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  • Rat der Europäischen Union
  • Pressemitteilung
  • 27. November 2023 10:15

Einfuhr von Fischereierzeugnissen: Rat nimmt autonome Zollkontingente der EU für 2024 bis 2026 an

Der Rat hat heute eine Verordnung zur Eröffnung autonomer Zollkontingente der EU für bestimmte Fischereierzeugnisse für die Jahre 2024, 2025 und 2026 angenommen, die auch Vorschriften für die Verwaltung dieser Quoten enthält.

Mit der neu verabschiedeten Verordnung soll gewährleistet werden, dass die Fischverarbeitungsindustrie in der EU weiterhin Rohstoffe zur Weiterverarbeitung aus Drittländern zu verringerten Zollsätzen oder zollfrei beziehen kann.

Bei der Festlegung der Zollkontingente wurden deren potenzielle Auswirkungen auf EU-Lieferanten berücksichtigt, um einen fairen Wettbewerb zwischen eingeführten Fischereierzeugnissen und EU-Fischereierzeugnissen zu gewährleisten.

Mit dieser Verordnung haben wir die Wettbewerbsfähigkeit unserer fischverarbeitenden Industrie und die Versorgung der europäischen Verbraucherinnen und Verbraucher mit hochwertigen verarbeiteten Fischereierzeugnissen zu angemessenen Preisen unter Berücksichtigung der Interessen des Fischereisektors der EU geschützt. Und wir haben dies bereits drei Monate nach Vorlage des Vorschlags durch die Kommission getan und so dafür gesorgt, dass alle Interessenträger Rechtssicherheit in Bezug auf die Vorschriften haben, die in den nächsten drei Jahren gelten werden. Luis Planas Puchades, spanischer Minister für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung

Autonome Zollkontingente in der Praxis

Die Abhängigkeit der Union von Einfuhren zur Deckung der Nachfrage nach Fischereierzeugnissen ist in den letzten Jahrzehnten gestiegen, weil diese Erzeugnisse in der EU entweder nicht in ausreichender Menge oder gar nicht hergestellt werden.

Um sicherzustellen, dass die Herstellung von Fischereierzeugnissen in der EU nicht gefährdet wird und eine ausreichende Versorgung der Verarbeitungsindustrie mit Fischereierzeugnissen gewährleistet ist, hat der Rat die autonomen Zollkontingente angenommen.

Zollkontingente werden nur für Erzeugnisse gewährt, die zur Weiterverarbeitung in die EU eingeführt werden. Die heute angenommene Verordnung gilt für eine Reihe von Fischereierzeugnissen, für die die Zölle für den Zeitraum 2024 bis 2026 – für eine begrenzte Menge – ausgesetzt oder gesenkt werden. Für jedes Erzeugnis gilt ein bestimmter Zoll und eine bestimmte Menge.

Angesichts der Verschlechterung der Beziehungen zwischen der EU und Russland und um die Kohärenz mit dem Standpunkt der EU in Bezug auf das auswärtige Handeln zu wahren, hat der Rat beschlossen, Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Russland keine Zollbefreiung oder Meistbegünstigung zu gewähren.

Da sich die Beziehungen zwischen der EU und Belarus in den letzten Jahren verschlechtert haben und Belarus den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine umfassend unterstützt, hat der Rat außerdem beschlossen, belarussische Fischereierzeugnisse vom Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen.

Nächste Schritte

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten verwalten die Zollkontingente gemäß dem aktuellen System zur Verwaltung der Zollkontingente, das nach dem Windhundprinzip funktioniert.

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Letzte Überprüfung: 15. Januar 2025