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COVID‑19: EU-Unterstützung für Landwirtschaft und Fischerei

Hauptziele und wichtigste Grundsätze, um Landwirtinnen und Landwirten sowie Erzeugerbetrieben in Landwirtschaft und Fischerei die europaweite Nahrungsmittelversorgung zu erleichtern

Hauptziele:

• Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln für EU-Bürgerinnen und -Bürger

• Unterstützung der Landwirtinnen und Landwirte sowie Fischerinnen und Fischer in ihrer lebenswichtigen Rolle

• koordinierte Reaktion der EU

• Nutzung der Mittel aus der Gemeinsamen Agrarpolitik und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds

Wichtigste Grundsätze:

• Flexibilität bei bestehenden Programmen

• direkte finanzielle Unterstützung

• Aufbau von Widerstandsfähigkeit, auch im Hinblick auf andere Herausforderungen (etwa beim Umweltschutz)

Zur Erleichterung der europaweiten Nahrungsmittelversorgung:

• „Green Lanes“ für den Fluss von Nahrungsmitteln

• Anerkennung von Saisonarbeitskräften als systemrelevant

Für Landwirtinnen und Landwirte:

• Erhöhung der Vorschüsse auf Direktzahlungen (von 50 % auf 70 %) sowie auf bestimmte Zahlungen für die Entwicklung des ländlichen Raums (von 75 % auf 85 %)

• Verlängerung der Frist für Zahlungsanträge um 1 Monat

• Beihilfen für private Lagerhaltung von Erzeugnissen bei zeitweiliger Rücknahme vom Markt für bis zu 6 Monate

• Darlehen oder Bürgschaften zu günstigen Bedingungen, zur Deckung von Betriebskosten bis zu 200 000 €

• Staatliche Beihilfen von bis zu 800 000 € für Unternehmen der Lebensmittelverarbeitung und -vermarktung und von bis zu 120 000 € je Betrieb

• Soforthilfen aus Fonds für ländliche Entwicklung von bis zu 7 000 € pro Landwirtin oder Landwirt und von bis zu 50 000 € pro kleinem Unternehmen und von bis zu 50 000 € pro kleinem Unternehmen von bis zu 50 000 € pro kleinem Unternehmen

Weitere Maßnahmen für diesen Sektor:

• vereinfachte Verwaltung und weniger Kontrollen vor Ort

• vorübergehende Ausnahmen von bestimmten Wettbewerbsregeln der EU

• Flexibilität bei Marktstützungsprogrammen für bestimmte Erzeugnisse

• Neuausrichtung der Finanzierungsprioritäten im Rahmen bestehender Programme

Für Fischerinnen und Fischer sowie Aquakulturerzeuger:

• Unterstützung bei vorübergehender Aussetzung der Fangtätigkeit (Kofinanzierungssatz maximal 75 %, auch für Fischerei ohne Boot und für neu registrierte Schiffe)

• Unterstützung bei vorübergehender Einstellung oder bei Verringerung der Produktion und des Verkaufs von Aquakulturerzeugnissen

• Beihilfen für die Lagerung von Erzeugnissen und bessere Bedingungen für die Nutzung des Lagerhaltungsmechanismus

• mehr Flexibilität bei der Nutzung finanzieller Mittel

• weitere Vereinfachung der Verfahren für operationelle Programme

• Möglichkeit der Entschädigung durch die Mitgliedstaaten für wirtschaftliche Verluste in Gebieten in äußerster Randlage

Letzte Überprüfung: 29. Januar 2025