EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke
Was ist die „EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete“?
EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke
Die vom Rat am 24. Februar 2022 angenommene Liste umfasst folgende Länder und Gebiete:
- Amerikanisch-Samoa
- Fidschi
- Guam
- Palau
- Panama
- Samoa
- Trinidad und Tobago
- Amerikanische Jungferninseln
- Vanuatu
Die Liste erhält mit der Veröffentlichung im Amtsblatt Gültigkeit.
Die EU arbeitet sowohl innerhalb der EU als auch auf internationaler Ebene daran, Mechanismen des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich, faire Besteuerung und weltweite Steuertransparenz zu fördern und zu stärken, um Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung zu bekämpfen.
Angesichts der globalen Tragweite von unfairem Steuerwettbewerb bedeutet dies auch, externe Herausforderungen anzugehen, die sich den EU-Ländern stellen, wenn es um ihre Steuerbemessungsgrundlagen geht.
Ziel der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete, die als Anlage zu den vom Rat „Wirtschaft und Finanzen“ angenommenen Schlussfolgerungen veröffentlicht wird (Anlage I), ist es nicht, einzelne Länder an den Pranger zu stellen, sondern durch Zusammenarbeit positive Veränderungen bei ihrer Steuergesetzgebung und ihren Steuerverfahren zu bewirken.
Länder und Gebiete, die noch nicht alle internationalen Steuerstandards erfüllen, aber die Umsetzung von Reformen zugesagt haben, werden in ein „Dokument über den Stand der Zusammenarbeit“ (Anlage II) aufgenommen.
Sobald ein Steuergebiet alle seine Verpflichtungen erfüllt hat, wird sein Name aus der Anlage gestrichen.
Interaktive Karte:
EU fördert weltweit verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich
Diese Karte gibt die aktuelle Situation mit Stand vom Februar 2022 wieder. Etwaige Änderungen der Situation einzelner Länder und Gebiete oder Änderungen an der Methode werden bei der nächsten Überarbeitung, die für Oktober 2022 vorgesehen ist, berücksichtigt.
Kriterien für die Aufnahme in die EU-Liste
Um für Steuerzwecke als kooperativ zu gelten, werden Länder und Gebiete anhand einer Reihe von Kriterien überprüft:
Steuertransparenz
- Die Länder und Gebiete sollten im Wege eines automatischen Austauschs von Steuerinformationen – entweder über das von der OECD eingerichtete gemeinsame Meldesystem oder durch gleichwertige Regelungen – Steuerdaten mit allen EU-Mitgliedstaaten austauschen.
- Die Länder und Gebiete sollten auch in der Lage sein, Steuerinformationen auf Anfrage (EOIR) auszutauschen.
- Die Länder und Gebiete sollten Vertragspartei des multilateralen Übereinkommens der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen sein oder über ein Netz von Austauschvereinbarungen verfügen, das alle EU-Mitgliedstaaten abdeckt.
- Der Aspekt des wirtschaftlichen Eigentums wird zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werden.
Steuergerechtigkeit
- Die Länder und Gebiete sollten keine Regelungen zu steuerlichen Sonderbehandlungen haben.
- Die Länder und Gebiete sollten keine Offshore-Strukturen oder Regelungen begünstigen, die Gewinne ohne eine reale Wirtschaftstätigkeit anziehen sollen.
Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS)
- Die Länder und Gebiete sollten sich zur Umsetzung der Mindeststandards der OECD bei der Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung verpflichten; diese betreffen schädliche steuerliche Maßnahmen, das „Umsehen“ nach den günstigsten Verträgen („Treaty Shopping“), länderbezogene Berichterstattung und Streitbeilegung.
- Die Länder und Gebiete sollten für die wirksame Umsetzung der Mindeststandards bei der Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung auf die länderspezifische Berichterstattung positive Peer-Review-Bewertungen erhalten.
Wann wurde die EU-Liste erstellt und wann wird sie aktualisiert?
Chronologie
Siehe komplette ZeitleisteIm November 2016 beauftragte der Rat die Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“, eine vom Rat eingerichtete Sondergruppe, die Vorbereitungsarbeit für die Erstellung der Liste durchzuführen.
Die Gruppe „Verhaltenskodex“ begann mit der Überprüfung von 92 Ländern und Gebieten, die nach folgenden Kriterien ausgewählt wurden:
- wirtschaftliche Verbindungen dieser Länder zur EU,
- Stabilität ihrer Institutionen,
- Bedeutung des Finanzsektors in dem betreffenden Land.
