- Rat der Europäischen Union
- Pressemitteilung
- 2. März 2015 10:30
Neue GVO-Vorschriften vom Rat endgültig gebilligt
Die neuen Vorschriften der EU, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, den Anbau genetisch veränderter Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu verbieten oder einzuschränken, sind vom Rat am 2. März 2015 förmlich angenommen worden. Sie treten 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
"Mit den neuen Vorschriften haben die Mitgliedstaaten die Wahl: Sie können entscheiden, ob sie in ihrem Hoheitsgebiet den Anbau genetisch veränderter Organismen möchten oder nicht. Dies steht mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang, und die Wünsche der Bürger und Landwirte werden respektiert", so der lettische Landwirtschaftsminister und Präsident des Rates Jānis Dūklav.
Zwei Wege für ein Opt-out
Mit der neuen Richtlinie erhalten die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen und zu zwei verschiedenen Zeitpunkten mehr Flexibilität beim Anbau genetisch veränderter Organismen:
- während des Zulassungsverfahrens kann ein Mitgliedstaat beantragen, dass der geografische Geltungsbereich angepasst wird;
- nachdem ein GVO zugelassen wurde, kann ein Mitgliedstaat den Anbau aus bestimmten Gründen verbieten oder einschränken; diese Gründe können umweltpolitische oder agrarpolitische Ziele betreffen, oder es kann sich um andere zwingende Gründe wie Stadt- und Raumplanung, Bodennutzung, sozioökonomische Auswirkungen, Koexistenz und öffentliche Ordnung handeln.
Die Mitgliedstaaten werden ihre Entscheidung überprüfen und beantragen können, dass ihr gesamtes Hoheitsgebiet oder Teile davon wieder in den geografischen Geltungsbereich einer GVO-Genehmigung aufgenommen werden.
Nach den alten Vorschriften konnten die Mitgliedstaaten die Verwendung eines GVO in ihrem Hoheitsgebiet nur vorübergehend verbieten oder einschränken, wenn sie neue Erkenntnisse darüber hatten, dass der betreffende Organismus eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt darstellt, oder wenn ein Notfall vorlag.
Vermeidung grenzüberschreitender Verunreinigungen
Nach den neuen Vorschriften müssen Mitgliedstaaten, in denen GVO angebaut werden, ferner dafür sorgen, dass grenzüberschreitende Verunreinigungen in benachbarten Mitgliedstaaten, in denen der Anbau dieser GVO untersagt ist, vermieden werden. Dies gilt nicht, wenn solche Maßnahmen aufgrund besonderer geografischer Gegebenheiten nicht notwendig sind.
Diesbezügliche Dokumente und Veröffentlichungen
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Letzte Überprüfung: 15. Januar 2024