Einheitlicher Abwicklungsfonds
Der einheitliche Abwicklungsfonds ist ein Notfallfonds, auf den in Krisenzeiten zurückgegriffen werden kann. Mit dem Fonds soll der Ausfall von Banken verhindert werden, nachdem andere Optionen bereits ausgeschöpft wurden.
Er wird vom Bankensektor selbst finanziert. Alle Banken in den 21 Ländern, die Mitglieder der Bankenunion der EU sind, müssen eine jährliche Abgabe (die sogenannten Beiträge) in den Fonds einzahlen. Der Betrag, der von einer einzelnen Bank einzuzahlen ist, richtet sich nach der Größe und dem Risikoprofil.
Der Fonds wurde seit 2016 bis 2023, d. h. über einen Zeitraum von acht Jahren, aufgebaut. Dieser Aufbau erfolgte durch die Bündelung der auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge.
Einheitlicher Abwicklungsfonds: Aufbau über einen Zeitraum von acht Jahren
Verfügbare Mittel für die ersten Schritte der Bankenabwicklung
- J1 (2016): verfügbarer Teil der eigenen nationalen Kammer: 100 %; verfügbarer Teil aller nationalen Kammern: 40 %.
- J2 (2017): verfügbarer Teil der eigenen nationalen Kammer: 60 %. verfügbarer Teil aller nationalen Kammern: 60 %.
- J3 (2018): verfügbarer Teil der eigenen nationalen Kammer: 40 %; verfügbarer Teil aller nationalen Kammern: 67 %.
- J4 (2019): verfügbarer Teil der eigenen nationalen Kammer: 33 %; verfügbarer Teil aller nationalen Kammern: 73 %.
- J5 (2020): verfügbarer Teil der eigenen nationalen Kammer: 27 %; verfügbarer Teil aller nationalen Kammern: 80 %.
- J6 (2021): verfügbarer Teil der eigenen nationalen Kammer: 20 %; verfügbarer Teil aller nationalen Kammern: 87 %.
- J7 (2022): verfügbarer Teil der eigenen nationalen Kammer: 13 %; verfügbarer Teil aller nationalen Kammern: 93 %.
- J8 (2023): verfügbarer Teil der eigenen nationalen Kammer: 7 %; verfügbarer Teil aller nationalen Kammern: 100 %;
- J9 (2024): verfügbarer Teil aller nationalen Kammern: 100 %;
Nutzung des Abwicklungsfonds – 4 Schritte
Jahr 4 (2019) dient als Beispiel.
- Schritt 1: Der Teil der eigenen nationalen Kammer beträgt 33 %; alle anderen nationalen Kammern sind noch nicht verfügbar.
- Schritt 2: Der Teil aller nationalen Kammern, einschließlich des eigenen Teils einer Bank, beträgt 73 %.
- Schritt 3: Der verbleibende Teil der eigenen nationalen Kammer.
- Schritt 4: Der verfügbare Teil aller nationalen Kammern kann für Übertragungen zwischen Kammern genutzt werden.