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Informationen für Personen, die aus Drittländern in die EU einreisen
Am 8. Oktober 2021 hat der Rat die Liste der Drittländer aktualisiert, für die die COVID‑19-Reisebeschränkungen aufgehoben werden sollten. Folgende Länder stehen auf der Liste:
Australien
Bahrain (neu)
Kanada
Chile
China (vorbehaltlich der Bestätigung der Gegenseitigkeit)
Jordanien
Kuwait
Neuseeland
Katar
Ruanda
Saudi-Arabien
Singapur
Südkorea
die Ukraine
Vereinigte Arabische Emirate (neu)
Uruguay
Die Reisebeschränkungen sollten auch für Hongkong und Macau, die zwei Sonderverwaltungsregionen Chinas, schrittweise aufgehoben werden.
In der Kategorie der Gebietskörperschaften, die von mindestens einem Mitgliedstaat nicht als Staat anerkannt werden, sollten die Reisebeschränkungen für Taiwan ebenfalls schrittweise aufgehoben werden.
Die EU arbeitet gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten daran, die Ausbreitung des Virus einzudämmen und die nationalen Gesundheitssysteme bei der Reaktion auf die COVID‑19‑Pandemie zu unterstützen.
Um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen, vereinbarten die EU-Führungsspitzen am 17. März 2020 eine koordinierte vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU, die bis zum 30. Juni 2020 galt.
Im Juni 2020 nahm der Rat eine Empfehlung zu vorübergehenden Beschränkungen nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und der möglichen Aufhebung dieser Beschränkungen an. Die Empfehlung wurde zuletzt am 20. Mai 2021 geändert, um den laufenden Impfkampagnen Rechnung zu tragen, indem bestimmte Befreiungen für Geimpfte eingeführt und die Kriterien für die Aufhebung von Beschränkungen für Drittländer gelockert werden.
Zugleich werden die Risiken, die von neuen Virusvarianten ausgehen können, berücksichtigt, indem eine Notfallbremse festgelegt wird.
Gemäß der Empfehlung sollten folgende Personengruppen unter bestimmten Bedingungen in die EU einreisen dürfen:
Geimpfte
Personen, die aus zwingenden Gründen reisen müssen
Personen ohne zwingenden Reisegrund aus einem Land auf der EU-Liste
Geimpfte
Wenn Mitgliedstaaten den Nachweis einer Impfung als Anlass für die Aufhebung von Reisebeschränkungen wie Tests oder Quarantäne akzeptieren, sollten sie die Beschränkungen für nicht unbedingt notwendige Reisen grundsätzlich für Personen aus Drittländern aufheben, die mindestens 14 Tage vor der Ankunft die letzte empfohlene Dosis eines von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Impfstoffs erhalten haben.
Die Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen kann von den Mitgliedstaaten auch für Personen aufgehoben werden, die mindestens 14 Tage vor der Ankunft die letzte empfohlene Dosis eines Impfstoffs, für den eine Notfallzulassung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vorliegt, erhalten haben.
Sobald die Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU angenommen ist, wird sie die Grundlage für die Gleichstellung von Impfzertifikaten aus Drittländern mit EU-Zertifikaten bilden. Bis dahin sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, Zertifikate aus Drittländern zu akzeptieren, die einen Mindestdatensatz enthalten – im Einklang mit dem nationalen Recht und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Authentizität, Gültigkeit und Integrität des Zertifikats überprüfen zu können.
