SCHLUSSFOLGERUNGEN DES VORSITZES
EUROPÄISCHER RAT (SANTA MARIA DA FEIRA)
19. UND 20. JUNI 2000
1. Der Europäische Rat ist am 19. und 20. Juni in Santa Maria da Feira zusammengetreten. Zu Beginn der Beratungen hatte der Europäische Rat mit der Präsidentin des Europäischen Parlaments, Frau Nicole Fontaine, einen Meinungsaustausch über die Hauptdiskussionsthemen.
I. VORBEREITUNG DER ZUKUNFT
2. Vor dem Hintergrund der erneuten öffentlichen Diskussionen über die Zukunft der Europäischen Union und des verstärkten Interesses an dieser Frage hat der Europäische Rat eine Reihe wichtiger Schritte unternommen, um den Herausforderungen der nächsten Zukunft gerecht zu werden.
A. Regierungskonferenz über die institutionelle Reform
3. Der Europäische Rat nimmt den Bericht des Vorsitzes über die Regierungskonferenz zur Kenntnis und begrüßt ihn. Der Bericht des Vorsitzes zeigt die erheblichen Fortschritte auf, die die Konferenz bei der Prüfung der Vertragsänderungen erzielt hat, die sicherstellen sollen, daß die Union auch nach der Erweiterung über ordnungsgemäß funktionierende, effiziente und legitimierte Institutionen verfügt. Der Europäische Rat ist insbesondere der Ansicht, daß die in den Vertrag von Amsterdam aufgenommenen Bestimmungen über die verstärkte Zusammenarbeit Teil der künftigen Arbeit der Konferenz sein sollten, wobei der in einer erweiterten Union erforderlichen Kohärenz und Solidarität Rechnung zu tragen ist. Die Konferenz kann auf solider Grundlage voranschreiten, so daß im Dezember entsprechend dem vom Europäischen Rat in Köln und Helsinki festgelegten Zeitplan ein umfassendes Einvernehmen erzielt werden kann.
B. Charta der Grundrechte
4. Der Europäische Rat sprach Herrn Roman Herzog sein aufrichtiges Beileid aus und dankte ihm für seinen unschätzbaren persönlichen Beitrag zur Arbeit des Konvents. Herr Ignacio Mendez de Vigo, der stellvertretende Vorsitzende des mit der Erstellung des Entwurfs einer Charta der Grundrechte der Europäischen Union beauftragten Konvents, unterrichtete den Europäischen Rat über die laufenden Arbeiten.
5. Der Konvent wird aufgefordert, seine Arbeit entsprechend dem im Mandat des Europäischen Rates (Köln) festgelegten Zeitplan fortzusetzen, so daß vor der Tagung des Europäischen Rates im Oktober 2000 ein Entwurfsdokument vorgelegt werden kann.
C. Gemeinsame Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik
6. Der Europäische Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, eine Gemeinsame Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik auszuarbeiten, die geeignet ist, das außenpolitische Handeln der Union zu stärken, indem unter uneingeschränkter Einhaltung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen eine militärische sowie eine nichtmilitärische Fähigkeit zur Krisenbewältigung entwickelt wird.
7. Der Europäische Rat begrüßt den vom Rat gebilligten Bericht des Vorsitzes über die Stärkung der Gemeinsamen Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und die dazugehörigen Dokumente (s. Anlage I). Bei der Erfüllung des Mandats von Helsinki in bezug auf die militärischen und die nichtmilitärischen Aspekte der Krisenbewältigung sind zufriedenstellende Fortschritte erzielt worden. In diesem Zusammenhang nimmt der Europäische Rat zur Kenntnis, daß das Politische und Sicherheitspolitische Interimskomitee und das Militärische Interimsgremium, die in Helsinki geschaffen wurden, sich fortschreitend weiterentwickeln.
8. Der Verbesserung der europäischen militärischen Fähigkeiten kommt im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit der Gemeinsamen Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik weiterhin zentrale Bedeutung zu. Der Europäische Rat ist entschlossen, die Planziele im Jahr 2003, wie in Helsinki vereinbart, zu erreichen. In diesem Zusammenhang richtet er seine Erwartungen auf die Beitragskonferenz, die zu einem späteren Zeitpunkt in diesem Jahr stattfinden soll und auf der die Mitgliedstaaten erste Zusagen machen werden, sowie auf die Schaffung eines Überprüfungsmechanismus, anhand dessen die Fortschritte im Hinblick auf diese Ziele gemessen werden können. Die erforderliche Transparenz und der Dialog zwischen der Union und der NATO werden sichergestellt, und es wird auf das einschlägige Fachwissen der NATO zurückgegriffen, um die Anforderungen im Hinblick auf die anzustrebenden Fähigkeiten zu erfüllen.
9. Es sind Grundsätze und Modalitäten für Regelungen ermittelt worden, nach denen die nicht der EU angehörenden europäischen NATO-Mitglieder und andere Länder, die sich um einen Beitritt zur EU bewerben, zur militärischen Krisenbewältigung der EU beitragen können. Außerdem sind Grundsätze für Konsultationen mit der NATO über militärische Fragen und Modalitäten für die Entwicklung der Beziehungen zwischen der EU und der NATO in vier Bereichen ermittelt worden, darunter Sicherheitsfragen, Fähigkeitsziele, Modalitäten für den Rückgriff der EU auf Mittel der NATO und Festlegung von Dauervereinbarungen für Konsultationen.
10. Alle Partnerdrittländer sind eingeladen, zur Verbesserung der europäischen Fähigkeiten beizutragen. Der Europäische Rat begrüßt die Angebote der Türkei, Norwegens, Polens und der Tschechischen Republik, durch die das Spektrum der für EU-geführte Operationen verfügbaren Fähigkeiten erweitert wird.
11. Der Europäische Rat begrüßt die Tatsache, daß der Ausschuß für die nichtmilitärischen Aspekte der Krisenbewältigung eingesetzt wurde und bereits seine erste Sitzung abgehalten hat und daß prioritäre Bereiche für die Zielsetzungen hinsichtlich der nichtmilitärischen Aspekte der Krisenbewältigung und spezifische Ziele für die Fähigkeiten im Bereich der nichtmilitärischen Polizeikräfte ermittelt wurden. Die Mitgliedstaaten haben diesbezüglich zugesagt, daß sie bis 2003 in der Lage sein werden, im Rahmen einer freiwilligen Zusammenarbeit bis zu 5.000 Polizeibeamte für internationale Missionen im gesamten Spektrum von Operationen der Konfliktverhütung und Krisenbewältigung bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten haben außerdem zugesagt, dafür zu sorgen, daß sie innerhalb von 30 Tagen bis zu 1.000 Polizeibeamte bestimmen und einsetzen können. Der Europäische Rat begrüßt ferner die Bereitschaft der Kommission, im Rahmen ihrer Tätigkeitsbereiche zur nichtmilitärischen Krisenbewältigung beizutragen.
12. Der Europäische Rat bekräftigt die Entschlossenheit der Union, in Verfolgung ihres Ansatzes zur Konfliktverhütung und Krisenbewältigung ihrer Verantwortung in bezug auf die Petersberg-Aufgaben in vollem Umfang - wie in Helsinki beschrieben - nachzukommen. Er fordert den kommenden Vorsitz auf, die Arbeit entsprechend den im Bericht des Vorsitzes erwähnten Mandaten zusammen mit dem Generalsekretär/Hohen Vertreter im Rat (Allgemeine Angelegenheiten) voranzutreiben und dem Europäischen Rat in Nizza einen umfassenden Bericht des Vorsitzes vorzulegen. Die ständigen politischen und militärischen Strukturen sollten nach Nizza so bald wie möglich eingerichtet werden.
D. Erweiterung
13. Der Europäische Rat bekräftigt, daß der Erweiterungsprozeß für die Union Priorität hat, und nimmt mit Befriedigung die erheblichen Fortschritte zur Kenntnis, die seit der Tagung des Europäischen Rates in Helsinki erzielt wurden (s. Anlage II). Er begrüßt insbesondere die Tatsache, daß mit Malta, Rumänien, der Slowakei, Lettland, Litauen und Bulgarien Beitrittsverhandlungen aufgenommen und bereits erste konkrete Ergebnisse erzielt wurden. Nach Auffassung des Europäischen Rates sollte es möglich sein, mit den am weitesten fortgeschrittenen dieser Beitrittsländer möglichst bald im Laufe des Jahres 2001 in allen Bereichen des Besitzstands Verhandlungen zu eröffnen.
14. Der Europäische Rat begrüßt außerdem, daß in allen Bereichen des Besitzstands, mit Ausnahme der Frage der Institutionen, inzwischen die Verhandlungen mit Zypern, Ungarn, Polen, Estland, der Tschechischen Republik und Slowenien eröffnet worden sind. Er nimmt ferner zur Kenntnis, daß in mehreren Bereichen, in denen bereits Verhandlungen geführt werden, beträchtliche Fortschritte erzielt worden sind.
15. Der Europäische Rat bekräftigt, daß die Union entschlossen ist, die Dynamik des Beitrittsprozesses aufrechtzuerhalten. Alle Beitrittsländer werden weiterhin auf der Grundlage ihrer jeweiligen Leistungen beurteilt. Entsprechend dem Grundsatz der Differenzierung haben die Beitrittsländer die Möglichkeit, die Länder, mit denen die Verhandlungen schon früher begonnen haben, einzuholen.
16. Der Europäische Rat weist darauf hin, daß es nicht nur notwendig ist, Lösungen für die Fragen zu finden, über die verhandelt wird, sondern daß darüber hinaus Fortschritte in den Verhandlungen auch davon abhängen, daß die beitrittswilligen Staaten den Besitzstand in ihr innerstaatliches Recht übernehmen und daß sie insbesondere in der Lage sind, ihn wirksam umzusetzen und anzuwenden. Auch wenn hierbei schon Fortschritte zu verzeichnen sind, sind die Beitrittskandidaten doch aufgerufen, erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um ihre internen Reformen, insbesondere im Hinblick auf die Stärkung ihrer Verwaltungs- und Justizstrukturen, fortzusetzen. Die Union wird die Leistungen der Beitrittskandidaten genau verfolgen. Zu diesem Zweck wird die Kommission ersucht, dem Rat über ihre Erkenntnisse Bericht zu erstatten. Der Europäische Rat wird auf seiner Tagung in Nizza eine Bestandsaufnahme der Fortschritte im Hinblick auf die Erweiterung vornehmen und prüfen, wie der Beitrittsprozeß weiter vorangebracht werden kann.
17. Was die Türkei anbelangt, so nimmt der Europäische Rat die Initiativen zur Kenntnis, die dieser Beitrittskandidat ergreift, um die Beitrittskriterien zu erfüllen. Im Einklang mit den Schlußfolgerungen von Helsinki erwartet der Europäische Rat konkrete Fortschritte insbesondere in den Fragen der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und des Gerichtssystems. Die Kommission sollte dem Rat über die Fortschritte bei der Vorbereitung der analytischen Prüfung des Besitzstands mit der Türkei Bericht erstatten. Die Kommission wird außerdem gebeten, auf dieser Grundlage so bald wie möglich Vorschläge für einen einheitlichen finanziellen Rahmen für die Unterstützung der Türkei und für die Beitrittspartnerschaft vorzulegen.
18. Der Europäische Rat weist darauf hin, wie wichtig es ist, eine kontinuierliche Unterstützung für die Erweiterung zu gewährleisten, und daß es zu diesem Zweck erforderlich ist, die Öffentlichkeit in den Mitgliedstaaten wie auch in den Beitrittsländern in geeigneter Weise zu informieren.
II. BESCHÄFTIGUNG, WIRTSCHAFTSREFORMEN UND SOZIALER ZUSAMMENHALT - MASSNAHMEN IM ANSCHLUSS AN DIE TAGUNG DES EUROPÄISCHEN RATES IN LISSABON
19. Die in Lissabon festgelegte Strategie, deren Durchführung nunmehr in vollem Gange ist, dient als Grundlage für alle Maßnahmen der Gemeinschaft in den Bereichen Beschäftigungsförderung, Innovation, Wirtschaftsreformen und sozialer Zusammenhalt. In allen von der Strategie erfaßten Bereichen wurden bereits wesentliche Fortschritte erzielt.
20. Das Forum auf hoher Ebene, in dem die Sozialpartner, die Organe der Union, die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank versammelt waren, ist am 15. Juni in Brüssel zusammengetreten. Es bestätigte, daß ein hohes Maß an Einvernehmen über die Strategie von Lissabon herrscht, benannte die möglichen Beiträge der verschiedenen Akteure in ihren jeweiligen Tätigkeitsbereichen und zeigte auf, wie wichtig eine breit angelegte politische Debatte sowie Abstimmung und Dialog im sozialen Bereich sind. Insbesondere begrüßt der Europäische Rat die Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner, in der eine konstruktive Haltung zur Zeitarbeit, zur Telearbeit, zur lebenslangen Weiterbildung und zu Bestimmungen für eine gemeinsame Beobachtung des industriellen Wandlungsprozesses zum Ausdruck kommt.
21. Die Dynamik der Durchführung der Strategie muß aufrechterhalten werden; hierzu werden die nächsten vorrangigen Schritte festgelegt, die nachstehend skizziert sind.
A. Vorbereitung des Übergangs zu einer wettbewerbsfähigen, dynamischen und wissensbasierten Wirtschaft
Der "e-Europe"-Aktionsplan
22. Der Europäische Rat billigt den umfassenden "e-Europe"-Aktionsplan 2002 und fordert die Organe, die Mitgliedstaaten und alle anderen Beteiligten auf, seine vollständige und fristgerechte Durchführung bis 2002 sicherzustellen und längerfristige Perspektiven für eine wissensbasierte Wirtschaft zu entwickeln, die dazu beitragen, daß die gesellschaftliche Integration mittels der Informationstechnologien gefördert und die digitale Kluft überwunden wird. Als kurzfristige Priorität sollten die notwendigen Schritte unternommen werden, um die Kosten für den Zugang zum Internet durch eine Entflechtung auf der Ebene der Teilnehmeranschlüsse zu senken. Die Kommission sollte dem Europäischen Rat auf seiner Tagung in Nizza sowie danach regelmäßig über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Aktionsplans Bericht erstatten. Der Europäische Rat weist noch einmal auf die strategische Bedeutung des Galileo-Projekts sowie einer Beschlußfassung in dieser Sache bis Ende 2000 hin.
Schaffung eines Europäischen Forschungsraums
23. Der Europäische Rat begrüßt die Entschließung des Rates (Forschung) und die darin enthaltene Verpflichtung, zügig einen "Europäischen Forschungsraum" zu entwickeln, wozu insbesondere die Aufstellung von Kriterien für ein Benchmarking der Forschungspolitiken, die Festlegung der Stufen und Fristen für die Kartierung der herausragenden Wissenschafts- und Technologiezentren in Europa bis 2001, die Vernetzung der einzelstaatlichen und der europäischen Forschungsprogramme untereinander sowie Initiativen zur Herstellung von Hochgeschwindigkeitsverbindungen zwischen den einzelstaatlichen elektronischen Forschungsnetzen gehören. Im Anschluß an die Schlußfolgerungen des letzten Gipfeltreffens zwischen den USA und der EU wird die Kommission aufgefordert, den Dialog mit den amerikanischen Behörden im Hinblick auf die Einrichtung einer dauerhaften und ausgewogenen transatlantischen Breitbandverbindung zwischen europäischen und amerikanischen Forschungs- und Ausbildungszentren aktiv fortzusetzen.
Europäische Charta für Kleinunternehmen und der neue Rahmen für die Unternehmenspolitik
24. Der Europäische Rat begrüßt die kürzlich verabschiedete Europäische Charta für Kleinunternehmen (siehe Anlage III) und hebt die Bedeutung der kleinen Unternehmen und der Kleinunternehmer für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in der Union hervor. Er fordert ihre vollständige Umsetzung als Teil des umfassenden Rahmens für die Unternehmenspolitik, der derzeit ausgearbeitet wird. Dieser umfassende Rahmen wird auf der Grundlage des von der Kommission vorgeschlagenen Arbeitsprogramms für die Unternehmenspolitik 2000 - 2005, der Vorschläge für die Bewertung (Benchmarking) der Unternehmenspolitik sowie des vorgeschlagenen Mehrjahresprogramms zur Förderung von Unternehmen und unternehmerischer Initiative 2001 - 2005 fortentwickelt. Die ersten Ergebnisse dieser Arbeiten müssen bis Ende 2000 vorliegen.
Vollendung des Binnenmarktes
25. Der Europäische Rat billigt die allgemeine Ausrichtung der Mitteilung der Kommission zur Überprüfung der Binnenmarktstrategie als nützliche Grundlage für die Arbeitsplanung. Für die Weiterentwicklung des Binnenmarkts ist ein kohärenter Rahmen erforderlich, wozu die künftigen Überprüfungen der Strategie der Kommission mit dem Wirtschaftsreformprozeß von Cardiff abzustimmen sind, so daß auf den Frühjahrstagungen des Europäischen Rates die Fortschritte in vollem Umfang bewertet werden können.
26. Wichtige Schritte zur Vollendung des Binnenmarktes wurden bereits unternommen. So wurden
27. In anderen Bereichen müssen die Arbeiten nun vorangetrieben werden. Die Kommission wird daher
28. Der Europäische Rat betonte, daß die Anliegen und die Bedeutung der gemeinwohlorientierten öffentlichen Leistungen in einem dynamischen Binnenmarkt mit berücksichtigt werden müssen. In diesem Zusammenhang forderte er die Kommission erneut auf, eine aktualisierte Fassung ihrer Mitteilung über gemeinwohlorientierte öffentliche Leistungen aus dem Jahre 1996 vorzulegen. Er erwartet, daß diese aktualisierte Mitteilung ihm spätestens auf seiner nächsten Tagung in Biarritz unterbreitet wird.
29. Der Rat und das Europäische Parlament werden ersucht, ihre Beratungen über die Geldwäsche-Richtlinie und die OGAW-Richtlinie zu beschleunigen. Die Kommission wird dringend gebeten, Vorschläge für eine einzige, gemeinschaftsweite Zulassung für Emittenten (Prospekt-Richtlinie), für eine neue Strategie im Bereich des Rechnungswesens zum besseren Vergleich der Jahresabschlüsse börsennotierter Unternehmen und für Maßnahmen zur Förderung des Vertrauens der Verbraucher in die Finanzdienstleistungen, einschließlich des Fernabsatzes und des elektronischen Geschäftsverkehrs vorzulegen.
30. Der Europäische Rat begrüßt die rasche Durchführung der Initiative "Innovation 2000" durch die Europäische Investitionsbank und deren Beitrag zum Aufbau einer wissensbasierten Wirtschaft und zum sozialen Zusammenhalt. Er fordert die Bank auf, ihre Bemühungen in Zusammenarbeit mit den nationalen und regionalen Behörden, dem Finanzsektor und der Kommission fortzusetzen.
31. Der Europäische Rat unterstreicht die Rolle der öffentlichen Verwaltungen, der Verwaltungstätigkeit und besserer Regulierung für die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten, die so auch zum wirtschaftlichen Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen. Der Europäische Rat ermutigt die Mitgliedstaaten dazu, Qualität und Leistungsfähigkeit ihrer öffentlichen Verwaltung einer Prüfung zu unterziehen, damit ein europäisches Benchmarking- und Best-Practices-System festgelegt werden kann.
