- Rat der Europäischen Union
- Pressemitteilung
- 8. Juni 2017 12:00
Neue Vorschriften für Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte – Rat legt seinen Standpunkt fest
Der Rat hat am 8. Juni seinen Standpunkt zu der Richtlinie mit neuen Vorschriften für Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern über die Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen festgelegt.
Ziel der neuen Vorschriften ist es, europäischen Verbraucherinnen und Verbrauchern einen hohen Grad an Schutz und Rechtssicherheit – insbesondere bei grenzüberschreitenden Käufen – zu bieten und Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), ihre Verkaufstätigkeit EU-weit zu erleichtern.
"Egal ob Online-Musik und -Filme, Apps, Dienste wie Facebook oder YouTube – diese neuen Vorschriften führen bei grenzüberschreitenden Käufen und Verkäufen zu mehr Rechtssicherheit für Verbraucher und Anbieter. Es handelt sich um einen ehrgeizigen und zugleich sorgsam austarierten Kompromiss, in dem es darum geht, europäischen Verbraucherinnen und Verbrauchern Rechte zuzusichern und gleichzeitig neue Geschäftsmöglichkeiten für EU-Unternehmen durch die Förderung von Innovation und Wettbewerb zu schaffen."
Maltesischer Vorsitz
Wichtigste Elemente des Standpunkts des Rates
Die wichtigsten Elemente des vom Rat erzielten Kompromisses betreffen
- den Anwendungsbereich der Richtlinie, insbesondere integrierte digitale Inhalte, interpersonelle Over-the-Top-Kommunikationsdienste ("OTT-Dienste"), Paketverträge und die Verarbeitung personenbezogener Daten. Zum letztgenannten Aspekt ist im Text vorgesehen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ein Recht auf vertragliche Abhilfe nicht nur bei Verträgen haben, in denen sie für digitale Inhalte oder Dienstleistungen einen Preis zahlen, sondern auch in Fällen, in denen sie lediglich personenbezogene Daten zur Verfügung stellen, die von Anbietern verarbeitet werden. Wenn personenbezogene Daten vom Anbieter jedoch ausschließlich für die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder Dienstleistung verarbeitet werden, oder damit der Anbieter rechtliche Anforderungen erfüllt, denen er unterliegt, findet die Richtlinie keine Anwendung;
- die Abhilfen bei nicht erfolgter Bereitstellung und Vertragswidrigkeit. Mit Blick auf die Wahrung der Interessen sowohl der Anbieter als auch der Verbraucher ist im Text vorgesehen, dass Anbietern bei nicht erfolgter Bereitstellung eine zweite Chance eingeräumt werden sollte, bevor der Vertrag gekündigt werden kann. Zum Thema Vertragswidrigkeit sieht der Text mehr Flexibilität für die Umsetzung auf nationaler Ebene vor, indem Bedingungen für den Rückgriff auf die verschiedenen Abhilfemaßnahmen festgelegt wurden, anstatt eine strenge Hierarchie zwischen den verschiedenen Abhilfemaßnahmen vorzusehen;
- die Fristen für die Haftung des Anbieters. Um den Unterschieden auf nationaler Ebene Rechnung zu tragen, werden mit dem Kompromisstext die Verjährungsfristen oder Garantiezeiten nicht vollständig harmonisiert; stattdessen wird festgelegt, dass die Haftung des Anbieters im Falle einer Vertragswidrigkeit nicht kürzer als zwei Jahre sein darf;
- die Frist für die Umkehr der Beweislast. Dieser Zeitraum, während dem die Beweislast für die Vertragswidrigkeit beim Anbieter liegt, beträgt ein Jahr.
Hintergrundinformationen
Die Richtlinie betrifft Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) für die Bereitstellung digitaler Inhalte und erfasst Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden (z. B. Musik, Online-Videos usw.), Dienstleistungen, die die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form ermöglichen (z. B. Cloud-Speicherung), Dienstleistungen, die den Austausch von Daten ermöglichen (z. B. Facebook, YouTube usw.) sowie alle dauerhaften Datenträger, die ausschließlich der Übermittlung digitaler Inhalte dienen (z. B. DVDs).
Der Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte wurde von der Kommission am 9. Dezember 2015 gemeinsam mit einem Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte von Online- und anderen Fernverkäufen von Waren vorgelegt.
Die nächsten Schritte
Die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament werden aufgenommen, sobald dieses – wahrscheinlich im Herbst – seinen Standpunkt festgelegt hat.
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Letzte Überprüfung: 14. Januar 2024