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EU-Klimaschutzmaßnahmen: vorläufige Einigung über das CO<sub>2</sub>-Grenzausgleichssystem (CBAM)
Die Verhandlungsführer des Rates und des Europäischen Parlaments haben eine vorläufige und an Bedingungen geknüpfte Einigung über das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) erzielt. Die Einigung muss von den Botschafterinnen und Botschaftern der EU-Mitgliedstaaten und vom Europäischen Parlament bestätigt und von den beiden gesetzgebenden Organen angenommen werden, bevor sie endgültig ist.
Ich freue mich sehr darüber, dass wir heute diese Einigung erzielt haben. Das CO2-Grenzausgleichssystem ist ein zentraler Bestandteil unserer Klimaschutzmaßnahmen. Mit diesem Mechanismus wird gefördert, dass Unternehmen aus Drittstaaten Waren in die EU einführen, die die hohen in den 27 Mitgliedstaaten geltenden Klimastandards erfüllen. Dies wird eine ausgewogene Behandlung dieser Einfuhren gewährleisten und soll unsere Partner in der Welt dazu bewegen, sich den Klimaschutzbemühungen der EU anzuschließen.
Jozef Síkela, tschechischer Minister für Industrie und Handel
Diese vorläufige Einigung hängt von einigen Aspekten ab, die für das CBAM von Bedeutung sind, aber in anderen Rechtsvorschriften, über die noch verhandelt wird, präzisiert werden müssen. Der Vorsitz des Rates ist der Auffassung, dass die CBAM-Verordnung erst förmlich angenommen werden kann, wenn die für das CBAM relevanten Elemente in anderen damit zusammenhängenden Dossiers geklärt sind.
In Bezug auf die Waren und Sektoren, die in den Anwendungsbereich dieser neuen Vorschriften fallen, wird das CBAM zunächst eine Reihe spezifischer Waren aus einigen der CO2-intensivsten Sektoren abdecken: Eisen und Stahl, Zement, Düngemittel, Aluminium, Strom und Wasserstoff sowie einige Vorläuferstoffe und eine begrenzte Anzahl nachgelagerter Erzeugnisse. Auch indirekte Emissionen würden in klar definierter Weise mit der Verordnung abgedeckt werden.
Nach der vorläufigen Einigung wird das CBAM ab Oktober 2023 eingesetzt werden. Zunächst würde ein vereinfachtes CBAM angewendet, in dem im Wesentlichen nur die Berichtspflichten gelten. Ziel ist es, Daten zu erheben. Danach wird das CBAM vollständig angewendet. Die Einführung würde schrittweise und parallel zur Abschaffung der kostenlosen Zertifikate erfolgen, sobald es im Rahmen des überarbeiteten EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS) für die betreffenden Sektoren angewendet wird. So wird sichergestellt, dass das CBAM mit den internationalen Handelsregeln vereinbar ist.
Über die schrittweise Abschaffung der kostenlosen Zertifikate für CBAM-Sektoren muss im Rahmen der laufenden Verhandlungen über das EU-EHS noch eine Einigung erzielt werden. Ferner muss weiter über Maßnahmen verhandelt werden, mit denen die Verlagerung von CO2-Emissionen bei Ausfuhren verhindert werden sollen.
Es ist nach wie vor von grundlegender Bedeutung, sicherzustellen, dass das CBAM vollständig mit den internationalen Verpflichtungen der EU, auch im Bereich des internationalen Handels, vereinbar ist.
Im Einklang mit dem jährlichen EU-Haushaltsverfahren muss auch beschlossen werden, wie die Verwaltungsausgaben der Europäischen Kommission, die zahlreiche zentralisierte Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit dem CBAM übernehmen wird, finanziert werden.
Hintergrund
Die Kommission hat ihren Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des CO2-Grenzausgleichssystems am 14. Juli 2021 vorgelegt. Damit wird bei der Einfuhr bestimmter in Anhang I aufgeführter Waren in das Zollgebiet der Union den mit ihnen verbundenen (grauen) Treibhausgasemissionen Rechnung getragen, um der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen.
Das CBAM zielt auf Einfuhren von Waren aus CO2-intensiven Industriezweigen ab. Mit dem CBAM soll – ohne Beschneidung der internationalen Handelsregeln – verhindert werden, dass die Anstrengungen der EU zur Minderung von Treibhausgasemissionen durch steigende Emissionen außerhalb ihrer Grenzen wieder zunichtegemacht werden, indem die Produktion in Nicht-EU-Länder (in denen die Klimaschutzmaßnahmen weniger ambitioniert sind) verlagert wird oder vermehrt CO2-intensive Erzeugnisse importiert werden.
Das CBAM ist dazu konzipiert, parallel zum Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) zu wirken, um dessen Funktionsweise in Bezug auf eingeführte Waren zu spiegeln und zu ergänzen. Es wird schrittweise die bestehenden EU-Mechanismen zur Eindämmung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen ersetzen, insbesondere die kostenlose Zuteilung von EU-EHS-Zertifikaten.
Die fachlichen Beratungen über den Vorschlag fanden in der Ad-hoc-Gruppe „CO2-Grenzausgleichssystem“ statt, die der Rat speziell für die Verhandlungen über diesen Vorschlag eingesetzt hat. Der Rat hat seinen Standpunkt (allgemeine Ausrichtung) zu dem Verordnungsvorschlag am 15. März 2022 festgelegt. Das Europäische Parlament hat seinen Standpunkt am 22. Juni 2022 festgelegt. Die Trilogverhandlungen zwischen den gesetzgebenden Organen wurden am 11. Juli aufgenommen und mit der heute erzielten vorläufigen Einigung abgeschlossen.
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