- Rat der Europäischen Union
- Pressemitteilung
- 7. Februar 2017 18:30
Portabilität von Online-Inhaltediensten: Einigung zwischen EU-Vorsitz und Parlament
Am 7. Februar haben der maltesische EU-Vorsitz und Vertreter des Europäischen Parlaments eine vorläufige Einigung über die Abschaffung der Hindernisse für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt erzielt.
Die Einigung, die vom Rat und vom Europäischen Parlament noch bestätigt werden muss, wird Verbrauchern die Möglichkeit bieten, Online-Inhaltedienste, die sie in ihrem Heimatland abonniert oder gekauft haben, auch dann zu nutzen, wenn sie sich vorübergehend in einem anderen EU-Land aufhalten.
"Reisende in der EU müssen künftig nicht mehr auf Online-Dienste wie Filme, Sportberichte, Musik, E-Books oder Spiele verzichten, für die sie zu Hause bezahlt haben. Zusammen mit der Abschaffung der Roaming-Gebühren ist dies ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem digitalen Binnenmarkt, der allen zugutekommt."
Chris Cardona, maltesischer Minister für Wirtschaft, Investitionen und Kleinunternehmen.
Nutzung von abonnierten Online-Diensten auf Reisen
Die zunehmende Nutzung mobiler Geräte wie Tablets und Smartphones erleichtert den Zugang zu Online-Inhaltediensten unabhängig davon, wo sich der Nutzer gerade befindet.
Seitens der Verbraucher nimmt die Nachfrage nach Zugang zu Inhalten und innovativen Online-Diensten rasch zu, nicht nur in ihrem eigenen Land, sondern auch, wenn sie unterwegs sind. Dementsprechend sollen die Hindernisse für den Zugriff auf Online-Inhaltedienste und deren Nutzung im Binnenmarkt ausgeräumt werden.
Die neue Verordnung ist eine von mehreren Initiativen im Bereich des digitalen Binnenmarkts, die darauf abzielen, einen echten Binnenmarkt für digitale Inhalte und Dienste zu schaffen. Die Kommission hatte ihren ursprünglichen Vorschlag im Dezember 2015 vorgelegt.
Geltungsbereich
Die neue Verordnung wird für Online-Inhaltedienste gelten, die gegen Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden. Frei empfangbare Dienste, etwa der öffentlich-rechtliche Rundfunk, werden von der Verordnung profitieren, sofern sie das Wohnsitzland ihrer Abonnenten überprüfen.
Derzeit rühren die Hindernisse für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten daher, dass die Übertragungsrechte für Inhalte wie audiovisuelle Werke oder hochkarätige Sportveranstaltungen, die urheberrechtlich und/oder durch verwandte Rechte geschützt sind, häufig Gebietslizenzen unterliegen.
Wohnsitzland
Mit den neuen Vorschriften wird gewährleistet, dass Nutzer im Ausland gleichberechtigten Zugang zu Inhalten erhalten, die sie in ihrem Wohnsitzland rechtmäßig erworben oder abonniert haben, wenn sie sich vorübergehend – etwa im Urlaub, auf Dienstreisen oder für eine begrenzte Zeit als Studenten – in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten.
Um Missbrauch zu vermeiden, werden die Anbieter das jeweilige Wohnsitzland ihrer Abonnenten überprüfen. Bei der Überprüfung müssen sie sich an die Datenschutzvorschriften der EU halten.
Inkrafttreten
Sobald der Rat und das Parlament die Verordnung förmlich angenommen haben, findet die neue Regelung neun Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU Anwendung.
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Letzte Überprüfung: 13. Januar 2024