Dokument: DEU-HD-01001

- DEU-HD-01001
-
- Vorderseite - Identität
- Bedruckstoff
- UV-Merkmal
- Nummerierung
- OVD - optisch variables Element
- Personenbezogene Daten
- Bild des Gesichtes
- Drucktechnik
- Drucktechnik
- Rückseite
- UV-Merkmal
- OVD - optisch variables Element
- OVD - optisch variables Element
- OVD - optisch variables Element
- Personenbezogene Daten
- Bild des Gesichtes
- Drucktechnik
Bezeichnung:
PROTOKOLLAUSWEIS _D_ // _VB_ // _DP_ // _OK_ // _PP_
Ausstellendes Land:
DEU - Deutschland • BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND •
Dokumentennummer - Version:
01001
Erstmals ausgestellt am:
01/09/2019
Gültig:
ja
Gesetzlicher Status / Hauptzweck:
Ausweis für die Mitglieder von Diplomatischen Vertretungen; der Inhaber/die Inhaberin ist vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels in Deutschland befreit und mit dem auf der Rückseite angeführten nationalen Reisedokument zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt. In anderen Schengen-Staaten berechtigt der Ausweis zum Aufenthalt von bis zu 90 Tage je 180 Tage.
Allgemeine Gestaltung:
Karte
Breite (mm):
86
Höhe (mm):
54
Anzahl der Seiten:
Externe Referenznummer:
ISU
Gültigkeit
Maximale Gültigkeitsdauer:
4 Jahr(e)
Zusatzangaben zur Gültigkeit:
Die maximale Gültigkeitsdauer ist abhängig von der Art des Protokollausweises.
Ausweise für die Mitglieder von Diplomatischen Vertretungen:
_D_: "PROTOKOLLAUSWEIS FÜR DIPLOMATEN" // "PROTOKOLLAUSWEIS FÜR DIPLOMATEN 'A'" // "PROTOKOLLAUSWEIS FÜR DIPLOMATEN ART. 38 I WÜD"
_VB_: "PROTOKOLLAUSWEIS FÜR VERWALTUNGSPERSONAL" // "PROTOKOLLAUSWEIS FÜR VERWALTUNGSPERSONAL 'A'" // "PROTOKOLLAUSWEIS FÜR MITGLIEDER VB ART. 38 II WÜD"
_DP_: "PROTOKOLLAUSWEIS FÜR DIENSTLICHES HAUSPERSONAL"
_OK_: "PROTOKOLLAUSWEIS FÜR ORTSKRÄFTE"
_PP_: "PROTOKOLLAUSWEIS FÜR PRIVATES HAUSPERSONAL"
Vorderseite - Identität
Rückseite
Diese Information wird für Sie vom Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bereitgestellt. Sie wurde von Dokumentenexperten des folgenden Landes ausgewählt und zusammengestellt: Deutschland • BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND •