- Rat der Europäischen Union
- Pressemitteilung
- 11. Juli 2017 12:20
Schlussfolgerungen des Rates zum Aktionsplan für den Abbau notleidender Kredite in Europa
"Der Rat -
1. NIMMT ZUR KENNTNIS, dass die Finanzkrise und die anschließenden Rezessionen zusammen mit strukturellen Faktoren und in manchen Fällen unzulänglichen Verfahren der Kreditwürdigkeitsprüfung dazu geführt haben, dass die Banken in einigen Mitgliedstaaten einen hohen Anteil an notleidenden Krediten zu bewältigen haben;
2. IST SICH BEWUSST, dass – obwohl in den meisten Mitgliedstaaten in den letzten Jahren keine hohen Anteile an notleidenden Krediten aufgetreten sind – die negativen Auswirkungen der derzeitigen hohen Anteile an notleidenden Krediten in einer beträchtlichen Anzahl von Mitgliedstaaten das Risiko grenzüberschreitender Ausstrahlungseffekte in sich bergen können, die das gesamte Wirtschafts- und Finanzsystem der EU betreffen und die Wahrnehmung des europäischen Bankensektors insgesamt durch die Märkte beeinflussen könnten, insbesondere innerhalb der Bankenunion;
3. BETONT, dass die Banken zwar die Hauptverantwortung für die Umstrukturierung ihrer Geschäftsmodelle und für den rechtzeitigen Abbau ihrer notleidenden Kredite tragen, weitere Maßnahmen zur Bewältigung der Bestände an notleidenden Krediten und zur Vermeidung des weiteren Aufkommens und der Anhäufung von notleidenden Krediten aber für die gesamte EU von Vorteil wären, da sie zu einem stärkeren Wachstum und einer Verringerung der Finanzmarktfragmentierung beitragen könnten;
4. STELLT FEST, dass die derzeitigen hohen Anteile an notleidenden Krediten in einigen Mitgliedstaaten angesichts ihrer Größenordnung möglicherweise – selbst vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Erholung – nicht rasch genug zurückgehen, und BEGRÜSST die bereits unternommenen Schritte und die deutlichen Fortschritte, die von einigen betroffenen Mitgliedstaaten sowie von den Organen und Einrichtungen der EU bei der Aufarbeitung dieser Altlasten und bei der Verhinderung des Neuauftretens solcher Probleme erzielt wurden; WEIST DARAUF HIN, dass den Aufsichtsbehörden derzeit spezifische Instrumente zur Verfügung stehen, wie gegebenenfalls die Evaluierung von erlittenen oder voraussichtlichen Verlusten durch eine angemessene Bewertung der Vermögenswerte; HEBT HERVOR, dass weitere Anstrengungen vonnöten sind, um die Anteile an notleidenden Krediten wieder auf ein tragfähiges niedrigeres Niveau zu bringen, und dass allen Kreditinstituten in der EU stärkere Anreize für einen proaktiven Abbau der notleidenden Kredite geboten werden sollten, während gleichzeitig die negativen Effekte von Notverkäufen vermieden werden sollten;
5. BEKRÄFTIGT, dass die nach der Krise umgesetzten Reformen des rechtlichen Umfelds, einschließlich der Schritte zur Schaffung der Bankenunion, einen Systemwechsel darstellen, der Steuergelder schützen, die Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet sowie in der gesamten EU wahren und die Marktmechanismen im Bankensektor verbessern soll, wofür Abwicklungsinstrumente und insbesondere das Bail-in unverzichtbar sind. Die Lösung des Problems der notleidenden Kredite, für die es möglicherweise nötig sein wird, Hindernisse für eine weitere Umstrukturierung des Bankensektors auszuräumen, sollte im Einklang mit diesen Vorschriften, einschließlich der Richtlinie 2014/59/EU (Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten) und den Vorschriften über staatliche Beihilfen, stehen;
6. BETONT, dass ein umfassender Ansatz, der verschiedene sich ergänzende politische Maßnahmen auf nationaler und gegebenenfalls auf europäischer Ebene umfasst, den wirksamsten Weg zum Abbau der Bestände an notleidenden Krediten und zur Vermeidung des weiteren Aufkommens und der Anhäufung von notleidenden Krediten in den Bankbilanzen darstellt, insbesondere in den folgenden vier Politikbereichen: i) Aufsicht, ii) strukturelle Reformen der Regelungen für Insolvenz und Schuldenbeitreibung, iii) Entwicklung von Sekundärmärkten für notleidende Aktiva und iv) Förderung der Umstrukturierung des Bankensystems;
7. BEGRÜSST daher den von der Untergruppe des Ausschusses für Finanzdienstleistungen erstellten Bericht über notleidende Kredite [1] und RUFT die Mitgliedstaaten sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU dazu AUF, ausgehend von diesen Schlussfolgerungen des Rates die Arbeit an den darin enthaltenen politischen Optionen fortzuführen;
8. ERSUCHT in diesem Zusammenhang insbesondere
- die Kommission, im Sommer 2017 eine Auslegung der bestehenden, in den Rechtsvorschriften der EU festgelegten Aufsichtsbefugnisse im Hinblick darauf vorzulegen, ihre Einsetzbarkeit bezüglich der Rückstellungspolitik der Banken für notleidende Kredite gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates und gemäß Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) zu klären; auf diese Auslegung der Kommission hin wird der Rat gegebenenfalls – und nach einer vollständigen Analyse der Vor- und Nachteile – eine Änderung des Artikels 104 der CRD IV im Zusammenhang mit der laufenden Überprüfung des CRR/CRD IV-Pakets im Einklang mit den im Bericht über notleidende Kredite dargelegten politischen Optionen in Betracht ziehen;
- die Kommission, im Rahmen der laufenden Überprüfung des CRR/CRD IV-Pakets aufsichtsrechtliche Letztsicherungen zur Bewältigung von zu geringen Rückstellungen in Betracht zu ziehen, die bei neu bereitgestellten Krediten anzuwenden wären; nach einer Bewertung der am besten geeigneten Kalibrierung im Einklang mit der internationalen Praxis könnten diese gesetzlichen Letztsicherungen in Form eines obligatorischen aufsichtsrechtlichen Abzugs der notleidenden Kredite von den Eigenmitteln erfolgen;
- die Bankenaufsicht der EZB, gemeinsam mit den zuständigen nationalen Behörden innerhalb der Bankenunion, bis Ende 2018 einen ähnlichen Leitfaden – gegebenenfalls mit gezielten Anpassungen – für weniger bedeutende Institute in der Bankenunion umzusetzen wie den Leitfaden für Banken zu notleidenden Krediten, der vom einheitlichen Aufsichtsmechanismus für bedeutende Institute herausgegeben wurde;
- die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), bis zum Sommer 2018 allgemeine Leitlinien zur Handhabung notleidender Kredite herauszugeben, die im Einklang mit dem vorgenannten Leitfaden stehen sowie einen erweiterten Anwendungsbereich haben und damit für alle Banken in der gesamten EU gelten;
- die EBA, bis Sommer 2018 detaillierte Leitlinien für die Kreditwürdigkeitsprüfung, die Überwachung und die interne Führung der Banken herauszugeben, die insbesondere auf Aspekte wie die Transparenz und die Bewertung der Zahlungsfähigkeit der Kreditnehmer eingehen könnten; diese Leitlinien sollten gegebenenfalls auf bestehenden nationalen Erfahrungen aufbauen;
- den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, bis Ende 2018 Vorgehensweisen der Finanzaufsicht auf Makroebene zu entwickeln, damit keine systemweiten Probleme durch notleidende Kredite entstehen, wobei die prozyklischen Auswirkungen von Maßnahmen zur Bewältigung der Bestände an notleidenden Krediten sowie potenzielle Auswirkungen auf die Finanzstabilität gebührend berücksichtigt werden müssen;
- die EBA, in Abstimmung mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden bis Ende 2018 verstärkte Offenlegungspflichten in Bezug auf die Qualität der Vermögenswerte und auf notleidende Kredite für alle Banken umzusetzen;
