Konsultationsverfahren (Artikel 96)
Das Abkommen von Cotonou ist der übergreifende Rahmen für die Beziehungen der EU zu den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP). Es wurde im Jahr 2000 verabschiedet und trat an die Stelle des Abkommens von Lomé aus dem Jahr 1975.
In dem Abkommen von Cotonou bekräftigen die EU und die AKP-Staaten, dass die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip wesentliche Elemente ihrer Partnerschaft und die wichtigsten Säulen einer langfristigen Entwicklung sind. Sie verpflichten sich, diese Grundprinzipien insbesondere im Wege des politischen Dialogs zu schützen und zu fördern.
Sie führen zudem ein Verfahren für den Fall ein, dass eine der Vertragsparteien dagegen verstößt. Dabei gelten die EU sowie jeder einzelne AKP-Staat für sich als eine Vertragspartei. Die Regeln dieses Verfahrens sind in Artikel 96 des Abkommens festgelegt.
Dieser Artikel ist seit dem Jahr 2000 – nach dem gewaltsamen Sturz von Regierungen, Gewalteskalationen oder Menschenrechtsverletzungen – rund 15 Mal angewandt worden. Zu den jüngsten Fällen zählen:
- Fidschi (2000, 2007)
- Simbabwe (2002)
- die Zentralafrikanische Republik (2003)
- Guinea-Bissau (2004, 2011)
- Togo (2004)
- Madagaskar (2010).
Am 26. Oktober 2015 wurde ein Konsultationsverfahren mit Burundi eingeleitet, das am 8. Dezember 2015 abgeschlossen wurde.
- Burundi: EU ersucht um die Einleitung von Konsultationen mit Burundi gemäß Artikel 96 des Cotonou-Abkommens
- Konsultationen EU-Republik Burundi gemäß Artikel 96 des Cotonou-Abkommens – Schlussfolgerungen der Europäischen Union
Bedingungen für die Einleitung von Konsultationen nach Artikel 96
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine andere Vertragspartei ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze oder die Rechtsstaatlichkeit nicht erfüllt, so muss sie zunächst versuchen, ihre Bedenken im Rahmen eines intensivierten politischen Dialogs (Artikel 9 des Abkommens) zur Sprache zu bringen. Wurden alle Möglichkeiten des Dialogs ausgeschöpft und bestehen dennoch weiter Bedenken in Bezug auf die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und die Rechtsstaatlichkeit, so können die Vertragsparteien Konsultationen einleiten.
In folgenden Fällen können Konsultationen ausnahmsweise auch ohne vorherigen politischen Dialog eingeleitet werden:
- in besonders dringenden Fällen, die eine sofortige Reaktion erfordern,
- in Fällen, in denen in einem früheren Dialog übernommene Verpflichtungen beharrlich nicht erfüllt werden,
- in Fällen, in denen der Dialog nicht in gutem Glauben aufgenommen werden kann.
Einleitung von Konsultationen nach Artikel 96
Wurden alle Möglichkeiten des Dialogs ausgeschöpft und erfüllt eine Vertragspartei ihre Verpflichtungen nach wie vor nicht, so kann die andere Vertragspartei ein Konsultationsverfahren einleiten, damit eine Lösung gefunden wird.
Damit die Europäische Union ein Konsultationsverfahren einleiten kann, muss der Rat die Regierung des betreffenden Landes förmlich um "Konsultationen" ersuchen. Dies geschieht in Form eines vom Rat gebilligten schriftlichen Ersuchens. Die Konsultationen beginnen sodann innerhalb von 30 Tagen.
Das Konsultationsverfahren
Konsultationen nach Artikel 96 finden auf Regierungsebene statt. Dabei sollten beide Vertragsparteien möglichst ausgewogen vertreten sein. Die EU wird bei Konsultationsverfahren durch die Präsidenten des Rates und der Europäischen Kommission vertreten.
Die Dauer der Konsultationen hängt von der Art und Schwere der Verletzung und vom Verlauf der Gespräche ab. Sie wird von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt, beträgt jedoch höchstens 120 Tage.
Ergebnisse der Konsultationen
Während der Konsultationen versucht die EU, zu einer für beide Vertragsparteien annehmbaren Lösung zu gelangen. In diesem Fall wird von den Teilnehmern in einem Fahrplan festgelegt, welche Schritte von beiden Vertragsparteien für eine Normalisierung ihrer Beziehungen zu unternehmen sind. Dieser Fahrplan fließt in einen Beschluss des Rates der EU ein.
