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ESP-PO-01001 - 
<Einbandinnenseite, hinten>
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Artikel 39: Der Inhaber des Buchs verlangt, dass alle einschlägigen Bescheinigungen unmittelbar nach der Registrierung hierin eingetragen werden. Der Standesbeamte achtet besonders darauf, dass dieser Verpflichtung nachgekommen wird (insbesondere in Bezug auf die Eheschließung von Kindern und Todesfälle). Artikel 40: Der Standesbeamte stellt den Inhabern des Buches kostenfrei erforderliche zusätzliche Blätter - mit denselben Abmessungen und aus gewöhnlichem Papier - zur Verfügung. Die Zusatzblätter werden vom Standesbeamten paraphiert und mit dem Stempel des Standesamtes versehen; ihre Anzahl wird am Ende des letzten Blattes vermerkt. Artikel 46: Von Friedensrichtern ausgestellte Bescheinigungen sind stets vom Richter und vom Gerichtsschreiber gemeinsam auszustellen und zu unterzeichnen.

Rundschreiben vom 2. Juni 1981 der Generaldirektion für Register und Notariatswesen - Allgemeine Leitlinien: a) Das Buch wird dem (den) Elternteil(en), der (die) ein nichteheliches Kind anerkennt (anerkennen) oder ein Kind adoptiert (adoptieren), sowie denjenigen ausgestellt, die eine Ehe schließen, es sei denn, dass diese aus dem erstgenannten Grund bereits über ein Familienbuch verfügen. b) Im Familienbuch werden ausschließlich die gemeinsamen Kinder der beiden Elternteile oder die Kinder eines der beiden Elternteile eingetragen, wenn dieser als einziger gesetzlich anerkannt ist. Kinder aus verschiedenen Abstammungsverhältnissen sind daher in gesonderten Büchern einzutragen.

c) Auf dem Blatt betreffend die Eheschließung wird gegebenenfalls die Eheschließung der Inhaber des Buches vermerkt, unabhängig von deren Zeitpunkt. d) Auf dem Blatt betreffend die Geburt von Kindern wird unabhängig davon, ob die Kinder ehelich geboren wurden oder von beiden Ehegatten oder nur von einer Person adoptiert wurden oder nichtehelich geboren wurden, jedoch von einem oder von beiden Elternteilen anerkannt wurden, der Status dieser Kinder nicht ausdrücklich angegeben. e) Auf den Blankoseiten werden gegebenenfalls die Scheidung, die Trennung oder die Nichtigerklärung der Ehe eingetragen, sobald die diesbezügliche gerichtliche Entscheidung in das betreffende Register eingetragen worden ist.

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[ Dokument erstellt am : 01.07.2021 09:09:41 CEST ]