- die EBA, bis Ende 2017 Leitlinien für Banken zur Überwachung von Kreditakten mit einer Vorgabe hinsichtlich des Minimums an Detailinformationen, die Banken bezüglich ihrer Kreditrisiken im Anlagebuch festhalten müssen, herauszugeben;
- die EBA, die EZB und die Kommission, bis Ende 2017 Initiativen zur Stärkung der Dateninfrastruktur mit einheitlichen und standardisierten Daten für notleidende Kredite vorzulegen und die Einführung von Transaktionsplattformen für notleidende Kredite in Betracht zu ziehen, um die Entwicklung dieses Sekundärmarktes zu stimulieren;
- die Kommission, in Zusammenarbeit mit allen betroffenen Organen und Einrichtungen und unter Berücksichtigung der bisherigen erfolgreichen Erfahrungen auf nationaler Ebene, bis Ende 2017 eine "Blaupause" für die mögliche Einrichtung nationaler Vermögensverwaltungsgesellschaften zu entwickeln, die gemeinsame Grundsätze für die betreffenden Vermögens- und Teilnahmeparameter, Schwellenwerte für den Umfang der Vermögenswerte, Regeln für die Bewertung von Vermögenswerten, entsprechende Kapitalstrukturen und Aspekte bezüglich der Leitung und des Betriebs sowohl auf öffentlicher als auch auf privater Ebene vorgibt; es sollte auch präzisiert werden, wie Entlastungsmaßnahmen zur Rettung von Vermögenswerten und die Verwendung dieser Vermögensverwaltungsgesellschaften im Einklang mit dem Rechtsrahmen der EU, darunter Richtlinie 2014/59/EU (Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten) und Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus) und den Vorschriften über staatliche Beihilfen, aussehen dürfen;
- die Kommission, bis Sommer 2018 eine europäische Herangehensweise zu entwickeln mit dem Ziel, unter Wahrung der Verbraucherrechte die Entwicklung von Sekundärmärkten für notleidende Kredite zu fördern und insbesondere die Hindernisse für die Übertragung notleidender Kredite von Banken auf Nichtbanken sowie den Besitz dieser Kredite durch Nichtbanken zu beseitigen und ebenso die Zulassungserfordernisse für die Darlehensbedienung durch Dritte zu vereinfachen und gegebenenfalls zu harmonisieren sowie, falls erforderlich, Gesetzgebungsinitiativen zu ergreifen;
- die Kommission, vor Ende 2017 die Ergebnisse des Leistungsvergleichs bezüglich der Effizienz der nationalen Systeme zur Darlehensvollstreckung (einschließlich Insolvenz) aus Sicht der Bankengläubiger zu veröffentlichen, wobei vergleichbare Parameter – so präzise wie möglich – für Beitreibungsquoten, ‑dauer und ‑kosten in den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen sind, und den Schwerpunkt im Europäischen Semester – unter Berücksichtigung der laufenden Reformen – noch weiter auf Insolvenzfragen zu legen;
- die Mitgliedstaaten, bis Ende 2018 die Durchführung gegenseitiger Begutachtungen der Insolvenzregelungen innerhalb der EU zu erwägen und sich dabei auf den Leistungsvergleich zu stützen – im Bewusstsein, dass die Rechtsordnungen und Insolvenzregelungen der einzelnen Mitgliedstaaten stark voneinander abweichen;
- die Kommission, die Möglichkeit eines verstärkten Schutzes gesicherter Gläubiger weiter zu analysieren;
9. KOMMT ÜBEREIN, sich regelmäßig und erstmals nach sechs Monaten erneut mit dieser Frage zu befassen, um eine Bilanz der Entwicklung notleidender Kredite in Europa, der Umstrukturierung des Bankensektors in dieser Hinsicht und der Entwicklung von Sekundärmärkten für Transaktionen mit notleidenden Krediten zu ziehen, die erzielten Fortschritte auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme der Kommission zu bewerten und die Kommunikation über notleidende Kredite in Europa zu koordinieren."
[1] Dok. 9854/17.
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Letzte Überprüfung: 13. Januar 2024