Der Überprüfungs‑ und Bewertungsbericht der Gruppe wurde dem Rat vorgelegt und auf Grundlage dieses Berichts wurde die erste EU-Liste am 5. Dezember 2017 angenommen. Die Liste (Anlage I der Schlussfolgerungen des Rates) enthielt 17 Länder und Gebiete außerhalb der EU. Diese Länder und Gebiete hatten keine ausreichenden Zusagen gegeben, auf die Bedenken der EU einzugehen.
Der Liste beigefügt war ein „Dokument über den Stand der Zusammenarbeit“ (Anlage II), in dem die Länder und Gebiete aufgeführt waren, deren Zusagen als ausreichend erachtet wurden. Von diesen Länder und Gebiete wurde erwartet, dass sie bis Ende des Jahres 2018 – in einigen Fällen 2019 – wirksame Maßnahmen ergreifen, um in Zukunft nicht mehr in der Liste aufgeführt zu werden.
- Rat „Wirtschaft und Finanzen“, 8. November 2016
- Schlussfolgerungen des Rates über die Kriterien und Verfahren im Zusammenhang mit der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete, 8. November 2016
- Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ (Hintergrundinformationen)
Wie wird die Liste aktualisiert?
Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“
Die Gruppe „Verhaltenskodex“ führt mit Unterstützung des Generalsekretariats fachliche Arbeit, Überprüfungen und Bewertungen von Drittländern und -gebieten auf der Grundlage der Überprüfungskriterien und des vereinbarten geografischen Geltungsbereichs durch, um Überarbeitungen der EU-Liste vorzubereiten.
Seit der Erstellung der ersten EU-Liste im Jahr 2017 wurde sie in den folgenden Jahren regelmäßig aktualisiert und auf der Grundlage einer dynamischen Überwachung der von den Ländern und Gebieten umgesetzten Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen überarbeitet.
Dabei handelt es sich um einen kontinuierlichen Prozess, der Folgendes umfasst:
- Aktualisierung von Kriterien nach internationalen Steuerstandards,
- Überprüfung der Länder anhand dieser Kriterien,
- Kontaktaufnahme zu Ländern, die sie nicht einhalten,
- Aufnahme in die Liste bzw. Streichung von der Liste, wenn Länder Reformen durchführen bzw. nicht durchführen,
- Beobachtung der Entwicklungen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Länder und Gebiete keine Rückschritte machen.
Durchgeführt wird das Überwachungsverfahren nach Verfahrensleitlinien, die im Februar 2018 vereinbart wurden.
Ohne den dynamischen Überwachungsprozess zu ändern, beschloss der Rat im März 2019, die Aktualisierung der Liste ab 2020 auf zwei Mal jährlich zu begrenzen, damit die EU-Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, um erforderlichenfalls ihre nationalen Rechtsvorschriften zu ändern.
Die Liste wurde zuletzt im Februar 2022 überarbeitet. Die nächste Überarbeitung ist für Oktober 2022 vorgesehen.
- Rat „Wettbewerbsfähigkeit“ (Binnenmarkt und Industrie), 24. Februar 2022
- Gruppe „Verhaltenskodex“: Bericht an den Rat, 2. Februar 2022
- Gruppe „Verhaltenskodex“: Bericht an den Rat, 24. September 2021
- Gruppe „Verhaltenskodex“: Bericht an den Rat, 15. Februar 2021
- Bericht der Gruppe "Verhaltenskodex" (Unternehmensbesteuerung), 30. September 2020
- Verfahrensleitlinien für das Überwachungsverfahren zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete, 15. Februar 2018
- Ergebnis der Beratungen über schädliche Steuerregelungen (Kriterium 2.1)
- Ergebnis der Beratungen über schädliche Steuerregelungen (Kriterium 2.2)
Abwehrmaßnahmen und andere einschlägige EU-Rechtsvorschriften und -maßnahmen
Damit die EU-Liste wirksam sein kann, ist es wichtig, dass die EU-Mitgliedstaaten wirksame Abwehrmaßnahmen sowohl im Steuerbereich als auch in anderen Bereichen anwenden. Abwehrmaßnahmen tragen dazu bei, ihre Steuereinnahmen zu schützen und Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Missbrauch zu bekämpfen.
Bei der Billigung der EU-Liste vertrat der Rat den Standpunkt, dass
wirksame und verhältnismäßige Abwehrmaßnahmen sowohl im Steuerbereich als auch in anderen Bereichen von der EU und den Mitgliedstaaten gegenüber den nicht kooperativen Ländern und Gebieten angewandt werden können, solange diese in der Liste aufgeführt sind.
Schlussfolgerungen des Rates, 5. Dezember 2017
Abwehrmaßnahmen im Nichtsteuerbereich
Was den Nichtsteuerbereich anbelangt, so ersuchte der Rat die EU-Organe und die Mitgliedstaaten, die EU-Liste in folgenden Bereichen zu berücksichtigen:
- Außenpolitik,
- Entwicklungszusammenarbeit,
- Wirtschaftsbeziehungen zu Drittländern.
