und ein politisches Europa schaffen, über die Bildung führt,

IN DER GEWISSHEIT, dass dieses Bewusstsein auf dem gegenseitigen Kennenlernen der Vielfalt und der Komplementarität beruht und vermehrte persönliche Kontakte sowie einen verstärkten Wissens- und Erfahrungsaustausch voraussetzt,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass es daher von grundlegender Bedeutung ist, für junge Menschen, Schüler, Studenten, Forscher, für alle Auszubildenden und ihre Lehrer verständliche, von allen Mitgliedstaaten mitgetragene Aktionen durchzuführen; dass ein echtes Gefühl europäischer Zusammengehörigkeit durch den Aufbau eines Europas der Intelligenz hervorgerufen wird,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass dieses Europa des Wissens auch eine wirtschaftliche Notwendigkeit ist, dass in einer internationalisierten Wirtschaft, die sich zunehmend auf das Wissen gründet, die Öffnung gegenüber fremden Kulturen und die Fähigkeit, in einer mehrsprachigen Umgebung zu lernen und zu arbeiten, eine Voraussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft sind,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Förderung der Mobilität der jungen Menschen, Schüler, Studenten, Forscher, aller Auszubildenden und ihrer Lehrer in Europa ein wichtiges politisches Ziel darstellt, dass Engagement und gleichzeitige Bemühungen seitens der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten hierfür die Voraussetzungen bilden,

BEMERKEN, dass Europa für die Erreichung dieses Zieles bereits auf einen reichen Erfahrungsschatz zurückgreifen kann, denn die gemeinschaftlichen Bildungsprogramme SOKRATES, LEONARDO da VINCI und JUGEND FÜR EUROPA haben zu einem beachtlichen Durchbruch geführt und spielen eine wesentliche Rolle, die mit der zweiten Programmgeneration noch weiter verstärkt werden wird,

SIND DAVON ÜBERZEUGT, dass dieser Durchbruch noch vertieft werden muss; ein Mobilitätsprogramm wird bis jetzt nur von einer kleinen, wenn auch zunehmenden Anzahl von Personen in Anspruch genommen; bei den Studenten zum Beispiel ist es nur ein geringer Prozentsatz; es sind noch immer große Hindernisse zu überwinden, wie ungleiche Möglichkeiten des Zugriffs auf Informationen, finanzielle Hindernisse, administrative Schwierigkeiten auf steuerlichem Gebiet und im Bereich Sozialschutz, komplizierte Aufenthaltsformalitäten, Benachteiligung hinsichtlich Status und Laufbahn,

 

BEMERKEN, dass der Europäische Rat auf seiner Sondertagung in Lissabon (23./24. März 2000) erkannt hat, wie dringlich es ist, diese Hindernisse zu beseitigen und die Mobilität zu fördern, und in seinen Schlussfolgerungen den Rat und die Kommission auffordert, "bis Ende 2000 ... die Mittel zur Förderung der Mobilität von Schülern und Studenten, Lehrern sowie Ausbildungs- und Forschungspersonal sowohl durch eine optimale Nutzung der bestehenden Gemeinschaftsprogramme ... - durch die Beseitigung von Hindernissen - als auch durch mehr Transparenz bei der Anerkennung von Abschlüssen sowie Studien- und Ausbildungszeiten" zu bestimmen (Nummer 26),

VERPFLICHTEN SICH, um die sehr hohen Erwartungen der Mitbürger zu erfüllen, mit Unterstützung der Kommission und der Mitgliedstaaten - in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und unter uneingeschränkter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips - die zur Beseitigung der Mobilitätshindernisse erforderlichen Maßnahmen zu erlassen und die Mobilität selbst zu fördern,

BEDENKEN, dass diese Entschließung unbeschadet der umfangreichen Arbeiten, die von der Kommission und dem Rat bereits geleistet wurden, um der Förderung der Mobilität den geeigneten rechtlichen Rahmen zu geben - insbesondere in Form des Vorschlags für eine Empfehlung über die Mobilität, die bald angenommen werden sollte - die Durchführung der Gemeinschaftsinitiativen in diesem Bereich dadurch erleichtern soll, dass mögliche konkrete Maßnahmen angeregt werden. Diese werden in enger Zusammenarbeit mit allen Akteuren und betroffenen Institutionen durchgeführt, insbesondere den Universitäten, deren Mitwirkung ein grundlegender Erfolgsfaktor ist,

BEGRÜSSEN den im Anhang enthaltenen Aktionsplan zur Förderung der Mobilität, der den Ministern für das Bildungswesen am 30. September 2000 an der Sorbonne vorgelegt wurde. Dieser Plan verfolgt drei Hauptziele:

- Definition und Demokratisierung der Mobilität in Europa

- Förderung angemessener Finanzierungsformen

- Verstärkung der Mobilität und Verbesserung der damit verbundenen Bedingungen.

