Reform des EU-Asylsystems
Infografik – Asylanträge in der EU 1990-2021
Vollständige Infografik
Warum ist die Reform nötig?
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) gibt EU-weit geltende Mindeststandards für die Behandlung aller Asylsuchender und die Bearbeitung aller Asylanträge vor.
Die Migrationskrise hat deutlich gemacht, dass eine Reform des EU-Asylrechts nötig ist.
Nach den geltenden Vorschriften werden Asylsuchende nicht überall in der EU gleich behandelt, und auch der Anteil positiver Asylbescheide in den einzelnen Ländern schwankt beträchtlich.
Dies führt dazu, dass Asylsuchende in Europa umherreisen und in den Ländern Asyl beantragen, in denen sie die besten Chancen auf internationalen Schutz erwarten.
Im Rahmen einer allgemeineren Reform der Migrations- und Asylvorschriften der EU hat die Europäische Kommission am 23. September 2020 ein neues Migrations- und Asylpaket vorgeschlagen. Dieser Vorschlag sieht einen umfassenden gemeinsamen europäischen Rahmen für Migrations- und Asylmanagement vor, einschließlich mehrerer Legislativvorschläge.
Daneben gibt es Legislativvorschläge aus dem Jahr 2016, die von dem neuen Kommissionsvorschlag nicht betroffen sind und bei denen bereits Fortschritte erzielt wurden.
Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems hat Folgendes zum Ziel:
- Es soll ein gemeinsamer Rahmen geschaffen werden, der zu einem umfassenden Ansatz für das Asyl- und Migrationsmanagement beiträgt.
- Das System soll effizienter werden und dem Migrationsdruck besser standhalten können.
- Sogfaktoren und Sekundärmigration sollen unterbunden werden.
- Missbrauch soll bekämpft werden, und die am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten sollen besser unterstützt werden.
Vorliegende Legislativvorschläge
Die derzeit vorliegenden Legislativvorschläge haben Folgendes zum Ziel:
1. die Ersetzung des Dublin-Systems durch ein neues System für Asyl- und Migrationsmanagement, das eine bessere Verteilung der Asylanträge zwischen den Mitgliedstaaten durch einen neuen Solidaritätsmechanismus sicherstellt und die fristgerechte Bearbeitung der Anträge gewährleistet;
2. befristete und außerordentliche Maßnahmen zur Bewältigung von Krisen und Fällen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl;
3. die Stärkung der Eurodac-Verordnung, um die EU-Datenbank mit Fingerabdruckdaten von Asylsuchenden zu verbessern;
4. die Einrichtung einer vollwertigen EU-Asylagentur;
5. die Einführung eines neuen obligatorischen Screenings vor der Einreise, das eine Identifizierung, Gesundheits- und Sicherheitsüberprüfungen, die Abnahme von Fingerabdrücken und die Registrierung in der Eurodac-Datenbank umfasst;
6. die Ersetzung der Asylverfahrensrichtlinie durch eine geänderte Verordnung zur Harmonisierung der EU-Verfahren;
7. die Ersetzung der Anerkennungsrichtlinie durch eine Verordnung, um die Schutzstandards und die Rechte der Asylsuchenden zu harmonisieren;
8. eine Reform der Richtlinie über Aufnahmebedingungen, um sicherzustellen, dass Asylsuchenden harmonisierte und menschenwürdige Aufnahmestandards zuteilwerden;
9. die Schaffung eines ständigen Neuansiedlungsrahmens der EU.
1. Ein neues System für Asyl- und Migrationsmanagement
Das derzeit geltende Dublin-System entstand 1990 und wurde 2003 und 2013 aktualisiert. Es dient dazu, einen einzigen EU-Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Bearbeitung eines Asylantrags zuständig ist.
Dem Verfahren liegen mehrere Kriterien zugrunde; eines davon ist das Kriterium des ersten Einreisestaats. In der Praxis bedeutet dies, dass einige wenige Mitgliedstaaten für den Großteil der Asylanträge zuständig sind.
Die Migrationskrise hat die Grenzen des derzeitigen Systems aufgezeigt, das eine große Belastung für die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen darstellt.
