- Rat der Europäischen Union
- Pressemitteilung
- 1. Dezember 2016 11:15
Flugsicherheit, EASA und Vorschriften für Drohnen: Rat legt seinen Standpunkt fest
Der Rat hat am 1. Dezember 2016 eine allgemeine Ausrichtung zu den überarbeiteten gemeinsamen Sicherheitsvorschriften für die Zivilluftfahrt und ein neues Mandat für die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) festgelegt. Der Verordnungsentwurf enthält die ersten EU-weiten Regelungen für den sicheren Betrieb ziviler Drohnen im europäischen Luftraum.
Diese "EASA-Grundverordnung" wird es dem EU-Luftfahrtsektor ermöglichen, sich auch in Zukunft sicher weiterzuentwickeln. Mit der Verordnung werden Voraussetzungen geschaffen, unter denen die Luftfahrtindustrie gedeihen und auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig und innovativ bleiben kann. Eine Reform der Regelungen ist notwendig, um der erwarteten Zunahme des Flugverkehrs in der EU um 50 % in den nächsten 20 Jahren Rechnung zu tragen und die Luftfahrt für den harten globalen Wettbewerb fit zu machen.
"Die Zivilluftfahrtsreform ist eine wichtige Entwicklung für eine wettbewerbsfähige, innovative und zukunftsfähige Luftfahrtbranche. Ich begrüße es, dass die Regelungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen und dass wir es der Luftfahrt ermöglichen, Innovationen und künftigen Entwicklungen wie etwa Drohnen Rechnung zu tragen. Des Weiteren ermöglichen wir die Bündelung und gemeinsame Nutzung von Ressourcen zwischen den Mitgliedstaaten, was für die Verbreitung von Fachwissen unerlässlich ist."
Arpád Érsek, slowakischer Minister für Verkehr, Bauwesen und Regionalentwicklung
Innovationsförderung mit angemesseneren Sicherheitsregelungen
Mit der Reform werden angemessene und risikobasierte Vorschriften eingeführt, um Bürokratie abzubauen und Innovationen zu fördern, wobei anerkannt wird, dass mit den verschiedenen Bereichen der Zivilluftfahrt unterschiedliche Risiken verbunden sind. Für Luftfahrzeuge, die mit geringeren Risiken verbunden sind – wie Hubschrauber oder leichte Sportflugzeuge –, werden einfachere und kostengünstigere Genehmigungsverfahren gelten als im gewerblichen Luftverkehr.
Vorschriften für Drohnen zur Gewährleistung von Sicherheit, Gefahrenabwehr und Schutz der Privatsphäre
EU-weite Vorschriften für Drohnen werden die Grundprinzipien für die Gewährleistung von Sicherheit, Gefahrenabwehr und Schutz der Privatsphäre vorgeben. Der Text bringt Rechtssicherheit für diese rasch wachsende Branche mit vielen kleinen und mittleren Unternehmen sowie Start-ups.
Aus Sicherheitsgründen sind alle Drohnentypen erfasst, von kleinen "Spielzeugen", die nur wenige Gramm wiegen, bis hin zu großen, unbemannten Luftfahrzeugen, die so schwer und schnell wie ein Flugzeug sein können. Derzeit ist die EU für die Regulierung unbemannter Luftfahrzeuge über 150 kg zuständig, während leichtere Drohnen einzelstaatlichen Vorschriften unterliegen.
Da es bei den Risiken im Zusammenhang mit dem Betrieb von Drohnen große Unterschiede gibt, sollten die Vorschriften verhältnismäßig sein. Insbesondere sollte bei diesen Vorschriften berücksichtigt werden, in welchem Umfang anderer Flugverkehr oder Personen am Boden gefährdet werden können. Bei riskanteren Einsätzen wird eine Zertifizierung erforderlich sein, während Drohnen mit dem niedrigsten Risiko lediglich den normalen EU-Marktüberwachungsmechanismen entsprechen müssen.
Bezüglich des Umweltschutzes werden Drohnen wie alle anderen Luftfahrzeuge die Vorschriften für Lärm und CO2-Emissionen einhalten müssen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen und mittels eines Durchführungsrechtsakts der Kommission wird die EASA detailliertere Vorschriften für Drohnen entwickeln. Dadurch können die Vorschriften leichter aktualisiert werden, um mit der technologischen Entwicklung mitzuhalten. Die EASA hat bereits eine "Prototypen"-Verordnung für Drohnen veröffentlicht.
Die Durchführungsbestimmungen sollten auf bewährten Verfahrensweisen der Mitgliedstaaten aufbauen und die lokalen Besonderheiten der Mitgliedstaaten wie etwa die Bevölkerungsdichte berücksichtigen. Außerdem werden die Mitgliedstaaten das Recht haben, den Einsatz von Drohnen z. B. aus Gründen der Sicherheit, des Schutzes der Privatsphäre, des Datenschutzes oder des Umweltschutzes zu beschränken, genauso wie sie alle anderen Arten des Flugbetriebs einschränken können.
Einige weitere Elemente des Vorschlags
Die neuen Vorschriften werden die Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten, der Kommission und der EASA bei Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit der Zivilluftfahrt – wie Cybersicherheit und Flüge über Konfliktgebiete – verstärken. Die technische Hilfe der EASA wird dann in Anspruch genommen, wenn es Verflechtungen zwischen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr gibt, da Fragen der reinen nationalen Sicherheit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Was den Haushalt der EASA angeht, so rief die ursprünglich vorgeschlagene Aufnahme von Streckengebühren als neue Finanzierungsquelle Bedenken in Bezug auf die Kostenneutralität und wegen juristischer und praktischer Schwierigkeiten hervor. Folglich bleibt die Finanzierung der EASA unverändert. Im Rahmen des derzeitigen Systems stammen 70 % der EASA-Mittel von der Wirtschaft und der Rest aus dem EU-Haushalt. Auch soll kein neuer Aufsichtsmechanismus eingerichtet werden, sodass die EASA bestimmte Aufsichtsaufgaben übernehmen kann. Einem etwaigen Erfordernis, Sicherheitsmängel zu beseitigen, wird auf andere Weise Rechnung getragen, beispielsweise durch eine optimale Nutzung der vorhandenen Ressourcen durch Bündelung der nationalen Sachverständigen oder durch gemeinsame Kontrolle durch mehrere nationale zuständige Behörden. Außerdem werden die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre Ressourcen zu bündeln und gemeinsam als Gruppe von höchstens fünf Mitgliedern zur Kontrolle einer Fluggesellschaft zu nutzen, wenn sie dies wünschen.
Wie wird aus diesem Vorschlag ein Gesetz?
Mit der allgemeinen Ausrichtung hat der Rat seinen Standpunkt für die Gespräche mit dem Europäischen Parlament festgelegt. Die Annahme des Rechtsakts setzt die Zustimmung beider Organe voraus.
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Letzte Überprüfung: 13. Januar 2024