• Rat der EU
  • Pressemitteilung
  • 17. Juni 2016
  • 16:30

Schlussfolgerungen des Rates zu einem Fahrplan zur Vollendung der Bankenunion

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

1. ERINNERT DARAN, dass in den letzten Jahren in beispiellosem Tempo wichtige Schritte zur Errichtung der Bankenunion unternommen worden sind. Nach einer umfassenden Bewertung aller bedeutenden Kreditinstitute in der Bankenunion wurde der einheitliche Aufsichtsmechanismus 2014 vollständig errichtet und der einheitliche Abwicklungsmechanismus wurde 2016 einsatzbereit.

2. ERINNERT ferner DARAN, dass beinahe alle Mitgliedstaaten die einschlägigen Rechtsvorschriften des einheitlichen Regelwerks in nationales Recht umgesetzt und angewendet haben. So wurde eine einheitlichere Regulierung und eine Beaufsichtigung von hoher Qualität in der ganzen Union durch Folgendes sichergestellt: die verschärften Aufsichtsvorschriften für Banken, die im Rahmen der Bankenrichtlinie (CRD IV) und der Eigenmittelverordnung (CRR) eingeführt wurden; einen neuen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Banken, der mit der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD) eingeführt wurde; das Funktionieren nationaler Einlagensicherungssysteme, was durch die Richtlinie über Einlagensicherungssysteme unterstützt wird.

3. BEKRÄFTIGT hinsichtlich des einheitlichen Abwicklungsfonds, dass sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten am 8. Dezember 2015 mit dem einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) auf eine harmonisierte Kreditrahmenvereinbarung geeinigt, die dem SRB nationale Kreditlinien zur Unterstützung der nationalen Kammern des einheitlichen Abwicklungsfonds bei etwaigen Finanzierungslücken in diesen Kammern im Anschluss an Bankenabwicklungen während des Übergangszeitraums zur Verfügung stellt. Alle Mitgliedstaaten, die die harmonisierte Kreditrahmenvereinbarung mit dem SRB noch nicht unterzeichnet haben, verpflichten sich, dies möglichst bald, spätestens jedoch bis September 2016 zu tun.

4. IST DER ANSICHT, dass die genannten Erfolge zusammen mit den Maßnahmen der EZB sowie den nationalen Maßnahmen wesentlich zur Finanzstabilität beigetragen haben, indem der Fragmentierung der Finanzmärkte entgegengewirkt, sorgloses Verhalten gemindert und das Risiko für die Einbeziehung öffentlicher finanzieller Mittel verringert wurden.

5. BEKRÄFTIGT auf der Grundlage der bisherigen bedeutenden Fortschritte und im Kontext der Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion, welch große Bedeutung der Bankenunion im Hinblick auf die Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion zukommt.

6. ERKENNT AN, dass zu diesem Zweck weitere Schritte bei der Risikominderung und Risikoteilung im Finanzsektor – und zwar in der richtigen Reihenfolge – unternommen werden müssen, um einige verbleibende Herausforderungen anzugehen.

7. UNTERSTREICHT die Bedeutung der Arbeit, die derzeit von mehreren Institutionen auf Ebene der Bankenunion, der EU der 28 und auf internationaler Ebene durchgeführt wird, insbesondere der Arbeit der Kommission im Hinblick auf Folgendes:

a) Vorschlag für Änderungen am Rechtsrahmen im Hinblick auf die Umsetzung des Standards betreffend die Gesamt-Verlustausgleichsfähigkeit und die Überprüfung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten. Der Rat wird bestrebt sein, kohärente Vorschriften und angemessene Beträge für die "Bail-in" -fähigen Puffer zu gewährleisten, die zu einem effizienten und geordneten Abwicklungsprozess im Einklang mit der BRRD für alle Kreditinstitute beitragen, für die das "Bail-in" die validierte Abwicklungsstrategie sein würde.

