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EU-Sanktionen gegen Iran

Die EU verurteilt die Menschenrechtsverletzungen in Iran sowie die iranischen Aktivitäten zur Verbreitung von Kernwaffen und die iranische militärische Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine. In dieser Hinsicht hat sie eine Reihe von Sanktionen verhängt.

Repression und Menschenrechtsverletzungen in Iran

Die EU hat wiederholt schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verurteilt, einschließlich des Todes der 22-jährigen Mahsa Amini in Polizeigewahrsam im September 2022, der Hinrichtung von Personen mit Staatsbürgerschaft der EU und Irans in den Jahren 2023 und 2024, der Inhaftierung von Menschenrechtsverteidigerinnen und ‑verteidigern, einschließlich der Friedensnobelpreisträgerin Narges Mohammadi, und der Todesfälle während der Proteste im Januar 2026.

Die EU unterstützt das grundlegende Streben der iranischen Bevölkerung nach einer Zukunft, in der ihre universellen Menschenrechte und Grundfreiheiten geachtet, geschützt und erfüllt werden.

Die Europäische Union verurteilt auf das Schärfste

  • die weit verbreitete, brutale und unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt der iranischen Regierung gegen friedliche Demonstranten;
  • willkürliche Festnahmen als Mittel, kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen;
  • die Anwendung von Folter und grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung von Häftlingen in iranischen Gefängnissen;
  • die Praxis der Verhängung und Vollstreckung von Todesurteilen gegen Demonstranten;
  • Beschränkungen der Kommunikation, einschließlich der Abschaltung des Internets.

Das Recht auf friedliche Versammlung und das Recht auf freie Meinungsäußerung, einschließlich der Freiheit, Informationen und Ideen online und offline zu suchen, zu empfangen und auszutauschen, muss gewährleistet werden.

Die EU fordert Iran auf, alle Formen der systemischen Diskriminierung von Frauen und Mädchen im öffentlichen und privaten Leben rechtlich und in der Praxis zu beseitigen und geschlechtsspezifische Maßnahmen zu ergreifen, um sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt in all ihren Formen gegenüber Frauen und Mädchen zu verhindern und sie davor zu schützen.

Die EU fordert die iranische Regierung nachdrücklich auf, dass sie ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht nachkommt und dass die für Gewalt und Menschenrechtsverletzungen Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden.

Die jüngsten Erklärungen der EU zu den Menschenrechten in Iran:

Sanktionen als Reaktion auf Menschenrechtsverletzungen in Iran

Im Jahr 2011 führte die EU als Reaktion auf schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran eine Sanktionsregelung gegen das Land ein. Die Sanktionen wurden seitdem jährlich verlängert, zuletzt bis zum 13. April 2027.

Seit Oktober 2022 hat die EU angesichts der sich verschlechternden Menschenrechtslage in dem Land die Sanktionen drastisch verschärft.

Die Sanktionen im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen in Iran umfassen:

  • Reiseverbote für Einzelpersonen
  • das Einfrieren der Vermögenswerte von Einzelpersonen und Organisationen
  • das Verbot, denjenigen, gegen die Sanktionen verhängt wurden, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen
  • das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Ausrüstung an Iran, die zur internen Repression verwendet werden könnte
  • das Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzmitteln für Personen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran (sofern sie im Zusammenhang mit interner Repression eingesetzt werden könnten)
  • das Verbot der Bereitstellung von Überwachungs- oder Abhördiensten für Telekommunikation oder Internet für Iran
Eine Frau mit hochgerecktem Arm als Geste der Selbstermächtigung vor dem Hintergrund eines persischen Musters in Grüntönen.

Zu den Einzelpersonen, die mit Sanktionen belegt wurden, gehören:

  • Abgeordnete des iranischen Parlaments
  • der Innenminister Eskandar Momeni
  • die Ministerin für Informations- und Kommunikationstechnologie, Issa Zarepour
  • Gouverneure und Kommunalpolitiker
  • Mitglieder der iranischen Sicherheitskräfte
  • Mitglieder des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC)
  • Mitglieder der iranischen Strafverfolgungskräfte (LEF)
  • der Trupp, der Mahsa Amini willkürlich verhaftete
  • hochrangige Beamte und Militärangehörige
  • Befehlshaber und Mitglieder der Polizei
  • Gefängniswärter und -direktoren
  • der Generalstaatsanwalt und andere Angehörige der Justiz
  • Mitglieder des Obersten Rates des Cyberspace

