Dokument: ESP-PO-01001

Bezeichnung:
LIBRO DE FAMILIA
Ausstellendes Land:
ESP - Spanien • ESPAÑA •
Dokumentennummer - Version:
01001
Erstmals ausgestellt am:
08/02/2006
Gültig:
ja
Gesetzlicher Status / Hauptzweck:
Dokument mit standesamtlichen Angaben oder zur Bescheinigung von standesamtlichen Angaben betreffend den ehelichen Güterstand, die Geburt gemeinsamer Kinder oder von den Ehegatten gemeinsam adoptierter Kinder, den Tod von Ehegatten oder die Nichtigerklärung der Ehe, die Scheidung oder die Trennung; es dient nicht zum Nachweis der Identität und stellt kein gültiges Reisedokument dar.
Breite (mm):
118
Höhe (mm):
165
Anzahl der Seiten:
24
amtliches Modell, gebilligt durch den Erlass JUS/568/2006 vom 8. Februar 2006
Einbandaußenseite, vorne
Einbandinnenseite, vorne
Standesamtsgesetz - Artikel 8. Im Familienbuch werden - zu beliebigem Gebrauch und kostenfrei - die in der Verordnung festgelegten Sachverhalte und Umstände bescheinigt, sobald diese im Register eingetragen sind.
Standesamtverordnung - Artikel 36: Das Familienbuch beginnt mit der Bescheinigung der nicht geheim geschlossenen Ehe; es enthält aufeinander folgende Seiten für die Bescheinigung von standesamtlichen Angaben betreffend den ehelichen Güterstand, die Geburt gemeinsamer Kinder oder von den Ehegatten gemeinsam adoptierter Kinder, den Tod von Ehegatten oder die Nichtigerklärung der Ehe, die Scheidung oder die Trennung. Ein Familienbuch wird auch dem Elternteil/den Elternteilen eines nichtehelichen Kindes sowie der Person/den Personen, die ein minderjähriges Kind adoptiert/adoptieren, ausgestellt. Gegebenenfalls wird im Familienbuch die zu einem späteren Zeitpunkt geschlossene Ehe zwischen den Inhabern des Familienbuchs vermerkt. Im Familienbuch werden alle Sachverhalte eingetragen (diese Eintragungen gelten als Bescheinigung), die das Sorgerecht sowie den Tod eines Kindes, sofern dieser vor der Volljährigkeit eintritt, betrifft. Die als Bescheinigung geltenden Eintragungen erfolgen in Form von Auszügen (ohne Transkription von Vermerken); bei denjenigen, die die Geburt von Kindern betreffen, ist die Art des Kindschaftsverhältnisses nicht angegeben. Diese als Bescheinigung geltenden Eintragungen können anlässlich einer späteren als Bescheinigung geltenden Eintragung berichtigt werden.
Artikel 37: Das Familienbuch wird seinen Inhabern oder den von diesen bevollmächtigten Personen unmittelbar nach Eintragung der Ehe im gewöhnlichen Register oder, falls sie nicht bereits ein Familienbuch besitzen, zum Zeitpunkt der Eintragung eines nichtehelichen Kindes oder einer Adoption ausgestellt. Wird das Familienbuch aufgrund der Eintragung einer Adoption ausgestellt, so ist die Geburtseintragung im früheren Familienbuch, das gegebenenfalls dem (den) leiblichen Elternteil(en) ausgestellt wurde, zu streichen. Enthält dieses frühere Familienbuch nur diese Geburtseintragung, so ist es zu annullieren.
Artikel 38: Das Ausstellungsdatum des Familienbuchs ist unabhängig davon, wann die Ausstellung erfolgt, stets am Rande der entsprechenden Eintragung der Eheschließung oder - sofern eine solche nicht vorhanden - bei jeder Geburtseintragung zu vermerken. Die Ehegatten bzw. der/die Inhaber des Sorgerechts müssen in jedem Fall über das entsprechende Buch verfügen. Bei Verlust oder Beschädigung erhalten sie vom Standesamt ein Duplikat, in dem die betreffenden Bescheinigungen eingetragen werden. Im Duplikat ist zu vermerken, dass es das Original ersetzt, und dessen Ausstellung ist in den entsprechenden Unterlagen des Standesamts zu vermerken.
Einbandinnenseite, hinten
Artikel 39: Der Inhaber des Buchs verlangt, dass alle einschlägigen Bescheinigungen unmittelbar nach der Registrierung hierin eingetragen werden. Der Standesbeamte achtet besonders darauf, dass dieser Verpflichtung nachgekommen wird (insbesondere in Bezug auf die Eheschließung von Kindern und Todesfälle). Artikel 40: Der Standesbeamte stellt den Inhabern des Buches kostenfrei erforderliche zusätzliche Blätter - mit denselben Abmessungen und aus gewöhnlichem Papier - zur Verfügung. Die Zusatzblätter werden vom Standesbeamten paraphiert und mit dem Stempel des Standesamtes versehen; ihre Anzahl wird am Ende des letzten Blattes vermerkt. Artikel 46: Von Friedensrichtern ausgestellte Bescheinigungen sind stets vom Richter und vom Gerichtsschreiber gemeinsam auszustellen und zu unterzeichnen.
Rundschreiben vom 2. Juni 1981 der Generaldirektion für Register und Notariatswesen - Allgemeine Leitlinien: a) Das Buch wird dem (den) Elternteil(en), der (die) ein nichteheliches Kind anerkennt (anerkennen) oder ein Kind adoptiert (adoptieren), sowie denjenigen ausgestellt, die eine Ehe schließen, es sei denn, dass diese aus dem erstgenannten Grund bereits über ein Familienbuch verfügen. b) Im Familienbuch werden ausschließlich die gemeinsamen Kinder der beiden Elternteile oder die Kinder eines der beiden Elternteile eingetragen, wenn dieser als einziger gesetzlich anerkannt ist. Kinder aus verschiedenen Abstammungsverhältnissen sind daher in gesonderten Büchern einzutragen.
c) Auf dem Blatt betreffend die Eheschließung wird gegebenenfalls die Eheschließung der Inhaber des Buches vermerkt, unabhängig von deren Zeitpunkt. d) Auf dem Blatt betreffend die Geburt von Kindern wird unabhängig davon, ob die Kinder ehelich geboren wurden oder von beiden Ehegatten oder nur von einer Person adoptiert wurden oder nichtehelich geboren wurden, jedoch von einem oder von beiden Elternteilen anerkannt wurden, der Status dieser Kinder nicht ausdrücklich angegeben. e) Auf den Blankoseiten werden gegebenenfalls die Scheidung, die Trennung oder die Nichtigerklärung der Ehe eingetragen, sobald die diesbezügliche gerichtliche Entscheidung in das betreffende Register eingetragen worden ist.
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Diese Information wird für Sie vom Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bereitgestellt. Sie wurde von Dokumentenexperten des folgenden Landes ausgewählt und zusammengestellt: Spanien • ESPAÑA •