B. Modernisierung des Europäischen Sozialmodells durch Investitionen in die Menschen und Aufbau eines aktiven Wohlfahrtsstaates
Bildung und Ausbildung für das Leben und Arbeiten in der Wissensgesellschaft
32. Der Europäische Rat begrüßt die Mitteilung der Kommission über das Lernen mit elektronischen Hilfsmitteln und billigt die Leitlinien des Rates zu den künftigen Herausforderungen und Zielen für die Bildungssysteme in der Lerngesellschaft. Diese Leitlinien bieten einen Rahmen für die Ausarbeitung des umfassenderen Berichts zur Bildung, der dem Europäischen Rat im Frühjahr 2001 vorzulegen ist, sowie eine Methode, wie sich der Beitrag der Bildungspolitik zu dem in Luxemburg eingeleiteten Prozeß verbessern läßt.
33. Die lebenslange Weiterbildung ist ein ganz wesentliches Mittel, um gesellschaftliche Teilhabe, sozialen Zusammenhalt und die Beschäftigung weiterzuentwickeln. Die Mitgliedstaaten, der Rat und die Kommission werden aufgefordert, in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen kohärente Strategien und praktische Maßnahmen zu erarbeiten, um die lebenslange Weiterbildung für alle zu ermöglichen, die Einbeziehung der Sozialpartner zu fördern, sämtliche Möglichkeiten öffentlicher und privater Finanzierung auszuschöpfen und mehr Menschen im Rahmen einer Strategie der lebenslangen Weiterbildung Zugang zu den Hochschulen zu verschaffen.
Weiterer Ausbau der aktiven Beschäftigungspolitik
34. Die Beschäftigungsaussichten in der Union haben sich wesentlich verbessert. Bemühungen um eine weitere Verstärkung der europäischen Beschäftigungsstrategie im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des Luxemburg-Prozesses sollten die Grundlage für die Überprüfung der beschäftigungspolitischen Leitlinien für 2001 bilden. In diesem Zusammenhang werden die Sozialpartner aufgefordert, bei der Festlegung, Durchführung und Bewertung der beschäftigungspolitischen Leitlinien, die von ihrer Mitwirkung abhängen, eine stärkere Rolle zu übernehmen und sich dabei insbesondere auf die Modernisierung der Arbeitsorganisation, die lebenslange Weiterbildung und die Erhöhung der Beschäftigungsquote, insbesondere der Frauen, zu konzentrieren.
Modernisierung des Sozialschutzes, Förderung der sozialen Integration
35. In diesem Bereich ist bereits eine Reihe von Prioritäten festgelegt worden:
36. Der vor kurzem eingesetzte Sozialschutzausschuß wird dabei helfen können, die weitere Entwicklung und systematische Überwachung der Arbeit bezüglich dieser Fragen auf Gemeinschaftsebene zu verbessern; dazu werden auch regelmäßige Aussprachen über diese Fragen und die Zusammenarbeit im Rahmen eines offenen Koordinierungsverfahrens beitragen, zu der die Mitgliedstaaten aufgefordert sind und bei der sich einzelstaatliche Aktionspläne mit einem Gemeinschaftsprogramm zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung zu verbinden hätten. Was diese Zusammenarbeit betrifft, so wird der Rat aufgefordert, den jüngsten Vorschlag der Kommission für dieses Programm rasch anzunehmen. Auch sollte eine angemessene Beteiligung der Sozialpartner an den laufenden Arbeiten ausgebaut werden. In den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon wurde insbesondere an das soziale Verantwortungsgefühl der Unternehmerschaft appelliert. Der Europäische Rat vermerkt mit Befriedigung, daß dieser Appell bereits befolgt wird und begrüßt, daß der Prozeß zur Einrichtung eines Netzes für einen europaweiten Dialog über die Möglichkeiten, die Unternehmerschaft zu mehr sozialem Verantwortungsgefühl anzuhalten, angestoßen wurde. Der Europäische Rat stellt mit Genugtuung fest, daß der Rat vor kurzem politisches Einvernehmen über eine Richtlinie zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft erzielt hat.
Europäische Sozialagenda
37. Der von der Kommission vorgelegte Entwurf einer Europäischen Sozialagenda wird einen Mehrjahresrahmen für Maßnahmen im Sozialbereich schaffen. Der Rat wird aufgefordert, die Prüfung dieser Agenda als vordringliche Angelegenheit zu behandeln, damit sie vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Nizza gebilligt werden kann.
C. Verbesserung der Arbeitsmethoden
38. Die Durchführung, Überwachung der Fortschritte und weitere Verfolgung der Strategie von Lissabon findet innerhalb des bestehenden institutionellen Rahmens statt und wird dadurch konsolidiert, daß
D. Frühjahrstagung des Europäischen Rates
39. Der Europäische Rat sieht seiner ersten ordentlichen Frühjahrstagung über die Wirtschafts- und Sozialpolitik, die in den ersten Monaten des Jahres 2001 in Stockholm stattfinden wird, mit Erwartung entgegen; diese Tagung sollte sich auf den von der Kommission vorzulegenden zusammenfassenden Jahresbericht stützen und die Beiträge der verschiedenen Ratsformationen berücksichtigen. Auch die Sozialpartner sollten Gelegenheit erhalten, sich vor dieser Tagung des Europäischen Rates zu diesen Themen zu äußern.
III. WIRTSCHAFTS-, FINANZ- UND WÄHRUNGSFRAGEN
A. Grundzüge der Wirtschaftspolitik
40. Der Europäische Rat begrüßt die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten (2000). Wie bereits auf der Tagung des Europäischen Rates in Lissabon erklärt, dienen sie dazu, weiterhin eine wachstums- und stabilitätsorientierte makroökonomische Politik zu betreiben, das Wachstumspotential der Union zu stärken, die Qualität und dauerhafte Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu verbessern und mit weitreichenden und umfassenden Reformen der Waren-, Kapital- und Arbeitsmärkte voranzuschreiten. Sie bauen auch auf der Strategie von Lissabon auf und tragen dadurch dazu bei, daß die Aufgaben der Wiederherstellung der Vollbeschäftigung, der Förderung des Übergangs zu einer wissensbasierten Wirtschaft, der Vorbereitung auf die Folgen der Überalterung der Bevölkerung und der Verbesserung des sozialen Zusammenhalts nach und nach erfüllt werden. Ferner verbessern sie das Zusammenspiel der Prozesse von Köln, Cardiff und Luxemburg.
41. Der Europäische Rat ersucht den Rat (Wirtschaft und Finanzen), seine Schlußfolgerungen zu praktischen Schritten für den Ausbau der koordinierenden Rolle der Grundzüge der Wirtschaftspolitik in enger Zusammenarbeit mit den anderen einschlägigen Ratsformationen und durch Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Strukturpolitik und makroökonomischer Politik umzusetzen. Auch der makroökonomische Dialog sollte verbessert werden.
B. Steuerpaket
42. Der Europäische Rat billigt den Bericht des Rates (Wirtschaft und Finanzen) über das Steuerpaket (siehe Anlage IV), die darin enthaltenen Erklärungen für das Ratsprotokoll und die Einigung über seine Grundsätze und Leitlinien. Er billigt ferner den Zeitplan, der einen schrittweisen Übergang zur Einführung der Auskunftserteilung als Grundlage für die Besteuerung der Zinserträge von Nichtansässigen vorsieht. Der Europäische Rat fordert den Rat (Wirtschaft und Finanzen) auf, seine Beratungen über alle Teile des Steuerpakets entschlossen fortzusetzen, damit so bald wie möglich, spätestens aber Ende 2002, vollständiges Einvernehmen über die Annahme der Richtlinien und die Durchführung des gesamten Steuerpakets erzielt wird.
C. Beitritt Griechenlands zum Euro-Währungsgebiet
43. Der Europäische Rat beglückwünscht Griechenland zu der Konvergenz, die es in den letzten Jahren aufgrund seiner soliden Wirtschafts- und Finanzpolitik erreicht hat, und begrüßt die Entscheidung, daß Griechenland zum 1. Januar 2001 dem Euro-Währungsgebiet beitritt; dies stellt einen weiteren Fortschritt bei der Währungsintegration der Union dar.
IV. EUROPA UND DIE BÜRGER
A. Gesundheitswesen und Lebensmittelsicherheit
44. Der Europäische Rat bekräftigt, daß bei der Festlegung und Durchführung aller Politiken der Union ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet werden muß.
45. Der Europäische Rat nimmt Kenntnis von dem Bericht des Vorsitzes über die Beratungen in bezug auf das Weißbuch der Kommission zur Lebensmittelsicherheit. Die Politik der Lebensmittelsicherheit muß sich auf die gesamte tierische und menschliche Nahrungskette erstrecken und sich auf eine unabhängige europäische Lebensmittelbehörde stützen, welche die vorbeugenden Überwachungsmaßnahmen der einzelstaatlichen Behörden ergänzt. Der Rat wird unverzüglich die Vorschläge der Kommission zur Umsetzung des Weißbuchs prüfen, damit bis spätestens 2002 aufbauend auf den Ergebnissen, die in den Mitgliedstaaten bereits erzielt worden sind, Rechtsvorschriften für die Lebensmittelsicherheit vorliegen, die strengsten gesundheitspolitischen Kriterien standhalten. Der erste dieser Vorschläge, der die Errichtung einer europäischen Lebensmittelbehörde betrifft, wird bis spätestens September 2000 erwartet. In der Zwischenzeit fordert der Europäische Rat die Kommission auf, Vorschläge zur Harmonisierung der Schadstoffhöchstwerte vorzulegen. Der Europäische Rat nimmt ferner mit Blick auf eine Erörterung auf seiner Tagung in Nizza den Bericht des Vorsitzes über die Fortschritte zur Kenntnis, die im Zusammenhang mit der Mitteilung der Kommission über das Vorsorgeprinzip erzielt wurden.
B. Umwelt und nachhaltige Entwicklung
46. Der Europäische Rat begrüßt das in Montreal erzielte Einvernehmen und die in Nairobi erfolgte Unterzeichnung des Protokolls über die biologische Sicherheit. Er unterstreicht die Bedeutung der Initiative der Gemeinschaft, die Nachhaltigkeit auf lokaler Ebene zu fördern und die auf dem Umweltgipfel der Vereinten Nationen 1992 in Rio verabschiedete Agenda 21 anzuwenden, womit ein Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und Städtenetzwerken auf europäischer Ebene geschaffen wird.
47. Der Europäische Rat betont, daß die Beratungen zum Thema Städtische Umwelt erneut aufgenommen werden müssen, und ersucht die Kommission, diese Frage in den Vorschlägen zu berücksichtigen, die im Rahmen des bis Ende 2000 vorzulegenden sechsten Umweltaktionsprogramms unterbreitet werden sollen.
48. Im Nachgang zu den Schlußfolgerungen seiner Tagung von Helsinki wird der Europäische Rat den Prozeß der Integration der Erfordernisse des Umweltschutzes und der nachhaltigen Entwicklung in die vorrangigen Politikbereiche auf seiner Tagung im Juni 2001 einer umfassenden Prüfung unterziehen. Ferner beabsichtigt er, auf derselben Tagung eine Strategie für die nachhaltige Entwicklung auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags anzunehmen.
C. Sicherheit auf See
49. Der Europäische Rat begrüßt die Absicht der Kommission, dem Europäischen Rat auf seiner Tagung in Biarritz einen Bericht über die von ihr vorgeschlagene Gesamtstrategie für die Sicherheit auf See vorzulegen, damit bis Jahresende ein Beschluß gefaßt werden kann.
D. Sport
50. Der Europäische Rat fordert die Kommission und den Rat auf, im Rahmen gemeinsamer Politiken die besonderen Merkmale des Sports in Europa und seine gesellschaftliche Funktion zu berücksichtigen.
E. Freiheit, Sicherheit und Recht
51. Der Europäische Rat bekräftigt seinen Willen, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen, wie auf seiner Tagung in Tampere beschlossen wurde. Dementsprechend
52. Der Europäische Rat äußerte seine Bestürzung über den tragischen Tod von 58 Ausländern vor ihrer Ankunft im Vereinigten Königreich. Er beklagte das kriminelle Handeln jener, die von derartigem Menschenhandel profitieren, und verpflichtete die Europäische Union zu verstärkter Zusammenarbeit zur Unterbindung solcher grenzüberschreitenden Kriminalität, die bereits so viele andere Todesfälle in ganz Europa verursacht hat. Er rief den kommenden französischen Vorsitz und die Kommission dazu auf, die Schlußfolgerungen von Tampere für diesen Bereich mit Nachdruck umzusetzen, insbesondere in bezug auf die enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Europol bei der Aufdeckung und Zerschlagung der kriminellen Netze, die an solchem Menschenhandel beteiligt sind, sowie durch die Verhängung strenger Strafen für diejenigen, die dieses schwere und abscheuliche Verbrechen begangen haben.
F. Gebiete in äußerster Randlage
53. Der Europäische Rat hat das Arbeitsprogramm der Kommission für die Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags über die Gebiete in äußerster Randlage zur Kenntnis genommen. Er fordert die Kommission auf, die von den Mitgliedstaaten übermittelten oder noch zu übermittelnden Angaben zu prüfen, damit sie die in ihre Zuständigkeit fallenden Maßnahmen treffen kann, und dem Rat möglichst rasch geeignete Vorschläge zu unterbreiten, die dann so bald wie möglich verabschiedet werden müssen. Der Europäische Rat wird auf seiner Tagung im Dezember 2000 in Nizza die Fortschritte auf diesem Gebiet prüfen.
G. Statut für die Mitglieder des Europäischen Parlaments
54. Der Europäische Rat begrüßt die Ergebnisse, die kürzlich im Hinblick auf die Festlegung eines Statuts für die Abgeordneten des Europäischen Parlaments erzielt wurden, das ihre Rolle bestätigt und für größere Transparenz bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sorgt. Der Europäische Rat ersucht den künftigen Vorsitz, die Arbeiten zu diesem Thema auf der Grundlage der erzielten Fortschritte fortzuführen, damit so bald wie möglich ein endgültiges Ergebnis erzielt werden kann.
V. AUSSENBEZIEHUNGEN
A. Rußland
55. Zwischen der Union und Rußland muß eine starke und gesunde Partnerschaft aufrechterhalten werden, die sich auf gemeinsame Werte gründen muß, insbesondere auf die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten. Der Europäische Rat begrüßt das positive Ergebnis des Gipfeltreffens zwischen der EU und Rußland vom 29. Mai 2000 und bietet an, die Bemühungen von Präsident Putin und der neuen russischen Regierung um Modernisierung und Reformierung ihres Landes zu unterstützen. Demokratische Institutionen, Rechtsstaatlichkeit, eine Marktwirtschaft mit einem wirksamen ordnungspolitischen Rahmen und Steuerstrukturen sowie der Beitritt zur WTO stellen das beste Mittel dar, um das Vertrauen der Investoren zu erlangen und aufrechtzuerhalten, das für die erfolgreiche Entwicklung der russischen Wirtschaft notwendig ist. Die Vorschläge, die die Mitgliedstaaten und die Kommission in diesem Zusammenhang vorgelegt haben, werden begrüßt. Die unabhängigen Medien müssen in einer offenen und demokratischen Gesellschaft die Chance erhalten, eine wichtige Rolle zu spielen.
56. Die Union ist bereit, Rußland bei der Umsetzung dieser Bestrebungen, Ziele und Verpflichtungen zu unterstützen und die Zusammenarbeit mit Rußland auf der Grundlage der gemeinsamen Strategie der Union sowie des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit auszubauen. Mit Blick hierauf ersucht der Europäische Rat den Rat und die Kommission, die Situation im Juli zu überprüfen und die erforderlichen Beschlüsse über das TACIS-Programm und andere Instrumente zu fassen. Der Europäische Rat nimmt die im Verhältnis mit Rußland erreichte Zusammenarbeit in internationalen Fragen, namentlich was den westlichen Balkan anbelangt, mit Befriedigung zur Kenntnis.
57. Der Europäische Rat erinnert daran, daß der Wille der Union, eine starke Partnerschaft mit Rußland aufzubauen, einen offenen Dialog auf der Grundlage wechselseitigen Vertrauens voraussetzt. In diesem Zusammenhang richtet der Europäische Rat an Rußland den Aufruf, seinen Zusagen und Verpflichtungen in bezug auf den fortdauernden Konflikt in Tschetschenien nachzukommen. Dazu gehören die Vermeidung exzessiver Gewaltanwendung und einer Ausweitung des Konflikts, die Verfolgung eines politischen Prozesses unter Einbeziehung der gewählten Vertreter Tschetscheniens, eine echte und unabhängige Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen, die Zusammenarbeit mit dem Europarat, Hilfestellung für die Unterstützungsgruppe der OSZE bei der uneingeschränkten Wahrnehmung ihres Mandats und Gewährleistung sicherer Bedingungen für die Leistung von humanitärer Hilfe. Nur durch eine politische Lösung kann dieser Krise ein Ende bereitet werden.
B. Gemeinsame Strategie für den Mittelmeerraum
58. Der Europäische Rat hat eine gemeinsame Strategie der Europäischen Union für den Mittelmeerraum beschlossen (siehe Anlage V). Diese gemeinsame Strategie wird bestimmend sein für die Politiken und Aktivitäten der Union mit ihren bilateralen und regionalen Komponenten beim Ausbau der mit der Erklärung von Barcelona geschaffenen Europa-Mittelmeer-Partnerschaft und des in der Folge entwickelten einschlägigen Besitzstands wie auch für die Maßnahmen zur Konsolidierung von Frieden, Stabilität und Sicherheit im Nahen Osten nach einer umfassenden Friedensregelung. Sie ist somit Ausdruck der Entschlossenheit der Union, aktiv eine kohärente Politik gegenüber dieser Region zu betreiben. Die Union wird die Bemühungen der Parteien um den Abschluß und die Umsetzung von Friedensvereinbarungen im Nahen Osten weiterhin unterstützen.
C. Nahost-Friedensprozeß
59. Nach Auffassung des Europäischen Rates besteht eine realistische Chance, auf der Grundlage der Prinzipien, die im Rahmen der Vereinbarungen von Madrid und Oslo und der nachfolgenden Vereinbarungen aufgestellt wurden, und im Einklang mit den einschlägigen VN-Resolutionen zu einem gerechten, dauerhaften und umfassenden Frieden im Nahen Osten zu gelangen.
60. Der Europäische Rat ruft Premierminister Barak und Präsident Arafat auf, ihre Bemühungen zu verstärken, um innerhalb der vereinbarten Fristen zu einem umfassenden Abkommen zu gelangen, das alle Fragen im Zusammenhang mit dem dauerhaften Status regelt und so dem Konflikt ein Ende bereitet und den Weg zu einer Aussöhnung ebnet.