Der Legislativvorschlag von 2020 zielt darauf, die Dublin-Verordnung durch eine neue Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement zu ändern, mit der
- eine umfassende Steuerung auf EU-Ebene eingerichtet wird, um ein besseres Management und eine bessere Umsetzung der Politik zu gewährleisten;
- ein Mitgliedstaat effektiver bestimmt werden kann, der als einziger für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist;
- durch einen neuen Solidaritätsmechanismus eine gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten sichergestellt wird;
- Missbrauch und Sekundärmigration von Asylsuchenden innerhalb der EU vorgebeugt wird.
2. Neue Vorschriften für Migrationskrisen und Fälle höherer Gewalt
Der Vorschlag für eine neue Verordnung über Krisensituationen sieht geeignete Verfahrensregeln, Ausnahmeregelungen und eine rasche Aktivierung von Solidaritätsmechanismen vor, um auf Krisensituationen wie die Migrationskrise von 2015 reagieren zu können.
Das neue Instrument würde für den Ausnahmefall eines Massenzustroms von irregulär in ein EU-Land einreisenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gelten, der von einer Größenordnung und Art wäre, dass er
- das Asyl-, Aufnahme- oder Rückführungssystem eines Mitgliedstaats funktionsunfähig machen würde;
- wahrscheinlich schwerwiegende Folgen für das Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und des EU-Systems für Migrationsmanagement hätte;
- die Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und des EU-Systems für Migrationsmanagement unmöglich machen würde.
Darüber hinaus betrifft die vorgeschlagene Verordnung Fälle höherer Gewalt, wie die COVID‑19-Pandemie, die im Bereich des Asyl- und Migrationsmanagements innerhalb der EU auftreten. Sie wird die notwendige Anpassung an die EU-Vorschriften über die Asyl- und Rückführungsverfahren sowie an die Solidaritätsmechanismen ermöglichen, die in der neuen Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement festgelegt sind.
Das vorgeschlagene Kriseninstrument sieht auch einen neuen unmittelbaren Schutzstatus für Personen vor, die in Krisensituationen vor bewaffneten Konflikten fliehen.
3. Aktualisierung der EU-Fingerabdruckdatenbank
Die Eurodac-Datenbank enthält die Fingerabdrücke aller in den EU-Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern registrierten irregulären Migrantinnen und Migranten sowie Asylsuchenden.
Mit der Datenbank wird die Umsetzung der Dublin-Verordnung erleichtert, indem sie dazu beiträgt,
- zu überprüfen, ob ein Antragsteller oder eine Person, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhält, zuvor in einem anderen Mitgliedstaat Asyl beantragt hat;
- festzustellen, ob ein Antragsteller schon einmal bei der irregulären Einreise nach Europa aufgegriffen worden ist;
- zu bestimmen, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist.
Ziel der vorgeschlagenen Reform der Eurodac-Verordnung ist es,
- das System zu verbessern, indem mehr Daten, etwa Gesichtsbilder, gesammelt werden;
- den Anwendungsbereich zu erweitern, indem Daten über Drittstaatsangehörige aufgenommen werden, die sich illegal in der EU aufhalten, aber keinen Asylantrag gestellt haben;
- den Zugang für die Strafverfolgungsbehörden zu vereinfachen;
- die Kontrolle und Aufdeckung unerlaubter Reisebewegungen innerhalb der Europäischen Union zu unterstützen.
Auf der Grundlage des Kommissionsvorschlags von 2016 haben die beiden Gesetzgebungsorgane bereits eine weitgehende politische Einigung erzielt; offen sind nur noch die Bestimmungen, die mit anderen Instrumenten des GEAS-Pakets im Zusammenhang stehen.
Der geänderte Vorschlag vom September 2020 baut auf den vorangegangenen Verhandlungen auf und soll die erzielten Fortschritte erhalten. Der Vorschlag wird derzeit im Rat erörtert.
4. Eine neue EU-Asylagentur
Am 19. Januar 2022 hat die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) ersetzt.