Die im Aktionsplan genannten Maßnahmen sind als "Toolbox" mit 42 Maßnahmen konzipiert, die auf vier grossen Kapiteln beruht, deren Tragweite und Kombination darauf abzielen, die Hindernisse, denen diejenigen begegnen, die eine Mobilitätsaktion umsetzen wollen, auszumachen und aus dem Weg zu räumen.

Das erste Kapitel betrifft die Mobilitätsförderung im Rahmen von Maßnahmen zur Ausbildung der Personen, die zur Umsetzung der Mobilität, zur Förderung der Mehrsprachigkeit und zur Erschließung zweckdienlicher Informationen beitragen.

Das zweite Kapitel betrifft die Mobilitätsfinanzierung und dient der Ermittlung der Maßnahmen, die mögliche Finanzierungsquellen erschließen können.

Das dritte Kapitel betrifft den Ausbau und die Verbesserung der Mobilität durch höhere Formenvielfalt und durch verbesserte Aufnahmebedingungen und Kalendergestaltung.

Das vierte Kapitel schließlich beinhaltet Maßnahmen zur Valorisierung der Mobilitätszeiten und der Anerkennung der gesammelten Erfahrungen;

 

SIND DER ÜBERZEUGUNG, dass sich die Mitgliedstaaten auf der Basis der Freiwilligkeit mit Unterstützung der Kommission an den Maßnahmen beteiligen werden, die ihres Erachtens am ehesten erlauben, ihre spezifischen Mobilitätshindernisse aus dem Weg zu räumen, dass die besondere Bedeutung der folgenden im Aktionsplan enthaltenen Maßnahmen aber bereits jetzt von allen anerkannt wird. Diese lauten wie folgt:

- Entwicklung der Mehrsprachigkeit

- Schaffung eines Portals, das den Zugriff auf die verschiedenen europäischen Informationsquellen im Bereich Mobilität eröffnet

- Anerkennung von Mobilitätszeiten in Diplomstudiengängen

- Ausbildung von Lehrern sowie des betroffenen Verwaltungspersonals zu echten Mobilitätsakteuren, die in der Lage sind, Beratungs- und Betreuungsaufgaben wahrzunehmen und Mobilitätsprojekte auszuarbeiten

- Erarbeitung und Verabschiedung einer Qualitätscharta, die die Aufnahme von in der Ausbildung befindlichen Staatsangehörigen anderer Länder regelt

- Durchführung einer vollständigen Bestandsaufnahme von Mobilitätsmöglichkeiten und bewährten Praktiken beim Austausch von Studenten, Auszubildenden und Ausbildern

- Verknüpfung der von der Union, den Mitgliedstaaten und Gebietskörperschaften, der öffentlichen Hand und der Privatwirtschaft angebotenen Finanzierungsmöglichkeiten im Bereich Mobilitätsförderung,

SCHLAGEN VOR, dass der Rat im Rahmen der mit seiner Entschließung vom 17. Dezember 1999 ( 1) eingeführten fortgeschriebenen Tagesordnung ("rolling agenda") sich in Zusammenarbeit mit den übrigen betroffenen europäischen Organen kontinuierlich - im Grundsatz alle zwei Jahre - einen Überblick über die Lage verschafft, um die bei der Verwirklichung der Zielsetzungen erreichten Fortschritte zu bewerten,

ERINNERN DARAN, dass in diesem Plan auch die weiterreichenden Maßnahmen erfasst werden, die eine umfassendere Koordination in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie zwischen der Kommission und den Verwaltungen der Mitgliedstaaten erfordern.

Entsprechend den Schlussfolgerungen der Sondertagung des Europäischen Rates in Lissabon wird diese Entschließung dem Europäischen Rat in Nizza vorgelegt.

