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  • Pressemitteilung
  • 23. Oktober 2025 22:20

Europäischer Rat, 23. Oktober 2025, Ukraine

I. UKRAINE

1. Der Europäische Rat hat einen Gedankenaustausch mit dem Präsidenten der Ukraine, Wolodymyr Selenskyj, geführt.

2. Der Europäische Rat hat die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Ukraine erörtert. Der in Dokument EUCO 19/25 enthaltene Wortlaut wurde von 26 Staats- und Regierungschefs nachdrücklich unterstützt.

3. Der Europäische Rat wird sich auf seiner nächsten Tagung erneut mit dieser Frage befassen.


EUCO 19/25 – Auszug

1. Der Europäische Rat hat einen Gedankenaustausch mit dem Präsidenten der Ukraine, Wolodymyr Selenskyj, geführt.

2. Unter Hinweis auf seine früheren Schlussfolgerungen bekräftigt der Europäische Rat seine fortgesetzte und unverbrüchliche Unterstützung für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen. Die Europäische Union wird in Abstimmung mit gleich gesinnten Partnern und Verbündeten weiterhin umfassende politische, finanzielle, wirtschaftliche, humanitäre, militärische und diplomatische Unterstützung für die Ukraine und ihre Bevölkerung leisten.

3. Trotz anhaltender US-amerikanischer und europäischer diplomatischer Bemühungen um Frieden und der Bereitschaft der Ukraine, auf diesen hinzuarbeiten, hat Russland die Intensität seiner Raketen- und Drohnenangriffe auf die Ukraine erhöht, die sich insbesondere gegen die Zivilbevölkerung und zivile Infrastruktur richten, wodurch deutlich wird, dass es Russland an echtem politischen Willen mangelt, seinen Angriffskrieg zu beenden und in konstruktive Friedensverhandlungen einzutreten. Der Europäische Rat fordert Russland erneut nachdrücklich auf, einer vollständigen, bedingungslosen und sofortigen Waffenruhe zuzustimmen, wie es die Ukraine im März 2025 getan hat, und er bekräftigt die Unterstützung der Europäischen Union für einen umfassenden, gerechten und dauerhaften Frieden in der Ukraine, der sich auf die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts stützt. In diesem Zusammenhang verweist der Europäische Rat auf die Leitlinien vom 6. März 2025, an denen Friedensverhandlungen ausgerichtet werden sollten.

4. Im Einklang mit dem in den Verträgen verankerten Ziel der Europäischen Union, den Frieden zu fördern, werden die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten weiterhin zu den Friedensbemühungen beitragen, insbesondere im Rahmen der Koalition der Willigen und in Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten sowie durch die Intensivierung ihrer weltweiten Outreach-Bemühungen.

5. Eine Ukraine, die in der Lage ist, sich selbst wirksam zu verteidigen, ist ein integraler Bestandteil aller künftigen Sicherheitsgarantien. Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten sind bereit, im Einklang mit dem Völkerrecht und auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Fähigkeiten zu robusten und glaubwürdigen Sicherheitsgarantien für die Ukraine beizutragen, insbesondere indem sie die Fähigkeit der Ukraine unterstützen, wirksam Aggression abzuschrecken und sich zu verteidigen. In diesem Zusammenhang begrüßt der Europäische Rat die laufenden Arbeiten zur Überarbeitung der Mandate der Beratenden Mission für die Ukraine (EUAM Ukraine) und der militärischen Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine). Die Mitgliedstaaten sind entschlossen, einen Beitrag zur Ausbildung und Ausrüstung der ukrainischen Streitkräfte zu leisten. Der Europäische Rat betont, dass die Unterstützung für die Ukraine im Einklang mit den gemeinsamen Sicherheitszusagen der EU und der Ukraine verstärkt werden muss.

6. Der Europäische Rat unterstreicht, dass unbedingt sichergestellt werden muss, dass die Ukraine widerstandsfähig bleibt und über die Haushaltsmittel und die militärischen Mittel verfügt, um weiterhin ihr naturgegebenes Recht auf Selbstverteidigung ausüben und der Aggression Russlands entgegentreten zu können.

7. Die Europäische Union wird zusammen mit gleich gesinnten Partnern und Verbündeten der Ukraine langfristig weiterhin regelmäßige und vorhersehbare finanzielle Unterstützung leisten. Im Jahr 2025 hat die Europäische Union 20,5 Mrd. EUR für den Haushalt der Ukraine bereitgestellt, von denen 6,5 Mrd. EUR aus der Ukraine-Fazilität ausgezahlt wurden, sowie 14 Mrd. EUR im Rahmen der ERA-Initiative der G7, die mit den Zufallsgewinnen aus immobilisierten russischen Vermögenswerten zurückgezahlt werden. Seit Beginn des Angriffskriegs Russlands haben die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten 177,5 Mrd. € an Unterstützung für die Ukraine und ihre Bevölkerung bereitgestellt.

