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  • Rat der Europäischen Union
  • Pressemitteilung
  • 5. August 2022 15:30

Rat erlässt Verordnung zur Senkung der Gasnachfrage im nächsten Winter um 15 %

Um die Energieversorgungssicherheit der EU zu erhöhen, hat der Rat heute eine Verordnung über eine freiwillige Senkung der Erdgasnachfrage um 15 % in diesem Winter angenommen. In der Verordnung ist die Möglichkeit vorgesehen, dass der Rat einen „Unionsalarm“ zur Versorgungssicherheit auslöst; in diesem Fall würde die Senkung der Gasnachfrage verpflichtend.

Mit der Senkung der Gasnachfrage wird bezweckt, für den Winter Einsparungen zu erzielen, um sich auf mögliche Unterbrechungen der Gaslieferungen aus Russland vorzubereiten, das Energielieferungen kontinuierlich als Waffe einsetzt.

Die Mitgliedstaaten haben vereinbart, ihren Gasverbrauch zwischen dem 1. August 2022 und dem 31. März 2023 mit Maßnahmen ihrer Wahl um 15 % gegenüber ihrem Durchschnittsverbrauch der letzten fünf Jahre zu senken.

Während sich alle EU-Länder nach besten Kräften bemühen werden, diese Senkungen zu erreichen, hat der Rat einige Befreiungen und Möglichkeiten festgelegt, eine Ausnahme von dem verbindlichen Reduktionsziel zu beantragen, um der besonderen Situation einiger Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Gaseinsparungen wirksam zur Erhöhung der Versorgungssicherheit in der EU beitragen.

Der Rat ist übereingekommen, dass Mitgliedstaaten, die nicht an die Gasnetze anderer Mitgliedstaaten angeschlossen sind, von den verpflichtenden Gasnachfragesenkungen ausgenommen sind, da sie nicht in der Lage wären, erhebliche Mengen an Pipelinegas zugunsten anderer Mitgliedstaaten freizugeben. Ebenfalls ausgenommen sind Mitgliedstaaten, deren Stromnetze nicht mit dem europäischen Elektrizitätssystem synchronisiert sind und die für die Stromerzeugung in höherem Maße auf Gas angewiesen sind, im Falle einer Desynchronisierung vom Elektrizitätssystem eines Drittlandes, um das Risiko einer Stromversorgungskrise zu vermeiden.

Die Mitgliedstaaten können ihr Reduktionsziel beschränken, um ihre Verpflichtungen zur Nachfragesenkung anzupassen, wenn sie nur über begrenzte Verbindungsleitungen zu anderen Mitgliedstaaten verfügen und nachweisen können, dass ihre Exportkapazitäten und ihre inländische LNG-Infrastruktur genutzt werden, um Gas an andere Mitgliedstaaten weiterzuleiten.

Die Mitgliedstaaten können ihr Reduktionsziel auch dann beschränken, wenn sie ihre Zielvorgaben für die Befüllung von Gasspeichern überschritten haben, wenn sie in hohem Maße von Gas als Rohstoff für kritische Industriezweige abhängig sind, oder sie können eine andere Berechnungsmethode anwenden, wenn ihr Gasverbrauch im vergangenen Jahr im Vergleich zum Durchschnitt der letzten fünf Jahre um mindestens 8 % gestiegen ist.

Die Mitgliedstaaten sind übereingekommen, die Rolle des Rates bei der Auslösung eines „Unionsalarms“ zu stärken. Dieser soll durch einen Durchführungsbeschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission aktiviert werden. Die Kommission legt einen Vorschlag zur Auslösung eines „Unionsalarms“ vor, wenn ein erhebliches Risiko einer schwerwiegenden Gasknappheit oder einer außergewöhnlich hohen Gasnachfrage besteht oder wenn fünf oder mehr Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene eine Warnmeldung abgegeben haben, die Kommission darum ersuchen.

Bei der Auswahl der Maßnahmen zur Nachfragesenkung haben sich die Mitgliedstaaten darauf verständigt, zu erwägen, solchen Maßnahmen Vorrang einzuräumen, die geschützte Kunden wie Haushalte und für das Funktionieren der Gesellschaft wesentliche Dienste wie kritische Einrichtungen, das Gesundheitswesen und die Verteidigung nicht beeinträchtigen. Zu den möglichen Maßnahmen gehören die Verringerung des Gasverbrauchs im Elektrizitätssektor, Maßnahmen zur Förderung der Umstellung auf andere Brennstoffe in der Industrie, nationale Sensibilisierungskampagnen, gezielte Verpflichtungen zur Verringerung der Wärme- und Kälteerzeugung und marktbasierte Maßnahmen wie Versteigerungen zwischen Unternehmen.

Die Mitgliedstaaten werden ihre nationalen Notfallpläne aktualisieren, in denen die von ihnen geplanten Maßnahmen zur Nachfragesenkung dargelegt sind, und sie werden der Kommission regelmäßig über den Fortgang ihrer Pläne Bericht erstatten.

Die Verordnung wurde im Wege eines schriftlichen Verfahrens förmlich angenommen. Die Annahme erfolgte im Anschluss an eine politische Einigung der Ministerinnen und Minister auf der außerordentlichen Tagung des Rates „Energie“ vom 26. Juli. Die Verordnung wird nun im Amtsblatt der EU veröffentlicht und am Tag darauf in Kraft treten.

Bei der Verordnung handelt es sich um eine außergewöhnliche und außerordentliche Maßnahme, die für einen begrenzten Zeitraum vorgesehen ist. Sie wird für ein Jahr gelten, und die Kommission wird bis Mai 2023 die Möglichkeit einer Verlängerung vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage der Erdgasversorgung in der EU prüfen.

Hintergrund

Die EU sieht sich mit einer potenziellen Krise bei der Versorgungssicherheit konfrontiert, da die Gaslieferungen aus Russland erheblich zurückgegangen sind und die Gefahr eines vollständigen Lieferstopps besteht. Hierauf müssen sich die Mitgliedstaaten unverzüglich in koordinierter Weise und im Geiste der Solidarität vorbereiten. Auch wenn die Versorgungssicherheit derzeit nicht in allen Mitgliedstaaten maßgeblich gefährdet ist, werden schwerwiegende Störungen in bestimmten Mitgliedstaaten zwangsläufig die Wirtschaft der EU insgesamt beeinträchtigen.

Die Regelung ergänzt bestehende Initiativen und Rechtsvorschriften der EU, mit denen eine sichere Gasversorgung für die Bürgerinnen und Bürger und der Schutz von Kunden vor größeren Versorgungsunterbrechungen sichergestellt wird, insbesondere die Verordnung (EU) 2017/1938 über die Sicherheit der Gasversorgung.

Diese Verordnung schließt sich an andere laufende Initiativen zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit und der Sicherheit der Gasversorgung in der EU an. Hierzu zählen unter anderem eine Verordnung über die Gasspeicherung, die Einrichtung einer EU-Energieplattform für gemeinsame Beschaffungen und die im REPowerEU-Plan aufgeführten Maßnahmen.

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Letzte Überprüfung: 7. Februar 2024