61. Bei dieser Aufgabe kommt dem persönlichen Engagement der Führer Israels und der Palästinensischen Behörde und dem Fortbestand gegenseitigen Vertrauens zwischen ihnen allergrößte Bedeutung zu. Der Europäische Rat betont daher, daß die getroffenen Vereinbarungen, wie z.B. der dritte Truppenrückzug, in vollem Umfang umgesetzt werden müssen, und verweist in diesem Zusammenhang auf die Erklärung des Rates vom 22. Mai.
62. Der Europäische Rat erinnert ferner an die Erklärung, die er am 25. März 1999 in Berlin abgegeben hat. Besonders wichtig ist, daß bei den nun stattfindenden Beratungen über die Fragen im Zusammenhang mit dem dauerhaften Status in vollem Umfang berücksichtigt wird, daß der letztlich daraus hervorgehende palästinensische Staat lebensfähig sein muß.
63. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Helsinki die mutige Entscheidung des verstorbenen Präsidenten Hafez al-Assad und von Premierminister Ehud Barak begrüßt, die Verhandlungen zwischen Israel und Syrien wieder aufzunehmen. Der Europäische Rat fordert die neue syrische Führung und die israelische Regierung auf, auf dem Weg fortzuschreiten, der durch die strategische Entscheidung für den Frieden eröffnet wurde.
64. Der Europäische Rat begrüßt, daß sich Israel vor kurzem gemäß der Resolution 425 aus Libanon zurückgezogen und den vom VN-Generalsekretär in seinem Bericht vom 22. Mai 2000 niedergelegten Bedingungen entsprochen hat. Er ruft alle beteiligten Parteien auf, mit den Vereinten Nationen und UNIFIL zusammenzuarbeiten sowie alle Handlungen und Erklärungen zu unterlassen, die deren Bemühungen beeinträchtigen könnten.
65. Der Europäische Rat fordert den Rat auf, anhand von Vorschlägen, die der Generalsekretär/ Hohe Vertreter mit Unterstützung des Sonderbeauftragten und die Kommission vorlegen werden, zu prüfen, wie die Europäische Union die Bemühungen Libanons um Aussöhnung und Wiederaufbau unterstützen und dazu einen Beitrag leisten kann.
D. Westlicher Balkan
66. Der Europäische Rat begrüßt den Bericht zum westlichen Balkan, der vom Generalsekretär/ Hohen Vertreter unter der Verantwortung des Vorsitzes und des Rates sowie unter umfassender Mitwirkung der Kommission vorgelegt wurde, und unterstützt nachdrücklich deren Bemühungen, die Wirksamkeit, Kohärenz und Sichtbarkeit der Politik der Union im westlichen Balkan zu gewährleisten. Er ersucht sie, die einschlägigen Initiativen tatkräftig fortzuführen und die in ihrem Bericht herausgestellten Prioritäten umzusetzen.
67. Der Europäische Rat bekräftigt, daß es nach wie vor sein Ziel ist, die Länder der Region im Wege des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, des politischen Dialogs, der Liberalisierung des Handels und der Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres so weit wie möglich in den Strom der allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Entwicklung Europas einzubeziehen. Alle betroffenen Länder sind potentielle Bewerber für den Beitritt zur EU. Die Union wird den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozeß durch technische und wirtschaftliche Hilfe unterstützen. Die Kommission hat dem Rat bereits Vorschläge unterbreitet, die eine Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren zur Auszahlung der Hilfe sowie eine baldige Gewährung asymmetrischer Handelsvorteile für industrielle Waren und Agrarerzeugnisse zugunsten der Balkanländer zum Ziel haben.
68. Der Europäische Rat bestärkt die Staaten der Region, ihre regionale Zusammenarbeit, unter anderem durch regionale Handelsvereinbarungen, auszubauen. Die EU ist bereit, ihre Zusammenarbeit mit diesen Ländern zu intensivieren; dazu gehören wirtschaftliche und finanzielle Unterstützung, politischer Dialog, freier Handel, Angleichung an die Rechtsvorschriften der EU und Zusammenarbeit in anderen Politikbereichen.
69. Der Europäische Rat fordert den Generalsekretär/Hohen Vertreter auf, unter der Verantwortung des Vorsitzes und des Rates und unter voller Mitwirkung der Kommission die Tätigkeit auf der Grundlage des in Lissabon erteilten Mandats fortzuführen, insbesondere was die verstärkte Zusammenarbeit in der Region im Bereich Justiz und Inneres sowie in anderen Bereichen betrifft.
70. Der Europäische Rat bekräftigt seine Unterstützung für die demokratischen und wirtschaftlichen Reformen in Kroatien und sieht dem baldigen Beginn der Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen erwartungsvoll entgegen. Er begrüßt die Fortschritte bei den Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und betont, daß er der Unverletzlichkeit der Grenzen, insbesondere der territorialen Unversehrtheit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, große Bedeutung beimißt. Der Europäische Rat ruft die albanische Regierung auf, in bezug auf die von der Kommission in ihrer Durchführbarkeitsstudie zur Sprache gebrachten Punkte ihre Bemühungen fortzusetzen, und verweist auf den "Fahrplan" für Bosnien und Herzegowina, in dem aufgezeigt wird, wo weitere Fortschritte erforderlich sind, um den größtmöglichen Nutzen aus dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zu ziehen.
71. Eine demokratische, kooperative Bundesrepublik Jugoslawien, die mit ihren Nachbarn in Frieden zusammenlebt, wird als Mitglied der europäischen Familie demokratischer Nationen willkommen sein. Der Europäische Rat unterstützt die Initiativen im Bereich der Zivilgesellschaft sowie die demokratischen Kräfte in Serbien bei ihrem Kampf für dieses Ziel und ruft sie nachdrücklich auf, geeint zu bleiben und ihre Zusammenarbeit zu verstärken. Die Union hofft, daß die Zeit nicht fern ist, da die Bundesrepublik Jugoslawien in der Lage sein wird, sich in vollem Umfang an dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozeß zu beteiligen.
72. Die EU wird angesichts des massiven wirtschaftlichen und politischen Drucks aus Belgrad die Bemühungen Montenegros um demokratische und wirtschaftliche Reformen weiterhin unterstützen und begrüßt die von der montenegrinischen Regierung verfolgte Politik der ethnischen Toleranz und der regionalen Zusammenarbeit.
73. Ein Jahr nach der Annahme der Resolution 1244 des Sicherheitsrates bekräftigt der Europäische Rat, daß er deren vollständige Umsetzung sowie die sorgfältig vorbereitete und von den zuständigen internationalen Gremien angemessen überwachte Abhaltung freier und fairer Gemeindewahlen im Kosovo im Verlauf dieses Jahres unterstützt. Gewalttätigkeiten von extremistischer Seite werden nicht geduldet werden. Die lokalen Führer werden eindringlich aufgefordert, ihrer Verantwortung gerecht zu werden und aktiv zur Errichtung einer multi-ethnischen, toleranten Gesellschaft beizutragen, die Flüchtlingen und Vertriebenen die Rückkehr ermöglicht und in der die gesamte Bevölkerung des Kosovo in Sicherheit leben kann.
74. Der Europäische Rat betont, daß die regionale Zusammenarbeit weiter ausgebaut werden muß, und bekräftigt die Entschlossenheit der Union, im Rahmen des Stabilitätspakts weiterhin eine maßgebliche Rolle zu spielen. Er begrüßt es, daß in Thessaloniki die "Agenda für Stabilität" als Rahmen für künftige Maßnahmen angenommen wurde. Der Wiederaufbauagentur als einer Behörde, die das künftige CARDS-Programm durchführt, sollte die Möglichkeit gegeben werden, ihr gesamtes Potential zum Einsatz zu bringen, damit die Ziele von Köln erreicht werden können.
75. Der Europäische Rat begrüßt den von Frankreich vorgeschlagenen Gedanken eines Gipfeltreffens zwischen der Europäischen Union und den Ländern des westlichen Balkans, die, wenn auch auf unterschiedlichen Stufen, in ihrer demokratischen Entwicklung am weitesten fortgeschritten sind. Ein solches Gipfeltreffen würde es ermöglichen, die Länder der Region der Solidarität Europas zu versichern und mit ihnen zu prüfen, wie die demokratischen und wirtschaftlichen Reformen beschleunigt werden können. Der Europäische Rat fordert den Rat, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt werden wird, und die Kommission auf, mit der Vorbereitung eines solchen Gipfeltreffens zu beginnen.
E. Nördliche Dimension
76. Der Europäische Rat billigt den Aktionsplan für die Nördliche Dimension in den externen und grenzüberschreitenden Politikbereichen der Europäischen Union für den Zeitraum 2000-2003 als wichtigen Schritt zur Umsetzung der in Köln beschlossenen Leitlinien. Er fordert die Kommission auf, bei der Umsetzung des Aktionsplans eine führende Rolle zu übernehmen und geeignete Vorschläge für Folgemaßnahmen vorzulegen, unter anderem in bezug auf Umwelt und nukleare Sicherheit, Bekämpfung der internationalen Kriminalität sowie Kaliningrad. Er begrüßt die Absicht des künftigen schwedischen Vorsitzes, zur Vorbereitung der Tagung des Europäischen Rates im Juni 2001 in Göteborg zusammen mit der Kommission einen umfassenden Bericht an den Rat über die Politiken auf dem Gebiet der Nördlichen Dimension auszuarbeiten.
F. Afrika
77. Der Europäische Rat, der daran erinnert, daß Präsident Mandela auf seiner Tagung in Cardiff zugegen war, würdigt die Anwesenheit des Präsidenten der Republik Südafrika, Herrn Thabo Mbeki, als ein Zeichen der herzlichen und zunehmend engen Beziehungen zwischen der EU und Südafrika.
78. Im Anschluß an die Gespräche mit dem Präsidenten Südafrikas bekräftigt der Europäische Rat seine bei dem ersten Afrika-Europa-Gipfeltreffen am 3. und 4. April in Kairo gegebene Zusage, auf der Grundlage einer strategischen biregionalen Partnerschaft einen umfassenden Dialog zwischen Afrika und Europa zu entwickeln, in dem die vielfältigen Aspekte ihrer Beziehungen Berücksichtigung finden. Die beiden Seiten erinnern daran, daß die Folgemaßnahmen zu dem Afrika-Europa-Gipfeltreffen diese Aspekte, einschließlich der Fragen im Zusammenhang mit dem Schuldenerlaß, berücksichtigen werden und daß demnächst geeignete Mechanismen für die Umsetzung der in Kairo getroffenen Beschlüsse eingerichtet werden. Der Europäische Rat begrüßt das Angebot Portugals, das nächste Europa-Afrika-Gipfeltreffen im Jahr 2003 während der griechischen Präsidentschaft in Lissabon abzuhalten.
79. Der Europäische Rat ist sich darin einig, daß die Herausforderungen, denen sich der afrikanische Kontinent gegenübersieht, außerordentliche und anhaltende Anstrengungen seitens der Länder Afrikas erfordern, die durch ein starkes internationales Engagement und internationale Zusammenarbeit unterstützt werden müssen, und bekräftigt seine Bereitschaft, weiterhin Maßnahmen zur Förderung raschen Wirtschaftswachstums und nachhaltiger Entwicklung zu unterstützen. Dies wird nur möglich sein unter geeigneten Rahmenbedingungen von Frieden, Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit.
80. Der Europäische Rat hat die in der Anlage VI enthaltene Erklärung zu Äthiopien und Eritrea angenommen.
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ANLAGEN ZU DEN
SCHLUSSFOLGERUNGEN DES VORSITZES
EUROPÄISCHER RAT (SANTA MARIA DA FEIRA)
19. UND 20. JUNI 2000
ANLAGEN
Anlage I Bericht des Vorsitzes über die Stärkung der
Gemeinsamen Europäischen Sicherheits-
und Verteidigungspolitik..............................................................................Seite 3
Anlage II Bericht des Vorsitzes über den Erweiterungsprozeß...............................Seite 24
Anlage III Europäische Charta für Kleinunternehmen.............................................Seite 26
Anlage IV Steuerpaket..................................................................................................Seite 30
Anlage V Gemeinsame Strategie der Europäischen Union für
den Mittelmeerraum...................................................................................Seite 33
Anlage VI Erklärung zu Äthiopien und Eritrea.........................................................Seite 45
Anlage VII Dem Europäischen Rat (Santa Maria da Feira) unterbreitete Dokumente..................................................................................................Seite 46
ANLAGE I
BERICHT DES VORSITZES
ÜBER DIE STÄRKUNG DER GEMEINSAMEN EUROPÄISCHEN
SICHERHEITS- UND VERTEIDIGUNGSPOLITIK
1. Der Europäische Rat hat in Köln seine Entschlossenheit bekundet, dafür zu sorgen, daß die EU ihre Rolle auf der internationalen Bühne uneingeschränkt wahrnimmt und daß der EU hierfür die notwendigen Mittel und Fähigkeiten an die Hand gegeben werden, damit sie ihrer Verantwortung im Zusammenhang mit einer gemeinsamen europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik gerecht werden kann. Seit der Tagung in Köln befindet sich die Union in einem Prozeß zur Heranbildung der erforderlichen Mittel und Fähigkeiten, die es ihr ermöglichen werden, Beschlüsse über sämtliche im Vertrag über die Europäische Union definierten Aufgaben im Bereich der Konfliktprävention und der Krisenbewältigung ("Petersberg-Aufgaben") zu fassen und diese Aufgaben wahrzunehmen. Diese Entwicklungen sind integraler Bestandteil der Stärkung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und beruhen auf den in Helsinki festgelegten Grundsätzen. Die Union wird im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen ihren Beitrag zum Weltfrieden und zur internationalen Sicherheit leisten.
2. In Helsinki hat der Europäische Rat die beiden Zwischenberichte des finnischen Vorsitzes über die militärischen und die nichtmilitärischen Aspekte der Krisenbewältigung, einschließlich des gemeinsamen europäischen Planziels und der kollektiven Fähigkeitsziele, gebilligt und den portugiesischen Vorsitz ersucht, zusammen mit dem Generalsekretär/Hohen Vertreter im Rahmen des Rates "Allgemeine Angelegenheiten" die Arbeiten zu sämtlichen Aspekten als vorrangige Aufgabe fortzuführen. Der portugiesische Vorsitz wurde ersucht, für die Tagung des Europäischen Rates in Lissabon einen ersten Zwischenbericht und für die Tagung des Europäischen Rates in Feira einen Gesamtbericht auszuarbeiten, der geeignete Empfehlungen und Vorschläge enthält und in dem auf die Frage eingegangen wird, ob eine Änderung des Vertrags für nötig erachtet wird.
3. Ein erster Zwischenbericht mit einem Überblick über die Arbeiten, die vom Vorsitz zusammen mit dem Generalsekretär/Hohen Vertreter im Rahmen des Rates "Allgemeine Angelegenheiten" ausgeführt wurden, ist dem Europäischen Rat auf seiner Tagung in Lissabon vorgelegt worden. Auf dieser Tagung hat der Europäische Rat die bereits erzielten Fortschritte und insbesondere den Umstand begrüßt, daß die Interimsgremien eingesetzt sind und ihre Arbeit aufgenommen haben, und daß der Rat inzwischen ein Verfahren festgelegt hat, nach dem das Planziel präzisiert und die nationalen Beiträge festgelegt werden sollen, so daß das militärische Fähigkeitsziel erreicht werden kann.
4. Der Europäische Rat hat in Lissabon erklärt, daß er den weiteren Arbeiten des Vorsitzes im Zusammenwirken mit dem Generalsekretär/Hohen Vertreter im Rahmen des Rates, und dem Gesamtbericht des Vorsitzes an den Europäischen Rat (Feira), einschließlich der Vorschläge in bezug auf Beteiligung von Drittländern am militärischen Krisenmanagement der EU und für den weiteren Ausbau der Beziehungen der EU zur NATO, erwartungsvoll entgegensieht.
5. Der Europäische Rat hat in Lissabon außerdem die bisherigen Ergebnisse hinsichtlich der nichtmilitärischen Krisenbewältigung begrüßt und den Rat ersucht, bis zu der Tagung in Feira bzw. auf dieser Tagung einen Ausschuß für nichtmilitärische Krisenbewältigung einzusetzen.
6. Seitdem sind die Arbeiten in bezug auf alle Aspekte der militärischen und der nichtmilitärischen Krisenbewältigung weiter vorangeschritten und erhebliche Fortschritte insbesondere bei der Suche nach geeigneten Regelungen für die Beteiligung von Drittländern an militärischen Krisenbewältigungsmaßnahmen der EU sowie bei der Bestimmung der Grundsätze und Modalitäten für die Entwicklung der Beziehungen zwischen EU und NATO erzielt worden. Das Planziel ist weiter präzisiert worden; ein Ausschuß für die nichtmilitärischen Aspekte der Krisenbewältigung ist eingesetzt worden; beim Ratssekretariat ist ein Koordinierungsmechanismus eingerichtet worden, der in vollem Umfang mit den Dienststellen der Kommission zusammenwirkt; die Studie zur Festlegung konkreter Ziele im Bereich der nichtmilitärischen Aspekte der Krisenbewältigung ist abgeschlossen worden; für die nichtmilitärische Polizei sind konkrete Ziele festgelegt worden.
7. Der Vorsitz legt hiermit dem Europäischen Rat für seine Tagung in Feira seinen Gesamtbericht vor, in dem in Kapitel II auf die militärischen Aspekte und in Kapitel III auf die nichtmilitärischen Aspekte der Krisenbewältigung eingegangen wird. Es wurden auch Arbeiten im Bereich der Konfliktprävention vorgenommen. Anerkanntermaßen wäre es von Nutzen, Mittel und Wege zur Verbesserung der Kohärenz und der Effizienz der EU-Maßnahmen im Bereich der Konfliktprävention zu finden.
8. Im Zuge der während der Zeit des Vorsitzes durchgeführten Arbeiten zum Ausbau der militärischen und nichtmilitärischen Krisenbewältigung und der Konfliktprävention wurde betont, wie wichtig es ist, daß bei der Krisenbewältigung durch die Union umfassende Beziehungen zwischen dem militärischen und dem nichtmilitärischen Bereich sowie eine Zusammenarbeit zwischen den rasch fortschreitenden Krisenbewältigungsfähigkeiten der EU und den VN, der OSZE und dem Europarat sichergestellt werden.
9. Bei der Vorlage dieses Berichts hat der Vorsitz zur Kenntnis genommen, daß Dänemark auf das Protokoll Nr. 5 des Vertrags von Amsterdam über die Position Dänemarks verwiesen hat.
A. Präzisierung des Planziels und der kollektiven Fähigkeitsziele
1. Was die Entwicklung des Planziels und der kollektiven Fähigkeitsziele anbelangt, so ist der um die Verteidigungsminister erweiterte Rat "Allgemeine Angelegenheiten" auf seiner Tagung am 20. März 2000 zu der Schlußfolgerung gelangt, daß das Reflexionspapier über die "Präzisierung des Planziels", einschließlich des darin genannten Zeitplans bis zu einer Ende 2000 einzuberufenden Beitragskonferenz, eine Grundlage für die weiteren Arbeiten der einschlägigen Gremien bietet.