Wird bis zum Ende der Konsultationen keine Einigung erzielt, so kann die Vertragspartei, die das Konsultationsverfahren eingeleitet hat, geeignete Maßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur betreffenden Verletzung stehen und sich direkt gegen diejenigen richten, die für den Verstoß gegen die wesentlichen Elemente der Partnerschaft verantwortlich sind, wobei die negativen Auswirkungen auf die Bevölkerung möglichst gering sein sollten. Sie können vorbeugende Maßnahmen für laufende Kooperationsprojekte und -programme oder Projekte, Programme und andere Formen der Hilfe enthalten. Als letztes Mittel kann die Entwicklungshilfe im Rahmen des Abkommens vollständig ausgesetzt werden.
In der EU erfolgen diese Maßnahmen in Form eines Ratsbeschlusses, der ein Schreiben an die Regierung der betreffenden Vertragspartei enthält. Die geeigneten Maßnahmen werden für einen bestimmten Zeitraum festgelegt und von der Entwicklung der Lage abhängig gemacht. Am Ende dieses Zeitraums können sie auslaufen oder – wenn sich die Lage nicht gebessert hat – verlängert werden.
Artikel 96 – ein konkretes Beispiel: Guinea-Bissau (2011)
Am 1. April 2010 befahl der stellvertretende Generalstabschef der Armee von Guinea-Bissau eine Meuterei, bei der der Generalstabschef und der Ministerpräsident festgenommen wurden. Er übernahm zunächst de facto die Armeeführung und wurde am 25. Juni 2010 offiziell zum neuen Generalstabschef ernannt.
Die EU hat diese Meuterei verurteilt und die Regierung aufgefordert, die demokratische Normalität wiederherzustellen. Am 14. April 2010 forderte die Ratsgruppe "Afrika" die EU-Missionsleiter in Guinea-Bissau zu einer Verstärkung des politischen Dialogs mit der Regierung von Guinea-Bissau auf, wobei sie folgende Punkte ansprechen sollten:
- Freilassung des Generalstabschefs und der anderen festgehaltenen Personen,
- Feststellung der rechtlichen Verantwortlichkeit und Verhängung von Disziplinarstrafen gegen die Beteiligten,
- die notwendige Unterordnung unter die demokratisch legitimierte Regierung.
Im Mai 2010 fand eine gemeinsam Mission der Kommission, des Rates und des Vorsitzes der Ratsgruppe "Afrika" in Guinea-Bissau statt. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Regierung nicht in der Lage ist, der Aufforderung der EU nachzukommen und die verfassungsmäßige Ordnung wiederherzustellen.
Am 31. Januar 2011 kam der Rat überein, Konsultationen mit der Regierung von Guinea-Bissau einzuleiten. Die Afrikanische Union, die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten und die Gemeinschaft der portugiesischsprachigen Länder wurden eingeladen, an den Konsultationen als Beobachter teilzunehmen. Die Entwicklungszusammenarbeit wurde bis zum Abschluss der Konsultationen ausgesetzt.
Die Eröffnung der Konsultationen fand am 29. März 2011 in Brüssel statt. Am 18. Juli 2011 erklärte der Rat die Konsultationen für abgeschlossen und legte eine Reihe von Maßnahmen für die schrittweise Wiederaufnahme der Entwicklungszusammenarbeit mit dem Land fest. Dabei sollte der Beschluss regelmäßig überprüft werden, und zwar mindestens alle sechs Monate und zuletzt am 19. Juli 2012. Etwaige Fortschritte Guinea-Bissaus beim Reformprozess sollten zu einer schrittweisen Wiederaufnahme der EU-Entwicklungshilfe führen.
Angesichts der Verschlechterung der Lage in Guinea-Bissau bis hin zu einem Staatstreich im April wurden die Maßnahmen am 10. Juli 2012 für ein Jahr verlängert. Im Juli 2013 wurden sie noch einmal verlängert.
Nach freien Wahlen in Guinea-Bissau setzte der Rat 2014 die Maßnahmen zur Begrenzung der Zusammenarbeit mit dem Land aus. Der ursprüngliche Beschluss wurde im März 2015 endgültig aufgehoben.
Letzte Überprüfung: 11. Januar 2024