Atomvereinbarung mit Iran
Im Rahmen des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans (Joint Comprehensive Plan of Action – JCPOA) soll sichergestellt werden, dass Irans Atomprogramm ausschließlich friedlichen Zwecken dient. In der Vereinbarung sind die Fristen und Vorkehrungen für die Aufhebung der gegen Iran verhängten Nuklearsanktionen verankert.
Gemeinsamer umfassender Aktionsplan
Im Rahmen des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans soll sichergestellt werden, dass Irans Atomprogramm ausschließlich friedlichen Zwecken dient.
Darin werden der Zeitplan und die Modalitäten für die Aufhebung der Nuklearsanktionen gegen Iran im Einklang mit dem Ansatz der EU festgelegt, dass Iran niemals berechtigt sein darf, eine Atomwaffe zu erwerben, und dass es seinen rechtsverbindlichen Verpflichtungen im Bereich der nuklearen Sicherung gemäß dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen nachkommen muss.
Tag des Abschlusses
Am 20. Juli 2015 billigte der VN-Sicherheitsrat mit der Resolution 2231 (2015) die Atomvereinbarung mit Iran, den sogenannten Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan (JCPOA) zum iranischen Nuklearprogramm. Am 31. Juli erließ der Rat der EU die Gesetzgebungsakte, mit denen die ersten dieser Bestimmungen in EU-Recht umgesetzt wurden.
Darin war insbesondere festgelegt, dass die Sanktionen nicht mehr für die Bereitstellung von Material, Ausrüstung oder Unterstützung in Bezug auf Folgendes gelten:
- die Modifizierung von zwei Kaskaden der Anlage von Fordo für die Herstellung stabiler Isotope
- die Modernisierung des Reaktors von Arak
- die Ausfuhr von Irans angereichertem Uran in Mengen von mehr als 300 Kilogramm im Austausch gegen Natururan
Sie sahen außerdem Ausnahmen für Tätigkeiten und Weitergaben vor,
- die zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten im Nuklearbereich nach Maßgabe des JCPOA erforderlich sind,
- die zur Vorbereitung der Umsetzung des JCPOA erforderlich sind, oder
- die nach Feststellung des Ausschusses des VN-Sicherheitsrates, der gemäß der Resolution 1737 (2006) des VN‑Sicherheitsrates eingesetzt wurde, mit den Zielen der Resolution 2231 (2015) des VN‑Sicherheitsrates vereinbar sind.
Diese Ausnahmen müssen im Einzelfall genehmigt werden.
- Resolution 2231 des VN-Sicherheitsrates (Vereinte Nationen)
- Iran: EU beginnt mit der Umsetzung des gemeinsamen umfassenden Aktionsplans (Pressemitteilung, 31. Juli 2015)
- Beschluss 2015/1336 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran (Amtsblatt der EU)
- Verordnung (EU) 2015/1327 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran (Amtsblatt der EU)
Tag der Annahme
Am 18. Oktober 2015, also 90 Tage nach der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrates, trat der JCPOA in Kraft. Die JCPOA-Teilnehmer trafen die Vorkehrungen und Vorbereitungen, die für die Erfüllung ihrer JCPOA-Verpflichtungen erforderlich waren.
Die EU erließ Gesetzgebungsakte, mit denen alle wirtschaftlichen und finanziellen Nuklearsanktionen der EU nach Maßgabe des JCPOA am Tag der Umsetzung aufgehoben wurden, d. h. zeitgleich mit der – von der IAEO verifizierten – Durchführung der vereinbarten Maßnahmen im Nuklearbereich durch Iran.
- Verordnung (EU) 2015/1861 des Rates zur Änderung der Verordnung(EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (Amtsblatt der EU)
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/1862 des Rates zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (Amtsblatt der EU)
- Beschluss (GASP) 2015/1863 des Rates zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (Amtsblatt der EU)
- Erklärung des Rates, 18. Oktober 2015
Tag der Umsetzung
Am 16. Januar 2016 wurden die meisten Sanktionen der EU und der VN aufgehoben, nachdem sich die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) davon überzeugt hatte, dass die vereinbarten Maßnahmen im Nuklearbereich von Iran durchgeführt wurden. Die EU hob alle wirtschaftlichen und finanziellen Nuklearsanktionen auf.
Einige Beschränkungen blieben jedoch in Kraft; hierzu zählen die Beschränkungen für die Weitergabe proliferationsrelevanter Güter, die Embargos für Waffen und ballistische Flugkörper und die restriktiven Maßnahmen gegen einige der Personen und Einrichtungen auf der Sanktionsliste.