2. Der Rat "Allgemeine Angelegenheiten" hat auf seiner Tagung am 13. Juni, die unter Beteiligung der Verteidigungsminister stattfand, die Arbeiten gebilligt, die das Militärische Interimsgremium durchgeführt hat und die über das Interims-PSK dem "Ersten Seminar nationaler Sachverständiger für Verteidigungsplanung" (Brüssel, 22.-24. Mai 2000) vorgelegt wurden. Der Rat hat die zuständigen Gremien aufgefordert, ihre Arbeiten auf dieser Grundlage fortzuführen, und folgende Leitlinien für die weiteren Arbeiten festgelegt:
- Die weitere Präzisierung des Planziels und der kollektiven Fähigkeitsziele, die auf der Tagung des Europäischen Rates in Helsinki vereinbart wurden, sollte durch die 15 im Einklang mit der Beschlußfassungsautonomie der EU sowie den Anforderungen hinsichtlich der militärischen Effizienz erfolgen.
- Das Militärische Interimsgremium wird unter der politischen Leitkompetenz des Interims-PSK die Komponenten des Planziels vorschlagen.
- Hierzu wird das Militärische Interimsgremium ermitteln, über welche Fähigkeiten die EU verfügen muß, damit sie der gesamten Bandbreite der Petersberg-Aufgaben gerecht werden kann.
- Bei der Präzisierung des Planziels und der kollektiven Fähigkeitsziele auf der Grundlage der Beiträge der Mitgliedstaaten wird das Militärische Interimsgremium, unter Beteiligung von Vertretern aus den Hauptstädten, auch Sitzungen mit dem Deputy Supreme Allied Commander Europe (DSACEUR) und NATO-Sachverständigen abhalten, um die militärischen Fachkenntnisse der NATO in bezug auf die Anforderungen des Planziels und der kollektiven Fähigkeitsziele zu nutzen.
- In diesem Zusammenhang sorgt auch die in Anhang 2 vorgesehene Ad-hoc-Gruppe "Fähigkeitsziele" für Transparenz und Dialog zwischen der EU und der NATO.
- Auf der Grundlage der vom Militärischen Interimsgremium auf Stabschefsebene vereinbarten und vom Rat gebilligten Planziel-Anforderungen werden die Mitgliedstaaten erste Angebote für nationale Beiträge zum Planziel in Aussicht nehmen. Diese Beiträge werden vom Militärischen Interimsgremium geprüft. Dieser Prozeß muß vor der Einberufung der Beitragskonferenz abgeschlossen sein.
- Es ist wichtig, daß im Falle der betroffenen Mitgliedstaaten die Kohärenz mit dem Verteidigungsplanungsprozeß der NATO und dem Planungs- und Überprüfungsprozeß sichergestellt wird.
- Im Einklang mit dem in Helsinki und Lissabon bekundeten festen Willen werden die Mitgliedstaaten, sobald der Bedarf und die verfügbaren Mittel ermittelt wurden, auf der Beitragskonferenz ihre Beiträge ankündigen, damit die EU in die Lage versetzt wird, das Planziel und die kollektiven Fähigkeitsziele zu erfüllen. Es wird auch wichtig sein, einen Überprüfungsmechanismus zu schaffen, anhand dessen sich die Fortschritte bei der Erreichung dieser Ziele messen lassen.
- Die Europäische Union wird Drittländer ermutigen, zusätzliche Beiträge zu leisten. Damit diese Länder zur Verbesserung der europäischen militärischen Fähigkeiten beitragen können, wird der nächste Vorsitz geeignete Maßnahmen hinsichtlich der Beitragskonferenz treffen. Bei diesen Maßnahmen wird den Fähigkeiten der sechs europäischen NATO-Mitglieder, die nicht der EU angehören, Rechnung getragen. Die bereits erfolgten Beitragsangebote der Türkei, Polens, der Tschechischen Republik und Norwegens werden begrüßt.
B. Empfehlungen zur institutionellen Entwicklung der neuen ständigen politischen und militärischen Gremien im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik im Rahmen der EU
Das politische und das militärische Interimsgremium wurden am 1. März 2000 eingesetzt. Im Lichte der seitdem gewonnenen Erfahrungen sind Arbeiten zur institutionellen Entwicklung der neuen ständigen politischen und militärischen Gremien im Einklang mit den Schlußfolgerungen von Helsinki erfolgt. Weitere Arbeiten laufen zur Zeit, damit möglichst rasch das Zielstadium sowie eine operative Fähigkeit der EU für Aufgaben der Krisenbewältigung erreicht werden.
C. Vorschläge für geeignete vom Rat zu beschließende Regelungen über Konsultations- und/oder Mitwirkungsmechanismen, die es den betreffenden Drittländern ermöglichen, einen Beitrag zur militärischen Krisenbewältigung der EU zu leisten
Die Arbeiten zu den Konsultations- bzw. Mitwirkungsmechanismen für die nicht der EU angehörenden europäischen NATO-Mitglieder und die anderen Länder, die sich um einen Beitritt zur EU bewerben, sind vorangekommen.
In diesem Zusammenhang bestand das Ziel darin, im Einklang mit den Schlußfolgerungen von Helsinki Regelungen für Dialog, Konsultation und Kooperation in Fragen der Krisenbewältigung zu finden, welche die Beschlußfassungsautonomie der EU wahren. Diese Regelungen sehen für die Interimsperiode Treffen mit den obengenannten Ländern vor, die im Rahmen einer einheitlichen umfassenden Struktur stattfinden und die Begegnungen im Rahmen des verstärkten politischen Dialogs über GASP-Fragen ergänzen. Innerhalb dieser Struktur wird ein Austausch mit den nicht der EU angehörenden europäischen NATO-Mitgliedern stattfinden, wenn der Gegenstand dies erfordert. In bezug auf das Zielstadium werden diese Regelungen den unterschiedlichen Bedürfnissen in der Routine-Phase und in der operativen Phase Rechnung tragen. Die Beratungsergebnisse des Rates sind in Anlage 1 enthalten.
Am 11. Mai 2000 fanden Kontakte zwischen den Politischen Direktoren der EU-Mitgliedstaaten und ihren Amtskollegen aus den nicht der EU angehörenden europäischen NATO-Mitgliedstaaten und anderen beitrittswilligen Ländern zum einen sowie zwischen den Politischen Direktoren der EU-Mitgliedstaaten und ihren Amtskollegen aus den nicht der EU angehörenden europäischen NATO-Mitgliedstaaten zum anderen statt.
Rußland, die Ukraine, andere europäische Staaten, die mit der Union einen politischen Dialog führen, sowie andere interessierte Staaten können aufgefordert werden, sich an EU-geführten Operationen zu beteiligen. In diesem Zusammenhang begrüßt die EU das von Kanada bekundete Interesse.
Der französische Vorsitz wird ersucht, zusammen mit dem Generalsekretär/Hohen Vertreter weitere Arbeiten im Rahmen des Rates "Allgemeine Angelegenheiten" durchzuführen, um dem Europäischen Rat auf seiner Tagung in Nizza erste Vorschläge für geeignete Konsultations- und/oder Mitwirkungsregelungen zu unterbreiten, damit die anderen möglichen Partner einen Beitrag zu EU-geführten militärischen Krisenbewältigungsmaßnahmen leisten können.
D. Vorschläge für Grundsätze für Konsultationen mit der NATO über militärische Fragen und Empfehlungen für die Entwicklung der Modalitäten für die Beziehungen zwischen der EU und der NATO, um eine Zusammenarbeit im Hinblick auf eine geeignete militärische Krisenreaktion zu ermöglichen
Der Rat hat die Grundsätze festgelegt, anhand deren die Konsultationen und die Zusammenarbeit mit der NATO entwickelt werden sollten. In bezug auf die Modalitäten hat der Rat empfohlen, daß die EU der NATO vorschlagen sollte, zwischen EU und NATO vier Ad-hoc-Arbeitsgruppen zu den in diesem Zusammenhang ermittelten Themen einzusetzen, d.h. Sicherheitsfragen, Fähigkeitsziele, Modalitäten für den Rückgriff der EU auf Mittel und Fähigkeiten der NATO und Festlegung von Dauervereinbarungen für Konsultationen zwischen EU und NATO.
Die Beratungsergebnisse des Rates sind in Anlage 2 enthalten.
E. Ausführungen zu der Frage, ob eine Änderung des Vertrags für erforderlich gehalten wird
Nach den derzeitigen Bestimmungen des EUV fallen die Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik als Teil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik unter Titel V des Vertrags. Auf dieser Grundlage hat der Rat beschlossen, das Politische und Sicherheitspolitische Interimskomitee und das Militärische Interimsgremium einzusetzen und das Ratssekretariat mit von den Mitgliedstaaten abgestellten Militärsachverständigen zu verstärken. Mit Artikel 17 EUV werden die Petersberg-Aufgaben ausdrücklich in die GASP einbezogen. Der Vorsitz hat das Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates zur Kenntnis genommen, der zu folgender Schlußfolgerung gelangt ist:
"Nach Ansicht des Juristischen Dienstes des Rates können die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates (Tagungen in Köln und in Helsinki) zur Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik umgesetzt werden, ohne daß es aus rechtlicher Sicht erforderlich wäre, den Vertrag über die Europäische Union zu ändern. Allerdings wären solche Änderungen erforderlich, wenn beabsichtigt würde, die Entscheidungsbefugnis des Rates einem aus Beamten bestehenden Gremium zu übertragen oder die Vertragsbestimmungen über die WEU zu ändern. Im übrigen liegt es im Ermessen der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, ob Vertragsänderungen in politischer Hinsicht wünschenswert oder auf operativer Ebene zweckmäßig wären."
Der Vorsitz schlägt vor, daß die Frage einer Änderung des Vertrags zwischen den Tagungen des Europäischen Rates in Feira und in Nizza weiter geprüft wird.
1. Der Vorsitz ist zusammen mit dem Generalsekretär/Hohen Vertreter der Auffassung des Europäischen Rates von Helsinki zur Fortführung der Arbeiten zu sämtlichen Aspekten der nichtmilitärischen Krisenbewältigung, wie sie in Anlage 2 zu Anlage IV der Schlußfolgerungen von Helsinki aufgeführt sind, als vordringliche Aufgabe nachgekommen.
2. Ziel dieser Arbeit ist eine Stärkung und bessere Koordinierung des nichtmilitärischen Krisenbewältigungsinstrumentariums der Union und der Mitgliedstaaten mit Schwerpunkt auf einer Fähigkeit zur raschen Krisenreaktion. Hiermit wird auch der Beitrag der EU zu Krisenbewältigungsmaßnahmen unter Leitung internationaler und regionaler Organisationen verbessert werden.
3. Als konkretes Ergebnis dieser intensiven Arbeit sind folgende Maßnahmen ergriffen worden:
a) Mit Beschluß des Rates vom 22. M ai 2000 wurde ein Ausschuß für die nichtmilitärischen Aspekte der Krisenbewältigung eingesetzt. Der Ausschuß ist am 16. Juni 2000 zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten.
b) Beim Ratssekretariat wurde ein Koordinierungsmechanismus eingerichtet, der in vollem Umfang mit den Dienststellen der Kommission zusammenwirkt. Zur weiteren Erfassung der Ressourcen der Mitgliedstaaten und der Union für die nichtmilitärische Krisenbewältigung ist im Rahmen dieses Mechanismus als erste Priorität eine Datenbank über die nichtmilitärischen Polizeikräfte geschaffen worden, um Informationen zu speichern und bereitzustellen, Fähigkeitsinitiativen vorzuschlagen und die Festlegung von konkreten Zielen für die nichtmilitärische Krisenreaktion der EU-Mitgliedstaaten zu erleichtern. Der Koordinierungsmechanismus hat seine enge Zusammenarbeit mit dem vom Generalsekretär/Hohen Vertreter eingerichteten Interim-Lagezentrum/Krisenstab weiter ausgebaut.
c) Ausgehend von den Erfahrungen mit jüngsten und aktuellen Krisensituationen, dem Fachwissen der Mitgliedstaaten und den Ergebnissen des Seminars über nichtmilitärische Krisenbewältigung (3.-4. April 2000 in Lissabon) ist eine Studie (Anlage 3) erstellt worden, um konkrete Ziele im Bereich der nichtmilitärischen Aspekte der Krisenbewältigung zu bestimmen. Diese Studie zeigt die Prioritäten auf, auf welche die EU ihre koordinierten Bemühungen in einer ersten Phase konzentrieren wird, wobei dadurch der Einsatz aller sonstigen der Union und den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Instrumentarien nicht ausgeschlossen wird.
d) Es sind konkrete Ziele für das Potential im Bereich der nichtmilitärischen Polizeikräfte ermittelt worden (siehe Anlage 4). Als Endziel bis zum Jahr 2003 sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen einer freiwilligen Zusammenarbeit insbesondere in der Lage sein, bis zu 5000 Polizeibeamte für internationale Missionen im gesamten Spektrum von Konfliktpräventions- und Krisenbewältigungsoperationen und zur Deckung des spezifischen Bedarfs in den einzelnen Phasen dieser Operationen bereitzustellen. Im Rahmen der Zielvorgaben für das EU-Gesamtpotential sagen die Mitgliedstaaten zu, daß sie innerhalb von 30 Tagen bis zu 1000 Polizeibeamte bestimmen und einsetzen können. Darüber hinaus werden die Arbeiten zur Entwicklung von Leitlinien und Vorgaben der EU für die internationale Polizeiarbeit fortgesetzt.
4. Zusätzlich zu diesen Maßnahmen prüft der Rat zur Zeit den ihm vorliegenden Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Schaffung einer Sonderfazilität für Kriseneinsätze zur Unterstützung der EU-Tätigkeiten im Sinne des Berichts für die Tagung des Europäischen Rates in Helsinki.
IV. FOLGEMASSNAHMEN
1. Der französische Vorsitz wird ersucht, zusammen mit dem Generalsekretär/Hohen Vertreter im Rahmen des Rates "Allgemeine Angelegenheiten" die Arbeiten zur Stärkung der Gemeinsamen Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik weiter voranzubringen. Der französische Vorsitz wird ersucht, dem Europäischen Rat auf seiner Tagung in Nizza insbesondere zu folgenden Punkten Bericht zu erstatten:
a) Präzisierung des Planziels und der kollektiven Fähigkeitsziele, die in Helsinki vereinbart wurden, einschließlich der Ergebnisse der vor der Tagung in Nizza einzuberufenden Beitragskonferenz;
b) Schaffung der ständigen politischen und militärischen Strukturen, die möglichst bald nach der Tagung des Europäischen Rates in Nizza einzurichten sind;
c) Einbeziehung der entsprechenden WEU-Funktionen im Bereich der Petersberg-Aufgaben in die EU;
d) Umsetzung der Beschlüsse von Feira über
- die Regelungen, die die Konsultation und die Mitwirkung von Drittländern bei EU-geführten militärischen Krisenbewältigungsmaßnahmen ermöglichen;
- die Entwicklung von Vereinbarungen für Konsultationen und Zusammenarbeit mit der NATO bei der militärischen Krisenbewältigung auf der Grundlage der Arbeit in den entsprechenden Ad-hoc-Arbeitsgruppen von EU und NATO;
e) Entwicklung und Einsatz eines EU-Potentials im Bereich der nichtmilitärischen Aspekte der Krisenbewältigung, einschließlich der Festlegung konkreter Ziele.
2. Die Frage einer Änderung des Vertrags sollte zwischen den Tagungen des Europäischen Rates in Feira und in Nizza weiter geprüft werden.
3. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter und die Kommission werden ersucht, dem Europäischen Rat auf seiner Tagung in Nizza als Grundlage für die weitere Arbeit konkrete Empfehlungen zur Verbesserung der Kohärenz und der Effizienz der Konfliktpräventionsmaßnahmen der Europäischen Union vorzulegen und dabei den bestehenden Instrumenten, Fähigkeiten und politischen Leitlinien in vollem Umfang Rechnung zu tragen und auf diesen aufzubauen.
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Anlage 1 zu ANLAGE 1
VOM RAT ZU BESCHLIESSENDE REGELUNGEN
ÜBER KONSULTATIONS- UND/ODER MITWIRKUNGSMECHANISMEN, DIE ES DEN NICHT DER EU ANGEHÖRENDEN EUROPÄISCHEN NATO-MITGLIEDERN SOWIE DEN ANDEREN LÄNDERN, DIE SICH UM EINEN BEITRITT ZUR EU BEWERBEN, ERMÖGLICHEN, EINEN BEITRAG ZUR MILITÄRISCHEN KRISENBEWÄLTIGUNG DER EU ZU LEISTEN
MANDAT
1. In den Schlußfolgerungen, zu denen der Europäische Rat auf seiner Tagung in Helsinki gelangt ist, wird der portugiesische Vorsitz ersucht, "dem Europäischen Rat auf seiner Tagung in Feira über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten", was (...) auch "Vorschläge für geeignete vom Rat zu beschließende Regelungen über Konsultations- und/oder Mitwirkungsmechanismen, die es den betreffenden Drittländern ermöglichen, einen Beitrag zur militärischen Krisenbewältigung der EU zu leisten", umfassen sollte.
LEITPRINZIPIEN
2. Die Union gewährleistet die erforderlichen Dialog-, Konsultations- und Zusammenarbeitsmaßnahmen mit den nicht der EU angehörenden europäischen NATO-Mitgliedern sowie den anderen Ländern, die sich um einen Beitritt zur EU bewerben, hinsichtlich der EU-geführten Krisenbewältigung.
3. Es werden geeignete Strukturen für den Dialog und die Information über sicherheits- und verteidigungspolitische Fragen und Fragen der Krisenbewältigung geschaffen.
4. Die Beschlußfassungsautonomie der EU und der einheitliche institutionelle Rahmen der Union werden voll und ganz gewahrt.
5. Es wird eine einheitliche umfassende Struktur geschaffen, in deren Rahmen die betreffenden 15 Länder (die nicht der EU angehörenden europäischen NATO-Mitglieder sowie die Länder, die sich um einen Beitritt zur EU bewerben) die erforderlichen Maßnahmen des Dialogs, der Konsultation und der Kooperation mit der EU in Anspruch nehmen können.
6. Innerhalb dieser Struktur werden mit den nicht der EU angehörenden europäischen NATO-Mitgliedern Kontakte stattfinden, wenn der jeweilige Gegenstand dies erfordert, wie z.B. bei Fragen in bezug auf Art und Funktionsweise von EU-geführten Operationen mit Rückgriff auf Mittel und Fähigkeiten der NATO.
MODALITÄTEN
7. Bei den für das Zielstadium festzulegenden Modalitäten für die Beteiligung der nicht der EU angehörenden europäischen NATO-Mitglieder und der Beitrittskandidaten müssen die je nach Situation unterschiedlichen Erfordernisse berücksichtigt werden:
- Routine-Phase (Nicht-Krisenphase): Mechanismus für einen regelmäßigen Dialog;
- Operative Phase mit zwei Stufen:
a) Voroperative Phase, in der Optionen für Maßnahmen erwogen und der Dialog und die Konsultationen intensiviert werden;
b) Operative Phase "stricto sensu", die beginnt, wenn der Rat beschließt, eine Operation einzuleiten, und ein Ad-hoc-Ausschuß der beitragenden Länder eingesetzt wird.
Die Rolle des Generalsekretärs/Hohen Vertreters in der GASP und der GESVP der EU ist in vollem Umfang zu berücksichtigen.