Personen, die aus zwingenden Gründen reisen müssen
In Bezug auf Länder, für die weiterhin Reisebeschränkungen gelten, sollten die folgenden Personengruppen von den Beschränkungen ausgenommen werden:
EU-Bürgerinnen und ‑Bürger und ihre Familienangehörigen
langfristig in der EU Aufenthaltsberechtigte und ihre Familienangehörigen
Reisenden, die eine wichtige Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist, sollte die Einreise ebenfalls gestattet werden – darunter fallen die folgenden:
Gesundheitsversorgungs- und Altenpflegepersonal, Gesundheitsforscher
Grenzgänger, Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft, Transportpersonal und Seeleute
hochqualifizierte Arbeitskräfte, deren Beschäftigung notwendig ist und deren Arbeit nicht aufgeschoben oder im Ausland ausgeführt werden kann
Diplomaten, Personal internationaler Organisationen, Militärangehörige und humanitäre Helfer
Passagiere im Transitverkehr
Passagiere, die aus zwingenden familiären Gründen reisen
Personen, die internationalen Schutz benötigen oder aus anderen humanitären Gründen reisen
Personen, die zu Studienzwecken reisen
Personen ohne zwingenden Reisegrund aus einem Land auf der EU-Liste
Die Liste der Länder, für die die Mitgliedstaaten die Reisebeschränkungen schrittweise aufheben sollten, wird alle zwei Wochen überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Personen ohne zwingenden Reisegrund aus einem Land auf der Liste sollte die Einreise in die EU gestattet werden.
Die Liste wurde zuletzt am 8. Oktober 2021 geändert und umfasst folgende Länder:
Australien
Bahrain (neu)
Kanada
Chile
China (vorbehaltlich der Bestätigung der Gegenseitigkeit)
Jordanien
Kuwait
Neuseeland
Katar
Ruanda
Saudi-Arabien
Singapur
Südkorea
die Ukraine
Vereinigte Arabische Emirate (neu)
Uruguay
Die Reisebeschränkungen sollten auch für die zwei Sonderverwaltungsregionen Chinas schrittweise aufgehoben werden:
Hongkong
Macau
In der Kategorie der Gebietskörperschaften, die von mindestens einem Mitgliedstaat nicht als Staat anerkannt werden, sollten die Reisebeschränkungen für Taiwan ebenfalls schrittweise aufgehoben werden.
Einwohner von Andorra, Monaco, San Marino und der Vatikanstadt sollten für die Zwecke der Empfehlung als EU-Einwohner betrachtet werden.
Die Kriterien zur Bestimmung der Nicht-EU-Länder, für die die derzeitige Reisebeschränkung aufgehoben werden sollte, beziehen sich insbesondere auf die epidemiologische Lage und die Eindämmungsmaßnahmen, einschließlich physischer Distanzierung, sowie auf wirtschaftliche und soziale Erwägungen. Sie werden kumulativ angewandt.
Bei der Entscheidung, ob ein bestimmtes Nicht-EU-Land in die Liste aufgenommen werden sollte, werden die folgenden Kriterien in Bezug auf die epidemiologische Lage herangezogen:
nicht mehr als 75 neue COVID-19-Fälle pro 100 000 Einwohner während der letzten 14 Tage
eine stabile oder rückläufige Entwicklung neuer Fälle im selben Zeitraum im Vergleich zu den vorangegangenen 14 Tagen
mehr als 300 Tests pro 100 000 Einwohner in den vorangegangenen sieben Tagen, falls die Daten dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) zur Verfügung stehen
nicht mehr als 4 % positive Testergebnisse unter allen in den vorangegangenen sieben Tagen durchgeführten COVID-19-Tests, falls die Daten dem ECDC zur Verfügung stehen
die Art des in einem Land festgestellten Virus, insbesondere ob Varianten unter Beobachtung oder besorgniserregende Varianten entdeckt wurden
die allgemeine Reaktion des Landes auf COVID‑19, unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen über Aspekte wie Überwachung, Ermittlung von Kontaktpersonen, Eindämmung, Behandlung und Berichterstattung sowie der Zuverlässigkeit der Informationen und, falls erforderlich, des Gesamtdurchschnittswerts gemäß den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IHR)
Die Fortschritte bei der Impfung der Bevölkerung gegen das Virus sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Ferner sollte regelmäßig und auf Einzelfallbasis die Gegenseitigkeit berücksichtigt werden.
