COVID‑19: EU-Unterstützung für Landwirtschaft und Fischerei
Hauptziele:
• Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln für EU-Bürgerinnen und -Bürger
• Unterstützung der Landwirtinnen und Landwirte sowie Fischerinnen und Fischer in ihrer lebenswichtigen Rolle
• koordinierte Reaktion der EU
• Nutzung der Mittel aus der Gemeinsamen Agrarpolitik und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds
Wichtigste Grundsätze:
• Flexibilität bei bestehenden Programmen
• direkte finanzielle Unterstützung
• Aufbau von Widerstandsfähigkeit, auch im Hinblick auf andere Herausforderungen (etwa beim Umweltschutz)
Zur Erleichterung der europaweiten Nahrungsmittelversorgung:
• „Green Lanes“ für den Fluss von Nahrungsmitteln
• Anerkennung von Saisonarbeitskräften als systemrelevant
Für Landwirtinnen und Landwirte:
• Erhöhung der Vorschüsse auf Direktzahlungen (von 50 % auf 70 %) sowie auf bestimmte Zahlungen für die Entwicklung des ländlichen Raums (von 75 % auf 85 %)
• Verlängerung der Frist für Zahlungsanträge um 1 Monat
• Beihilfen für private Lagerhaltung von Erzeugnissen bei zeitweiliger Rücknahme vom Markt für bis zu 6 Monate
• Darlehen oder Bürgschaften zu günstigen Bedingungen, zur Deckung von Betriebskosten bis zu 200 000 €
• Staatliche Beihilfen von bis zu 800 000 € für Unternehmen der Lebensmittelverarbeitung und -vermarktung und von bis zu 120 000 € je Betrieb
• Soforthilfen aus Fonds für ländliche Entwicklung von bis zu 7 000 € pro Landwirtin oder Landwirt und von bis zu 50 000 € pro kleinem Unternehmen und von bis zu 50 000 € pro kleinem Unternehmen von bis zu 50 000 € pro kleinem Unternehmen
Weitere Maßnahmen für diesen Sektor:
• vereinfachte Verwaltung und weniger Kontrollen vor Ort
• vorübergehende Ausnahmen von bestimmten Wettbewerbsregeln der EU
• Flexibilität bei Marktstützungsprogrammen für bestimmte Erzeugnisse
• Neuausrichtung der Finanzierungsprioritäten im Rahmen bestehender Programme
Für Fischerinnen und Fischer sowie Aquakulturerzeuger:
• Unterstützung bei vorübergehender Aussetzung der Fangtätigkeit (Kofinanzierungssatz maximal 75 %, auch für Fischerei ohne Boot und für neu registrierte Schiffe)
• Unterstützung bei vorübergehender Einstellung oder bei Verringerung der Produktion und des Verkaufs von Aquakulturerzeugnissen
• Beihilfen für die Lagerung von Erzeugnissen und bessere Bedingungen für die Nutzung des Lagerhaltungsmechanismus
• mehr Flexibilität bei der Nutzung finanzieller Mittel
• weitere Vereinfachung der Verfahren für operationelle Programme
• Möglichkeit der Entschädigung durch die Mitgliedstaaten für wirtschaftliche Verluste in Gebieten in äußerster Randlage
Letzte Überprüfung: 29. Januar 2025