A. Interimsperiode
8. Bis zur Umsetzung der für das Zielstadium festgelegten Modalitäten werden Treffen mit den 15 betreffenden Ländern (den nicht der EU angehörenden europäischen NATO-Mitgliedern sowie den anderen Ländern, die sich um einen Beitritt zur EU bewerben) innerhalb der unter Nummer 5 genannten einheitlichen, umfassenden Struktur stattfinden. Die zweckdienliche Form und die entsprechenden Modalitäten werden unter dem Gesichtspunkt des Pragmatismus und der Effizienz unter Berücksichtigung der Umstände, des jeweiligen Gegenstands und der Bedürfnisse festgelegt.
9. Unter jedem Vorsitz werden mindestens zwei Treffen in der Zusammensetzung EU + 15 zu ESVP-Angelegenheiten anberaumt. Diese werden die Begegnungen im Rahmen des verstärkten politischen Dialogs über GASP-Fragen ergänzen.
10. In diesem Rahmen werden unter jedem Vorsitz mindestens zwei Treffen mit den sechs nicht der EU angehörenden europäischen NATO-Mitgliedern (in der Zusammensetzung EU + 6) anberaumt. Im Bedarfsfall werden auf Beschluß des Rates oder des Interims-PSK zusätzliche Treffen anberaumt.
11. Unter jedem Vorsitz wird in dem unter Nummer 8 genannten Rahmen mit den 15 und mit den 6 ein Treffen auf Ministerebene abgehalten.
12. Zu den Themen der in den Nummern 9 und 10 vorgesehenen Kontakte gehört auch die Präzisierung des Planziels und der Fähigkeitsziele, so daß die Nicht-EU-Mitglieder umfassend über die laufende Arbeit in bezug auf die gesamten notwendigen Mittel unterrichtet werden können. Damit diese Länder zur Verbesserung der europäischen militärischen Fähigkeiten beitragen können, wird der nächste Vorsitz geeignete Maßnahmen hinsichtlich der Beitragskonferenz treffen. Bei diesen Maßnahmen wird den Fähigkeiten der sechs europäischen NATO-Mitglieder, die nicht der EU angehören, Rechnung getragen.
B. Zielstadium
- Routine-Phase
13. In der Routine-Phase finden Treffen zu sicherheits- und verteidigungspolitischen Fragen und insbesondere zur Information über die Fortschritte statt, die innerhalb der EU bei der Entwicklung der Fähigkeiten zur Krisenbewältigung erzielt worden sind.
14. In der Routine-Phase sollten im Laufe jedes Halbjahrs
anberaumt werden.
Dem PSK fällt eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung dieser Regelungen zu, in deren Rahmen auch Kontakte auf militärischer Ebene stattfinden sollten.
15. Die Regelungen für Treffen auf Ministerebene im Zielstadium werden sich auf die in der Interimsperiode gemachten Erfahrungen stützen.
16. Diese Kontakte werden die Beteiligung der betreffenden Länder an EU-geführten Operationen erleichtern.
- Operative Phase
a) Voroperative Phase
17. Im Falle einer Krise werden der Dialog und die Konsultation intensiviert.
18. Wird die Möglichkeit einer EU-geführten militärischen Operation zur Krisenbewältigung erwogen, so bieten diese Konsultationen einen Rahmen für einen Gedankenaustausch und eine Aussprache über damit zusammenhängende, von den betreffenden Ländern angesprochene Sicherheitsfragen. Bei der näheren Prüfung eines Rückgriffs der EU auf NATO-Mittel wird der Konsultation der sechs nicht der EU angehörenden europäischen NATO-Mitglieder besondere Beachtung geschenkt.
b) Operative Phase "stricto sensu"
19. Bei ihrer Entscheidung für eine militärische Option bemüht sich die EU um die Beteiligung der NATO-Mitglieder, die keine EU-Mitgliedstaaten sind, sowie der anderen Länder, die sich um einen Beitritt zur EU bewerben, wie dies in Helsinki vereinbart worden ist:
"Hat der Rat die Einleitung einer Operation beschlossen, die den Rückgriff auf die Mittel und Fähigkeiten der NATO erfordert, so werden die nicht der EU angehörenden europäischen NATO-Mitglieder sich daran beteiligen, wenn sie dies wünschen. Sie werden aufgrund eines Beschlusses des Rates eingeladen werden, an Operationen teilzunehmen, bei denen die EU nicht auf Mittel der NATO zurückgreift.
Andere Länder, die sich um einen Beitritt zur EU bewerben, können vom Rat ebenfalls eingeladen werden, sich an EU-geführten Operationen zu beteiligen, sobald der Rat die Einleitung einer derartigen Operation beschlossen hat."
20. Die operative Phase beginnt, wenn der Rat beschließt, eine militärische Krisenbewältigungsoperation einzuleiten. Die nicht der EU angehörenden europäischen NATO-Mitglieder und die Beitrittskandidaten, die bestätigt haben, daß sie durch Bereitstellung beträchtlicher Streitkräfte an einer EU-geführten Operation teilnehmen, haben bei der laufenden Durchführung einer solchen Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten.
21. Für die laufende Durchführung der Operation wird ein Ad-hoc-Ausschuß der beitragenden Länder eingesetzt, in dem alle EU-Mitgliedstaaten und die anderen Teilnehmerstaaten vertreten sind. Der Rat/das PSK ist für die politische Kontrolle und strategische Leitung der Operation zuständig. Für die laufende militärische Durchführung der Operation werden die Funktionen und Aufgaben des Militärausschusses (MA) und des Befehlshabers der Operation in den einschlägigen Regelungen festgelegt.
22. Der Beschluß über die Beendigung einer Operation wird vom Rat nach Konsultation zwischen den teilnehmenden Staaten im Rahmen des Ad-hoc-Ausschusses der beitragenden Länder gefaßt.
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23. Der Rat wird die erforderlichen Regelungen zu gegebener Zeit formalisieren und die einschlägigen Möglichkeiten hierfür prüfen.
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Anlage 2 zu ANLAGE I
GRUNDSÄTZE FÜR KONSULTATIONEN MIT DER NATO ÜBER MILITÄRISCHE FRAGEN UND EMPFEHLUNGEN FÜR DIE ENTWICKLUNG DER MODALITÄTEN FÜR DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER EU UND DER NATO
MANDAT
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Helsinki den portugiesischen Vorsitz ersucht, dem Europäischen Rat auf seiner Tagung in Feira über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten, was auch "Vorschläge für die Grundsätze, die für Konsultationen mit der NATO über militärische Fragen gelten sollen, und Empfehlungen für die Entwicklung der Modalitäten für die Beziehungen zwischen der EU und der NATO, um eine Zusammenarbeit im Hinblick auf eine geeignete militärische Krisenreaktion, wie dies in Washington und Köln vereinbart wurde, zu ermöglichen" umfassen sollte.
GRUNDSÄTZE
1. Die Entwicklung von Konsultationen und Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO muß unter voller Wahrung der Beschlußfassungsautonomie der EU erfolgen.
2. Die EU und die NATO haben sich verpflichtet, ihre Zusammenarbeit bei der militärischen Bewältigung von Krisen auf der Grundlage gemeinsamer Werte und der Gleichberechtigung in partnerschaftlichem Geiste weiter zu verstärken und fortzuentwickeln. Ziel ist umfassende und effiziente Konsultation, Zusammenarbeit und Transparenz, damit die geeignetste militärische Reaktion auf eine Krise erkannt und rasch beschlossen werden kann und damit eine effiziente Krisenbewältigung gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang werden die Ziele der EU im Bereich der militärischen Fähigkeiten und die Ziele, die sich für die betreffenden Länder aus der NATO-Initiative zur Verteidigungsfähigkeit ergeben, einander gegenseitig verstärken.
3. Die EU und die NATO verstärken einander zwar gegenseitig bei der Krisenbewältigung, sind aber unterschiedlich geartete Organisationen. Dies wird bei den Vereinbarungen über ihre Beziehungen und bei der Bewertung berücksichtigt, der die EU die bestehenden Verfahren für die Beziehungen zwischen der WEU und der NATO im Hinblick auf ihre etwaige Anpassung an einen EU-NATO-Rahmen unterziehen muß.
4. In den Vereinbarungen und Modalitäten betreffend die Beziehungen zwischen der EU und der NATO wird zum Ausdruck kommen, daß jede der beiden Organisationen mit der anderen gleichberechtigt verkehrt.
5. In den Beziehungen zwischen der EU und der NATO als Institutionen wird keiner der Mitgliedstaaten diskriminiert.
THEMEN UND MODALITÄTEN FÜR DIE INTERIMSPERIODE
Die Kontakte mit der NATO (informelle Kontakte zwischen den Generalsekretären, Briefings des portugiesischen Vorsitzes im Rahmen des Nordatlantikrates) haben im Einklang mit der Vorgabe von Helsinki für die Anfangsphase stattgefunden, in der sich die Interimsgremien der EU auf ihre eigene Konstituierung konzentriert haben. Die Beziehungen zwischen der EU und der NATO müssen nunmehr weiterentwickelt werden.
1. Sicherheit: Die Bemühungen der EU um Ausgestaltung ihrer eigenen Sicherheitsbestimmungen (physische und persönliche Sicherheit sowie Erarbeitung eines EU-Sicherheitsabkommens) haben absoluten Vorrang. Auf dieser Grundlage wird die Union einen Dialog mit der NATO aufnehmen müssen, um zu Sicherheitsvereinbarungen zwischen den beiden Organisationen zu gelangen. Diese Beratungen sollten zu einem Abkommen führen, das unter anderem den Informationsaustausch und den Zugang der hierfür benannten Beamten der EU und ihrer Mitgliedstaaten zu den Planungsstrukturen der NATO regeln wird.
2. Festlegung der Fähigkeitsziele: Damit "diese Ziele und die Ziele, die sich für die betreffenden Länder aus der NATO-Initiative zur Verteidigungsfähigkeit (DCI) ergeben, ... einander verstärken", müssen Modalitäten für diesbezügliche Konsultationen festgelegt werden. Diese Modalitäten sollten die EU in die Lage versetzen, erforderlichenfalls auf das militärische Fachwissen der NATO zurückzugreifen, wenn die EU auf der Grundlage der Beiträge der Mitgliedstaaten ihr Planziel ausarbeitet. Sobald die EU ihr Planziel und die Fähigkeitsziele ausgearbeitet hat, wird sie, wie in Helsinki vereinbart, ein Konsultationsverfahren entwickeln, mit dem diese Ziele erreicht und aufrechterhalten werden können und mit dem die einzelstaatlichen Beiträge, die den politischen Willen und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten in bezug auf diese Ziele widerspiegeln, von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden können, wobei die erzielten Fortschritte regelmäßig zu überprüfen sind. Außerdem würden die Mitgliedstaaten die bestehenden Verfahren der Verteidigungsplanung anwenden, gegebenenfalls einschließlich der Verfahren im Rahmen der NATO und des Planungs- und Überprüfungsprozesses der Partnerschaft für den Frieden (PfP).
3. Vereinbarungen zur Gewährleistung des Zugangs der EU zu den Mitteln und Fähigkeiten der NATO (Vereinbarungen von Berlin und Washington): In Helsinki und Köln wurden zwei Konzepte für die Durchführung von Operationen der EU skizziert: unter Rückgriff oder ohne Rückgriff auf Mittel der NATO. Für den Rückgriff auf Mittel der NATO ist es im Hinblick auf die Ausarbeitung eines Abkommens wichtig, daß Fortschritte bei der gemeinsamen Regelung der Frage erzielt werden, wie dies in der Praxis funktionieren soll. Dieses Abkommen sollte zu dem Zeitpunkt, zu dem die EU ihre Einsatzfähigkeit erlangt, fertiggestellt sein. Die EU hofft auf substantielle Fortschritte im Rahmen der NATO, damit dieses Ziel erreicht werden kann.
4. Festlegung von Dauervereinbarungen: Im Anschluß an die Tagung des Europäischen Rates in Feira werden Beratungen erforderlich sein, um die Art der Dauervereinbarungen zur Regelung der Beziehungen zwischen der EU und der NATO zu bestimmen. Diese Vereinbarungen sollten auf den oben niedergelegten Grundsätzen beruhen.
Die Vorarbeiten zu den vorstehenden vier Themen werden den Weg für die Erzielung von Dauervereinbarungen zwischen der NATO und der EU ebnen. Unser Ziel ist es, zu erreichen, daß diese Vereinbarungen fertiggestellt sind, wenn die ständigen EU-Strukturen im Anschluß an die Tagung des Europäischen Rates in Nizza eingerichtet worden sind.
1. Der Europäische Rat sollte auf seiner Tagung in Feira beschließen, der NATO vorzuschlagen, daß zwischen EU und NATO für jedes der vier obengenannten Themen gemeinsame Ad-hoc-Arbeitsgruppen eingesetzt werden.
2. Diesen Ad-hoc-Gruppen würden folgende Aufgaben übertragen:
a) in bezug auf Sicherheitsfragen: Ausarbeitung eines Sicherheitsabkommens zwischen der EU und der NATO;
b) in bezug auf die Fähigkeitsziele: Informationsaustausch und Beratungen mit der NATO betreffend die Ausarbeitung der Fähigkeitsziele. Hierbei könnte gegebenenfalls der Stellvertreter des Obersten Alliierten Befehlshabers in Europa (Deputy Supreme Allied Commander in Europe/DSACEUR) mitwirken;
c) in bezug auf die Modalitäten für den Zugang der EU zu den Mitteln der NATO (Vereinbarungen von Berlin und Washington): Ausarbeitung eines Abkommens über die Modalitäten für den Zugang der EU zu den Mitteln und Fähigkeiten der NATO, wie dies in Washington vereinbart worden ist (Entwurf eines Rahmenabkommens über die Durchführung der "Berlin-Plus-Vereinbarungen"). Hierbei sollte der DSACEUR mitwirken;
d) in bezug auf die Festlegung von Dauervereinbarungen: Festlegung der Hauptparameter eines Abkommens zwischen der EU und der NATO, in dem die Strukturen und Verfahren für die Konsultation zwischen den beiden Organisationen in Krisenzeiten und krisenfreien Zeiten förmlich niedergelegt würden.
3. Sollten sich unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Grundsätze neue Themen ergeben, für die Konsultationen zwischen der EU und der NATO für notwendig erachtet werden, so könnte die Einsetzung weiterer Ad-hoc-Arbeitsgruppen erwogen werden.
4. Das Politische und Sicherheitspolitische Interimskomitee wird auf seiten der EU für die Koordinierung der Beratungen der Ad-hoc-Arbeitsgruppen Sorge tragen und ein zentrales Gremium für den Dialog sein.
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Anlage 3 zu ANLAGE I
STUDIE ÜBER KONKRETE ZIELE IM BEREICH
DER NICHTMILITÄRISCHEN ASPEKTE DER KRISENBEWÄLTIGUNG
Der Europäische Rat hat seine Entschlossenheit zum Ausdruck gebracht, die Effizienz der Fähigkeit der Union zur Krisenbewältigung auch durch Maßnahmen in nichtmilitärischen Bereichen zu erhöhen und zu verbessern. Diese größere Effizienz könnte auf Ersuchen einer federführenden Organisation wie beispielsweise der Vereinten Nationen oder der OSZE oder gegebenenfalls im Rahmen autonomer Aktionen der EU zum Einsatz kommen.
Die Union sollte eine Verbesserung ihrer Reaktionsfähigkeit in bezug auf die nichtmilitärischen Aspekte der Krisenbewältigung in allen einschlägigen Bereichen anstreben, mit dem Ziel des Ausbaus ihres Potentials, in Krisensituationen Menschenleben zu retten, eine elementare öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten, eine weitere Eskalation zu verhindern, die Rückkehr zu einer friedlichen, stabilen und tragfähigen Lage zu erleichtern, nachteilige Auswirkungen auf EU-Länder zu bewältigen sowie mit den entsprechenden Koordinationsproblemen umzugehen. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Gebieten gelten, in denen die internationale Gemeinschaft bisher Schwächen gezeigt hat. Dies würde insofern einen zusätzlichen Nutzeffekt erbringen, als hierdurch die Reaktionsfähigkeit der Union verbessert würde und sie besser auf die Ersuchen anderer federführender Organisationen eingehen könnte: diese könnten sich systematischer auf eine nennenswerte quantitative und qualitative Beteiligung verlassen, die bei einigen ihrer Einsätze auch den Kernbestandteil ausmachen könnte. Hiermit würde wiederum das Profil der Union verstärkt.
Mit der Stärkung der Fähigkeiten der Union im Bereich der nichtmilitärischen Aspekte der Krisenbewältigung sollten der Union in erster Linie adäquate Mittel an die Hand gegeben werden für eine Reaktion auf komplexe politische Krisen durch
Es besteht Einvernehmen darüber, daß bei der Ermittlung konkreter Ziele ein pragmatischer Ansatz "von unten nach oben" (bottom-up) zu verfolgen ist, der sich auf operative Erfordernisse konzentriert und die politischen Anliegen des Europäischen Rates widerspiegelt.
Aus den erstellten Übersichten ergibt sich deutlich, daß die Mitgliedstaaten, die Union bzw. die Mitgliedstaaten und die Union zusammen über umfassende Erfahrungen bzw. beträchtliche Ressourcen auf einer Reihe von Gebieten verfügen, von denen einige bereits in der Entwicklungszusammenarbeit zum Einsatz kommen. Unter voller Berücksichtigung und unter Nutzung der vorhandenen Erfahrungen, Instrumente und Ressourcen sollte die Union ihre Bemühungen vorrangig auf die Gebiete konzentrieren, in denen eine schnelle Reaktion besonders notwendig und der zusätzliche Nutzeffekt eines verstärkten und koordinierten Einsatzes der Union und der Mitgliedstaaten besonders deutlich ist. Dieser Prozeß könnte Schritt für Schritt ausgebaut werden, um eine breite Palette beschränkter sowie auch komplexer nichtmilitärischer Einsätze zur Krisenbewältigung abzudecken. Mit der Ermittlung von Prioritäten, die in einer ersten Phase für die koordinierten Bemühungen der Union bestimmend sind, soll jedoch der Einsatz des übrigen Instrumentariums, das der Union und den Mitgliedstaaten zur Verfügung steht, unter keinen Umständen ausgeschlossen werden.
B. Prioritäten
Die erste Priorität, die im Lichte der Krisen ermittelt wurde, denen sich Europa in der jüngsten Zeit gegenüber sah und noch gegenüber sieht, ist die Polizei.
i) Die Mitgliedstaaten könnten nationale Maßnahmen für die Auswahl von Richtern, Staatsanwälten, Strafvollzugsexperten und anderen wichtigen Personengruppen innerhalb des Gerichts- und Strafvollzugswesens, die kurzfristig für Friedenssicherungsmaßnahmen eingesetzt werden können, treffen und prüfen, wie diese Personen sachgerecht geschult werden können.
ii) Die EU könnte in Verbindung mit den Vereinten Nationen und regionalen Organisationen (insbesondere dem Europarat und der OSZE) auf Leitlinien für die Auswahl und Schulung internationaler Richter und Strafvollzugsexperten hinwirken.
iii) Die EU könnte prüfen, wie die Schaffung/Erneuerung der Infrastrukturen von lokalen Gerichten und Gefängnissen sowie die Einstellung von einheimischen Gerichtsbediensteten und Strafvollzugsbeamten im Zusammenhang mit Friedenssicherungsmaßnahmen gefördert werden können.
