- Rat der Europäischen Union
- Pressemitteilung
- 16. November 2015 11:30
Schattenbankwesen: Rat nimmt Transparenzregeln für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte an
Der Rat hat am 16. November 2015 eine Verordnung zur Verbesserung der Transparenz von Wertpapierleih- und Rückkaufgeschäften angenommen.
Mit der Verordnung soll der Gefahr entgegengewirkt werden, dass Handelsgeschäfte außerhalb des regulierten Bankensystems oder ohne sonstige angemessene Aufsicht abgewickelt werden.
Durch die Einführung verbindlicher Transparenz- und Meldeanforderungen soll sie Banken und sonstige Finanzintermediäre davon abhalten, Transaktionen in den weniger streng regulierten Schattenbankenbereich zu verlagern. Sie stellt sicher, dass Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte auf effiziente Weise an Transaktionsregister und Anleger in Organismen für gemeinsame Anlagen gemeldet werden.
Als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte – die oft im Schattenbankenbereich durchgeführt werden – gelten Geschäfte, bei denen Vermögenswerte der Gegenpartei zur Generierung von Finanzierungsmitteln genutzt werden. Sie beinhalten in der Regel das Ver- oder Ausleihen von Wertpapieren oder Waren, Pensions- (Repo-) oder umgekehrte Pensionsgeschäfte sowie Kauf-/Rückverkauf- bzw. Verkauf-/Rückkaufgeschäfte.
Eine Einigung über den Text wurde mit dem Europäischen Parlament am 17. Juni 2015 erzielt. Das Parlament nahm daraufhin am 29. Oktober seinen Standpunkt in erster Lesung an.
Ein Maßnahmenpaket
Die Kommission hat im Januar 2014 einen Vorschlag zusammen mit dem Entwurf einer Verordnung zur Strukturreform des EU‑Bankensektors vorgelegt. Beide sollen die Finanzstabilität erhöhen. Die Verhandlungen über den Vorschlag zu den Bankstrukturen werden aufgenommen, sobald das Parlament seine Verhandlungsposition festgelegt hat.
Transparenz
Die Verordnung über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte wird die Transparenz in dreierlei Hinsicht verbessern:
- Beobachtung der Entstehung von Systemrisiken im Finanzsystem im Zusammenhang mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften;
- Offenlegung von Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gegenüber Anlegern, deren Vermögenswerte bei den Geschäften zum Einsatz kommen;
- Wiederverwendung der von den Kunden gestellten Sicherheiten durch Banken oder Makler für deren eigene Zwecke.
Die Verordnung wurde auf einer Tagung des Rates (Landwirtschaft und Fischerei) ohne Aussprache angenommen. Sie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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Letzte Überprüfung: 13. Januar 2024