b) Vorschlag über einen gemeinsamen Ansatz für die Hierarchie der Gläubiger der Bank, um die Rechtssicherheit im Falle einer Abwicklung zu erhöhen;

c) Vorschlag für Änderungen an der Bankenrichtlinie (CRD IV) und der Eigenmittelverordnung (CRR) als Teil einer Gesamtüberprüfung, die im Ergebnis zu Folgendem führen würden:

i. einer Harmonisierung oder weiteren Spezifizierung von Optionen und den Mitgliedstaaten eingeräumten nationalen Ermessensspielräumen, die auch zum Ziel der Verringerung der Finanzmarktfragmentierung beitragen könnte;

ii. der Umsetzung und dem Abschluss der verbleibenden Baseler Reformen, einschließlich der Einführung einer Verschuldungsquote, die für systemrelevante Banken möglicherweise auf einen höheren Satz als 3 % festgesetzt würde, und der Einführung einer strukturellen Liquiditätsquote;

d) Gesetzgebungsvorschlag für eine Mindestharmonisierung auf dem Gebiet des Insolvenzrechts im Rahmen der Kapitalmarktunion, der auch zu den Bemühungen, das künftige Ausmaß notleidender Kredite zu verringern, beitragen könnte;

e) weitere Arbeiten zur Prüfung der Frage, ob und wie die Harmonisierung der Regeln und die Anwendung von Instrumenten für den Zahlungsaufschub seitens der zuständigen Behörden zur Stabilisierung eines Instituts in der Zeit vor und möglicherweise nach einer Intervention beitragen können.

8. HEBT in diesem Zusammenhang die folgenden wichtigsten Maßnahmen HERVOR:

a) Hinsichtlich der unter Nummer 7 aufgeführten Vorschläge der Kommission für das Bankenwesen ersucht der Rat die Kommission, die Vorschläge so bald wie möglich, spätestens jedoch Ende 2016 vorzulegen. Auf dieser Grundlage wird der Rat im Hinblick auf eine rasche Durchführung unverzüglich mit der fachlichen Arbeit beginnen. Der Rat betont, wie wichtig es ist, bei der Umsetzung globaler Regulierungsstandards einschließlich der Basler Standards in der EU den europäischen Besonderheiten Rechnung zu tragen.

b) Hinsichtlich der gemeinsamen Letztsicherung für den einheitlichen Abwicklungsfonds nimmt der Rat zur Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten beabsichtigen, die Arbeiten im September 2016 aufzunehmen, falls und sobald alle teilnehmenden Mitgliedstaaten die Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten vollständig umgesetzt haben. In diesem Zusammenhang wird der Rat ferner eine Bilanz der getroffenen Brückenfinanzierungsvereinbarungen ziehen und stellt fest, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die harmonisierte Kreditrahmenvereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt zu unterzeichnen. Es wird bekräftigt, dass die gemeinsame Letztsicherung spätestens zum Ende der Übergangsphase voll einsatzbereit sein muss. Sobald die Arbeiten abgeschlossen sind, kann im Einklang mit den unter Buchstabe a genannten Maßnahmen zur Risikominderung beschlossen werden, dass die Letztsicherung vor Ende der Übergangsphase einsatzbereit sein kann.[1]

c) Hinsichtlich der regulatorischen Behandlung von Forderungen gegenüber Staaten ist der Rat sich einig, dass das Ergebnis des Baseler Ausschusses abgewartet werden soll. Im Anschluss an die Arbeiten des Baseler Ausschusses wird der Rat die möglichen nächsten Maßnahmen im europäischen Rahmen prüfen.

d) Hinsichtlich des europäischen Einlagensicherungssystems (EDIS) wird der Rat weitere konstruktive Arbeiten auf fachlicher Ebene durchführen. Die Verhandlungen auf politischer Ebene werden aufgenommen, sobald hinreichende weitere Fortschritte bei den Maßnahmen zur Risikominderung wie oben dargelegt erzielt wurden. In diesem Zusammenhang nimmt der Rat zur Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten beabsichtigen, auf ein zwischenstaatliches Abkommen zurückzugreifen, wenn die politischen Verhandlungen über das EDIS aufgenommen werden.

e) Der Rat prüft jährlich die Fortschritte, die bei den obengenannten Maßnahmen zur Vollendung der Bankenunion erzielt wurden.

9. BEKRÄFTIGT, dass die Beratungen über die für alle Mitgliedstaaten relevanten Maßnahmen weiterhin auf Ebene der EU der 28 stattfinden, um sicherzustellen, dass die Bankenunion weiterhin allen Mitgliedstaaten offensteht, und um den EU-Binnenmarkt zu erhalten.


[1] Die Regelungen zur Letztsicherung für den einheitlichen Abwicklungsfonds werden mittelfristig haushaltsneutral sein, eine gleichwertige Behandlung in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gewährleisten und es werden dadurch keine Kosten für die nicht an der Bankenunion teilnehmenden Mitgliedstaaten anfallen.

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