Ein weiterer Bereich, der gestärkt werden muß, um eine Gesellschaft in einer Übergangsphase erfolgreich zu unterstützen, ist die Zivilverwaltung.
i) Die Mitgliedstaaten könnten eine Verbesserung der Auswahl, der Schulung und des Einsatzes von Sachverständigen in Fragen der Zivilverwaltung für Aufgaben bei der Wiederherstellung zusammengebrochener Verwaltungssysteme in Erwägung ziehen.
ii) Die Mitgliedstaaten könnten ferner erwägen, die Schulung lokaler Bediensteter der Zivilverwaltung einer Gesellschaft, die sich in einer Übergangsphase befindet, zu übernehmen.
IV. KATASTROPHENSCHUTZ
Neben den vorstehend erwähnten Prioritätsbereichen haben die Mitgliedstaaten den Katastrophenschutz einschließlich der Suche und Rettung bei Katastrophenhilfemaßnahmen genannt. Es ist zwischen Katastrophenschutzmaßnahmen im Rahmen von Einsätzen zur Krisenbewältigung und anderen Arten von Katastrophenhilfemaßnahmen zu unterscheiden. Letztere weisen besondere Merkmale auf.
Bei Einsätzen zur Krisenbewältigung im Rahmen der GASP sollte es jedoch auch möglich sein, auf die Instrumente und Kapazitäten der EU-Mitgliedstaaten für den Katastrophenschutz zurückzugreifen.
Auch wenn im Bereich des Katastrophenschutzes bereits besondere Koordinierungsmechanismen bestehen, besteht die Auffassung, daß im Lichte der bei größeren Naturkatastrophen in jüngster Zeit gewonnenen Erfahrungen eine Verbesserung erforderlich und möglich ist.
In dem Bestreben, die Reaktion der Union besser zu organisieren, wurden verschiedene Überlegungen unterbreitet, wie das Konzept eines federführenden Staates sowie die Spezialisierung. Die derzeit im Rat und von den beteiligten Sachverständigen durchgeführten Arbeiten werden es ermöglichen, auch in diesem Bereich konkrete Ziele zu bestimmen.
Als derartige konkrete Ziele könnten das Personal und die Mittel, die jeder Mitgliedstaat zur Verfügung stellen könnte, die Art des Mandats und der Status des Einsatzes für die beteiligten Länder sowie die Förderung der Kompatibilität der Ausrüstung der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt werden.
Der Ausschuß für die nichtmilitärischen Aspekte der Krisenbewältigung könnte sich mit der Entwicklung und näheren Ausarbeitung der konkreten Ziele, die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Feira festgelegt werden, sowie mit Bereichen befassen, die über die bereits ermittelten Prioritätsbereiche hinausgehen. Hierzu sollten Sachverständige der entsprechenden nationalen Verwaltungen in den Ausschuß entsandt werden, um unter anderem fachlichen Rat in bezug auf das Polizei-, Gerichts- und Strafvollzugswesen, die Zivilverwaltung, die humanitäre Hilfe sowie die Schnittstelle zwischen Krisenbewältigung und Entwicklungszusammenarbeit zu erteilen.
Bei den weiteren Arbeiten könnte auch das nationale Potential ermittelt werden, um unter Berücksichtigung nationaler Fachbereiche und Spezialgebiete kollektive Ziele zu erreichen.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Kommission in Kürze eine operative Übersicht über die bereits von der Union durchgeführten Einsätze sowie Vorschläge zum Bereich Katastrophenschutz vorlegen wird.
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Anlage 4 zu ANLAGE I
KONKRETE ZIELE FÜR DIE POLIZEIKRÄFTE
Zum Aufbau von Einsatzfähigkeiten für Polizeikräfte haben sich die Mitgliedstaaten, die im Rahmen von Artikel 12 fünfter Gedankenstrich des Vertrags über die Europäischen Union freiwillig zusammenarbeiten, die nachstehenden konkreten Ziele gesetzt, die bis zum Jahr 2003 erreicht werden sollen.
Die Ziele hängen miteinander zusammen, konzentrieren sich aber auf unterschiedliche Aspekte der Einsatzfähigkeiten für die Polizeikräfte der EU. So ist das Ziel für die Krisenreaktionsfähigkeit (Nummer 2) ein Teilaspekt des Ziels für das EU-Gesamtpotential (Nummer 1).
1. EU-GESAMTPOTENTIAL
In Würdigung der zentralen Funktion der Polizei bei internationalen Krisenbewältigungseinsätzen und angesichts des zunehmenden Bedarfs an Polizeibeamten für derartige Einsätze verpflichten sich die Mitgliedstaaten der EU zu einer Verstärkung ihres Potentials für die Entsendung von Polizeibeamten für internationale Polizeieinsätze. Die Mitgliedstaaten werden bei ihren Beiträgen, zu denen sie auf freiwilliger Basis einen Beitrag leisten, den jeweiligen besonderen Dispositionen für die innerstaatliche Polizeiarbeit und der Art der polizeilichen Fachkenntnisse, die sie beisteuern können, Rechnung tragen.
Mit der stufenweisen Verstärkung ihres Potentials sollten die Mitgliedstaaten der EU letztendlich in der Lage sein, bis zu 5.000 Polizeibeamte für die ganze Bandbreite der von Krisenprävention bis Krisenbewältigung reichenden internationalen Einsätze unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse in jeder Phase der betreffenden Einsätze bereitzustellen. Derzeit haben die Mitgliedstaaten der EU etwa 3.300 Personen entsandt.
Zu diesem Zweck bedarf es der vorausplanenden Bestimmung und Schulung einer hinreichend großen Zahl von Polizisten, um alle Bereiche der auf internationaler Ebene benötigten polizeilichen Arbeit abzudecken, wobei die komparativen Vorteile und auch die spezifischen Zwänge der Polizeikräfte der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. Ferner bedarf es möglicherweise eines Ausbaus der Mechanismen für die Ablösung der Polizeikräfte und der Bereitstellung ausreichender finanzieller und logistischer Ressourcen.
Die Mitgliedstaaten werden ihre innerstaatlichen Erfahrungen im Hinblick auf spezifische Empfehlungen zur Erhöhung der Zahl der für internationale Einsätze verfügbaren Polizeibeamten austauschen (dabei ist unter anderem zu prüfen, ob verstärkt auf Polizeibeamte zurückgegriffen werden kann, die in den Ruhestand versetzt werden bzw. vor kurzem pensioniert worden sind, und ob durch eine verstärkte Mitwirkung von Sachverständigen aus benachbarten Bereichen Polizeikapazitäten freigestellt werden können). Diesbezüglich soll die Möglichkeit, größeres Gewicht auf die Ausbildung der örtlichen Polizei zu legen, gebührend geprüft werden, da dies zu einer Verringerung des Umfangs und der Dauer internationaler Polizeieinsätze beitragen kann.
Das Ziel für das gesamte polizeiliche Potential der EU kann dahin gehend erweitert werden, daß auch die internationale Unterstützung der örtlichen Justiz- und Strafvollzugssysteme einbezogen wird, deren Mangelhaftigkeit sich in einigen Krisenfällen beträchtlich auf Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit der internationalen Polizeipräsenz auswirken kann.
2. KRISENREAKTIONSFÄHIGKEIT
Der Einsatz von Polizeikräften der EU kann entweder auf Ersuchen einer federführenden internationalen Organisation, insbesondere der Vereinten Nationen oder der OSZE, erfolgen, oder einen autonomen Polizeieinsatz der EU darstellen, möglicherweise als Teil einer umfassenderen EU-geführten Krisenbewältigungsoperation, sobald der erforderliche planerische und logistische Rahmen der EU festgelegt worden ist.
Im Rahmen des Ziels für das EU-Gesamtpotential verpflichten sich die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, daß sie binnen dreißig Tagen Polizeikräfte bestimmen und entsenden können, die Einsätze und Aufträge im Rahmen der polizeilichen Beratung, Schulung und Überwachung sowie der Ausübung der Polizeigewalt durchführen können
Erfahrungsgemäß ist es zur Bewältigung der schwierigsten Krisenbewältigungsaufgaben möglicherweise erforderlich, daß innerhalb von dreißig Tagen bis zu 1.000 Polizeibeamte der Mitgliedstaaten entsandt werden. Jede einzelne Zieleinsatzart wird von den zuständigen Gremien des Rates eingehender ausgestaltet werden müssen.
In Anbetracht der spezifischen Erfordernisse für die Wahrnehmung von Exekutivaufgaben durch die Polizei in instabilen Situationen – und zwar insbesondere während des Übergangs von der ursprünglichen militärischen Befehlsgewalt zu der anschließenden zivilen Gewalt – wird dem Vorschlag für den Aufbau von belastbaren, schnell einsatzfähigen, flexiblen und interoperablen integrierten Polizeieinheiten der Europäischen Union sowie dem möglichen Aufbau von Kapazitäten auf diesem speziellen Gebiet durch eine kleinere Zahl von Mitgliedstaaten besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
Im Hinblick auf die Einhaltung der Zeitvorgabe für die Entsendung werden die Mitgliedstaaten und die EU gegebenenfalls ihre Fähigkeit weiter ausbauen, mit der erforderlichen Sachkompetenz zu einer von der federführenden internationalen Organisation geleiteten Vorausabteilung beizutragen und zu gegebener Zeit aus erfahrenen polizeilichen Sachverständigen bestehende EU-Vorausabteilungen zu entsenden, welche zuständig sind für Risikobewertung, Festlegung, Planung und Einrichtung eines Polizeieinsatzes unter Federführung der EU. In diesem Zusammenhang sollte die EU zu einem Beitrag in Form der Entsendung von Rechtsexperten zur Vorbereitung einer Unterstützung der örtlichen Gerichts- und Strafvollzugssysteme sowie von Experten für Pionier-, Logistik- und Verwaltungsunterstützung in
der Lage sein.
Die Mitgliedstaaten beabsichtigen den Austausch von Informationen und Erfahrungen in bezug auf die Verfahren zur Schaffung schnell einsatzfähiger Polizeikräfte, unter anderem durch den Einsatz von im voraus bestimmten Polizeikräften, die zwar aktiv an der innerstaatlichen Polizeiarbeit teilnehmen, aber kurzfristig für Polizeieinsätze verfügbar sind.
3. AUFSTELLUNG VON NORMEN FÜR INTERNATIONALE POLIZEIEINSÄTZE
Die Mitgliedstaaten und die EU können bei der Aufstellung von Normen für internationale Polizeieinsätze - auch im Rahmen der Vereinten Nationen und der OSZE und unter deren Federführung - eine Katalysatorfunktion übernehmen. Daher werden die EU und ihre Mitgliedstaaten Beratungen aufnehmen, um ein Konzept der EU für internationale Polizeieinsätze zu erarbeiten. Diese Beratungen werden im engen Benehmen mit den VN/Hauptabteilung für friedenserhaltende Maßnahmen (DPKO) auf der Grundlage der bestehenden VN-Leitlinien durchgeführt, wobei Überschneidungen mit den im Rahmen der VN laufenden Arbeiten zu vermeiden sind, und auf die in den Mitgliedstaaten und in der EU verfügbaren Fachkenntnisse gestützt sein. Bei ersten Beratungen über dieses Thema ist festgestellt worden, daß unter anderem folgendes notwendig ist:
1. Es müssen die für die einzelnen polizeilichen Aufgaben am besten geeigneten Kategorien von Polizeibeamten und Experten bestimmt werden; hierzu gehört auch die Festlegung der Prioritäten für die Entsendung auf der Grundlage von Szenarien oder Profildarstellungen für die Rolle der Polizei in der ganzen Bandbreite der Krisenpräventions- und Krisenbewältigungseinsätze und in jeder Phase derselben, wobei auf die erforderliche Flexibilität der Einsätze zu achten ist.
2. Es muß ein Beitrag zur Entwicklung eines allgemeinen Konzepts für die Ausübung der Polizeigewalt geleistet werden, und zwar insbesondere in bezug auf die Interaktion zwischen Militär- und Polizeikräften in Situationen im Anschluß an Konflikte, in denen beide gleichzeitig eingesetzt werden.
3. Es muß ein Beitrag zur Präzisierung des rechtlichen Rahmens für internationale Polizeieinsätze geleistet werden.
4. Es muß zur Bestimmung eines eindeutigen internationalen Mandats für Polizeieinsätze beigetragen werden.
Die Entwicklung eines EU-Konzepts würde die Aufstellung von Leitlinien und Vorgaben der EU für die internationale Polizeiarbeit, einschließlich der Regeln für den Einsatz, erleichtern und auch zu einer noch genaueren Erfassung der Kategorien von Polizeibeamten und Experten in den Datenbanken der Mitgliedstaaten und der EU beitragen.
Im Rahmen der Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres werden die Mitgliedstaaten und die EU ferner unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Arten von Polizeieinsätzen ihre Bemühungen fortsetzen, um standardmäßige Auswahlkriterien und grundlegende Schulungsprogramme festzulegen, die auf den bestehenden Normen der VN, der OSZE und des Europarates beruhen und mit ihnen vereinbar sind, damit gewährleistet ist, daß die von den EU-Mitgliedstaaten international eingesetzten Polizeikräfte hohen Anforderungen entsprechen und eine ausreichend große Zahl von im voraus bestimmten und ausgebildeten Polizeibeamten die oben festgelegten Fähigkeits- und Einsatzziele erfüllt. Die betreffenden Bemühungen werden dem in diesem Zusammenhang vom 29. bis 31. Mai 2000 in Lissabon veranstalteten Seminar und früheren Beratungen über die polizeiliche Ausbildung im Hinblick auf im Rahmen der Europäischen Union durchgeführte friedenserhaltende Maßnahmen Rechnung tragen, und die zentrale Rolle der EU und ihrer Mitgliedstaaten bei der Mitwirkung an verbesserten internationalen Polizeieinsatznormen sichtbar machen.
In den spezifischen konkreten Zielen kommt der politische Wille und das Engagement der Mitgliedstaaten zum Ausdruck. Die Ziele werden von den zuständigen Ratsgremien weiter präzisiert. Es wird eine Methode entwickelt, mit deren Hilfe diese gestaffelten Ziele durch freiwillige Beiträge erfüllt und weiterverfolgt werden können. Die komparativen Vorteile der nationalen Polizeikräfte beispielsweise in Anbetracht der nationalen Anforderungen in bezug auf turnusmäßigen Wechsel und des mögliche Einsatzes von Beamten im Ruhestand, können von jedem Mitgliedstaat bestimmt werden, wobei die erzielten Fortschritte einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen sind. Diese Arbeit wird in enger Zusammenarbeit mit Polizeiexperten durchgeführt werden.
Allgemeine Informationen über im voraus bestimmte Polizeikräfte, deren Einsatzbereitschaft sowie über spezifische nationale Sachkompetenz, insbesondere für Vorausabteilungen, werden in die Polizeidatenbank eingegeben, die beim Ratssekretariat als Teil des gemäß den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Helsinki geschaffenen Koordinierungsmechanismus eingerichtet wurde. Weitere Arbeiten werden in bezug auf nationale Regelungen durchgeführt, auch zu spezifischen Informationen über die im voraus bestimmten Polizeikräfte und die einzelnen nationalen Kontaktstellen.
Der Europäische Rat hat in Helsinki das Ziel festgelegt, die Beiträge der EU zu internationalen Organisationen, insbesondere den VN und der OSZE, sowie ihr Potential zur Durchführung autonomer Aktionen zu entwickeln. Zu diesem Zweck wird sich die EU eng mit der VN-Hauptabteilung für friedenserhaltende Maßnahmen (UN/DPKO), der OSZE, insbesondere der REACT Task Force, und den Kontaktstellen des Europarats und der Mitgliedstaaten abstimmen, um sicherzustellen, daß die Bemühungen der EU und die Bemühungen dieser Organisationen miteinander vereinbar sind und sich gegenseitig verstärken, damit Doppelarbeit vermieden und der Austausch von Informationen über neue Polizeieinsätze erleichtert wird.
Darüber hinaus soll eine eingehende Untersuchung über die Durchführbarkeit und die Auswirkungen der Planung, der Einleitung und der Führung autonomer Einsätze von EU-Polizeikräften vorgenommen werden.
ANLAGE II
BERICHT DES VORSITZES ÜBER DEN ERWEITERUNGSPROZESS
Eine der Hauptprioritäten des portugiesischen Vorsitzes bestand darin, den derzeit laufenden Erweiterungsprozeß mit den dreizehn beitrittswilligen Staaten stärker voranzutreiben.
Was die Beitrittsländer betrifft, mit denen die Verhandlungen im März 1997 aufgenommen wurden, nämlich Zypern, Ungarn, Polen, Estland, die Tschechische Republik und Slowenien, so hat der portugiesische Vorsitz gemäß den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates (Köln) Verhandlungen über die Kapitel aufgenommen, die bisher noch nicht eröffnet worden waren und von denen einige besonders komplex sind: Regionalpolitik, Finanzkontrolle, Finanz- und Haushaltsvorschriften, Justiz und Inneres, Freizügigkeit und Landwirtschaft. Bei dem Kapitel Organe wird natürlich, wie vorgesehen, das Ende der Regierungskonferenz über die Reform der Institutionen abzuwarten sein, bevor mit Verhandlungen begonnen wird.
Andererseits war der portugiesische Vorsitz bestrebt, bei allen vorher schon eröffneten Kapiteln Verhandlungsfortschritte zu erreichen. So konnte mit allen genannten Beitrittsländern vorläufig das Kapitel Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik geschlossen werden, ferner mit Zypern, Estland und Slowenien das Kapitel Unternehmensrecht, mit Zypern das Kapitel Sozialpolitik, mit Zypern und Estland das Kapitel Fischerei, mit Estland und der Tschechischen Republik das Kapitel Außenbeziehungen, mit der Tschechischen Republik das Kapitel Zollunion, mit Estland das Kapitel Freier Kapitalverkehr und mit Ungarn, Slowenien, Zypern und Polen das Kapitel Finanzkontrolle. Weiterhin konnte mit Ungarn der vorläufige Abschluß der Kapitel Telekommunikation und Informationstechnologien sowie Industriepolitik erreicht werden.
Die obengenannten Ergebnisse wurden in zwei Runden bilateraler Verhandlungen auf Stellvertreterebene im April und Mai ausgearbeitet und in einer Verhandlungsrunde auf Ministerebene im Juni bestätigt.
Parallel dazu und im Einklang mit dem Mandat des Europäischen Rates (Helsinki) hat der portugiesische Vorsitz im Februar die Beitrittsverhandlungen mit Rumänien, der Slowakei, Lettland, Litauen, Bulgarien und Malta förmlich eröffnet. Somit wurde unter dem portugiesischen Vorsitz der Punkt erreicht, von dem an von der Union bilaterale Verhandlungskonferenzen mit zwölf Beitrittsländern gleichzeitig geführt werden.