Zu den Einrichtungen, die mit Sanktionen belegt wurden, gehören:

  • das Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC)
  • das iranisches Bildungsministerium und das Ministerium für Kultur und islamische Führung
  • die iranische Sittenpolizei
  • die Strafverfolgungsbehörden
  • der Oberste Rat der Kulturrevolution
  • der Oberste Rat des Cyberspace
  • Gefängnisse
  • die staatliche Fernsehanstalt „Press TV“
  • Presseagenturen
  • Mobilfunkdiensteanbieter
  • Software‑ und IT-Unternehmen
  • die Iranian Audio-Visual Media Regulatory Authority
  • Organisationen, die an der Zensur des Internets, Troll-Kampagnen in den sozialen Medien und der Verbreitung von Desinformation beteiligt sind

Personen und Organisationen, die für Menschenrechtsverletzungen und Repressionen in Iran verantwortlich sind, werden auch im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte mit Sanktionen belegt.

Korps der Islamischen Revolutionsgarde auf der Terroristenliste

Im Anschluss an die politische Einigung, die der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ am 29. Januar 2026 erzielt hat, hat der Rat am 19. Februar 2026 beschlossen, das Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) Irans als terroristische Organisation einzustufen.

Das IRGC unterliegt daher restriktiven Maßnahmen im Rahmen der EU-Sanktionsregelung zur Terrorismusbekämpfung. Das bedeutet:

  • alle Gelder und andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen des IRGC in den EU-Mitgliedstaaten werden eingefroren;
  • Wirtschaftsbeteiligten aus der EU ist es untersagt, dem IRGC Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

Irans Unterstützung für Russlands Krieg gegen die Ukraine

Die Europäische Union verurteilt auf das Schärfste jede Art militärischer Unterstützung durch Iran, einschließlich der Lieferung unbemannter Fluggeräte (Drohnen), für den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und hält diese Unterstützung für inakzeptabel.

Diese von Iran gelieferten Waffen werden von Russland wahllos gegen die ukrainische Zivilbevölkerung und Infrastruktur eingesetzt, was zu entsetzlicher Zerstörung und furchtbarem menschlichem Leid führt.

Die EU verurteilt ferner die militärische Unterstützung bewaffneter Gruppen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran.

Sanktionen als Reaktion auf die Beteiligung Irans am Krieg Russlands gegen die Ukraine

Der Rat verhängte 2022 und 2023 drei Sanktionspakete im Zusammenhang mit Drohnen gegen iranische Einzelpersonen oder Organisationen im Rahmen der Sanktionsregelung für Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

Der Rat richtete am 20. Juli 2023 einen speziellen Rahmen für Sanktionen angesichts der militärischen Unterstützung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine durch Iran ein.

Am 14. Mai 2024 wurde der Rahmen angesichts der militärischen Unterstützung bewaffneter Gruppen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran sowie der iranischen Drohnen- und Raketenangriffe gegen Israel vom April 2024 ausgeweitet.

Die EU kann gezielt gegen Einzelpersonen und Organisationen vorgehen, die iranische Flugkörper und Drohnen sowie Komponenten, die bei der Entwicklung und Herstellung von Flugkörpern und Drohnen verwendet werden, liefern, verkaufen oder weitergeben, und zwar wenn sie

  • zur Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine dienen,
  • von bewaffneten Gruppen und Organisationen verwendet werden, um den Frieden und die Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres zu untergraben, oder
  • gegen die Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verstoßen.

Zu den Sanktionen gehören:

  • Reiseverbote für Einzelpersonen
  • das Einfrieren der Vermögenswerte von Einzelpersonen und Organisationen
  • das Verbot, denjenigen, gegen die Sanktionen verhängt wurden, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen

Die EU hat ferner Transaktionen mit zwei Häfen verboten, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von in der Liste aufgeführten Personen und Organisationen befinden oder von diesen betrieben werden oder für die Verbringung iranischer Drohnen, Flugkörper oder damit zusammenhängender Technologien oder Komponenten nach Russland verwendet werden.

Zu den Personen und Organisationen, gegen die Sanktionen verhängt wurden, gehören Unternehmen, die Komponenten für Drohnen herstellen, beschaffen und verkaufen, Unternehmen, die an der Herstellung von Raketentreibstoffen beteiligt sind, Schifffahrts- und Handelsgesellschaften, die Islamic Revolutionary Guard Corps Navy, die Islamic Republic of Iran Shipping Lines, iranische Fluggesellschaften sowie der iranische Verteidigungsminister und sein Stellvertreter.

