Langfristiger EU‑Haushaltsplan 2014-2020
Mehrjähriger Finanzrahmen 2014–2020
Der Rat hat die Verordnung über den derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR), den langfristigen Haushaltsplan der EU, am 2. Dezember 2013 erlassen. Sie gilt seit dem 1. Januar 2014.
In der Verordnung sind Höchstbeträge oder „Obergrenzen“ für die Ausgaben der EU insgesamt und in den wichtigsten Bereichen festgelegt.
Überarbeitung des MFR 2014-2020
Ein Vorschlag zur Überarbeitung des MFR wird derzeit geprüft; er soll zusätzliche Ausgaben im Jahr 2020 zur Bewältigung der COVID-19-Krise ermöglichen.
Die MFR-Verordnung wurde zuvor zweimal überarbeitet, und zwar 2015 und 2017.
2015 wurde sie geändert, weil einige von der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten gemeinsam verwaltete EU-Programme zu spät verabschiedet worden waren. Nicht in Anspruch genommene Mittelbindungen in Höhe von 21,1 Mrd. € wurden von 2014 auf die nachfolgenden Jahre übertragen.
2017 wurden im Rahmen der obligatorischen Halbzeitüberprüfung des MFR mehrere Änderungen vorgenommen. Damit sollte zum einen die EU in die Lage versetzt werden, besser auf unvorhergesehene Ereignisse zu reagieren. Zum anderen sollte der Haushalt stärker auf die Förderung von Wachstum und Beschäftigung ausgerichtet und zudem die Migrationskrise ohne Änderung der MFR-Obergrenzen bewältigt werden.
Generelle Ausgabenobergrenzen
Nach dem MFR 2014-2020 stehen der Europäischen Union im besagten Zeitraum bis zu 959,51 Mrd. € für Verpflichtungen und bis zu 908,40 Mrd. € für Zahlungen zur Verfügung (alle Beträge auf dieser Seite sind zu Preisen von 2011 angegeben, mit Ausnahme von technischen Anpassungen).
Das ist weniger als im MFR für 2007-2013. Mit der Kürzung will der Rat Rücksicht auf die erheblichen Haushaltszwänge nehmen, mit denen die Mitgliedstaaten nach der Finanzkrise konfrontiert sind.
Obergrenzen für die wichtigsten Ausgabenbereiche
Die Ausgaben für 2014-2020 verteilen sich auf sechs große Kategorien oder „Rubriken“.
Die Ausgabenrubriken mit den jeweiligen Obergrenzen für die EU-Ausgaben (Verpflichtungen) lauten:
1. Intelligentes und integratives Wachstum
1a. Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung
Ausgabenobergrenze: 125,61 Mrd. € (Zuwachs von über 37 % gegenüber dem vorangegangenen MFR)
Die EU-Mittel für diese Teilrubrik umfassen Gelder
- für die Förderung von Forschung und Entwicklung,
- für Investitionen in transeuropäische Netze und
- zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).
1b. Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt
Ausgabenobergrenze: 324,94 Mrd. €.
Die Mittel dienen dazu, Entwicklungsunterschiede zwischen den EU-Regionen zu verringern und die EU-Kohäsionspolitik zu finanzieren.
2. Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen
Ausgabenobergrenze: 372,93 Mrd. €
Die EU-Mittel für diese Teilrubrik umfassen Gelder
- für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP),
- die Gemeinsame Fischereipolitik
- und Umweltschutzmaßnahmen.
3. Sicherheit und Unionsbürgerschaft
Ausgabenobergrenze: 15,67 Mrd. €
Damit werden Maßnahmen in folgenden Bereichen finanziert:
- Asyl und Migration,
- Außengrenzen und
- innere Sicherheit.
4. Europa in der Welt
Ausgabenobergrenze: 58,70 Mrd. €
Die Mittel sind für EU-Maßnahmen auf internationaler Ebene einschließlich humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe bestimmt. Hiervon ausgenommen ist der Europäische Entwicklungsfonds, der von den Mitgliedstaaten direkt finanziert wird.
5. Verwaltung
Ausgabenobergrenze: 61,63 Mrd. €
Da die EU bestrebt ist, die öffentlichen Finanzen zu konsolidieren, wurde der Betrag im Vergleich zum vorigen MFR um 2,5 Mrd. € gekürzt.
6. Ausgleichszahlungen
2014 wurden 27 Mio. € bereitgestellt, um sicherzustellen, dass Kroatien im ersten Jahr nach seinem Beitritt zur Europäischen Union nicht mehr zum EU-Haushalt beiträgt, als es daraus erhält.
Besondere Instrumente
Reserve für Soforthilfe
Die jährliche Mittelausstattung beläuft sich auf 280 Mio. €.
Mit der Reserve werden humanitäre Hilfe, ziviles Krisenmanagement sowie Katastrophenschutzeinsätze in Drittländern zur Bewältigung unvorhergesehener Ereignisse finanziert.
Solidaritätsfonds der EU
Obergrenze: 500 Mio. €
Aus diesem Fonds werden Finanzhilfen bei Katastrophen in einem Mitgliedstaat oder einem Land, das Beitrittsverhandlungen mit der EU führt, bereitgestellt.