Gemäß der Vorgabe des Europäischen Rates (Helsinki), daß keine neuen schwerfälligen Verfahren geschaffen werden sollten, und ausgehend von dem allgemein anerkannten Prinzip, daß jedes Beitrittsland für sich genommen beurteilt werden sollte, hat der portugiesische Vorsitz auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission und nach Anhörung der Mitgliedstaaten ein differenziertes Programm für die Verhandlungen mit diesen Ländern festgelegt. So konnten konkrete Verhandlungen mit allen sechs Ländern über die Kapitel Bildung und Ausbildung,
Wissenschaft und Forschung, Kleine und mittlere Unternehmen, Außenbeziehungen und Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik aufgenommen werden. Zu diesem gemeinsamen Komplex von Verhandlungskapiteln kommt die Aufnahme von Verhandlungen über die Kapitel Statistiken und Wettbewerbspolitik mit Lettland, Litauen und der Slowakei, Kultur und audiovisuelle Politik mit Bulgarien, Malta, Lettland, Litauen und der Slowakei, sowie Industriepolitik und Telekommunikation und Informationstechnologien mit Malta hinzu.
In den Verhandlungen mit diesen Ländern wurden folgende Ergebnisse erzielt: Mit Rumänien wurden vorläufig alle fünf unter portugiesischem Vorsitz eröffneten Kapitel abgeschlossen; mit der Slowakei wurden die Verhandlungen über sechs der acht eröffneten Kapitel vorläufig abgeschlossen, so daß hier nur noch die Kapitel Wettbewerbspolitik und Kultur und audiovisuelle Politik verbleiben; in den Verhandlungen mit Lettland und Litauen wurde bei den gleichfalls acht eröffneten Kapiteln nur in bezug auf Kultur und audiovisuelle Politik, Außenbeziehungen und Wettbewerbspolitik kein vorläufiger Abschluß erreicht; mit Bulgarien wurden vorläufig vier der sechs eröffneten Kapitel abgeschlossen, so daß noch die Kapitel Kultur und audiovisuelle Politik und Außenbeziehungen verbleiben; mit Malta schließlich wurden von den acht eröffneten Kapiteln nur das Kapitel Kultur und audiovisuelle Politik noch nicht vorläufig abgeschlossen. Der portugiesische Vorsitz hatte zwei Verhandlungsrunden der Konferenz auf Stellvertreterebene und zwei weitere Runden auf Ministerebene organisiert, die es ermöglicht haben, die obengenannten Ergebnisse mit den genannten Ländern zu erreichen.
Insbesondere aufgrund der symbolischen Bedeutung ist darauf hinzuweisen, daß an den beiden Verhandlungsrunden auf Ministerebene am 13. und 14. Juni, in denen die Ergebnisse des portugiesischen Vorsitzes bestätigt wurden, erstmals alle zwölf Beitrittsländer beteiligt waren, womit die bisherige Trennung der Beitrittskandidaten in einzelne Gruppen beendet wurde.
Abgesehen von den Verhandlungen im eigentlichen Sinne, für die das Programm des portugiesischen Vorsitzes vollständig erfüllt wurde, war man außerdem auch bestrebt, bei sonstigen Aspekten des Erweiterungsprozesses Fortschritte zu erzielen.
So fand seit langem erstmals wieder eine Tagung des Assoziationsrates mit der Türkei statt, die dazu beitragen wird, daß dieses Land, so wie vom Europäische Rat (Helsinki) vorgesehen, tatsächlich in den Heranführungsprozeß integriert werden kann.
Außerdem konnte in der Union auch ein Einvernehmen über eine Finanzverordnung für Zypern und Malta erzielt werden; damit wurden die Bedingungen dafür geschaffen, daß die Bemühungen dieser Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie tatsächlich weitergeführt werden können, und die betreffenden Beitrittspartnerschaften konnten förmlich angenommen werden.
ANLAGE III
EUROPÄISCHE CHARTA FÜR KLEINUNTERNEHMEN
Kleine Unternehmen sind das Rückgrat der europäischen Wirtschaft. Sie sind Hauptträger der Beschäftigung und Nährboden für Geschäftsideen. Die Bestrebungen, die "Neue Wirtschaft" in Europa zu etablieren, werden nur dann erfolgreich sein, wenn die Belange der kleinen Unternehmen ganz oben auf die Liste der politischen Prioritäten gesetzt werden.
Kleine Unternehmen reagieren am empfindlichsten auf Veränderungen des Umfelds, in dem sie tätig sind. Sie werden als erste in Mitleidenschaft gezogen, wenn Unternehmen über Gebühr mit Bürokratie belastet werden. Und sie beginnen als erste zu florieren, wenn die Bürokratie zurückgestutzt und Leistung belohnt wird.
In Lissabon haben wir uns das Ziel gesetzt, die Europäische Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen - einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen.
Kleine Unternehmen sind als die Haupttriebfeder für Innovation, Beschäftigung sowie die soziale und lokale Integration in Europa anzusehen.
Deshalb müssen für Kleinunternehmen und unternehmerische Initiative die bestmöglichen Rahmenbedingungen geschaffen werden.
Grundsätze
Wenn wir hierfür nachdrücklich eintreten, so
Die Lage der Kleinunternehmen in der Europäischen Union läßt sich durch Maßnahmen verbessern, mit denen der Unternehmergeist gefördert wird, die bestehenden Maßnahmen bewertet und erforderlichenfalls Kleinunternehmen-freundlich gestaltet werden und sichergestellt wird, daß die Entscheidungsträger die Bedürfnisse kleiner Unternehmen gebührend berücksichtigen. Daher verpflichten wir uns,
unternehmerischen Tätigkeit förderlich sind und den Status von Unternehmern verbessern;
Mit der Billigung dieser Charta verpflichten wir uns, uns bei unserer Arbeit an die folgenden Aktionslinien zu halten und die Bedürfnisse kleiner Unternehmen gebührend zu berücksichtigen.
1. Erziehung und Ausbildung zu untenehmerischer Initiative
Europa wird den Unternehmergeist und das Erlernen neuer Fertigkeiten schon bei der Jugend fördern. Grundwissen über Unternehmen und Unternehmertum muß auf allen Bildungsebenen vermittelt werden. Spezielle unternehmensrelevante Module sollten zu einem wichtigen Bestandteil der Lehrpläne der Sekundarstufe sowie von Hochschulen und Universitäten werden.
Wir werden Jugendliche in ihren unternehmerischen Bestrebungen bestärken und unterstützen und geeignete Ausbildungsprogramme für Manager in Kleinunternehmen entwickeln.
2. Billigere und schnellere Neugründungen
Die Kosten für Unternehmensneugründungen sollten sich dahingehend entwickeln, daß sie weltweit das wettbewerbsfähigste Niveau aufweisen. Die Länder, in denen die Anmeldung eines neuen Unternehmens am längsten dauert und am aufwendigsten ist, sollten ermuntert werden, sich den Staaten mit den zügigsten Verfahren anzunähern. Der Online-Zugang für die Registrierung sollte erweitert werden.
3. Bessere Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Das nationale Insolvenzrecht sollte im Lichte bewährter Verfahren bewertet werden. Die Lehren aus dem Benchmarking sollten uns zur Verbesserung der derzeitigen Praxis in der EU veranlassen.
Neue nationale und gemeinschaftliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften sollten auf ihre Auswirkungen auf kleine Unternehmen und auf Unternehmer geprüft werden. Europäische und nationale Rechtsvorschriften sollten vereinfacht werden, wann immer dies möglich ist. Die Regierungen sollten benutzerfreundliche Verwaltungsdokumente einführen.
Kleinunternehmen könnten von bestimmten Verpflichtungen ausgenommen werden. In diesem Zusammenhang könnte die Kommission das Wettbewerbsrecht vereinfachen, damit die Einhaltung der Vorschriften für kleine Unternehmen weniger aufwendig wird.
4. Verfügbarkeit von Fertigkeiten
Wir streben an, sicherzustellen, daß Ausbildungseinrichtungen - und anschließend innerbetriebliche Ausbildungsprogramme - angemessene und auf die Bedürfnisse der Kleinunternehmen abgestimmte Fertigkeiten vermitteln sowie Ausbildung und Beratung im Rahmen des lebensbegleitenden Lernens bereitstellen.
5. Verbesserung des Online-Zugangs
Staatliche Stellen sollen nachdrücklich dazu aufgefordert werden, ihre elektronische Kommunikation mit den kleinen Unternehmen zu verbessern. So können die Unternehmen online, und damit billiger, Beratung erhalten, Anträge stellen, Steuererklärungen abgeben oder einfach Auskünfte einholen. Die Kommission muß hier mit gutem Beispiel vorangehen.
6. Bessere Nutzung des Binnenmarkts
Die Kleinunternehmen spüren die positiven Auswirkungen der laufenden Reformen in der europäischen Wirtschaft. Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen daher die Reformen weiterführen, mit denen in der Union ein echter, für Kleinunternehmen benutzerfreundlicher Binnenmarkt in den für die Entwicklung von Kleinunternehmen entscheidenden Bereichen, darunter elektronischer Geschäftsverkehr, Telekommunikation, Versorgungsunternehmen, öffentliches Beschaffungswesen und grenzübergreifende Zahlungssysteme, vollendet werden soll.
Gleichzeitig sollten die europäischen und nationalen Wettbewerbsregelungen mit Nachdruck angewandt werden, um sicherzustellen, daß kleine Unternehmen die Möglichkeit haben, neue Märkte zu erschließen und in fairen Wettbewerb zu treten.
7. Steuer- und Finanzwesen
Die Steuersysteme sollen so umgestaltet werden, daß Leistung belohnt, die Gründung von Unternehmen begünstigt, das Wachstum von Unternehmen und die Beschäftigung gefördert und die Kreation und die Nachfolge in kleinen Unternehmen erleichtert werden. Die Mitgliedstaaten sollten bewährte Verfahren zur Besteuerung und zur Belohnung der persönlichen Leistung anwenden.
Die Unternehmer brauchen Finanzmittel, um ihre Ambitionen in die Praxis umzusetzen. Damit der Zugang kleiner Unternehmen zu Finanzdienstleistungen verbessert wird, werden wir
8. Stärkung des technologischen Potentials der Kleinunternehmen
Wir werden die bestehenden Programme zur Förderung des Technologietransfers auf Kleinunternehmen sowie die Fähigkeit von Kleinunternehmen, Technologien zu ermitteln, auszuwählen und anzupassen, ausbauen.
Wir werden die technologische Zusammenarbeit und die gemeinsame Nutzung der Technologien durch Unternehmen unterschiedlicher Größe und insbesondere durch europäische Kleinunternehmen fördern, effizientere Forschungsprogramme entwickeln, die auf die kommerzielle Anwendung von Wissen und Technologie ausgerichtet sind, und Qualitäts- und Zertifizierungssysteme entwickeln und diese auf kleine Unternehmen anpassen. Es muß sichergestellt werden, daß ein Gemeinschaftspatent für Kleinunternehmen verfügbar und leicht zugänglich ist.
Wir werden die Beteiligung kleiner Unternehmen an zwischenbetrieblicher Zusammenarbeit auf örtlicher, nationaler, europäischer und internationaler Ebene sowie die Zusammenarbeit zwischen Kleinunternehmen und Hochschul- und Forschungseinrichtungen fördern.
Maßnahmen auf nationaler und regionaler Ebene zur Entwicklung zwischenbetrieblicher Gruppen und Netze sollten daher unterstützt, die gesamteuropäische Zusammenarbeit zwischen kleinen Unternehmen unter Einsatz der Informationstechnologien gefördert, bewährte Praktiken bei Kooperationsvereinbarungen verbreitet und die Zusammenarbeit kleiner Unternehmen unterstützt werden, um deren Fähigkeit zu verbessern, gesamteuropäische Märkte zu erschließen und ihre Tätigkeiten auf die Märkte von Drittländern auszuweiten.
9. Erfolgreiche Modelle für den elektronischen Handel und erstklassige Unterstützung für kleine Unternehmen
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten kleine Unternehmen ermuntern, bewährte Verfahren anzuwenden und erfolgreiche Geschäftsmodelle zu übernehmen, um in der neuen Wirtschaft wirklich zu florieren.
Wir werden die Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der EU zur Schaffung von Informations- und Unternehmensförderungssystemen und von Netzen und Diensten, die leicht zugänglich und verständlich sind und auf die Bedürfnisse der Unternehmen zugeschnitten sind, koordinieren, einen EU-weiten Zugang zu Beratung und Unterstützung seitens Betreuern und investitionswilligen Privatleuten, auch über Websites, gewährleisten und die Europäische Beobachtungsstelle für die KMU nutzen.
10. Stärkere und effizientere Vertretung der Interessen kleiner Unternehmen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten
Wir werden die Frage untersuchen, wie die Interessen kleiner Unternehmen auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten - auch im Rahmen des sozialen Dialogs - vertreten werden.
Wir verpflichten uns, auf der Grundlage der offenen Methode zur Koordinierung der nationalen Unternehmenspolitiken Fortschritte zur Verwirklichung dieser Ziele zu machen. Zu diesem Zweck werden das Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, der Cardiff-Prozeß für Wirtschaftsreformen, der Luxemburg-Prozeß für Beschäftigungspolitiken und andere Gemeinschaftsprogramme und -initiativen genutzt. Wir werden die Fortschritte überwachen und jährlich anhand eines Berichts der Kommission zu den relevanten Fragen auf den Gipfeltreffen im Frühjahr einer Bewertung unterziehen.
Wir werden effiziente Indikatoren heranziehen, um die Fortschritte in ihrer Kontinuität und im Verhältnis zu den Weltbesten zu bewerten und unser Wissen zu erweitern, und wir werden nach besseren Verfahren in allen Bereichen, die kleine Unternehmen betreffen, suchen, um unsere Leistungsfähigkeit ständig zu steigern.
ANLAGE IV
BERICHT DES RATES (WIRTSCHAFT UND FINANZEN) AN DEN EUROPÄISCHEN RAT ÜBER DAS STEUERPAKET
Mit diesem Bericht wird dem Auftrag entsprochen.
a) Zur Verwirklichung des in den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates (Helsinki) vorgesehenen Grundsatzes, daß alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Bürger die auf ihre gesamten Zinserträge anfallende Steuer entrichten sollten, stellt die Erteilung von Auskünften auf breitestmöglicher Basis das Endziel der EU im Einklang mit internationalen Entwicklungen dar.
b) Bis dahin erteilen die Mitgliedstaaten einander Auskunft über Zinserträge oder erheben vorbehaltlich der Regelung gemäß Buchstabe d eine Quellensteuer. Die Mitgliedstaaten, die eine Quellensteuer erheben, erklären sich bereit, dem Wohnsitzstaat des Anlegers einen angemessenen Anteil an den Steuereinnahmen zu überweisen.
c) Damit die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Finanzmärkte gewahrt bleibt, werden der Vorsitz und die Kommission - unmittelbar nachdem der Rat Einvernehmen über den wesentlichen Inhalt der Richtlinie erzielt hat und bereits vor ihrer Annahme - Gespräche mit den Vereinigten Staaten und anderen wichtigen Drittländern (Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Andorra, San Marino) aufnehmen, um sich für die Annahme gleichwertiger Maßnahmen in diesen Ländern einzusetzen; gleichzeitig verpflichten sich die betroffenen Mitgliedstaaten, darauf hinzuwirken, daß dieselben Maßnahmen auch in allen einschlägigen abhängigen oder assoziierten Gebieten (Kanalinseln, Isle of Man, abhängige oder assoziierte Gebiete in der Karibik) angenommen werden. Dem Rat wird regelmäßig Bericht über die Fortschritte bei diesen Gesprächen erstattet. Sobald hinreichende Zusicherungen hinsichtlich der Anwendung derselben Maßnahmen in den abhängigen oder assoziierten Gebieten bzw. gleichwertiger Maßnahmen in den genannten Drittländern gegeben worden sind, wird der Rat auf der Grundlage eines Berichts spätestens bis 31. Dezember 2002 über die Annahme und Durchführung der Richtlinie beschließen, und zwar einstimmig.
d) Die Kommission erstattet regelmäßig Bericht über die Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit der Anwendung der unter Buchstabe b genannten Systeme sowie über internationale Entwicklungen beim Zugang zu Bankauskünften für Steuerzwecke. Wenn der Rat gemäß Buchstabe c über die Annahme und Durchführung der Richtlinie mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die abhängigen oder assoziierten Gebiete beschließt, erklären sich die Mitgliedstaaten, die eine Quellensteuer erheben, damit einverstanden, das System der Auskunftserteilung einzuführen, sobald die Umstände dies zulassen, keinesfalls jedoch später als sieben Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie.
3. Auf dieser Grundlage werden die Arbeiten fortgesetzt werden, um im Einklang mit gleichlaufenden Zeitplänen für die Hauptteile des Steuerpakets (Besteuerung der Zinserträge, Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung), Zinsen und Lizenzgebühren) Einvernehmen über das Paket als Ganzes zu erzielen.
4. Der Rat hat ferner die in der Anlage enthaltenen Erklärungen für das Ratsprotokoll zur Kenntnis genommen.
__________
Anlage zu ANLAGE IV
Erklärungen für das Ratsprotokoll
Betr.: Besteuerung von Zinserträgen
1. Alle Mitgliedstaaten erwarten, daß die nachstehend aufgeführten, noch offenen Fragen geklärt werden, bevor der Rat die Richtlinie annimmt.
2. Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten sind sich einig, bei den Erweiterungsverhandlungen mit den Beitrittsländern keine Ausnahmen von der Regelung für die Auskunftserteilung zuzulassen.
3. Der Rat und die Kommission verpflichten sich, darauf hinzuarbeiten, daß bis Ende 2000 ein Einvernehmen über den wesentlichen Inhalt der Richtlinie, einschließlich des Satzes der Quellensteuer, erreicht wird.
4. Der Rat erklärt, daß der Verweis auf die Einstimmigkeit unter Nummer 2 Buchstabe c den Ergebnissen der Regierungskonferenz nicht vorgreift.
5. Der Rat vermerkt, daß Österreich und Luxemburg während der Übergangszeit eine Quellensteuer erheben dürfen. Belgien, Griechenland und Portugal teilen dem Rat vor Ablauf des Jahres mit, welches ihr Standpunkt ist.
6. Luxemburg erklärt, daß die Ausdrücke "gleichwertige Maßnahmen" und "dieselben Maßnahmen" in Buchstabe c nach seinem Verständnis auch die Einrichtung eines Verfahrens zur gegenseitigen Erteilung von Auskünften gemäß dem letzten Satz von Buchstabe d umfassen.
7. Dänemark, Frankreich, Finnland, Deutschland, Irland, Italien, die Niederlande, Spanien, Schweden und das Vereinigte Königreich gehen davon aus, daß der Quellensteuersatz mindestens 20 bis 25 % betragen wird und sind der Auffassung, daß das Verfahren der gegenseitigen Erteilung von Auskünften innerhalb von fünf Jahren nach Annahme der Richtlinie eingeführt werden sollte.
8. Die österreichische Regierung akzeptiert den OECD-Bericht "Verbesserung des Zugangs zu Bankauskünften für Steuerzwecke", kann jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen derzeit dem Wegfall des Bankgeheimnisses für Nichtansässige nicht zustimmen.
