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Verwendung gemieteter Lastkraftwagen – Vorsitz einigt sich mit dem Europäischen Parlament auf klarere und flexiblere Regeln
[Die Pressemitteilung wurde am 12. November 2021 nach der Billigung durch den AStV aktualisiert, um einen Link zum Text zu setzen.]
Die Verhandlungsführer des Rates und des Europäischen Parlaments haben heute eine vorläufige Einigung über überarbeitete Vorschriften für die Verwendung gemieteter Fahrzeuge im Güterverkehr erzielt.
Durch die Überarbeitung werden die geltenden Vorschriften präzisiert, der Rechtsrahmen harmonisiert und die Beschränkungen für die Verwendung dieser Fahrzeuge gelockert. Eine größere Flexibilität bei der Anmietung von Fahrzeugen wird Beförderungsvorgänge effizienter machen und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen. Außerdem handelt es sich bei Mietfahrzeugen in der Regel um neuere, sicherere und umweltfreundlichere Fahrzeuge.
Die größere Freiheit bei der Anmietung von Fahrzeugen bietet den Güterkraftverkehrsunternehmen mehr Flexibilität, wenn eine hohe Nachfrage herrscht oder wenn ein Ersatzfahrzeug benötigt wird. Gleichzeitig sorgt sie für gleiche Wettbewerbsbedingungen und eröffnet mehr Möglichkeiten für Unternehmen, die Fahrzeuge für den gewerblichen Gebrauch vermieten. Da Mietfahrzeuge häufig weniger Umweltverschmutzung verursachen, unterstützen diese Vorschriften auch unser gemeinsames Ziel einer grünen Wirtschaft.
Jernej Vrtovec, slowenischer Minister für Infrastruktur, Präsident des Rates
Was wird sich ändern?
Derzeit garantiert die Richtlinie den Güterkraftverkehrsunternehmen den Zugang zu gemieteten Fahrzeugen nur, wenn diese in dem Mitgliedstaat zugelassen sind, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
Nach der jetzt erzielten Einigung dürfen die Mitgliedstaaten die Verwendung eines Fahrzeugs, das von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen gemietet wird, in ihrem Hoheitsgebiet nicht beschränken, sofern die einschlägigen Vorschriften im Mitgliedstaat der Niederlassung eingehalten werden.
Da sich die Kraftfahrzeugsteuersätze in der EU nach wie vor erheblich unterscheiden, können die Mitgliedstaaten die Verwendung von Fahrzeugen, die von ihren Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat gemietet werden, innerhalb bestimmter Grenzen beschränken. Diese Beschränkungen betreffen in erster Linie den Anteil von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugen an der Flotte eines Transportunternehmens sowie die Dauer des Mietzeitraums für ein im Ausland angemietetes Fahrzeug. Der minimale garantierte Mietzeitraum für ein einzelnes, in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug beträgt zwei Monate. Ein Sicherheitsnetz von maximal 30 Tagen kann vorgesehen werden, wenn dies die nationalen Fahrzeugzulassungsvorschriften erfordern.
Um die Durchsetzung zu verbessern, müssen die Zulassungsnummern der aus einem anderen Mitgliedstaat gemieteten Fahrzeuge von den zuständigen Behörden in ihren nationalen elektronischen Registern der Kraftverkehrsunternehmen erfasst werden.
Wann treten die neuen Vorschriften in Kraft?
Die EU-Länder müssen die neuen Bestimmungen 14 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie in ihre Rechtsvorschriften aufnehmen.
Dies entspricht dem Zeitplan für die Einführung der zusätzlichen Kontrollmaßnahmen, die im ersten Mobilitätspaket vorgesehen sind.
Verfahren und nächste Schritte
Der Vorschlag zu gemieteten Fahrzeugen ist Teil des ersten Mobilitätspakets, das von der Kommission im Mai 2017 im Sinne eines umweltfreundlicheren, wettbewerbsfähigeren und in sozialer Hinsicht gerechteren Verkehrs vorgelegt wurde. Der Rat hat seine Verhandlungsposition im Juni 2021 vereinbart.
Die heute erzielte vorläufige Einigung muss vom Rat gebilligt werden. Sie wird nun dem Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) des Rates zur Billigung vorgelegt.