Im März 2020 weitete der Rat den Anwendungsbereich des Solidaritätsfonds der EU auf Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit aus. Dies wird den Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern dabei helfen, den unmittelbaren Bedarf der Bevölkerung während der Coronavirus-Pandemie zu decken.
Flexibilitätsinstrument
Obergrenze: 471 Mio. €
Dieses Instrument wird für ganz bestimmte Ausgaben verwendet, die innerhalb der MFR-Obergrenzen nicht getätigt werden können.
Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
Hierfür können jährlich 150 Mio. € in Anspruch genommen werden.
Mit diesem Fonds soll Menschen, die infolge weitreichender struktureller Veränderungen im Welthandelsgefüge oder infolge der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise arbeitslos geworden sind, geholfen werden, eine neue Arbeitsstelle zu finden.
Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben
Dieses Instrument kann als letztes Mittel eingesetzt werden, um auf unvorhergesehene Umstände zu reagieren. Hierfür stehen 0,03 % des Bruttonationaleinkommens der EU, d.h. rund 4 Mrd. € zur Verfügung.
Bereitgestellte Beträge werden in vollem Umfang durch eine entsprechende Absenkung der MFR-Ausgabenobergrenzen für das laufende Haushaltsjahr oder für künftige Haushaltsjahre ausgeglichen.
Spezielle Flexibilität zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und zur Stärkung der Forschung
Da neue Prioritäten gesetzt wurden, können nunmehr zusätzliche 2,543 Mrd. € für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und für Forschung ausgegeben werden.
Der veranschlagte Betrag muss in vollem Umfang innerhalb von und/oder zwischen Rubriken ausgeglichen werden, sodass die jährlichen Gesamtobergrenzen und die Gesamtzuweisungen je Rubrik unverändert bleiben.
Einnahmen der EU: Eigenmittel 2014-2020
Der derzeitige EU-Eigenmittelbeschluss wurde am 26. Mai 2014 vom Rat verabschiedet.
Nach dieser Regelung dürfen die Eigenmittel, die der EU für Zahlungen zur Verfügung stehen, 1,20 % der Summe der Bruttonationaleinkommen (BNE) aller Mitgliedstaaten nicht überschreiten.
Für den derzeitigen siebenjährigen Haushaltszyklus stehen folgende Arten von Eigenmitteln zur Verfügung:
- traditionelle Eigenmittel: hauptsächlich aus Zöllen und Zuckerabgaben;
- auf der Mehrwertsteuer basierende Eigenmittel: ein einheitlicher Satz von 0,3 %, der auf die MwSt-Bemessungsgrundlage eines jeden Mitgliedstaats erhoben wird; die MwSt-Bemessungsgrundlage darf allerdings 50 % des BNE eines Landes nicht überschreiten;
- auf der Grundlage des BNE erhobene Eigenmittel: ein einheitlicher Prozentsatz, der auf das BNE der Mitgliedstaaten erhoben wird; dieser Satz wird jedes Jahr angepasst, um ein Gleichgewicht von Einnahmen und Ausgaben zu gewährleisten.
- Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (Amtsblatt)
- Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (Amtsblatt)
- Verordnung des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt- und der BNE-Eigenmittel (Amtsblatt)
Erhebungskosten
Die EU-Mitgliedstaaten sind für die Erhebung der traditionellen Eigenmittel und ihre Bereitstellung an die Kommission verantwortlich.
Im Zeitraum 2014-2020 behalten sie 20 % der an die Kommission gezahlten traditionellen Eigenmittel als Erhebungskosten ein.
Korrekturen
Einige Länder erhalten Erstattungen – oder „Rabatte“ –, mit denen die Differenz zwischen den Zahlungen, die sie leisten, und den Zahlungen, die sie aus dem EU-Haushalt erhalten, verringert werden soll. Die Korrekturen für den Zeitraum 2014-2020 sind nachstehend aufgeschlüsselt.
Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs: in Höhe von 5 Mrd. € im Jahr 2018
Dem Vereinigten Königreich werden 66 % der Differenz zwischen seinem Beitrag zum EU-Haushalt und dem Betrag, den es aus dem Haushalt erhält, zurückerstattet.
Die Kosten für die VK-Korrektur werden unter den Mitgliedstaaten entsprechend ihrem Anteil am BNE der EU aufgeteilt. Vier Mitgliedstaaten wurden jedoch sogenannte „Rabatte auf den Rabatt“ eingeräumt:
- Deutschland
- Österreich
- Niederlande
- Schweden
Seit 2002 zahlen diese Länder lediglich 25 % ihres normalen Finanzierungsanteils an der Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs.
Pauschalkorrekturen
Pauschalkorrekturen – oder „Nachlässe auf die jährlichen BNE-Beiträge“ – wurden für den Zeitraum 2014-2020 folgenden vier Mitgliedstaaten gewährt (zu Preisen von 2011):
- Dänemark – 130 Mio. €
- Niederlande – 695 Mio. €
- Schweden – 185 Mio. €
- Österreich – 30 Mio. € im Jahr 2014, 20 Mio. € im Jahr 2015 und 10 Mio. € im Jahr 2016
Verringerter MwSt-Abrufsatz
Für die drei folgenden Mitgliedstaaten gilt ein verringerter Abrufsatz der MwSt-Eigenmittel von 0,15 % (statt 0,3 %):
- Deutschland
- Niederlande
- Schweden