Darüber hinaus wird in bestimmten Fördervorschriften der EU explizit auf die Liste Bezug genommen. Mittel aus mehreren EU-Instrumenten können nicht über Einrichtungen in den in der Liste aufgeführten Ländern weitergeleitet werden, darunter
- der Europäische Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD),
- der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI),
- das Mandat für Finanzierungen außerhalb der Europäischen Union (EIB-Außenmandat),
- der allgemeine Rahmen für Verbriefungen.
In seinen Schlussfolgerungen vom 12. März 2019 begrüßte der Rat den Umstand, dass die Liste von der Europäischen Kommission „bei der Durchführung der Finanzierungs- und Investitionsvorhaben berücksichtigt wird“.
- Verordnung über den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung und den Garantiefonds (Amtsblatt der EU)
- Verordnung über einen allgemeinen Rahmen für Verbriefungen (Amtsblatt der EU)
- Verordnung über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (Amtsblatt der EU)
- Verordnung über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen und über die Europäische Plattform für Investitionsberatung (Amtsblatt der EU)
- Beschluss über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union (Amtsblatt der EU)
- Verordnung über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der EU
Abwehrmaßnahmen im Steuerbereich
Die EU-Mitgliedstaaten verfügen über einen großen Ermessensspielraum in Bezug auf Art und Umfang der Abwehrmaßnahmen, die sie im Steuerbereich anwenden. Diese hängen weitgehend von ihren nationalen Steuersystemen ab. Dennoch besteht ein gewisses Maß an Koordinierung.
Nationale Maßnahmen
Im Steuerbereich vereinbarten die EU-Länder im Dezember 2017, mindestens eine der folgenden Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen:
- verstärkte Überwachung von Transaktionen,
- erhöhte Risikokontrollen für Steuerzahler, die von Regelungen in den Ländern und Gebieten, die in der Liste aufgeführt sind, profitieren,
- erhöhte Risikokontrollen für Steuerzahler, die Steuersysteme dieser Länder und Gebiete nutzen.
Am 5. Dezember 2019 billigte der Rat Leitlinien für die weitere Koordinierung. Darüber hinaus sagten die Mitgliedstaaten zu, ab dem 1. Januar 2021 die EU-Liste bei der Anwendung von mindestens einer von vier spezifischen Legislativmaßnahmen heranzuziehen:
- Nichtabzugsfähigkeit von Kosten, die in einem in der Liste aufgeführten Land oder Gebiet entstanden sind,
- Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen, um eine künstliche Steuerverschiebung auf niedrig besteuerte Offshore-Einrichtungen zu begrenzen,
- Quellensteuermaßnahmen, um gegen unzulässige Befreiungen oder Erstattungen vorzugehen,
- Beschränkung der Beteiligungsbefreiung bei Dividendenzahlungen an Anteilseigner.
Derzeit wenden 26 Mitgliedstaaten mindestens eine der vier in den Leitlinien von 2019 vereinbarten Abwehrmaßnahmen an oder haben Schritte zu deren Anwendung unternommen. Unter diesen 26 Mitgliedstaaten wenden 16 mindestens zwei der vier Maßnahmen an.
Bislang wenden 21 Mitgliedstaaten Abwehrmaßnahmen sowohl administrativer als auch legislativer Natur gegen Länder und Gebiete auf der EU-Liste an, während drei Mitgliedstaaten Abwehrmaßnahmen gemäß ihrem nationalem Verfahren zur Erstellung von Listen anwenden, das derzeit alle oder fast alle Länder und Gebiete der in Anlage I der Schlussfolgerungen des Rates zur Erstellung der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke umfasst.
- Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ – Bericht an den Rat, 26. November 2021
- Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ – Bericht an den Rat, 25. November 2019
- Rat „Wirtschaft und Finanzen“, 5. Dezember 2019
Unionsrecht
Auch in den jüngsten EU-Rechtsvorschriften wird ausdrücklich auf die Liste verwiesen. So wurden beispielsweise 2018 EU-Transparenzvorschriften für Steuerintermediäre vereinbart. Darin wurden neue Meldepflichten in Bezug auf Steuerregelungen eingeführt, an denen in der Liste aufgeführte Länder beteiligt sind. Diese Vorschriften gelten ab dem 1. Juli 2020.
- Richtlinie zu Steuervermeidungspraktiken mit Auswirkungen auf den Binnenmarkt (Amtsblatt der EU)
- Richtlinie bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen
- Richtlinie (EU) 2021/2101 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen