Anträge auf interne Überprüfung im Rahmen der Århus-Verordnung
Einzelpersonen und Organisationen der Zivilgesellschaft haben nach den Bestimmungen der Århus-Verordnung das Recht, eine verwaltungsinterne Überprüfung von Rechtsakten zu beantragen, die von einem Organ oder einer Einrichtung der EU erlassen worden sind.
Nach der Verordnung hat die Öffentlichkeit das Recht, in Umweltangelegenheiten Zugang zu Gerichten und zu Informationen zu erhalten und an Entscheidungsverfahren beteiligt zu werden.
Mit einer Änderung der EU-Verordnung von 2021 wurden einige Bestimmungen über das Recht auf Beantragung einer Überprüfung von EU-Rechtsakten ausgeweitet.
Liste der beim Rat eingegangenen Überprüfungsanträge
- Von Stichting De Faunabescherming übermittelter Antrag auf interne Überprüfung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs
- Zum Antrag
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Diese Publikation ist derzeit nur in folgender/folgenden Sprache(n) verfügbar:
- Antrag auf interne Überprüfung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs
- Zum Antrag
- Antwort des Rates: 15922/25
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Diese Publikation ist derzeit nur in folgender/folgenden Sprache(n) verfügbar:
- Antrag auf interne Überprüfung der Verordnung (EU) 2023/2638 des Rates vom 20. November 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2024 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern im Rahmen von Titel IV der Århus-Verordnung
- Antrag auf interne Überprüfung des auf der Tagung des Rates (Justiz und Inneres) vom 8./9. Dezember 2022 gefassten Beschlusses, den Entwurf eines Beschlusses des Rates über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Republik Bulgarien und in Rumänien nicht anzunehmen
- Antrag auf interne Überprüfung der Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien
- Antrag auf interne Überprüfung der Verordnung (EU) 2022/515 des Rates vom 31. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in bestimmten Nicht-Unionsgewässern
- Antrag auf interne Überprüfung der Verordnung (EU) 2022/109 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern
- Antrag auf interne Überprüfung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs
- Zum Antrag 1
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Wie ist ein Überprüfungsantrag einzureichen?
Anträge auf interne Überprüfung von Rechtsakten können per E‑Mail beim Rat eingereicht werden.
Hinweis: Der Rat der Europäischen Union ist nicht für den Inhalt der Anträge auf interne Überprüfung verantwortlich, die von Einzelpersonen oder Nichtregierungsorganisationen gemäß dem Århus-Übereinkommen eingereicht werden. Darüber hinaus werden die Antragsteller und Antragstellerinnen ersucht, die ihren Anträgen beigefügten personenbezogenen Daten, die entsprechend den Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG für die Verarbeitung des Antrags nicht erforderlich sind, zu schwärzen.
Was ist die Århus-Verordnung?
Die Europäische Union ist Unterzeichnerin des Århus-Übereinkommens der Vereinten Nationen. Dieses regelt die Rechte von Personen und Organisationen in Umweltangelegenheiten in Bezug auf
- den Zugang zu Informationen,
- die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und
- den Zugang zu Gerichten.
Die EU hat 2006 die Århus-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1367/2006) über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus auf Unionsebene erlassen. 2021 wurde die Verordnung geändert, um sie in einigen Punkten, die den Zugang zu Gerichten betreffen, zu verbessern.
Letzte Überprüfung: 28. Mai 2026