- Pressemitteilung
- 30. Juni 2020
- 15:30
Einigung im Rat: Beginn der Aufhebung von Reisebeschränkungen für Einwohner bestimmter Drittstaaten
Der Rat hat heute eine Empfehlung zur schrittweisen Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU angenommen. Die Reisebeschränkungen sollten für die in der Empfehlung aufgeführten Länder aufgehoben werden. Die Liste wird überprüft und gegebenenfalls alle zwei Wochen aktualisiert.
Auf der Grundlage der in der Empfehlung genannten Kriterien und Bedingungen sollten die Mitgliedstaaten ab dem 1. Juli mit der Aufhebung der Reisebeschränkungen an den Außengrenzen für Einwohner der folgenden Drittstaaten beginnen:
- Algerien
- Australien
- Kanada
- Georgien
- Japan
- Montenegro
- Marokko
- Neuseeland
- Ruanda
- Serbien
- Südkorea
- Thailand
- Tunesien
- Uruguay
- China, vorbehaltlich der Bestätigung der Gegenseitigkeit
Einwohner von Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt sollten für die Zwecke dieser Empfehlung als EU-Einwohner gelten.
Die Kriterien zur Festlegung der Drittstaaten, für die die derzeitige Reisebeschränkung aufgehoben werden sollte, betreffen insbesondere die epidemiologische Lage und die Eindämmungsmaßnahmen, einschließlich räumlicher Distanzierung, sowie wirtschaftliche und soziale Erwägungen. Sie werden kumulativ angewandt.
Hinsichtlich der epidemiologischen Lage sollten die in der Liste aufgeführten Drittstaaten insbesondere die folgenden Kriterien erfüllen:
- neue COVID-19-Fälle je 100 000 Einwohner in den letzten 14 Tagen, deren Zahl in etwa dem Durchschnitt in der EU (Stand 15. Juni 2020) entspricht oder darunter liegt
- stabile oder rückläufige Entwicklung neuer Fälle im selben Zeitraum im Vergleich zu den vorangegangenen 14 Tagen
- allgemeine Reaktion auf COVID 19 unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen über Aspekte wie Tests, Überwachung, Ermittlung von Kontaktpersonen, Eindämmung, Behandlung und Berichterstattung sowie der Zuverlässigkeit der Informationen und, falls erforderlich, des Gesamtdurchschnittswerts gemäß den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IHR). Informationen der EU-Delegationen zu diesen Aspekten sollte ebenfalls Rechnung getragen werden.
Ferner sollte regelmäßig und auf Einzelfallbasis die Gegenseitigkeit berücksichtigt werden.
Für Länder, für die weiterhin Reisebeschränkungen gelten, sollten die folgende Personengruppen von den Beschränkungen ausgenommen werden:
- EU-Bürgerinnen und -Bürger und ihre Familienangehörigen
- langfristig in der EU Aufenthaltsberechtigte und ihre Familienangehörigen
- Reisende, die gemäß der Empfehlung eine wichtige Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist.
Auch die assoziierten Schengen-Länder (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) beteiligen sich an dieser Empfehlung.
Die nächsten Schritte
Die Empfehlung des Rates ist kein rechtsverbindliches Instrument. Die Behörden der Mitgliedstaaten sind nach wie vor für die Umsetzung des Inhalts der Empfehlung verantwortlich. Es ist ihnen jedoch – bei uneingeschränkter Transparenz – möglich, die Reisebeschränkungen für die aufgeführten Länder nur schrittweise aufheben.
Ein Mitgliedstaat sollte nicht beschließen, die Reisebeschränkungen für nicht in der Liste aufgeführte Drittstaaten aufzuheben, solange diese Aufhebung nicht koordiniert beschlossen wurde.
Diese Liste der Drittstaaten sollte alle zwei Wochen überprüft werden und kann vom Rat gegebenenfalls nach enger Abstimmung mit der Kommission und den relevanten Agenturen und Dienststellen der EU nach einer Gesamtbewertung auf der Grundlage der oben genannten Kriterien aktualisiert werden.
Reisebeschränkungen können für einen bestimmten Drittstaat, der bereits in der Liste aufgeführt ist, ganz oder teilweise aufgehoben oder wieder eingeführt werden, wenn sich einige der Bedingungen und folglich die Bewertung der epidemiologischen Lage geändert haben. Verschlechtert sich die Lage in einem in der Liste aufgeführten Drittstaat rasch, so sollte die Entscheidungsfindung zügig erfolgen.
Hintergrundinformationen
Am 16. März 2020 nahm die Kommission eine Mitteilung an, in der sie für einen Monat eine vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen aus Drittstaaten in die EU empfahl. Am 17. März 2020 kamen die Staats- und Regierungschefs der EU überein, diese Beschränkung umzusetzen. Die Reisebeschränkung wurde am 8. April 2020 und am 8. Mai 2020 um jeweils einen Monat verlängert.
Am 11. Juni 2020 nahm die Kommission eine Mitteilung an, in der sie eine weitere Verlängerung der Beschränkung bis zum 30. Juni 2020 empfahl und einen Ansatz für die schrittweise Aufhebung der Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU ab dem 1. Juli 2020 darlegte. Seither haben Beratungen zwischen den Mitgliedstaaten über die anzuwendenden Kriterien und Methoden stattgefunden.
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