„Fit für 55“

Der EU-Plan für den grünen Wandel

Infografik – Wie die EU den grünen Wandel herbeiführt

Abbildung: grüner Wandel Vollständige Infografik

Im Rahmen des europäischen Grünen Deals hat sich die EU mit dem Europäischen Klimagesetz das verbindliche Ziel gesetzt, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Dies setzt voraus, dass die derzeitigen Treibhausgasemissionen in den nächsten Jahrzehnten erheblich zurückgehen. Als Zwischenschritt auf dem Weg zur Klimaneutralität hat die EU für 2030 noch ehrgeizigere Klimaziele formuliert und sich dazu verpflichtet, ihre Emissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu reduzieren.

Die EU befasst sich derzeit im Rahmen des sogenannten Pakets „Fit für 55“ mit der Überarbeitung ihrer klima-, energie- und verkehrsbezogenen Rechtsvorschriften. Damit sollen die geltenden Regeln an die Ziele für 2030 und 2050 angepasst werden. Das Paket enthält auch eine Reihe neuer Initiativen.

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den folgenden Themen:

  • Was ist das Paket „Fit für 55“?
  • Was umfasst das Paket?
  • Welche Rolle spielt der Rat?

Was ist das Paket „Fit für 55“?

Das Paket „Fit für 55“ umfasst eine Reihe von Vorschlägen zur Überarbeitung und Aktualisierung der EU-Rechtsvorschriften. Außerdem enthält es Vorschläge für neue Initiativen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Maßnahmen der EU mit den Klimazielen in Einklang stehen, die der Rat und das Europäische Parlament vereinbart haben.

Warum heißt es „Fit für 55“?

„Fit für 55“ bezieht sich auf das Ziel der EU, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken. Das vorgeschlagene Paket zielt darauf ab, die EU-Rechtsvorschriften mit dem Ziel für 2030 in Einklang zu bringen.

Es soll ein kohärenter und ausgewogener Rahmen für die Verwirklichung der Klimaziele der EU geschaffen werden, der

  • einen fairen und sozial gerechten Übergang gewährleistet,
  • Innovation und Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie erhält und stärkt, während er gleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern sicherstellt und
  • die Position der EU als Vorreiter im weltweiten Kampf gegen den Klimawandel untermauert.

Der Rat als Mitgesetzgeber

Die Vorschläge des Pakets „Fit für 55“ werden zunächst auf fachlicher Ebene in den für den betreffenden Politikbereich zuständigen Arbeitsgruppen des Rates vorgestellt und erörtert. Danach werden sie im Ausschuss der Ständigen Vertreter den Botschafterinnen und Botschaftern der EU-Mitgliedstaaten vorgelegt. Mit ihren Beratungen ebnen sie den Weg für eine Einigung über die Vorschläge zwischen den 27 Mitgliedstaaten.

Die Mitgliedstaaten der EU – vertreten durch ihre Ministerinnen und Minister im Rat der EU – sind dafür zuständig, auf der Grundlage von Gesetzgebungsvorschlägen der Europäischen Kommission EU-Rechtsvorschriften anzunehmen. In den meisten Fällen werden die Vorschriften gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gemeinsam mit dem Europäischen Parlament angenommen.

Im nächsten Schritt tauschen sich die EU-Ministerinnen und Minister in den verschiedenen Ratsformationen über die Vorschläge aus und bemühen sich, zu einem gemeinsamen Standpunkt zu gelangen. Dieser bildet die Grundlage, auf der der Vorsitz des Rates dann Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament aufnimmt, um eine Einigung und schließlich endgültige Annahme der Gesetzgebungsakte herbeizuführen.

Das Paket „Fit für 55“ wurde dem Rat im Juli 2021 vorgelegt und wird derzeit über verschiedene Politikbereiche hinweg (etwa Umwelt, Energie, Verkehr sowie Wirtschaft und Finanzen) erörtert.

