Dokument: RUS-J-01001

Bezeichnung:
BИЗА_VISA _ РАЗРЕШЕНИЕ НА МЕСТНОЕ ПРИГРАНИЧНОЕ ПЕРЕДВИЖЕНИЕ, РОССИЯ-ПОЛЬША
Ausstellendes Land:
RUS - Russische Föderation • РОССИЙСKАЯ ФЕДЕРАЦИЯ •
Art des Dokuments:
Dokumentennummer - Version:
01001
Erstmals ausgestellt am:
27/07/2012
Gültig:
ja
Gesetzlicher Status / Hauptzweck:
Visum. Erlaubnis zur Einreise in das Hoheitsgebiet des folgenden Landes: RUS - Russische Föderation • РОССИЙСKАЯ ФЕДЕРАЦИЯ •
"РАЗРЕШЕНИЕ НА МЕСТНОЕ ПРИГРАНИЧНОЕ ПЕРЕДВИЖЕНИЕ, РОССИЯ-ПОЛЬША" (Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr zwischen Russland und Polen). Titel wird polnischen Staatsangehörigen, die im Grenzgebiet wohnhaft sind, auf der Grundlage des Abkommens über den kleinen Grenzverkehr zwischen Polen und Russland ausgestellt. Die Inhaber dürfen sich nicht länger als 90 Tage in einem Sechsmonatszeitraum in Russland aufhalten (ein Aufenthalt darf nicht länger als 30 Tage dauern). Die Inhaber des Dokuments sind NICHT BERECHTIGT, sich über das Grenzgebiet hinaus zu begeben; Verstöße gegen die Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr werden nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts geahndet.
Allgemeine Gestaltung:
Aufkleber
Breite (mm):
120
Höhe (mm):
80
Anzahl der Seiten:
Gültigkeit
Angabe der Gültigkeit:
variabel
Maximale Gültigkeitsdauer:
5 Jahr(e)
Verlängerung möglich:
nein
Zusatzangaben zur Gültigkeit:
Bei einer Erstausstellung beträgt die Gültigkeit höchstens zwei Jahre, darf aber die Gültigkeit des Reisedokuments nicht überschreiten. Bei Folgedokumenten beträgt die Gültigkeit fünf Jahre, darf aber die Gültigkeit des Reisedokuments nicht überschreiten.
Die Titel werden vom russischen Generalkonsulat in Danzig und von der Konsularabteilung der Botschaft der Russischen Föderation in Warschau für im polnischen Grenzgebiet ansässige Personen ausgestellt.
Vorderseite - Identität
Diese Information wird für Sie vom Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bereitgestellt. Sie wurde von Dokumentenexperten des folgenden Landes ausgewählt und zusammengestellt: Polen • RZECZPOSPOLITA POLSKA •