Standesamtsgesetz - Artikel 8. Im Familienbuch werden - zu beliebigem Gebrauch und kostenfrei - die in der Verordnung festgelegten Sachverhalte und Umstände bescheinigt, sobald diese im Register eingetragen sind.
Standesamtverordnung - Artikel 36: Das Familienbuch beginnt mit der Bescheinigung der nicht geheim geschlossenen Ehe; es enthält aufeinander folgende Seiten für die Bescheinigung von standesamtlichen Angaben betreffend den ehelichen Güterstand, die Geburt gemeinsamer Kinder oder von den Ehegatten gemeinsam adoptierter Kinder, den Tod von Ehegatten oder die Nichtigerklärung der Ehe, die Scheidung oder die Trennung. Ein Familienbuch wird auch dem Elternteil/den Elternteilen eines nichtehelichen Kindes sowie der Person/den Personen, die ein minderjähriges Kind adoptiert/adoptieren, ausgestellt. Gegebenenfalls wird im Familienbuch die zu einem späteren Zeitpunkt geschlossene Ehe zwischen den Inhabern des Familienbuchs vermerkt. Im Familienbuch werden alle Sachverhalte eingetragen (diese Eintragungen gelten als Bescheinigung), die das Sorgerecht sowie den Tod eines Kindes, sofern dieser vor der Volljährigkeit eintritt, betrifft. Die als Bescheinigung geltenden Eintragungen erfolgen in Form von Auszügen (ohne Transkription von Vermerken); bei denjenigen, die die Geburt von Kindern betreffen, ist die Art des Kindschaftsverhältnisses nicht angegeben. Diese als Bescheinigung geltenden Eintragungen können anlässlich einer späteren als Bescheinigung geltenden Eintragung berichtigt werden.
Artikel 37: Das Familienbuch wird seinen Inhabern oder den von diesen bevollmächtigten Personen unmittelbar nach Eintragung der Ehe im gewöhnlichen Register oder, falls sie nicht bereits ein Familienbuch besitzen, zum Zeitpunkt der Eintragung eines nichtehelichen Kindes oder einer Adoption ausgestellt. Wird das Familienbuch aufgrund der Eintragung einer Adoption ausgestellt, so ist die Geburtseintragung im früheren Familienbuch, das gegebenenfalls dem (den) leiblichen Elternteil(en) ausgestellt wurde, zu streichen. Enthält dieses frühere Familienbuch nur diese Geburtseintragung, so ist es zu annullieren.
Artikel 38: Das Ausstellungsdatum des Familienbuchs ist unabhängig davon, wann die Ausstellung erfolgt, stets am Rande der entsprechenden Eintragung der Eheschließung oder - sofern eine solche nicht vorhanden - bei jeder Geburtseintragung zu vermerken. Die Ehegatten bzw. der/die Inhaber des Sorgerechts müssen in jedem Fall über das entsprechende Buch verfügen. Bei Verlust oder Beschädigung erhalten sie vom Standesamt ein Duplikat, in dem die betreffenden Bescheinigungen eingetragen werden. Im Duplikat ist zu vermerken, dass es das Original ersetzt, und dessen Ausstellung ist in den entsprechenden Unterlagen des Standesamts zu vermerken.