 

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ANLAGE VI

 

DEM EUROPÄISCHEN RAT (NIZZA) UNTERBREITETE DOKUMENTE

 

· Vermerk des Vorsitzes über die feierliche Proklamation

(14101/00)

· Synthesedokument

(CONFER 4816/00)

· Gesamtübersicht über den Erweiterungsprozess (Schlussfolgerungen des Rates "Allgemeine Angelegenheiten")

(13970/1/00 REV 1)

· Bericht des Rates (Wirtschaft und Finanzen) über die Wechselkursaspekte der Erweiterung

(13055/00)

· Strategiepapier zur Erweiterung: Bericht über die Fortschritte jedes Bewerberlandes auf dem Weg zum Beitritt

(13358/00)

· ESVP : Bericht des Vorsitzes

(14056/2/00 REV 2)

· Beitrag des Generalsekretärs/Hohen Vertreters: Bezugsrahmen für die Krisenbewältigung

(13957/1/00 REV 1 + COR 1)

· Bericht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und der Kommission mit konkreten Empfehlungen zur Verbesserung der Kohärenz und der Effizienz der Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Konfliktverhütung

(14088/00)

· Gemeinsamer Beschäftigungsbericht 2000

(12909/00 COR 1 (en), COR 2, ADD 1, ADD 1 COR 1 (en))

· Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Jahr 2001

(14116/00)

· Empfehlung der Kommission für eine Empfehlung des Rates zur Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten

(14115/00)

· Europäische Sozialagenda

(14011/00 + COR 1 (en) + COR 2 (es))

· Mitteilung der Kommission "Europäische Sozialagenda"

(9964/00)

· Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung - Festlegung von geeigneten Zielen

(14110/00)

· Zwischenbericht der hochrangigen Gruppe "Sozialschutz" zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Entwicklung des Sozialschutzes in Langzeitperspektive: zukunftssichere Renten

(14055/00)

· Bericht des Rates (Wirtschaft und Finanzen) über die Überprüfung gemeinschaftlicher Finanzinstrumente zugunsten von Unternehmen

(13056/00)

· Bericht des Rates (Wirtschaft und Finanzen) zum Thema "Strukturleistungsindikatoren": ein Instrument für eine bessere Strukturpolitik

(13217/00 , 13170/1/00)

· Vorschlag der Kommission

(11909/00)

· Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "eEurope 2002"

(14203/00)

· Berichte der Kommission und des Rates über die Umsetzung des Aktionsplans "eEurope"

(13515/1/00, 14195/00)

· Entschließung des Rates zur Festlegung eines Aktionsplans zur Förderung der Mobilität

(13649/00)

· Übermittlungsvermerk für die Entschließung des Rates über die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips

(13603/00 + COR 1 (fi) REV 1 (en))

· Bericht des Rates (Wirtschaft und Finanzen) über Umwelt und nachhaltige Entwicklung

(13054/1/00 REV 1)

· Bericht der Hochrangigen Gruppe "Asyl und Migration"

(13993/00 + ADD 1, 13994/00)

· Bericht des Rates über die Durchführung der Gemeinsamen Strategie für die Ukraine

(14202/00)

· Erklärung über Dienste von allgemeinem Interesse

(13403/00 + COR 1 + ADD 1 + 2 (f,en))

· Erklärung über die im Rahmen gemeinsamer Politiken zu berücksichtigenden besonderen Merkmale des Sports und seine gesellschaftliche Funktion in Europa

(13948/00)

· "Bessere Rechtsetzung 2000" (Bericht der Kommmission)

(14253/00)

· Bericht des Vorsitzes und des Generalsekretariat des Rates über eine effizientere Gestaltung des Mitentscheidungsverfahrens

(13316/1/00 REV 1_, 14144/00)

· Entwurf einer Entschließung des Rates betreffend die Anwendung der einzelstaatlichen Systeme für die Festsetzung der Buchpreise

(13343/00 REV 1 (fi))

· Entwurf einer Entschließung des Rates zu den Beihilfen für die Filmwirtschaft und den audiovisuellen Sektor

(13345/00)

· Arbeitsdokument der Kommission betreffend Artikel 299 Absatz 2 betreffend die Strategie einer nachhaltigen Entwicklung für die Gebiete in äußerster Randlage

7072/00 SEK(2000)2192

 

 

___________________

 

 

 

Footnotes:

( 1) Entschließung des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Entwicklung neuer Arbeitsweisen für die europäische Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung ("An der Schwelle zum neuen Jahrtausend") (ABl. C 8 vom 12.1.2000, S. 6).