Der slowenische Vorsitz hat einen Bericht über die Fortschritte beim Paket „Fit für 55“ vorgelegt, die während seiner Amtszeit insgesamt erzielt wurden.

Chronologie

07.04.2022

Rat nimmt Schlussfolgerungen zu einer klimaeffizienten Landwirtschaft an

17.03.2022

Umweltministerinnen und ‑minister erörtern Paket „Fit für 55“ und Vorschlag zur Verringerung der weltweiten Entwaldung

17.03.2022

Nachhaltige Batterien: Mitgliedstaaten sind bereit für Verhandlungen mit dem Parlament

15.03.2022

CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM): Rat legt Verhandlungsmandat fest

24.02.2022

Ministerrat diskutiert Zukunft der Mobilitätsindustrie

Siehe komplette Zeitleiste

Woraus besteht das Paket „Fit für 55“?

Das Paket „Fit für 55“ umfasst die folgenden Gesetzgebungsvorschläge und politischen Initiativen:

Emissionshandelssystem der EU

Die Kommission hat umfassende Änderungen am bestehenden Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) vorgeschlagen, die zu einer Verringerung der Gesamtemissionen in den betroffenen Sektoren bis 2030 um 61 % gegenüber 2005 führen dürften.

Das ehrgeizigere Ziel soll durch eine Verschärfung der geltenden Bestimmungen und eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Regelung erreicht werden. Insbesondere geht es darum,

  • Emissionen aus dem Seeverkehr in das EU-EHS einzubeziehen,
  • die kostenlose Zuteilung von EU-EHS-Zertifikaten für den Luftverkehr und für Sektoren, die künftig unter das CO₂-Grenzausgleichssystem fallen sollen, schrittweise einzustellen,
  • das internationale System zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) über das EU-EHS umzusetzen,
  • die aus dem Modernisierungs- und dem Innovationsfonds bereitgestellten Mittel aufzustocken und
  • die Marktstabilitätsreserve zu überarbeiten, damit weiterhin ein stabiles und gut funktionierendes EU-EHS sichergestellt ist.

Darüber hinaus schlägt die Kommission vor, ein neues eigenständiges Emissionshandelssystem für Gebäude und den Straßenverkehr zu schaffen. Es soll die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, ihre nationalen Ziele im Rahmen der Lastenteilungsverordnung kosteneffizient zu erreichen. So sollen die Emissionen dieser Sektoren bis 2030 um 43 % gegenüber 2005 gesenkt werden.

Der Rat "Umwelt" hat den Vorschlag auf seiner Tagung vom Dezember 2021 erörtert.

Emissionsreduktionsziele der Mitgliedstaaten

Mit der Lastenteilungsverordnung werden derzeit verbindliche Zielvorgaben für die jährliche Reduzierung der Treibhausgasemissionen der Mitgliedstaaten in denjenigen Sektoren festgelegt, die nicht unter das EU-Emissionshandelssystem oder die Verordnung über Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) fallen.

Die wichtigste Änderung, die die Kommission an den geltenden Rechtsvorschriften vorgeschlagen hat, betrifft die Ziele, die in diesen Sektoren bis 2030 erreicht werden sollen. Mit dem Vorschlag wird das auf EU-Ebene gesetzte Ziel für die Verringerung der Treibhausgasemissionen von 29 % auf 40 % gegenüber 2005 angehoben und die nationalen Zielvorgaben werden entsprechend aktualisiert. Die Berechnungsmethode zur Festsetzung der nationalen Zielvorgaben basiert weiterhin auf dem Pro-Kopf-BIP mit einer begrenzten Anzahl gezielter Korrekturen, um Bedenken im Zusammenhang mit der Kosteneffizienz Rechnung zu tragen.

Auf der Tagung des Rates (Umwelt) vom 20. Dezember 2021 führten die Umweltministerinnen und ‑minister der EU einen Gedankenaustausch über den Vorschlag.