8. Der Europäische Rat verpflichtet sich, den dringenden finanziellen Bedarf der Ukraine für den Zeitraum 2026-2027, einschließlich für ihre militärischen und Verteidigungsanstrengungen, zu decken. Der Europäische Rat ersucht daher die Kommission, gestützt auf eine Bewertung des Finanzierungsbedarfs der Ukraine und so bald wie möglich Optionen für finanzielle Unterstützung vorzulegen, und ersucht die Kommission und den Rat, die Arbeit voranzubringen, damit sich der Europäische Rat auf seiner nächsten Tagung erneut mit dieser Frage befassen kann. Unter Beachtung des EU-Rechts sollten Russlands Vermögenswerte immobilisiert bleiben, bis Russland seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine beendet und das Land für den durch seinen Krieg verursachten Schaden entschädigt.

9. Der Europäische Rat betont, dass die Mitgliedstaaten die Anstrengungen zur Deckung des dringenden militärischen Bedarfs und Verteidigungsbedarfs der Ukraine, insbesondere im Hinblick auf Luftabwehr- und Drohnenabwehrsysteme und großkalibrige Artilleriemunition, weiter intensivieren müssen. Von zentraler Bedeutung ist eine Beschleunigung der Arbeit – das gilt sowohl für die weitere Unterstützung und Entwicklung der Verteidigungsindustrie der Ukraine sowie für weitere Investitionen in diesen Bereich, unter anderem durch den Aufbau einer ukrainischen Verteidigungsproduktion in den Mitgliedstaaten, als auch für die Vertiefung der Zusammenarbeit und Integration zwischen der ukrainischen und der europäischen Verteidigungsindustrie aufbauend auf der einzigartigen Erfahrung und dem Know-how der Ukraine.

10. Jegliche militärische Unterstützung sowie Sicherheitsgarantien für die Ukraine werden unter uneingeschränkter Achtung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen aller Mitgliedstaaten erfolgen.

11. Der Europäische Rat verurteilt die verstärkten Angriffe Russlands auf den ukrainischen Energiesektor, die insbesondere die Gasförderung betreffen und die Sicherheit und Sicherung des Kernkraftwerks Saporischschja gefährden. Er ruft dazu auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, um dringend zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs nach den Angriffen beizutragen und die Ukraine besser auf den Winter vorzubereiten. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten werden in Zusammenarbeit mit Partnern die Bereitstellung von humanitärer Hilfe und Katastrophenhilfe für die Ukraine verstärken.

12. Die Europäische Union ist entschlossen, den Druck auf Russland aufrechtzuerhalten und zu erhöhen – unter anderem durch weitere Sanktionen –, damit Russland seinen brutalen Angriffskrieg beendet. In diesem Zusammenhang begrüßt der Europäische Rat die Annahme des 19. Sanktionspakets. Der Europäische Rat betont ferner, wie wichtig es ist, sich bei den Sanktionen weiter mit den G7-Partnern abzustimmen und die Maßnahmen gegen Umgehungspraktiken zu verstärken.

13. Der Europäische Rat fordert weitere Maßnahmen, um den Einsatz der russischen Schattenflotte zu unterbinden. Er fordert insbesondere, dass den von der Schattenflotte ausgehenden erheblichen Umwelt- und Sicherheitsrisiken wirksam begegnet wird, insbesondere durch eine bessere Durchsetzung von Umweltnormen und Sicherheitsnormen für den Seeverkehr sowie durch eine verstärkte Zusammenarbeit mit Flaggenstaaten. Zu diesem Zweck ersucht der Europäische Rat die Mitgliedstaaten, ihre Maßnahmen untereinander abzustimmen.

14. Der Europäische Rat verurteilt entschieden die Unterstützung durch Drittländer, deren Akteure und Einrichtungen, die Russland in die Lage versetzen, seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine fortzuführen. Der Europäische Rat verurteilt die anhaltende militärische Unterstützung durch Iran, Belarus und die Demokratische Volksrepublik Korea. Er ruft alle Länder nachdrücklich auf, jegliche direkte oder indirekte Unterstützung für Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine unverzüglich einzustellen.

15. Der Europäische Rat fordert Russland und Belarus nachdrücklich auf, unverzüglich für die sichere Rückkehr aller ukrainischen Kinder und anderen Zivilpersonen, die rechtswidrig nach Russland und Belarus überführt wurden, in die Ukraine zu sorgen.

16. Der Europäische Rat bekräftigt die feste Entschlossenheit der EU sicherzustellen, dass alle Verantwortlichen für Kriegsverbrechen und schwerste Verbrechen, die im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verübt wurden, in vollem Umfang zur Rechenschaft gezogen werden.

17. Der Europäische Rat bekräftigt die unerschütterliche Unterstützung der EU für die Ukraine auf ihrem Weg zur EU-Mitgliedschaft und begrüßt die erheblichen Fortschritte, die die Ukraine bisher unter schwierigsten Umständen erzielt hat. Der Europäische Rat ermutigt die Ukraine, den Rat und die Kommission, die Arbeit im Rahmen des Beitrittsprozesses gemäß dem leistungsorientierten Ansatz voranzubringen. Der Cluster „Wesentliche Elemente“ wird als erster eröffnet und als letzter geschlossen, wobei gemäß der Erweiterungsmethodik Cluster eröffnet werden, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Europäische Rat nimmt die Bewertung der Kommission zur Kenntnis, dass die Cluster „Wesentliche Elemente“, „Binnenmarkt“ und „Außenbeziehungen“ eröffnet werden können.

18. Der Europäische Rat wird sich auf seiner nächsten Tagung erneut mit dieser Frage befassen.

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Letzte Überprüfung: 17. Dezember 2025