- Beschluss (GASP) 2016/37 des Rates über den Beginn der Anwendung des Beschlusses (GASP) 2015/1863 des Rates zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (Amtsblatt der EU)
- Gemeinsamer umfassender Aktionsplan Anhang II Nummer 3 – Auswirkungen der Aufhebung der wirtschaftlichen und finanziellen Sanktionen der EU (Europäischer Auswärtiger Dienst)
- Informatorischer Vermerk über die Aufhebung von EU-Sanktionen nach dem JCPOA (Europäischer Auswärtiger Dienst)
Ausstieg der Vereinigten Staaten
Am 8. Mai 2018 verkündete der Präsident der Vereinigten Staaten den Ausstieg der Vereinigten Staaten aus dem JCPOA. Die Vereinigten Staaten beteiligten sich damit ab dem 9. Mai nicht mehr an Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem JCPOA oder an den entsprechenden Sitzungen.
Am 21. Dezember 2020 bestätigten die JCPOA-Teilnehmer auf Ministerebene, dass sich die Vereinigten Staaten voraussichtlich wieder am JCPOA beteiligen würden, und erklärten ausdrücklich ihre Bereitschaft, sich gemeinsam dafür einzusetzen.
Tag des Übergangs
Im JCPOA ist vorgesehen, dass die EU die proliferationsbezogenen Sanktionen acht Jahre nach dem Tag der Annahme – oder sobald die IAEO in einem Bericht erklärt, dass sie zu der breiteren Schlussfolgerung gelangt ist, dass das gesamte Nuklearmaterial in Iran weiterhin ausschließlich friedlich genutzt wird – aufhebt.
Da Iran die im Rahmen des JCPOA eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat, hat der Rat am 18. Oktober 2023 (dem in der Vereinbarung vorgesehenen Übergangstag) beschlossen, seine Sanktionen gegen Iran aufrechtzuerhalten.
Demnach ist der Rat übereingekommen, dass die Benennungen von Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt oder mit dem Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) verbunden sind, beibehalten werden.
Zudem hat sich der Rat darauf geeinigt, die gegen bestimmte Sektoren und Personen gerichteten Maßnahmen im Rahmen der EU-Sanktionsregelung aufrechtzuerhalten.
- Beschluss (GASP) 2023/2195 des Rates zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (Amtsblatt der EU)
- Iran: Rat hält restriktive Maßnahmen im Rahmen der Sanktionsregelung für Nichtverbreitung nach dem im JCPOA vorgesehenen Übergangstag aufrecht (Pressemitteilung, 17. Oktober 2023)
Tag des Außerkrafttretens
Im JCPOA ist vorgesehen, dass alle verbleibenden Sanktionen der VN und der EU gegen Iran zehn Jahre nach dem Tag der Annahme (d. h. am 18. Oktober 2025) aufgehoben sein sollten.
Da Iran seinen Verpflichtungen im Rahmen des JCPOA jedoch nicht nachgekommen ist, hat der VN-Sicherheitsrat am 28. September 2025 beschlossen, alle im Jahr 2016 aufgehobenen Sanktionen erneut zu verhängen. Damit wurde der „Snapback“-Mechanismus abgeschlossen, der am 28. August 2025 von Frankreich, Deutschland und dem Vereinigten Königreich eingeleitet worden war.
Im Anschluss an den Beschluss der VN hat der Rat am 29. September 2025 alle im Jahr 2016 aufgehobenen Nuklearsanktionen gegen Iran erneut verhängt. Die Maßnahmen umfassen sowohl die automatisch in EU-Recht umgesetzten VN-Sanktionen als auch eigenständige Maßnahmen der EU.
Die Sanktionen, die die EU angesichts der Menschenrechtslage in Iran, aufgrund der von dem Land geleisteten Unterstützung für den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und aus anderen Gründen verhängt hat, sind nicht Gegenstand des JCPOA und bleiben daher in Kraft.
Vollständiger Gemeinsamer umfassender Aktionsplan und sonstige relevante Dokumente
- Gemeinsamer umfassender Aktionsplan
- Gemeinsamer umfassender Aktionsplan Anhang I – Maßnahmen im Nuklearbereich
- Gemeinsamer umfassender Aktionsplan Anhang II – Zusagen im Zusammenhang mit Sanktionen
- Gemeinsamer umfassender Aktionsplan Anhang II Anlagen – gelistete Personen und Organisationen
- Gemeinsamer umfassender Aktionsplan Anhang III – Zusammenarbeit bei der zivilen Nutzung der Kernenergie
- Gemeinsamer umfassender Aktionsplan Anhang IV – gemeinsame Kommission
- Gemeinsamer umfassender Aktionsplan Anhang V – Umsetzungsplan
Siehe auch
Zeitleiste – Sanktionen gegen die nuklearen Proliferationstätigkeiten Irans
Sanktionen gegen Irans proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten
Warum verhängt die EU Sanktionen?
Letzte Überprüfung: 29. September 2025