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  • Rat der Europäischen Union
  • Pressemitteilung
  • 8. Dezember 2015 16:50

Schlussfolgerungen des Rates zur Unternehmensbesteuerung – Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Der Rat  

  1. STELLT FEST, dass Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung die effektive Unternehmensbesteuerung untergraben können;
  2. BETONT, dass unfairer Steuerwettbewerb sowohl zwischen Mitgliedstaaten als auch zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen könnte, wobei er sich der Bedeutung der Besteuerung für die Wettbewerbsfähigkeit bewusst ist;
  3. WEIST AUF die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18. Dezember 2014, denen zufolge es dringend erforderlich ist, die Anstrengungen zur Bekämpfung von Steuerumgehung und aggressiver Steuerplanung sowohl weltweit als auch auf Unionsebene weiter voranzubringen, HIN und BESTÄTIGT diese;
  4. WEIST AUF die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 13. und 14. März 2013 HIN, denen zufolge es einer engen Zusammenarbeit zwischen der OECD und der G20 bedarf, um international vereinbarte Standards zu entwickeln, die eine Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlagen sowie eine Gewinnverlagerung verhindern, und insbesondere auf die Aufforderung an die Europäische Union, ihre Standpunkte zu koordinieren;
  5. BETONT die jüngste politische Einigung des Rates über den automatischen Informationsaustausch über Steuervorbescheide und die Vorreiterrolle der Europäischen Union auf diesem Gebiet durch die vollständige Umsetzung der BEPS-Schlussfolgerungen der OECD zu Aktion 5 (schädliche Steuerpraktiken);
  6. BEGRÜSST die Schlussfolgerungen des OECD-Aktionsplans zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS), die von den Finanzministern der G20 am 8. Oktober 2015 in Lima (Peru) und von den Staats- und Regierungschefs der G20 am 15./16. November 2015 in Antalya (Türkei) gebilligt wurden;

    Umsetzung der BEPS-Schlussfolgerungen der OECD

  7. STELLT FEST, dass die Finanzminister der G20 am 8. Oktober 2015 ihr Engagement für eine zügige, umfassende und effiziente Umsetzung der BEPS-Schlussfolgerungen erneuerten und die OECD aufforderten, bis Anfang 2016 einen umfassenden Überwachungsrahmen auszuarbeiten;
  8. WEIST darauf HIN, dass zurzeit mehrere mit der BEPS-Agenda zusammenhängende Gesetzgebungsvorschläge im Rat erörtert werden, insbesondere der Vorschlag für eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) und die Neufassung der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren;
  9. UNTERSTREICHT ferner, dass die 1998 eingesetzte Gruppe "Verhaltenskodex" (Unternehmensbesteuerung) weiterhin wichtige nichtlegislative Arbeit zur Bekämpfung von BEPS-Phänomenen leistet, sowohl in der Europäischen Union als auch gegenüber Drittländern;
  10. BETONT daher die Notwendigkeit, auf EU-Ebene gemeinsame, aber flexible Lösungen im Einklang mit den BEPS-Schlussfolgerungen der OECD zu finden, mit besonderem Augenmerk auf der Einhaltung der im EU-Vertrag verankerten Freiheiten und Zuständigkeiten, und UNTERSTÜTZT eine wirksame, rasche und koordinierte Umsetzung der auf EU-Ebene anzunehmenden Anti-BEPS-Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten;
  11. STELLT FEST, dass die BEPS-Schlussfolgerungen der OECD oft verschiedene Optionen für die Umsetzung bestimmter Empfehlungen vorschlagen und dass ein gemeinsamer Ansatz auf EU-Ebene zugunsten bestimmter Optionen mit Blick auf die Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts von Nutzen wäre;
  12. IST DER AUFFASSUNG, dass EU-Richtlinien – sofern zweckmäßig – das bevorzugte Mittel zur Umsetzung der BEPS-Schlussfolgerungen der OECD in der EU sein sollten, um sowohl Rechtssicherheit als auch Verhältnismäßigkeit bei dem durch den Binnenmarkt erforderlichen Maß an Harmonisierung zu gewährleisten;
  13. STIMMT in dieser Hinsicht ZU, dass in Fällen, in denen die Umsetzung einer BEPS-Schlussfolgerung der OECD durch EU-Rechtsvorschriften vorgesehen ist, diesem Prozess Vorrang vor etwaigen parallelen "Soft Law"-Gesprächen eingeräumt wird;
  14. UNTERSTREICHT gleichzeitig die Rolle, die die Gruppe "Verhaltenskodex" bei der Vorgabe von Leitlinien zur Umsetzung bestimmter anderer BEPS-Schlussfolgerungen der OECD an die Mitgliedstaaten spielen kann;
  15. ERSUCHT die Hochrangige Gruppe "Steuerfragen" des Rates, die Umsetzung der Anti-BEPS-Maßnahmen auf EU-Ebene genau zu überwachen und allgemein bei der Beaufsichtigung der Arbeiten in diesem Bereich wie bisher eine zentrale Rolle zu spielen, auch mit Hilfe halbjährlicher BEPS-Fahrpläne des Vorsitzes, sobald diese vorliegen;