Treibhausgasemissionen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und deren Abbau

Der Vorschlag der Kommission zielt darauf ab, den Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) zu den übergeordneten Klimazielen der EU zu stärken. Der derzeit rückläufige Trend des CO₂-Abbaus muss umgekehrt und die natürlichen CO₂-Senken in der gesamten EU müssen ausgebaut werden. Mit der Überarbeitung der geltenden Rechtsvorschriften wird insbesondere vorgeschlagen,

  • einen EU-Zielwert für den Nettoabbau von Treibhausgasen in Höhe von mindestens 310 Mio. Tonnen CO₂-Äquivalent bis 2030 festzulegen, der in Form von verbindlichen Zielen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wird,
  • die Anrechnungs- und die Compliance-Vorschriften zu vereinfachen und die Überwachung zu verbessern,
  • den Anwendungsbereich der Verordnung ab 2031 zu erweitern, um auch Nicht-CO-Emissionen aus der Landwirtschaft einzubeziehen,
  • auf EU-Ebene das Ziel der Klimaneutralität bis 2035 in diesem neuen kombinierten Landnutzungssektor festzulegen.

Der Rat (Umwelt) hat den Vorschlag am 20. Dezember 2021 erörtert.

Erneuerbare Energie

Das Paket „Fit für 55“ enthält auch einen Vorschlag zur Überarbeitung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie. Es wird vorgeschlagen, den derzeitigen EU-Zielwert von „mindestens 32 %“ für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Gesamtenergiemix auf mindestens 40 % bis 2030 zu erhöhen.

Ferner werden die Einführung oder Verstärkung sektorbezogener Teilziele und Maßnahmen in allen Sektoren vorgeschlagen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Sektoren gelegt wird, bei denen die Einbeziehung erneuerbarer Energien bisher langsamer vorangekommen ist, wie dies insbesondere in den Bereichen Verkehr, Gebäude und Industrie der Fall ist. Zwar sind einige dieser Ziele und Vorschriften bindend, mehrere andere aber haben nach wie vor nur indikativen Charakter.

Gestützt auf den Bericht des slowenischen Vorsitzes begrüßten die EU-Energieministerinnen und -minister auf ihrer Dezembertagung die bei den Beratungen über den Vorschlag erzielten Fortschritte. Ein wichtiges Thema war das Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit einerseits, das Potenzial erneuerbarer Energien als kosteneffiziente Energiequelle zu fördern, und der Berücksichtigung nationaler Gegebenheiten und unterschiedlicher Ausgangspunkte andererseits.

Energieeffizienz

Die Kommission hat vorgeschlagen, die derzeitige Energieeffizienzrichtlinie dahingehend zu überarbeiten, das aktuelle Energieeffizienzziel auf EU-Ebene anzuheben, und zwar von 32,5 % auf 36 % für den Endenergieverbrauch und auf 39 % für den Primärenergieverbrauch.

Darüber hinaus hat sie mehrere Bestimmungen zur Steigerung der Energieeffizienzanstrengungen der Mitgliedstaaten vorgelegt, wie etwa höhere jährliche Energieeinsparverpflichtungen und neue Vorschriften zur Senkung des Energieverbrauchs von öffentlichen Gebäuden sowie gezielte Maßnahmen zum Schutz benachteiligter Verbraucher.

Im Dezember 2021 haben die für Energiefragen zuständigen EU-Ministerinnen und -Minister die Fortschritte bei der vorgeschlagenen Überarbeitung der geltenden Rechtsvorschriften überprüft. Erörtert wurden die verstärkten Anstrengungen bei der Steigerung der Energieeffizienz, die von den Mitgliedstaaten gefordert sind, sowie ihr Beitrag zu einem EU-weiten Energieeffizienzziel. Diskutiert wurde auch, dass Flexibilität erforderlich sein könnte, um den nationalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, und wie diese für Gebäude des öffentlichen Sektors genutzt werden könnte.