Tests und Quarantäne
Alle Personen, die aus notwendigen oder nicht unbedingt notwendigen Gründen aus einem Drittland einreisen, sollten einen frühestens 72 Stunden vor der Abreise durchgeführten negativen PCR-Test auf COVID‑19 vorweisen können.
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten Selbstisolierung oder Quarantäne für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen sowie erforderlichenfalls weitere COVID‑19-Tests während desselben Zeitraums vorschreiben.
Mechanismus für eine Notfallbremse
Wenn sich die epidemiologische Lage in einem Drittland oder Drittlandsgebiet rasch verschlechtert und insbesondere wenn eine besorgniserregende Variante oder eine Variante unter Beobachtung festgestellt wurde, sollten die Mitgliedstaaten unverzüglich eine vorübergehende Beschränkung aller Einreisen in die EU erlassen.
Diese Notfallbremse sollte nicht für Bürgerinnen und Bürger der EU, langfristig in der EU Aufenthaltsberechtigte und bestimmte Kategorien von Personen, die aus zwingenden Gründen reisen müssen, gelten; diese Personengruppen sollten dennoch angemessenen Test- und Quarantänemaßnahmen unterliegen, selbst wenn sie vollständig geimpft wurden. Die Beschränkungen sollten mindestens alle zwei Wochen überprüft werden.
Die Empfehlung des Rates ist kein rechtsverbindliches Instrument. Die Behörden der Mitgliedstaaten sind nach wie vor für die Umsetzung ihres Inhalts verantwortlich.
Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz als Schengen-assoziierte Staaten haben dieser Empfehlung ebenfalls zugestimmt.
„Re-open EU“ steht auch als App zur Verfügung.
Planen Sie Ihre Reise auf „Re-open EU“
„Re-open EU“ ist eine App und eine Website, auf der alle wesentlichen Informationen zu Grenzen, verfügbaren Verkehrsmitteln, Reisebeschränkungen, Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Sicherheit, beispielsweise zur physischen Distanzierung oder zum Tragen von Gesichtsmasken, sowie weitere praktische Hinweise für Reisende zu finden sind.
Sie können den Reiseplaner nutzen, um Ihre Reisen zwischen EU-Ländern sicher zu planen.
Sämtliche Informationen sind in den 24 Amtssprachen der EU verfügbar.
Konsularischer Beistand für EU-Bürgerinnen und ‑Bürger im Ausland
Nach EU‑Recht haben Bürgerinnen und Bürger das Recht, bei der Botschaft oder dem Konsulat jedes anderen EU-Landes um Beistand zu ersuchen, wenn sie sich in einer Situation befinden, in der sie außerhalb der EU Hilfe benötigen und es dort keine Botschaft oder kein Konsulat ihres eigenen EU-Mitgliedstaats gibt.
Die Europäische Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sind bei der Rückholung festsitzender EU-Bürgerinnen und ‑Bürger aus der ganzen Welt behilflich, und die Mitgliedstaaten informieren darüber, wie mit den Reisebeschränkungen umzugehen ist. EU-Bürgerinnen und ‑Bürgern, die außerhalb der EU Hilfe benötigen, wird empfohlen, sich an ihren jeweiligen Mitgliedstaat zu wenden.
Der Rat hat eine Empfehlung angenommen, in der gemeinsame Kriterien, vier Kategorien von Risikogebieten und ein gemeinsamer Rahmen für Reisebestimmungen als Reaktion auf die COVID‑19-Pandemie festgelegt werden.
Laut der Empfehlung sollten Inhaber von Impfzertifikaten, die gemäß der Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU ausgestellt wurden, und von COVID‑19 genesene Personen unter bestimmten Bedingungen von Tests oder von der Quarantäne/Selbstisolierung ausgenommen werden.
[1] Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrats und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.