- Rat der Europäischen Union
- Pressemitteilung
- 8. Dezember 2016 10:05
Luftqualität: Strengere Grenzwerte für Schadstoffemissionen
Der Rat hat am 8. Dezember 2016 eine neue Richtlinie zur Verringerung der Luftverschmutzung angenommen. Die neuen Vorschriften sehen strengere nationale Grenzwerte für einige der gefährlichsten Luftschadstoffe vor.
Ziel ist die Verringerung der durch die Luftverschmutzung verursachten Gesundheitsrisiken und Umweltauswirkungen. Durch diese Richtlinie wird die Zahl der durch Luftverschmutzung in der EU verursachten vorzeitigen Todesfälle schätzungsweise um etwa 50 % bis zum Jahr 2030 (gegenüber 2005) zurückgehen.
Mit dieser Richtlinie wird zudem das EU-Recht mit den internationalen Verpflichtungen, die sich aus dem geänderten Göteborg-Protokoll von 2012 ergeben, in Einklang gebracht.
"Diese neuen Vorschriften werden Leben retten und die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger in der EU verbessern. Ihre Umsetzung fordert den Mitgliedstaaten ein erhebliches Engagement ab, aber wir sind bereit für diese Herausforderung. Der Schutz der Gesundheit und der Umwelt ist die notwendigen Anstrengungen wert."
László Sólymos, slowakischer Umweltminister und Präsident des Rates
Schadstoffe
Die Vorschriften gelten für Emissionen folgender fünf Schadstoffe: Schwefeldioxid, Stickoxide, flüchtige organische Verbindungen ohne Methan, Ammoniak und Feinstaub.
Nationale Emissionsgrenzwerte
Die Richtlinie legt für jedes Land Obergrenzen für die zulässigen Emissionsmengen pro Jahr fest. Die Grenzwerte für die einzelnen Schadstoffe, die für jedes Jahr von 2020 bis 2029 gelten, entsprechen den Grenzwerten, an die sich die Mitgliedstaaten bereits aufgrund des geänderten Göteborg-Protokolls von 2012 zu halten haben. Für die Zeit ab 2030 wurden neue und strengere Reduktionen vereinbart.
Emissionsziele für 2025
Für jeden Mitgliedstaat werden indikative Emissionsziele für 2025 bestimmt. Ihre Festlegung erfolgt auf der Grundlage einer linearen Kurve, die in Richtung der ab 2030 geltenden Emissionsgrenzwerte verläuft. Die Mitgliedstaaten können sich jedoch an einer nichtlinearen Kurve ausrichten, wenn dies effizienter ist.
Wenn die Mitgliedstaaten vom geplanten Kurvenverlauf abweichen, müssen sie dies begründen und zugleich erläutern, mit welchen Maßnahmen sie eine Kurskorrektur herbeiführen wollen.
Flexibilität
Hinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte wird eine gewisse Flexibilität zugestanden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Kann beispielsweise ein Mitgliedstaat in einem Jahr wegen eines außergewöhnlich strengen Winters bzw. eines außergewöhnlich heißen Sommers seine Verpflichtung nicht erfüllen, so hat dieser Staat die Möglichkeit, einen Mittelwert der jährlichen Emissionen aus den Emissionen des betreffenden sowie des vorherigen und des darauffolgenden Jahres zu bilden.
Chronologie und nächste Schritte
Die Kommission hat ihren Vorschlag im Dezember 2013 als Teil des Maßnahmenpakets zur Luftqualität vorgelegt. Dieses Dossier durchläuft das ordentliche Gesetzgebungsverfahren. Der Rat und das Europäische Parlament haben im Juni 2016 eine Einigung über einen Kompromisstext erzielt.
Nach der Abstimmung im Europäischen Parlament im November 2016 in erster Lesung sind die letzten Schritte nun die Annahme durch den Rat und die Unterzeichnung durch beide Institutionen. Die Richtlinie wird in Kürze im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und voraussichtlich am 31. Dezember 2016 in Kraft treten.
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Letzte Überprüfung: 14. Januar 2024