Die neue Agentur ist dafür zuständig, die Funktionsweise des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu verbessern, indem sie
- den Mitgliedstaaten eine verstärkte operative und technische Unterstützung bereitstellt;
- für mehr Kohärenz bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sorgt.
Am 9. Dezember 2021 nahm der Rat die Verordnung an, mit der das EASO in eine vollwertige EU-Agentur umgewandelt wird. So wurde der erste der Vorschläge zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems angenommen – ein wichtiger Schritt zur Modernisierung der Asyl- und Aufnahmeverfahren der EU.
Durch die neuen Rechtsvorschriften wird die Unterstützung der Agentur für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern erhöht.
- Migrations- und Asylpaket: Rat nimmt Verordnung über EU-Asylagentur an (Pressemitteilung, 9. Dezember 2021)
- EU-Asylagentur (Website)
5. Eine neue Screening-Verordnung
Die neue Screening-Verordnung soll gewährleisten, dass rasch das korrekte Verfahren für eine Person festgestellt wird, die in die EU einreist, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen. Sie wird für Personen gelten, die
- zwar die Voraussetzungen für die Einreise in die EU nicht erfüllen, aber bei Grenzkontrollen internationalen Schutz beantragen;
- bei Such- und Rettungseinsätzen auf See an Land gebracht werden;
- im Hoheitsgebiet aufgegriffen werden, nachdem sie sich den Kontrollen an den Außengrenzen entzogen haben.
Das Screening wird eine Identifizierung, Gesundheits- und Sicherheitsüberprüfungen, die Abnahme von Fingerabdrücken und die Registrierung in der Eurodac-Datenbank umfassen. Es sollte in der Nähe der Außengrenzen über einen Zeitraum von höchstens fünf Tagen durchgeführt werden. Am Ende des Screenings werden alle betroffenen Personen an das entsprechende Verfahren – Asyl oder Rückführung – verwiesen, und zwar entweder an oder abseits der Grenze.
Ein von den Mitgliedstaaten einzurichtender unabhängiger Überwachungsmechanismus soll sicherstellen, dass die Grundrechte durchgehend eingehalten werden. Im Rahmen des neuen Mechanismus wird auch die Überwachung der Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und der Einhaltung der nationalen Vorschriften über die Inhaftnahme durchgeführt, sofern diese während des Screenings angewandt werden.
6. Ein gemeinsames Asylverfahren
In der Asylverfahrensrichtlinie werden die Verfahren festgelegt, die die EU-Mitgliedstaaten bei der Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes anwenden müssen.
Der geänderte Legislativvorschlag baut auf dem vorherigen Vorschlag für eine Verordnung auf, mit dem die geltende Richtlinie durch eine Verordnung zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz ersetzt werden sollte. Dadurch sollen Anreize für das sogenannte „Asyl-Shopping“ wegfallen.
Durch die neuen Vorschriften
- werden die derzeit von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlichen Verfahren durch ein einfacheres Verfahren ersetzt;
- werden die Rechte der Antragsteller besser gewährleistet und gefährdete Einzelpersonen besser geschützt;
- werden striktere Vorschriften eingeführt, um Missbrauch zu verhindern;
- wird die schnellere Prüfung von Anträgen aus bestimmten Gründen ermöglicht.
Mit dem geänderten Vorschlag wird ein neues Verfahren an der Grenze eingeführt, das die Rückführungen wirksamer machen soll.
Die Asyl- und Rückführungsverfahren werden enger miteinander verknüpft sein, wobei für alle abgelehnten Asylsuchenden unverzüglich eine Rückkehrentscheidung ergeht. Rechtsmittel gegen Asyl- und Rückkehrentscheidungen sind beim selben Gericht einzulegen, womit eine starke gerichtliche Kontrolle gewährleistet wird.
Die geänderte Asylverfahrensverordnung wird Instrumente für die Bearbeitung unbegründeter Folgeanträge bieten. Der Vorschlag wird derzeit im Rat erörtert.
7. Einheitliche Vorschriften zu Asylanträgen
Mit dem Legislativvorschlag soll gewährleistet werden, dass Asylsuchende in allen Mitgliedstaaten gleich behandelt werden.