Derzeit sind 26 Einzelpersonen und 27 Organisationen im Rahmen dieser Regelung mit Sanktionen belegt.

Die Sanktionsregelung wurde zuletzt bis zum 27. Juli 2026 verlängert.

Test

Freiheit der Schifffahrt in der Straße von Hormus

Die EU fordert alle Beteiligten nachdrücklich auf, den Waffenstillstand in der gesamten Region des Nahen Ostens uneingeschränkt einzuhalten, alle militärischen Operationen einzustellen und die Freiheit der Schifffahrt sowie die freie und sichere Durchfahrt durch die Straße von Hormus im Einklang mit dem Völkerrecht, wie es im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen zum Ausdruck kommt, uneingeschränkt zu gewährleisten.

Die Handlungen Irans gegen Schiffe, die die Straße von Hormus durchfahren, verstoßen gegen das Völkerrecht. Diese Handlungen verletzen etablierte Rechte, und zwar sowohl das Recht der Transitdurchfahrt als auch das Recht der friedlichen Durchfahrt durch internationale Meerengen.

Sanktionen als Reaktion auf die Handlungen Irans in der Straße von Hormus

Am 22. Mai beschloss der Rat, den Anwendungsbereich der bestehenden EU-Sanktionen auszuweiten, die ursprünglich eingeführt wurden, um gegen die militärische Unterstützung Irans für den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine vorzugehen, und auch verschiedene bewaffnete Gruppen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres ins Visier zu nehmen.

Im Rahmen dieser Sanktionsregelung hat die EU restriktive Maßnahmen gegen zwei Personen und eine Organisation erlassen, die an den Handlungen und politischen Maßnahmen Irans beteiligt sind, die die Freiheit der Schifffahrt in der Straße von Hormus bedrohen.

Irans Aktivitäten zur Verbreitung von Kernwaffen

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 26. Juni 2025 bekräftigte die Europäische Union ihre feste Überzeugung, dass es Iran niemals gestattet werden darf, Atomwaffen zu erwerben, und erinnerte an Irans Zusagen in dieser Hinsicht sowie an seine internationalen Verpflichtungen.

Die Europäische Union ist äußerst besorgt über die Reihe von Berichten der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), in denen dokumentiert ist, dass Iran sein Nuklearprogramm alarmierend schnell vorantreibt, was eine radikale Abkehr von den Zusagen Irans im Rahmen des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans (JCPOA) darstellt, insbesondere im Hinblick auf den Ausbau seiner nuklearen Anreicherungskapazitäten und die Herstellung von hochangereichertem Uran.

Irans Handlungen, die keinen glaubwürdigen zivilen Zweck haben, bergen erhebliche Risiken in Bezug auf die Verbreitung.

Die Europäische Union fordert Iran nachdrücklich auf, seinen alarmierenden nuklearen Kurs umzukehren, unverzüglich zu seinen politischen Zusagen auf dem Gebiet der Nichtverbreitung von Kernwaffen zurückzukehren und alle Überwachungs- und Prüfungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem JCPOA, einschließlich jener, die im JCPOA-Zusatzprotokoll festgelegt sind, wieder aufzunehmen.

Die Sanktionen der Vereinten Nationen und der EU gegen Iran zielen darauf ab, Iran davon zu überzeugen, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Sanktionen als Reaktion auf die Verbreitung von Kernwaffen durch Iran

VN-Sanktionen

Seit 2006 hat der VN-Sicherheitsrat eine Reihe von Resolutionen angenommen, in denen Iran aufgefordert wurde, die Urananreicherung zu Zwecken der Verbreitung von Kernwaffen einzustellen. Diese Resolutionen gingen mit immer schärfer werdenden Sanktionen einher, um Iran zu veranlassen, den Forderungen nachzukommen.

Die EU setzt die VN-Sanktionen durch Annahme von EU-Rechtsvorschriften um.

EU-Sanktionen

Neben der Umsetzung der VN-Sanktionen hat die EU ein breites Spektrum eigener Sanktionen gegen Iran verhängt. Diese Maßnahmen im Zusammenhang mit den Aktivitäten Irans zur Verbreitung von Kernwaffen umfassen:

  • Reiseverbote für Einzelpersonen
  • das Einfrieren der Vermögenswerte von Einzelpersonen und Organisationen
  • das Verbot, denjenigen, gegen die Sanktionen verhängt wurden, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen

Zu den Maßnahmen gehören auch wirtschaftliche und finanzielle Sanktionen für den Handels-, den Finanz- und den Verkehrssektor.

