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  • Rat der Europäischen Union
  • Pressemitteilung
  • 11. Juli 2017 15:40

Karzinogene und Mutagene am Arbeitsplatz: Rat legt neue Expositionsgrenzwerte fest

Am 11. Juli 2017 hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter des Rates die vorläufige Einigung, die mit dem Europäischen Parlament am 28. Juni in Bezug auf die Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit erzielt wurde, gebilligt.

Durch Festsetzung von Grenzwerten für Karzinogene und Mutagene soll mit dieser Einigung gegen die häufigste arbeitsbedingte Todesursache in der EU vorgegangen werden. Damit soll dazu beigetragen werden, in den kommenden 50 Jahren bis zu 100 000 Menschenleben zu retten.

Nach dem Richtlinienvorschlag sollen für weitere elf Karzinogene, die in der geltenden Richtlinie von 2004 noch nicht erfasst sind, Expositionsgrenzwerte festgelegt werden. Dabei handelt es sich um Quarzfeinstaub, 1,2‑Epoxypropan, 1,3‑Butadien, 2‑Nitropropan, Acrylamid, bestimmte Chrom(VI)‑Verbindungen, Ethylenoxid, o‑Toluidin, feuerfeste Keramikfasern, Bromethylen und Hydrazin.

Zudem werden mit der Richtlinie angesichts neuerer wissenschaftlicher Daten auch die Grenzwerte für Vinylchloridmonomer und Hartholzstäube geändert.

Die Richtlinie sieht für alle Karzinogene und Mutagene Mindestanforderungen für die Beseitigung und Verringerung vor. Ferner müssen Arbeitgeber die mit der Exposition gegenüber spezifischen Karzinogenen (und Mutagenen) verbundenen Risiken für die Arbeitnehmer bestimmen und bewerten und die Exposition im Falle einer Gefährdung vermeiden.

Die wesentlichen Änderungen am Kommissionsvorschlag sind folgende:

  • Fortpflanzungsgefährdende Stoffe: Die Kommission muss prüfen, ob es möglich ist, fortpflanzungsgefährdende Stoffe spätestens im ersten Quartal 2019 in den Geltungsbereich der Richtlinie einzubeziehen, und wird gegebenenfalls einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.
  • Chrom VI: Zunächst gilt ein Expositionsgrenzwert von 0,010 mg/m³ für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie; nach Ablauf dieser Frist wird ein Grenzwert von 0,005 mg/m³ angewandt. Es gibt eine Ausnahme für Schweiß- und Plasmaschneidearbeiten und ähnliche raucherzeugende Arbeitsverfahren; hier gilt in einem Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Umsetzung ein Expositionsgrenzwert von 0,025 mg/m³ und danach von 0,005 mg/m³.
  • Hartholzstaub: In den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie liegt der Expositionsgrenzwert bei 3 mg/m³, danach bei 2 mg/m³.
  • Quarzfeinstaub: Die Kommission hat zugesagt, im Rahmen der nächsten Bewertung der Umsetzung der Richtlinie zu prüfen, ob eine Änderung des Grenzwerts für Quarzfeinstaub erforderlich ist.
  • Gesundheitsüberwachung: Ärzte oder Behörden, die in den Mitgliedstaaten für die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer zuständig sind, können angeben, dass die ärztliche Überwachung auch nach dem Ende der Exposition so lange fortzusetzen ist, wie sie dies zum Schutz der Gesundheit der betreffenden Arbeitnehmer als notwendig erachten.

Die nächsten Schritte

Die neue Richtlinie wird vom Rat zu einem späteren Zeitpunkt förmlich angenommen.

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Letzte Überprüfung: 13. Januar 2024