Im Entwurf der neuen Vorschriften wird Folgendes festgelegt:
- einheitliche Kriterien für die Ermittlung der Personen, die tatsächlich internationalen Schutz benötigen;
- einheitliche Rechte dieser Personen in allen Mitgliedstaaten.
Im Juli 2017 verständigten sich die EU-Botschafter und ‑Botschafterinnen auf ein Mandat für Verhandlungen über den Entwurf von Vorschriften für die Anerkennung von Asylsuchenden und harmonisierten EU-weit die Rechte und Leistungen für Personen, die internationalen Schutz genießen.
Die Verhandlungen mit dem Parlament sind weit fortgeschritten.
Das neue Paket der Kommission berührt diesen Vorschlag nicht, und die bisher erzielten Fortschritte sollten erhalten werden.
8. Bessere Aufnahmebedingungen
Oberstes Ziel ist es hier, einheitliche Aufnahmebedingungen für alle Asylsuchenden zu gewährleisten. Damit sollen vergleichbare und insgesamt bessere Lebensbedingungen für Asylsuchende in der gesamten EU gewährleistet werden.
In den vorgeschlagenen Vorschriften wird Folgendes festgelegt:
- eine einheitliche Festlegung der Aufnahmebedingungen für alle Asylsuchenden;
- das Recht aller Asylsuchenden, spätestens 9 Monate nach Antragstellung eine Arbeit aufzunehmen;
- das Recht Minderjähriger auf Bildung und die Notwendigkeit, einen Vormund für unbegleitete Minderjährige zu benennen.
Ein weiteres wichtiges Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie ist es, durch geografische Einschränkungen die Sekundärmigration von Asylsuchenden zu verringern. Mit den neuen Vorschriften soll
- der Zugang zu Aufnahmebedingungen auf den Mitgliedstaat beschränkt werden, der für den Asylantrag zuständig ist;
- die Ausstellung von Reisedokumenten eingeschränkt werden, wenn keine schwerwiegenden humanitären Gründe vorliegen;
- es Mitgliedstaaten erlaubt werden, den Aufenthalt des Antragstellers auf ein bestimmtes geografisches Gebiet zu beschränken.
Im November 2017 einigten sich die EU-Botschafter und ‑Botschafterinnen auf ein Mandat für Verhandlungen über den Entwurf der Vorschriften. Die Verhandlungen mit dem Parlament sind weit fortgeschritten.
Das neue Paket der Kommission berührt diesen Vorschlag nicht, und die bisher erzielten Fortschritte sollten erhalten werden.
9. Ein neuer EU-Neuansiedlungsrahmen
Die Kommission hat einen ständigen Neuansiedlungsrahmen der EU vorgeschlagen. Er soll die bestehenden Ad‑hoc-Systeme für die Neuansiedlung innerhalb der EU ersetzen.
Der EU-Neuansiedlungsrahmen soll
- legale und sichere Wege in die EU bieten und langfristig das Risiko massiver irregulärer Einreisen reduzieren;
- gemeinsame Vorschriften zur Neuansiedlung und zur Aufnahme aus humanitären Gründen schaffen;
- zu weltweiten Initiativen in den Bereichen Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen beitragen;
- Drittländer unterstützen, die eine große Zahl von Personen aufnehmen, die internationalen Schutz benötigen.
Nach dem neuen Rahmen würde der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Zweijahresplan der EU für die Neuansiedlung und die Aufnahme aus humanitären Gründen annehmen.
Dieser Plan soll Folgendes beinhalten:
- die maximale Gesamtzahl der aufzunehmenden Personen;
- die jeweiligen Anteile der Mitgliedstaaten an dieser Gesamtzahl;
- die allgemeinen geografischen Prioritäten.
Im November 2017 einigte sich der Rat auf ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Parlament über den Entwurf von Vorschriften zur Schaffung eines EU-Neuansiedlungsrahmens.
Die Verhandlungen mit dem Parlament sind weit fortgeschritten. Das neue Paket der Kommission berührt diesen Vorschlag nicht, und die bisher erzielten Fortschritte sollten erhalten werden.