    Umsetzung der BEPS-Schlussfolgerungen durch EU-Rechtsvorschriften

  16. NIMMT KENNTNIS vom Abschlussbericht der Expertengruppe der Kommission zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft (Mai 2014) und von den anschließenden BEPS-Schlussfolgerungen der OECD zu Aktion 1 sowie von der Absicht der Kommission, 2016 die Mehrwertsteuer-Vorschriften im Rahmen der Initiative "Digitale Agenda für Europa" zu überarbeiten;
  17. WEIST DARAUF HIN, dass die BEPS-Schlussfolgerungen der OECD zu den Aktionen 2 (hybride Gestaltungen), 3 (Vorschriften über beherrschte ausländische Unternehmen), 4 (Vorschriften über die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen), 6 (allgemeine Missbrauchsbekämpfungsvorschrift), 7 (Definition der Betriebsstätte) und 13 (länderbezogene Berichterstattung) nach weiteren technischen Analysen durch auf internationale Anti-BEPS-Aspekte ausgerichtete Gesetzgebungsvorschläge umgesetzt werden könnten, ohne jedoch auszuschließen, dass die Mitgliedstaaten einzelstaatliche oder vertragliche Bestimmungen zur Verhinderung von BEPS anwenden;
  18. ERSUCHT daher die Kommission, zu diesen internationalen Aspekten einen Vorschlag vorzulegen, der den im Rahmen der laufenden Gesetzgebungsdossiers getätigten Arbeiten zu diesen Fragen – insbesondere der GKKB – in vollem Umfang Rechnung trägt;
  19. STELLT FEST, dass im Rahmen der Neufassung der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren die Aufnahme einer gemeinsamen Missbrauchsbekämpfungsklausel vorgesehen ist, nachdem – insbesondere auf der Grundlage der BEPS-Schlussfolgerungen der OECD zu Aktion 6 – eine ähnliche Klausel in die Mutter-Tochter-Richtlinie aufgenommen wurde;
  20. ERKENNT die Notwendigkeit AN, weitere Gespräche über das Konzept einer effektiven Mindestbesteuerung zu führen, insbesondere im Rahmen der Neufassung der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren;
  21. ERSUCHT die Kommission, Überlegungen zu Möglichkeiten anzustellen, die Verfügbarkeit von Daten und Statistiken zur Unternehmensbesteuerung auf EU-Ebene auf der Grundlage der BEPS-Schlussfolgerungen der OECD zu Aktion 11 zu verbessern;

    Ein ergänzender "Soft Law"-Ansatz

  22. STELLT FEST, dass die BEPS-Schlussfolgerungen der OECD zu Aktion 2 (Neutralisierung der Auswirkungen hybrider Gestaltungen) bei den laufenden Arbeiten der Untergruppe "Missbrauchsbekämpfung – Steuerarbitrage" der Gruppe "Verhaltenskodex" berücksichtigt werden und ERSUCHT die Gruppe "Verhaltenskodex" und die Untergruppe, jene Formen von Steuerarbitrage zu erörtern, denen vonseiten der EU-Rechtsvorschriften nicht begegnet wird;
  23. ERINNERT AN seine frühere Billigung des geänderten Nexus-Ansatzes (Dok. 16846/14) und ERSUCHT die Gruppe "Verhaltenskodex", bei der Überwachung der Gesetzgebungsverfahren, die für die Mitgliedstaaten zur Änderung ihrer existierenden "Patentbox"-Regelungen erforderlich sind, diesem Ansatz, wie in den BEPS-Schlussfolgerungen der OECD zu Aktion 5 (schädliche Steuerpraktiken) dargelegt, zu folgen;
  24. ERSUCHT die Gruppe "Verhaltenskodex", unter Berücksichtigung des vierten Kriteriums zu prüfen, ob – mit Unterstützung der Kommission und ihrer beratenden Gremien, insbesondere des Gemeinsamen Verrechnungspreisforums – EU-Leitlinien für die Umsetzung der BEPS-Schlussfolgerungen der OECD zu den Aktionen 8-9-10 (Anpassung der Ergebnisse der Verrechnungspreise an die Wertschöpfung) und Aktion 13 (Leitfaden zur Verrechnungspreisdokumentation) erarbeitet werden sollten;
  25. ERSUCHT gleichermaßen die Gruppe "Verhaltenskodex", zu prüfen, ob EU-Leitlinien für die Umsetzung der BEPS-Schlussfolgerungen der OECD zu Aktion 12 (Offenlegung aggressiver Steuerplanung) erarbeitet werden sollten, insbesondere im Hinblick auf die Erleichterung des Austauschs derartiger Informationen zwischen den Steuerbehörden;

    Andere umsetzungsrelevante Fragen

  26. STELLT FEST, dass einige BEPS-Schlussfolgerungen der OECD von den Mitgliedstaaten geschlossene bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen betreffen, und IST DER AUFFASSUNG, dass ein gewisser Gedankenaustausch innerhalb der Hochrangigen Gruppe in diesem Zusammenhang hilfreich wäre;
  27. BETONT die Notwendigkeit einer raschen und wirksamen Umsetzung der BEPS-Schlussfolgerungen der OECD auch auf globaler Ebene und ERWARTET MIT INTERESSE das für Ende 2016 geplante multilaterale Instrument zur Änderung der Steuerabkommen, das in den BEPS-Schlussfolgerungen der OECD zu Aktion 15 vorgesehen ist;
  28. UNTERSTREICHT, wie wichtig es ist, eine größtmögliche Zahl von Ländern – auch Entwicklungsländer – einzubinden, um im Bereich der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. 
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Letzte Überprüfung: 15. Januar 2024