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Kapitalmarktunion: Rat vereinbart Verhandlungsmandat für den Vorschlag zur Stärkung der Markttransparenz
Die Vertreter der EU-Mitgliedstaaten haben heute das Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament in Bezug auf die Überarbeitung der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR) und der zweiten Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) vereinbart. Bei dieser Überarbeitung geht es in erster Linie darum, die Transparenz und die Verfügbarkeit von Marktdaten zu verbessern, stärker auf gleiche Rahmenbedingungen zwischen Ausführungsplätzen hinzuwirken und sicherzustellen, dass die EU-Marktinfrastruktur auf internationaler Ebene wettbewerbsfähig bleibt.
Das vereinbarte Mandat wird als Grundlage für die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament im Hinblick auf eine endgültige Einigung über die künftigen Rechtsvorschriften dienen.
Die Überarbeitung der MiFIR ist für die Stärkung der Markttransparenz ein wichtiger Schritt. Sie ist insbesondere darauf ausgerichtet, die Position kleinerer Anleger zu stärken, indem ihnen der Zugriff auf die für Investitionen in Aktien oder Anleihen erforderlichen Daten erleichtert wird. Durch einen transparenteren, besser zugänglichen Finanzmarkt werden die Integrität, die Wettbewerbsfähigkeit und die Effizienz des Binnenmarkts insgesamt zu Gunsten der Unternehmen sowie der Bürgerinnen und Bürger gestärkt.
Zbyněk Stanjura, tschechischer Finanzminister
Durch den Vorschlag wird die Widerstandsfähigkeit der EU-Marktinfrastruktur gestärkt. Außerdem werden die vorgeschlagenen Änderungen zu einer Erhöhung der Marktliquidität führen und Unternehmen somit den Zugang zu Finanzmitteln auf den Kapitalmärkten erleichtern.
Der Verordnungsentwurf ist darauf ausgerichtet, eine als „konsolidierter Datenticker“ bezeichnete zentrale Datenbank einzurichten, die EU-weit auf konsolidierte Weise Zugang zu Marktdaten von Handelsplätzen sowie systematischen Internalisierern und genehmigten Veröffentlichungssystemen bieten soll. Damit wird sich die allgemeine Preistransparenz handelsplatzübergreifend verbessern und Anlegern der Zugang zu Handelsdaten erleichtert.
Mit dem Vorschlag wird sichergestellt, dass Bereitsteller konsolidierter Datenticker möglichst echtzeitnah zuverlässige konsolidierte Daten zur Verfügung stellen. Dabei gilt, dass der Bereitsteller den konsolidierten Datenticker für ausgeführte Geschäfte zusammen mit den zum Zeitpunkt des betreffenden Geschäfts vorliegenden besten Kauf- und Verkaufsofferten sowie mit den zum Zeitpunkt des betreffenden Geschäfts vorliegenden besten europäischen Kauf- und Verkaufsofferten besonders wettbewerbsfähiger Märkte veröffentlichen sollte.
Außerdem wird mit dem Verordnungsvorschlag eine Beschränkung von Zahlungen für die Weiterleitung von Kundenaufträgen in der Union eingeführt. Nach der Verordnung liegt es jedoch im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob diese Praxis in ihrem Hoheitsgebiet zulässig sein soll.
Außerdem werden in dem Verordnungsentwurf die Grenzen des anonymen Handels präzisiert – dadurch wird das System übersichtlicher und ist mit weniger Aufwand verbunden. Nach der derzeit geltenden Regel der zweifachen Begrenzung des Volumens darf der Umfang des anonymen Handels an einem einzelnen Handelsplatz nicht mehr als 4 % des gesamten Handels und der Umfang des anonymen Handels mit einem Eigenkapitalinstrument in der EU nicht mehr als 8 % des gesamten Handels betragen. Nach der im Verordnungsentwurf vorgesehenen neuen einfachen Begrenzung des Volumens gilt nur noch ein EU-weiter Grenzwert von 10 %.
Damit für angemessene Transparenz gesorgt ist, wurden in dem Vorschlag auch die Aufschubfristen geändert, die gemäß Volumen und Liquiditätsprofil von Geschäften mit Anleihen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten gelten. Als Grundlage für diese Aufschübe sollten die Liquidität von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten und das Volumen des Geschäfts dienen.
Für Bereitsteller von Liquidität in Anleihen sollte die Kurs- und Volumenmaskierung bei sehr umfangreichen Geschäften in keinem Fall vier Wochen überschreiten.
Für OTC-Derivate sollte die Dauer der Aufschübe nach einem flexibleren Ansatz justiert werden, da sich nur anhand angemessener Marktdaten feststellen lässt, ob der Zeitraum richtig bemessen ist. Die Dauer dieser Aufschubzeiträume wird von der ESMA festgelegt.
Mit der Aktualisierung werden auch einige Bestimmungen über Wertpapierfirmen, die Geschäfte auf eigene Rechnung tätigen, gestärkt, da diese Firmen selbst gestressten Märkten Liquidität zuführen.
Hintergrund
In ihrem Aktionsplan von 2020 für die Kapitalmarktunion gab die Kommission ihre Absicht bekannt, einen Legislativvorschlag zur Schaffung einer (auch als „konsolidierter Datenticker“ bezeichneten) zentralen Datenbank vorzulegen, die einen Gesamtüberblick über Kurs und Volumen der in der Union an einer Vielzahl von Handelsplätzen gehandelten Eigenkapital- und eigenkapitalähnlichen Finanzinstrumente geben sollte. Am 2. Dezember 2022 forderte der Rat die Kommission in seinen Schlussfolgerungen zu dem Aktionsplan auf, näher zu beurteilen, wie die Hindernisse für die Einrichtung eines konsolidierten Datentickers ausgeräumt werden könnten, um so den Anstoß für mehr Investitionstätigkeiten in der EU zu geben.
Die Kommission legte ihren diesbezüglichen Vorschlag zur Änderung der MiFIR und der MiFID II am 25. November 2021 vor.
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