Omnibus-Verordnung – Agrarvorschriften
Auf einen Blick
Der Rat "Landwirtschaft und Fischerei" hat den Agrarteil der Omnibus-Verordnung am 11. Dezember 2017 verabschiedet, nachdem er am 12. Oktober eine informelle Einigung mit dem Europäischen Parlament erreicht hatte.
Diese technischen Verbesserungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sind am 1. Januar 2018 in Kraft getreten.
Mit dem Agrarteil der Omnibus-Verordnung werden die vier GAP-Verordnungen geändert:
- Verordnung über Direktzahlungen
- Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums
- Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation
- horizontale Verordnung.
Die Einzelheiten
Nachstehend einige der wichtigsten Änderungen:
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Direktzahlungen: Die Regeln für Dauergrünland wurden geändert, um den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität einzuräumen. Zudem werden einige Aspekte der Ökologisierung vereinfacht. Ferner wird die Unterscheidung zwischen aktivem und nicht aktivem Landwirt fakultativ, d. h. Mitgliedstaaten, in denen sie zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand geführt hat, können darauf verzichten.
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Entwicklung des ländlichen Raums: Risikomanagementmaßnahmen werden attraktiver, da bestimmte Schwellenwerte gesenkt und die Fördersätze angehoben werden. Auch der Einsatz der Finanzierungsinstrumente wird vereinfacht.
- Gemeinsame Marktorganisation: Einige Vorrechte der Erzeugerorganisationen wie Produktionsplanung, Optimierung der Produktionskosten, Inverkehrbringen und Aushandlung von Verträgen für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Namen der Mitglieder, werden auf alle Sektoren ausgedehnt, um die Position der Landwirte in der Lieferkette zu verbessern. Diese Vorrechte bestehen bereits in Sektoren wie Olivenöl, Rindfleisch und Kulturpflanzen. Die Möglichkeit, Bedingungen für die Verteilung der Wertschöpfung in Verträgen kollektiv auszuhandeln, wird neben Zucker auf andere Sektoren ausgeweitet und freiwillig sein.
Hintergrund
Die Verordnung über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (sog. Omnibus-Verordnung) war im September 2016 als Teil des Pakets zur Überprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) veröffentlicht worden. Mit ihr wurden Änderungen an allen vier grundlegenden GAP-Verordnungen vorgenommen, um die gemeinsame Agrarpolitik im Interesse der Landwirte und der einzelstaatlichen Behörden weiter zu vereinfachen.
Die vorgeschlagene Omnibus-Verordnung bildete die zweite Phase der GAP-Vereinfachung; dem Vorschlag waren verschiedene Vereinfachungsmaßnahmen vorausgegangen, die durch Änderungen an delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten sowie Leitlinien der Kommission erlassen worden waren.
Nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren mussten sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der vorgeschlagenen Omnibus-Verordnung zustimmen.
Im Rat wurde der Agrarteil der vorgeschlagenen Omnibus-Verordnung mehrmals vom Sonderausschuss Landwirtschaft (SAL) und vom Rat "Landwirtschaft und Fischerei" erörtert.
Der SAL legte am 10. April 2017 seinen Standpunkt fest, der an die EU-Botschafter im AStV weitergeleitet wurde.
Der AStV verständigte sich am 28. Juni 2017 auf ein Verhandlungsmandat des Rates für die gesamte vorgeschlagene Omnibus-Verordnung und gab dem Vorsitz grünes Licht, die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament aufzunehmen.
In der zweiten Jahreshälfte 2017 fanden Trilog-Gespräche zwischen dem Ratsvorsitz und Vertretern des Parlaments und der Kommission statt; dabei wurde am 12. Oktober eine vorläufige Einigung erzielt.
Am 16. Oktober 2017 billigten die im Sonderausschuss Landwirtschaft vertretenen Mitgliedstaaten die Einigung über den die Landwirtschaft betreffenden Teil der Omnibus-Verordnung.