Die Sanktionen im Handelssektor umfassen Folgendes:

  • ein Verbot der Ausfuhr von Waffen an Iran
  • ein Verbot der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und Gütern, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der nuklearen Anreicherung verwendet werden könnten
  • ein Verbot der Einfuhr von Rohöl, Erdgas, petrochemischen Erzeugnissen und Erdölprodukten
  • ein Verbot des Verkaufs oder der Lieferung von Schlüsselausrüstungen, die im Energiesektor verwendet werden
  • ein Verbot des Verkaufs oder der Lieferung von Gold, anderen Edelmetallen und Diamanten
  • ein Verbot bestimmter Schiffsausrüstungen
  • ein Verbot bestimmter Software

Die Sanktionen im Finanzsektor umfassen:

  • das Einfrieren der Vermögenswerte der iranischen Zentralbank und großer iranischer Geschäftsbanken
  • die Festlegung von Melde- und Genehmigungsverfahren für Geldtransfers, die bestimmte Beträge übersteigen, an iranische Finanzinstitute

Die Sanktionen im Verkehrssektor umfassen Folgendes:

  • die Verhinderung des Zugangs iranischer Frachtflüge zu EU-Flughäfen
  • ein Verbot der Instandhaltung und der Wartung iranischer Frachtflugzeuge oder Frachtschiffe, die verbotene Materialien oder Güter befördern

Gemeinsamer umfassender Aktionsplan (Joint Comprehensive Plan of Action – JCPOA)

Iran und die „E3/EU3“ haben am 14. Juli 2015 Einigung über einen gemeinsamen umfassenden Aktionsplan erzielt. In diesem Aktionsplan wurde eine Reihe von Schritten für die darauf folgenden Jahre dargelegt, mit denen sichergestellt werden sollte, dass Irans Nuklearprogramm rein friedlichen Zwecken dienen würde.

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nahm im Juli 2015 die Resolution 2231(2015) zum JCPOA an. Mit der Resolution

  • wurde der Aktionsplan gebilligt,
  • wurden bestimmte Ausnahmen von bestehenden Sanktionen eingeräumt,
  • wurden der Zeitplan und die von allen Parteien umzusetzenden Verpflichtungen im Hinblick auf die Beendigung der Sanktionen gegen Iran festgelegt.

Am 16. Januar 2016 (Durchführungstag) hoben die Vereinten Nationen einige ihrer Sanktionen im Nuklearbereich gemäß der Resolution 2231(2015) auf, und der Rat hob alle wirtschaftlichen und finanziellen Sanktionen der EU gegen Iran im Nuklearbereich auf. Einige Einschränkungen blieben jedoch in Kraft.

Da Iran seinen Verpflichtungen im Rahmen des JCPOA nicht nachkommt, hat der Rat am 18. Oktober 2023 beschlossen, die Sanktionen der EU in Bezug auf die Verbreitung, deren Aufhebung für den Übergangstag vorgesehen war, aufrechtzuerhalten.

Am 29. September 2025 hat der Rat beschlossen, alle wirtschaftlichen und finanziellen Sanktionen der EU gegen Iran im Nuklearbereich, die 2016 aufgehoben worden waren, erneut zu verhängen. Dieser Beschluss folgt auf die Wiedereinführung der VN-Sanktionen, nachdem der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen hatte, die Aufhebung der Sanktionen gegen Iran nicht zu verlängern.

Raketen, die mit einem Symbol für radioaktive Strahlung gekennzeichnet sind, ein aufsteigender Atompilz und ein rotes Verbotszeichen.
Atomvereinbarung mit Iran

Atomvereinbarung mit Iran

Weitere Informationen

Karte, auf der die Länder des Nahen Ostens und Nordafrikas hervorgehoben sind.
Standpunkt der EU zur Lage im Nahen Osten

Standpunkt der EU zur Lage im Nahen Osten

Ein Papier mit abstrakten Linien.
Zeitleiste – Iran und der Nahe Osten

Zeitleiste – Iran und der Nahe Osten

Zwei Personen in Schutzanzügen neben einem gelben Fass und einer ausgelaufenen Substanz; im Vordergrund ein Stoppzeichen und ein Symbol für radioaktive Strahlung.
Beseitigung chemischer Waffen

Beseitigung chemischer Waffen