Infrastruktur für alternative Kraftstoffe

Die Kommission hat einen Vorschlag zur Überarbeitung der geltenden Rechtsvorschriften vorgelegt, um den Aufbau der Lade- und Betankungsinfrastruktur für Fahrzeuge, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden, schneller voranzubringen. Auch Schiffen in Häfen und stationären Flugzeugen soll eine alternative Stromversorgung angeboten werden.

Der Vorschlag betrifft alle Verkehrsträger und enthält Zielvorgaben für den Infrastrukturaufbau. Es geht auch um die Frage der Interoperabilität und eine bessere Benutzerfreundlichkeit.

Auf ihrer Dezembertagung haben sich die Verkehrsministerinnen und ‑minister der EU mit dem Dossier beschäftigt, die im Rat erzielten Fortschritte zur Kenntnis zur Kenntnis genommen und den vorgeschlagenen Verordnungsentwurf erörtert. Ansatz und Ziele der Verordnung fanden breite Zustimmung.

Verordnung über CO2-Normen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge

Die Kommission hat im Rahmen des Pakets „Fit für 55“ vorgeschlagen, die Vorschriften für die CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen zu überarbeiten. Mit dem Vorschlag werden EU-weit angehobene Reduktionsziele für 2030 eingeführt, und es wird ein neuer Zielwert von 100 % für 2035 festgelegt. In der Praxis heißt das, dass Personenkraftwagen oder leichte Nutzfahrzeuge mit Verbrennungsmotor ab 2035 in der EU nicht mehr auf den Markt gebracht werden dürfen.

Die vorgeschlagenen strengeren CO2-Normen sollen die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, ihre höheren nationalen Ziele im Rahmen der Lastenteilungsverordnung zu erreichen, und technologische Innovationen in diesem Sektor anregen.

Der Rat "Umwelt" hat den Vorschlag am 20. Dezember 2021 erörtert.

Energiebesteuerung

Der Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie des Rates über die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom zielt darauf ab,

  • die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom an die Energie-, Umwelt- und Klimapolitik der EU anzupassen,
  • den EU-Binnenmarkt zu wahren und zu verbessern, indem der Umfang der Energieerzeugnisse und die Struktur der Steuersätze aktualisiert werden und indem die Anwendung von Steuerbefreiungen und -ermäßigungen durch die Mitgliedstaaten rationalisiert wird,
  • Kapazitäten zur Generierung von Einnahmen für die Haushalte der Mitgliedstaaten zu schaffen.

Der Vorschlag wird derzeit im Rat erörtert. Im Dezember 2021 haben die Wirtschafts- und Finanzministerinnen und -minister den Bericht des slowenischen Vorsitzes über die Fortschritte bei den Vorschlägen des Pakets „Fit für 55“, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, zur Kenntnis genommen.

CO₂-Grenzausgleichssystem

Mit dem Vorschlag der Kommission für ein CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM) soll – ohne Beschneidung der internationalen Handelsregeln – verhindert werden, dass die Anstrengungen der EU zur Emissionsminderung durch steigende Emissionen außerhalb ihrer Grenzen wieder zunichte gemacht werden, indem die Produktion in Nicht-EU-Länder (in denen die Klimaschutzmaßnahmen weniger ambitioniert sind) verlagert wird oder vermehrt CO₂-intensive Erzeugnisse importiert werden.

Am 15. März 2022 hat der Rat Einvernehmen über den Text erzielt, der die Grundlage für seinen Standpunkt in den künftigen Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament über das CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM) bilden wird.

Das CBAM ist dazu konzipiert, parallel zum Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) zu wirken, um dessen Funktionsweise in Bezug auf eingeführte Waren widerzuspiegeln und zu ergänzen. Es wird schrittweise die bestehenden EU-Mechanismen zur Eindämmung des Risikos der Verlagerung von CO₂-Emissionen ersetzen, insbesondere die kostenlose Zuteilung von EU-EHS-Zertifikaten.

