- Rat der Europäischen Union
- Pressemitteilung
- 17. Juni 2022 15:00
Instrument für das internationale Beschaffungswesen: Rat gibt grünes Licht für neue Bestimmungen zugunsten der Gegenseitigkeit
Der Rat hat heute eine Verordnung zur Förderung der Gegenseitigkeit beim Zugang zu internationalen Märkten für öffentliche Aufträge angenommen.
Mit diesem Rechtsakt wird die Einführung eines neuen handelspolitischen Instruments ermöglicht, mit dem EU-Unternehmen Zugang und gleiche Wettbewerbsbedingungen auf den Märkten für öffentliche Aufträge von Drittländern erhalten, wodurch sich ihre Absatzmöglichkeiten erheblich vergrößern. Auf das internationale öffentliche Beschaffungswesen entfallen derzeit 15 bis 20 % des weltweiten BIP.
Die öffentliche Auftragsvergabe in der EU gehört in Zahlen zu den weltweit größten Beschaffungsmärkten und steht weitgehend offen für den internationalen Wettbewerb. Umgekehrt haben europäische Unternehmen nicht immer zu denselben Bedingungen Zugang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten in Drittländern, wo sie häufig mit diskriminierenden und restriktiven Praktiken konfrontiert sind. So stehen derzeit weniger als die Hälfte der weltweiten öffentlichen Beschaffungsmärkte den europäischen Unternehmen offen.
Das Instrument für das öffentliche Beschaffungswesen (IPI) wird für mehr Gegenseitigkeit bei der Öffnung der Märkte für öffentliche Aufträge sorgen. Es wird der Kommission Befugnisse zur Durchführung von Untersuchungen übertragen und es ihr ermöglichen, Maßnahmen im Interesse der Union zu ergreifen. Stellt die Kommission fest, dass europäischen Unternehmen der Zugang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten eines Drittlands wiederholt drastisch verwehrt wird, leitet sie zunächst Konsultationen mit dem betreffenden Drittland ein. Bleiben die Hindernisse danach weiter bestehen, kann sie als Reaktion Maßnahmen verhängen, die den Zugang von Unternehmen aus diesem Land zu den Beschaffungsmärkten und Konzessionen der Union einschränken. Diese Zugangsbeschränkung kann entweder durch eine Schlechterstellung der von Wirtschaftsteilnehmern aus diesem Land eingereichten Angebote oder durch den vollständigen Ausschluss dieser Angebote aus Vergabeverfahren erfolgen.
Um die Anwendung solcher Maßnahmen zu vermeiden, reicht es in jedem Fall aus, wenn die betreffenden Drittländer ihre restriktiven Praktiken einstellten. Die von der Union eingegangenen Verpflichtungen, auch im Rahmen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen und der bilateralen Handelsabkommen, werden durch dieses Instrument nicht in Frage gestellt.
Die IPI-Maßnahmen gelten nur für Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern, die kein internationales Übereinkommen mit der EU über das öffentliche Beschaffungswesen geschlossen haben oder bei denen die Übereinkommen keine Verpflichtungen zur Öffnung für diese Waren oder Dienstleistungen umfassen. Sie gelten nicht für die am wenigsten entwickelten Länder, die von der Regelung „Alles außer Waffen“ profitieren.
Hintergrund und weiteres Vorgehen
Die Kommission hat am 29. Januar 2016 den geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für öffentliche Aufträge und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge von Drittländern vorgelegt. Ein früherer Vorschlag, den die Kommission am 21. März 2012 angenommen hatte, wurde im Rat nicht mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit unterstützt.
Der Rat billigte sein Verhandlungsmandat am 2. Juni 2021 und erzielte beim fünften informellen Trilog am 14. März 2022 einen politischen Kompromiss mit dem Europäischen Parlament.
Da die Verordnung nun vom Europäischen Parlament und vom Rat in erster Lesung angenommen wurde, wird sie unterzeichnet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, bevor sie am 60. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft tritt.
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Letzte Überprüfung: 13. Januar 2024