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Nachhaltigkeit von Unternehmen

Die EU hat Nachhaltigkeitsstrategien für Unternehmen mit dem Ziel entwickelt, den Schutz der Umwelt und der Menschenrechte in der EU und darüber hinaus zu verbessern.

Sorgfaltspflicht

Durch die EU-Vorschriften zu Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit müssen große Unternehmen aus der EU und aus Drittländern, die in der EU tätig sind, Maßnahmen ergreifen, um negative Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt, die auf Folgendes zurückzuführen sind, zu ermitteln, zu vermeiden und abzuschwächen:

  • ihre eigene Geschäftstätigkeit,
  • die ihrer Tochtergesellschaften oder
  • die ihrer Geschäftspartner.

Bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen gelten Sanktionen und zivilrechtliche Haftung.

Ziele

Ziele der neuen Vorschriften sind

  • eine nachhaltigere Produktion von Waren bzw. Erbringung von Dienstleistungen
  • bessere Arbeitsbedingungen
  • nachhaltigere Investitionen
  • mehr Transparenz über Produktionsprozesse

Nachhaltige Produktion

Nachhaltige Investitionen

Bessere Arbeitsbedingungen

Transparenz

Berichterstattung

Große Unternehmen, die unter die EU-Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen fallen, müssen in vier Bereichen Bericht erstatten.

Umweltschutz

Korruptionsbekämpfung

Menschenrechte

Diversität

Unternehmen müssen detaillierte Informationen darüber veröffentlichen, wie sich ihre Geschäftstätigkeit auf die Gesellschaft und die Wirtschaft auswirkt und umgekehrt (Grundsatz der „doppelten Wesentlichkeit“).

Die neuen Vorschriften, die am 5. Januar 2024 in Kraft getreten sind, sollen

  • Investoren in die Lage versetzen, Entscheidungen zu treffen, die sowohl den Menschen als auch der Umwelt zugutekommen,
  • die Rechenschaftspflicht der Unternehmen erhöhen und
  • den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft fördern.

Europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Unternehmen werden verpflichtet, im Einklang mit den Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) Bericht zu erstatten.

Mit diesen gemeinsamen Standards wird sichergestellt, dass Unternehmen in der gesamten EU vergleichbare Informationen melden. Außerdem wird ihnen dabei geholfen, ihre Nachhaltigkeitsleistung effizienter zu kommunizieren.

Regelungsaufwand verringern

Um ihr Ziel zu erreichen, den Verwaltungsaufwand um mindestens 25 % und für KMU um mindestens 35 % zu verringern, hat die Europäische Kommission im Februar 2025 in ihrem ersten „Omnibus-Paket“ vorgeschlagen, die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen zu ändern.

Am 24. Februar 2026 hat der Rat endgültig grünes Licht für die Vereinfachung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten gegeben, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken.

Eine Hand mit einem blauen Faden, der von einem verwickelten Knoten zu einer geraden Linie übergeht und die Vereinfachung der EU-Vorschriften zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit symbolisiert. Der Hintergrund zeigt verstreute Dokumente.
Vereinfachung der EU-Vorschriften

Vereinfachung der EU-Vorschriften

Anforderungen vereinfachen

Der Anwendungsbereich der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit wird auf Unternehmen mit über 5 000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. € beschränkt, da davon ausgegangen wird, dass diese Unternehmen den größten Einfluss auf ihre Wertschöpfungskette haben und am besten in der Lage sind, die Kosten der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht aufzufangen.

Die Vereinfachung der Anforderungen ermöglicht es Unternehmen,

  • die Bewertung negativer Auswirkungen zu priorisieren, an denen direkte Geschäftspartner beteiligt sind
  • die Menge an Informationen, die von kleineren Geschäftspartnern innerhalb der Wertschöpfungskette des berichtenden Unternehmens angefordert werden können, zu begrenzen
  • sich mehr Zeit für die Umsetzung der neuen Maßnahmen zu nehmen

Darüber hinaus wird mit den aktualisierten Vorschriften die Verpflichtung aufgehoben, einen Übergangsplan zur Minderung der Folgen des Klimawandels aufzustellen. Als Sanktion für die nicht ordnungsgemäße Einhaltung der Vorschriften wird eine Obergrenze von 3 % des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens festgelegt.

Unternehmen müssen die neuen Maßnahmen ab Juli 2029 umsetzen.

Erleichterung der Berichterstattung

Der Anwendungsbereich der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen wird auf Unternehmen mit über 1 000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. € beschränkt.

Bei Unternehmen aus Drittländern gelten die neuen Anforderungen nur für Unternehmen, bei denen das Mutterunternehmen über 450 Mio. € Nettoumsatzerlös in der EU erzielt und die Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einen Umsatz von über 200 Mio. €.

Durch die Vereinfachung der Richtlinie

  • wird die Zahl der Unternehmen veringert, die die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllen müssen, und Unternehmen, die nicht in den neuen Anwendungsbereich fallen, die Möglichkeit gegeben, freiwillig Bericht zu erstatten
  • werden die Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) überarbeitet und vereinfacht
  • können nicht mehr so viele Informationen von kleineren Geschäftspartnern innerhalb der Wertschöpfungskette des berichtenden Unternehmens angefordert werden
  • werden die Berichtspflichten für große Unternehmen aufgeschoben
  • wird eine Ausnahme- und Übergangsregelung für Unternehmen der „ersten Welle“ eingeführt, die ab dem Geschäftsjahr 2024 mit der Berichterstattung beginnen mussten, sodass sie 2025 und 2026 davon ausgenommen sind
  • werden bestimmte EU- und Nicht-EU-Beteiligungsgesellschaften von der konsolidierten Berichterstattung ausgenommen

Letzte Überprüfung: 25. Februar 2026