Nachhaltige Flugkraftstoffe

Mit nachhaltigen Flugkraftstoffen (fortgeschrittene Biokraftstoffe und E-Fuels) können die Emissionen von Flugzeugen erheblich gesenkt werden. Dieses Potenzial bleibt jedoch weitgehend ungenutzt, denn der Anteil solcher Kraftstoffe am Gesamtkraftstoffverbrauch des Luftverkehrs beträgt lediglich 0,05 %.

Der Vorschlag „ReFuelEU Aviation“ soll den ökologischen Fußabdruck des Luftverkehrssektors verringern, sodass er seinen Beitrag zur Verwirklichung der Klimaziele der EU leisten kann.

Der Vorschlag der Kommission wird derzeit im Rat geprüft. Die EU-Verkehrsministerinnen und ‑minister haben auf der Tagung des Rates „Verkehr“ im Dezember eine erste förmliche Aussprache über den Vorschlag geführt. Die Ministerinnen und Minister brachten ihre Unterstützung für die Ziele des Vorschlags zum Ausdruck.

Umweltfreundlichere Kraftstoffe im Seeverkehr

Ziel des Vorschlags über die Nutzung erneuerbarer und CO₂-armer Kraftstoffe im Seeverkehr (FuelEU Maritime) ist es, die Treibhausgasintensität der an Bord von Schiffen verbrauchten Energie bis 2050 um bis zu 75 % zu senken, indem die Verwendung umweltfreundlicherer Kraftstoffe auf Schiffen gefördert wird. Trotz der Fortschritte der letzten Jahre ist der Seeverkehr nach wie vor fast ausschließlich auf fossile Brennstoffe angewiesen und stellt eine bedeutende Quelle von Treibhausgasen und anderen schädlichen Schadstoffen dar.

Der Rat berät derzeit über diesen Vorschlag. Der Rat „Verkehr“ hat im Dezember 2021 eine Orientierungsaussprache über den Vorschlag geführt. Die Ministerinnen und Minister haben die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften begrüßt und deren Zielen weitgehend zugestimmt.

Der Klima-Sozialfonds

Mit dem Klima-Sozialfonds sollen die sozialen und verteilungspolitischen Auswirkungen des vorgeschlagenen neuen Emissionshandelssystems für die Sektoren Gebäude und Straßenverkehr aufgefangen werden. Für den Zeitraum 2025-2032 werden insgesamt 72,2 Mrd. € bereitgestellt. Eine entsprechende Zuweisungsmethode soll den ungleichen Auswirkungen Rechnung tragen, die das vorgeschlagene separate Emissionshandelssystem für diese beiden Sektoren zwischen und in den Mitgliedstaaten mit sich bringen dürfte.

Auf der Grundlage von Klima-Sozialplänen der Mitgliedstaaten sollen Unterstützungsmaßnahmen und Investitionen zugunsten von benachteiligten

  • Haushalten,
  • Kleinstunternehmen oder
  • Verkehrsteilnehmern bereitgestellt

sowie

  • die Energieeffizienz von Gebäuden,
  • die Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden,
  • die Einbeziehung von Energie aus erneuerbaren Quellen und
  • der Zugang zu emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität und entsprechenden Verkehrsmitteln gesteigert werden.

Auch eine befristete direkte Einkommensstützung soll möglich sein.

Auf der Tagung des Rates "Umwelt" vom Dezember 2021 haben die Umweltministerinnen und ‑minister der EU den Vorschlag erörtert.

Grafik zur Klimaneutralität

5 Fakten zum EU-Ziel der Klimaneutralität

Für die Zukunft Europas und der Welt ist es unerlässlich, gegen den Klimawandel anzugehen. Mit dem europäischen Klimagesetz wurde das Ziel der EU festgeschrieben, bis 2050 klimaneutral zu werden. Damit ist die EU der Verpflichtung gefolgt, die sie und ihre Mitgliedstaaten mit der Unterzeichnung des Übereinkommens von Paris im Jahr 2015 eingegangen sind. Was bedeutet Klimaneutralität und wie will die EU sie erreichen?