Da die Richtlinie nur auf Nichtansässige Anwendung finden wird, kann Österreich seine endgültige Quellensteuer für Ansässige beibehalten, ebenso wie seine derzeitigen Bankenrechtsvorschriften, insofern diese in seinem Gebiet Ansässige betreffen.
ANLAGE V
GEMEINSAME STRATEGIE DER EUROPÄISCHEN UNION
FÜR DEN MITTELMEERRAUM
DER EUROPÄISCHE RAT,
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 13,
HAT FOLGENDE GEMEINSAME STRATEGIE BESCHLOSSEN:
TEIL I
VISION DER EU FÜR DEN MITTELMEERRAUM
1. Der Mittelmeerraum ist für die EU von strategischer Bedeutung. Eine prosperierende, demokratische, stabile und sichere Region mit einer offenen Einstellung gegenüber Europa entspricht voll und ganz den Interessen der EU und Europas insgesamt.
2. Der Mittelmeerraum sieht sich noch immer mit politischen, wirtschaftlichen, justitiellen, ökologischen und sozialen Herausforderungen konfrontiert. Zur Bewältigung dieser komplexen und unterschiedlichen Herausforderungen ist es erforderlich, daß die EU und die Mittelmeerpartner auf der Grundlage einer gemeinsamen Vision, mit entsprechendem Feingefühl und unter gegenseitiger Achtung zusammenarbeiten.
3. Die Mittelmeerpolitik der EU orientiert sich am Prinzip der Partnerschaft im Sinne einer Partnerschaft, die von beiden Seiten aktiv unterstützt werden sollte. Die EU wird mit ihren Mittelmeerpartnern mit folgender Zielsetzung zusammenarbeiten: Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen; Förderung des Wohlstands; Beseitigung der Armut; Förderung und Schutz aller Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Demokratie, der verantwortungsvollen Staatsführung und der Rechtsstaatlichkeit; Förderung kultureller und religiöser Toleranz, sowie Ausbau der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, einschließlich der Nichtregierungsorganisationen. Dies wird geschehen durch Unterstützung der Bemühungen der Mittelmeerpartner um Erreichung der Ziele der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft, durch Nutzung der bilateralen Beziehungen der EU zur Verfolgung dieser Ziele und durch Leistung eines Beitrags zur Schaffung eines friedlichen Umfelds im Nahen Osten.
4. Grundlage für diese Gemeinsame Strategie sind die mit der Erklärung von Barcelona geschaffene Europa-Mittelmeer-Partnerschaft und der daraus in der Folge entwickelte Besitzstand, die Erklärung von Berlin, sowie die von der Europäischen Union schon seit langem verfolgte Politik für den Mittelmeerraum mit ihren bilateralen und regionalen Komponenten.
5. Die EU ist der Überzeugung, daß der erfolgreiche Abschluß des Nahost-Friedensprozesses in seinen sämtlichen Bereichen sowie die Beilegung sonstiger Konflikte in der Region wichtige Voraussetzungen für Frieden und Stabilität im Mittelmeerraum bilden. Aufgrund ihrer Interessen in der Region und ihrer schon seit langem bestehenden engen Beziehungen zu den Ländern der Region ist die EU bestrebt, bei der Schaffung von Stabilität und der Entwicklung im Nahen Osten voll und ganz mitzuwirken. Die im Rahmen des Barcelona-Prozesses schon eingeleitete Zusammenarbeit ist ein wesentlicher Faktor für die Schaffung der Grundlagen für die Zeit nach dem Abschluß des Friedensprozesses. Die Union wird daher die Anstrengungen unterstützen, die die Parteien im Hinblick auf die Durchführung der Friedensabkommen unternehmen. In dieser Hinsicht dürfte die Verabschiedung der Charta für Frieden und Stabilität in der Europa-Mittelmeer-Region, die als Ziel der Verabschiedung dieser Strategie vorgelagert ist, von ausschlaggebender Bedeutung für die Zeit nach dem Abschluß des Friedensprozesses im Mittelmeerraum sein.
6. Unter Berücksichtigung der lebenswichtigen Bedeutung des Mittelmeeraums für die EU und im Hinblick auf einen weiteren Ausbau ihrer Mittelmeerdimension beschließt der Europäische Rat diese Gemeinsame Strategie. Sie erstreckt sich auf den gesamten Bereich der Beziehungen der EU zu ihren sämtlichen Partnern im Rahmen des Barcelona-Prozesses und zu Libyen. Sie schließt jedoch nicht die bilateralen Beziehungen der EU zu den Mittelmeerländern ein, die die EU-Mitgliedschaft beantragt haben, da diese Beziehungen durch den Beitrittsprozeß erfaßt werden. Während die Europäische Union ihre bisherige Rolle im Rahmen des Nahost-Friedensprozesses entsprechend ihrem Besitzstand, einschließlich der Erklärung von Berlin, auch weiterhin voll wahrzunehmen gedenkt, erfaßt diese Gemeinsame Strategie den Beitrag der EU zur Konsolidierung des Friedens im Nahen Osten von dem Zeitpunkt an, zu dem eine umfassende Friedensregelung erreicht ist.
TEIL II
ZIELE
7. Die Europäische Union verfolgt mit ihrer Politik für den Mittelmeerraum folgende Ziele:
8. Was die Sicherheitsfragen anbelangt, so beabsichtigt die EU, die in der Entwicklung begriffene gemeinsame europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik für die Prüfung der Frage zu nutzen, wie die kooperative Sicherheit in der Region gemeinsam mit den Mittelmeerpartnern stärker ausgebaut werden kann.
9. Die Union hat auch bisher schon bei den Bemühungen um einen gerechten, umfassenden und dauerhaften Frieden sowie um Stabilität und Entwicklung im Nahen Osten eine aktive Rolle gespielt. Die Union ist der Auffassung, daß die im Rahmen des Barcelona-Prozesses bereits aufgenommene Zusammenarbeit einen wesentlichen Faktor für die Schaffung der Grundlagen für die Zeit nach dem Abschluß des Friedensprozesses darstellt. Im Rahmen der vorliegenden Gemeinsamen Strategie setzt die Union unter Berücksichtigung der Nummer 6 dieser Strategie sich selbst folgende Ziele:
10. Zur Steigerung der Effizienz und der Wirkungskraft sowie zur Verbesserung des Erscheinungsbildes von Maßnahmen und Initiativen der EU in der Region werden die folgenden allgemeinen Ziele verfolgt:
TEIL III
AKTIONSBEREICHE UND SPEZIFISCHE INITIATIVEN
11. Die EU wird gemeinsam mit ihren Mittelmeerpartnern eine umfassende Überprüfung des Barcelona-Prozesses vornehmen, um diesem Prozeß neue Impulse zu geben und ihn maßnahmen- und ergebnisorientierter zu gestalten.
12. Die Europäische Union wird sich um Verwirklichung der nachstehend dargelegten spezifischen Initiativen bemühen, unbeschadet der Möglichkeit, noch weitere Initiativen vorzuschlagen; gegebenenfalls kann bei diesen Initiativen den Situationen und spezifischen Bedürfnissen der einzelnen Länder, Regionen oder Teilregionen Rechnung getragen werden.
Politische und sicherheitspolitische Fragen
13 Die EU wird den politischen und sicherheitspolitischen Dialog mit ihren Mittelmeerpartnern auf allen Ebenen verstärken: auf bilateraler Ebene mit den einzelnen Mittelmeerpartnern, im Rahmen des Barcelona-Prozesses, einschließlich der Charta für Frieden und Stabilität in der Europa-Mittelmeer-Region nach deren Inkrafttreten, und in anderen multilateralen Zusammenhängen, jeweils mit folgender Zielsetzung:
Die EU wird in diesem Zusammenhang jeder weiteren Entwicklung der Gemeinsamen Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik Rechnung tragen.
Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit
14. Im Rahmen des Barcelona-Prozesses sowie ihrer bilateralen Beziehungen zu einzelnen Mittelmeerpartnern wird die EU
Frieden im Nahen Osten
15. Die EU wird unter Berücksichtigung der Nummer 6 dieser gemeinsamen Strategie
Wirtschafts- und Finanzfragen
16. Die EU wird
17. Die EU wird alle Partner zu einer WTO-Mitgliedschaft unter angemessenen Bedingungen veranlassen.
18. Die EU wird für eine optimale Wirkung der finanziellen Zusammenarbeit über den EU-Haushalt, insbesondere durch MEDA, und die EIB mittels folgender Maßnahmen Sorge tragen:
19. Die EU wird eine bessere Integrierung der Wasserstrategien und der Wasserbewirtschaftung in der Mittelmeerregion fördern.
Umwelt
20. Die EU wird dafür Sorge tragen, daß der Notwendigkeit von Maßnahmen zur Förderung einer besseren Berücksichtigung von Umweltbelangen im Hinblick auf Nachhaltigkeit der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung getragen wird.
Soziale und kulturelle Aspekte
21. Zusätzlich zur Zusammenarbeit im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft wird die EU
und den Mittelmeerpartnern zu erleichtern und zu fördern. Die NRO werden darin bestärkt werden, sich an der Zusammenarbeit auf bilateraler und regionaler Ebene zu beteiligen. Den Medien und Universitäten wird besondere Aufmerksamkeit zuteil;
Justiz und Inneres
22. Aufbauend auf dem durch den Barcelona-Prozeß schon Erreichten und im Anschluß an die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates (Tampere) wird die EU
23. Die EU wird ihre Zusammenarbeit mit den Mittelmeerpartnern zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, einschließlich des Drogenhandels und der Geldwäsche, weiter ausbauen, insbesondere durch
Die EU wird ihre Mittelmeerpartner auch weiterhin dazu anhalten, den VN-Übereinkommen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus beizutreten und dem Grundsatz Folge zu leisten, daß die Bekämpfung des Terrorismus eindeutig auf den Grundsätzen des Völkerrechts und der Achtung der Menschenrechte basieren muß.
TEIL IV
INSTRUMENTE UND MITTEL
Allgemeine Bestimmungen
24. Diese Gemeinsame Strategie wird von den EU-Organen und -Einrichtungen jeweils im Rahmen der ihnen durch die Verträge zugewiesenen Befugnisse und gemäß den anwendbaren Verfahren der Verträge umgesetzt.
25. Was die unter die GASP der Union fallenden Aspekte der Strategie anbelangt, so unterstützt der Generalsekretär des Rates und Hohe Vertreter für die GASP - seinerseits unterstützt durch den Sonderbeauftragten für den Nah-Ost-Friedensprozeß - den Rat und den Vorsitz bei der Umsetzung dieser Strategie sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte. Die Kommission wird dabei unbeschadet ihrer Befugnisse aufgrund des EGV gemäß den Artikeln 18 und 27 des EUV ohne Einschränkungen einbezogen.
26. Der Rat und die Kommission gewährleisten gemäß Artikel 3 EUV die Einheitlichkeit, Kohärenz und Effektivität der von der Union getroffenen Maßnahmen. Durch die Gewährleistung einer möglichst großen Kohärenz zwischen den in den verschiedenen Instrumenten und Tätigkeitsbereichen der Union einerseits und den Tätigkeiten der Union sowie den Tätigkeiten ihrer Mitgliedstaaten andererseits wird die Effektivität dieser Gemeinsamen Strategie optimiert. Die Union sorgt für Komplementarität zwischen ihrer Mittelmeerpolitik und sonstigen Politiken.
27. Die Mitgliedstaaten tragen zu den Zielen der Gemeinsamen Strategie bei, indem sie sämtliche relevanten Instrumente und Mittel, die ihnen zur Verfügung stehen, angemessen und koordiniert einsetzen. Bestehende Vereinbarungen der Mitgliedstaaten, nach denen diese Staaten anerkennen oder über die Mitgliedschaft eines Staates in einer internationalen Organisation oder die Aufrechterhaltung und Ausgestaltung bilateraler diplomatischer und sonstiger Beziehungen (z.B. bilaterale Beziehungen im politischen, sportlichen oder kulturellen Bereich) entscheiden, bleiben von dieser Gemeinsamen Strategie unberührt.
Rat, Kommission und Mitgliedstaaten
28. Der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten
Koordinierung
29. Die Mitgliedstaaten unternehmen zusätzliche Anstrengungen zur Koordinierung ihrer Maßnahmen gegenüber dem Mittelmeerraum, auch in regionalen und internationalen Organisationen wie dem Europarat, den Vereinten Nationen, der OSZE und den internationalen Finanzinstitutionen; bei dieser Koordinierung ist der Gemeinschaftszuständigkeit gebührend Rechnung zu tragen.
30. Wirken Mitgliedstaaten in anderen Gremien mit, deren Haupt- oder Nebenziel in Tätigkeiten besteht, die den Mittelmeerraum betreffen, so verhalten sie sich dabei in einer Weise, die mit den Zielen dieser Gemeinsamen Strategie im Einklang steht.
31. Die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission bei den Mittelmeerpartnern tragen bei der Koordinierung ihrer Tätigkeiten an Ort und Stelle dieser Gemeinsamen Strategie in vollem Umfang Rechnung.
32. Der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten auf eine effektivere Zusammenarbeit mit regionalen und internationalen Organisationen hin und streben die Verwirklichung der Ziele der Strategie gemeinsam mit anderen gleichgesinnten Ländern an.
Umsetzung und Überprüfung
33. Der Europäische Rat fordert den Rat auf,
34. Die Kommission wird im Rahmen ihrer Befugnisse dazu ihren Beitrag leisten.
Zusammenarbeit mit den Mittelmeerpartnern
35. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten werden bei der Umsetzung dieser Gemeinsamen Strategie, insbesondere im Wege der Assoziationsabkommen sowie im Rahmen des Europa-Mittelmeer-Ausschusses für den Barcelona-Prozeß eng mit den Mittelmeerpartnern zusammenarbeiten und dabei auch von diesen unterbreitete Empfehlungen und Anliegen berücksichtigen.
TEIL V
Geltungsdauer
36. Diese Gemeinsame Strategie gilt zunächst für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Sie kann auf Empfehlung des Rates durch den Europäischen Rat verlängert, überprüft und gegebenenfalls angepaßt werden.
Veröffentlichung
37. Diese Gemeinsame Strategie wird im Amtsblatt veröffentlicht.
Erklärung des Europäischen Rates
zu der Gemeinsamen Strategie für den Mittelmeerraum
Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, wenn er Gemeinsame Aktionen, Gemeinsame Standpunkte und sonstige Beschlüsse im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) auf der Grundlage der Gemeinsamen Strategie annimmt.
Rechtsakte, die nicht in den Geltungsbereich des Titels V des Vertrags über die Europäische Union fallen, werden weiterhin nach den entsprechenden Beschlußfassungsverfahren angenommen, die in den einschlägigen Bestimmungen der Verträge, einschließlich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Titels VI des Vertrags über die Europäische Union, vorgesehenen sind.
Bei der Annahme der Gemeinsamen Strategie der Europäischen Union für den Mittelmeerraum bestätigt der Europäische Rat, daß die Europäische Union die zunächst auf den Abschluß und sodann auf die Umsetzung der Friedensabkommen gerichteten Anstrengungen der Parteien weiterhin unterstützen wird. Die Europäische Union wird sich dabei auf die Grundsätze stützen, die in der vom Europäischen Rat im März 1999 in Berlin abgegebenen Erklärung enthalten sind.
Der Europäische Rat fordert den Rat auf, mit Hilfe des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die GASP, dem hierbei der EU-Sonderbeauftragte für den Friedensprozeß zur Seite steht, und der Kommission Überlegungen über die Frage anzustellen, welchen Beitrag der Barcelona-Prozeß zur Stabilität im Nahen Osten leisten kann, auf ein deutlicheres Erscheinungsbild der Union hinzuwirken und konkrete Initiativen vorzuschlagen, die zur Förderung der Entwicklung der Region in der Zeit nach einem Friedensschluß ergriffen werden könnten. Zu diesen Fragen wird dem Europäischen Rat auf seiner nächsten Tagung ein Bericht unterbreitet.
ANLAGE VI
Erklärung des Europäischen Rates
zu Äthiopien und Eritrea
Der Europäische Rat begrüßt es, daß in Algier die Einstellung der Feindseligkeiten zwischen Äthiopien und Eritrea vereinbart wurde. Er beglückwünscht den gegenwärtigen Vorsitzenden der Organisation der afrikanischen Einheit (OAU), Herrn Abdelaziz Bouteflika, auf das herzlichste zu diesem wichtigen Ergebnis in Erwartung einer umfassenden Vereinbarung zur Umsetzung des Friedensplanes, den die OAU mit Unterstützung der Vereinigten Staaten und der Europäischen Union, die über den Sonderbeauftragten des Vorsitzes, Senator Rino Serri, tätig wurde, vorgeschlagen hat.
Die Umsetzung der Friedensregelung unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Vereinten Nationen wird sich auf die Stabilität und die Entwicklung der gesamten Region positiv auswirken.
ANLAGE VII
DEM EUROPÄISCHEN RAT (SANTA MARIA DA FEIRA) UNTERBREITETE DOKUMENTE
• Bericht des Vorsitzes über die Regierungskonferenz
(CONFER 4750/00)
• Bericht des Vorsitzes über die Stärkung der Gemeinsamen Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik
(9149/00)
• Bericht des Rates über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
(9164/00)
• Mitteilung der Kommission: Aktueller Stand auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen
(8924/00 )
• Schlußfolgerungen des Rates (Wirtschaft und Finanzen) zum Bericht der Kommission über die Umsetzung des Aktionsrahmens betreffend Finanzdienstleistungen
(9280/00)
• Innovation-2000-Initiative der EIB
(9180/00)
• Aktionsplan der Kommission mit dem Titel "e-Europe 2002 - Eine Informationsgesellschaft für alle"
(9097/00)
• Bericht der hochrangigen Gruppe "Sozialschutz" betreffend den Ausbau der Zusammenarbeit zur Modernisierung und Verbesserung des Sozialschutzes
(8634/00 COR 1 (en) COR 2 (gr))
• Beitrag des Rates (Beschäftigung und Sozialpolitik) betreffend die Maßnahmen im Anschluß an die Tagung des Europäischen Rates in Lissabon
(9353/00)
• Bericht des Vorsitzes über das Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit
(8899/00)
• Bericht des Rates (Fischerei) über die Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes und der nachhaltigen Entwicklung in die gemeinsame Fischereipolitik
(9386/00)
• Drogenaktionsplan der EU (2000-2004)
(9283/00)
• Prioritäten und politische Ziele der Europäischen Union für die Außenbeziehungen im Bereich Justiz und Inneres
(7653/00)
• Bericht des Rates über die Gemeinsame Strategie für Rußland
(9405/00)
• Gemeinsame Strategie für den Mittelmeerraum
(9404/1/00 REV 1)
• Vom Generalsekretär/Hohen Vertreter und der Kommission vorgelegter Bericht über den westlichen Balkan für den Europäischen Rat
(3166/3/00 REV 3)
• Aktionsplan für die Nördliche Dimension in den externen und grenzüberschreitenden Politikbereichen der Europäischen Union für den Zeitraum 2000-2003
(9401/00)