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  • Rat der Europäischen Union
  • Pressemitteilung
  • 8. Juli 2015 12:00

Abschaffung der Roaming-Gebühren: Rat bestätigt Einigung mit dem EP

Ein weiterer Schritt zur Abschaffung der Mobilfunk-Roaming-Gebühren erfolgte am 8. Juli 2015, als die Vertreter der Mitgliedstaaten im Ausschuss der Ständigen Vertreter die Einigung mit dem Europäischen Parlament billigten. Der neue Rechtsakt enthält auch erstmals EU-weite Vorschriften zur Gewährleistung des Zugangs zu einem offenen Internet, auch als "Netzneutralität" bekannt.

Abschaffung der Roaminggebühren Mitte 2017

Nach der Einigung werden die Roamingaufschläge in der Europäischen Union ab dem 15. Juni 2017 abgeschafft. Roaminganbieter werden jedoch die Möglichkeit haben, eine Regelung zur angemessenen Nutzung ("Fair-Use-Policy") anzuwenden, um eine missbräuchliche Roamingnutzung zu verhindern. Dies wird die Nutzung von Roamingdiensten für andere Zwecke als periodische Reisen umfassen.

Für Roaming, das über eine angemessene Nutzung ("Fair Use") hinausgeht, darf eine geringe Gebühr erhoben werden. Diese Gebühr darf keinesfalls die Obergrenze für das Großkundenentgelt übersteigen, das der Betreiber für die Nutzung der Netze in anderen Mitgliedstaaten entrichtet. Die Obergrenzen einer angemessenen Nutzung werden bis 15. Dezember 2016 von der Kommission festgelegt. 

Um der Abschaffung der Roaminggebühren EU-weit Tragfähigkeit zu verleihen, müssen die aktuellen Großkundenentgelte gesenkt werden. Um dies zu erreichen, wird die Kommission beauftragt, den Markt des Großkunden-Roamings zu überprüfen und bis 15. Juni 2016 einen neuen Rechtsakt vorzuschlagen. Ferner werden Schutzklauseln aufgenommen, um die Frage der Kostendeckung für die Betreiber anzugehen. 

Der Ratspräsident, Luxemburgs Premierminister und Minister für Kommunikation und Medien Xavier Bettel, äußerte sich wie folgt: "Die Einigung über die Abschaffung der Roaminggebühren bis Juni 2017 zeigt, dass die Europäische Union den Unionsbürgern konkrete Vorteile bringen kann. Europa kann etwas zustande bringen." 

Preiswerteres Roaming bereits 2016 

Die Roaminggebühren werden bereits am 30. April 2016 gesenkt. Die Aufschlag wird dann höchstens 0,05 € pro Minute für Anrufe, 0,02 € für SMS und 0,05 € je Megabyte Datenvolumen betragen. Diese Beträge entsprechen den derzeitigen Obergrenzen für das Großkundenentgelt. Für eingehende Anrufe entspricht der höchste Aufschlag dem gewichteten Durchschnitt der Obergrenze für Mobilfunkzustellungsentgelte in der gesamten EU, die von der Kommission bis Ende 2015 zu bestimmen ist. 

Die derzeitigen Obergrenzen der Endkundenentgelte beziehen sich auf die Preise, die die Betreiber ihren Kunden in Rechnung stellen können. Mit anderen Worten, sie erfassen den Inlandspreis zuzüglich eines Preisaufschlags. Nach dem 30. April 2016 darf die Summe aus Inlandspreis und Aufschlägen keinesfalls die derzeitigen Höchstbeträge für Endkundenentgelte überschreiten (0,19 € pro Minute für Anrufe, 0,06 € für SMS und 0,20 € je Megabyte Datenvolumen).  

Schutz des offenen Internets 

Erstmals wird in einer Rechtsvorschrift bestimmt, dass die Betreiber sämtlichen Internet-Verkehr gleichbehandeln müssen, wenn sie Internet-Zugangsdienste anbieten. Im Text ist ferner grundsätzlich das Recht der Endnutzer verankert, im Internet auf Inhalte ihrer Wahl zuzugreifen und solche Inhalte zu verbreiten

Die Betreiber dürfen angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen anwenden, um das Internet in Gang zu halten. Diese Maßnahmen müssen auf objektiven technischen Anforderungen und nicht auf kommerziellen Erwägungen beruhen. Sperren oder Drosseln wird nur bei einer begrenzten Zahl von Umständen zulässig sein, beispielsweise um Cyberangriffe abzuwehren oder auf eine außerordentliche oder befristete Netzüberlastung zu reagieren. 

Vereinbarungen über für spezifische Inhalte optimierte Dienste sind erlaubt, jedoch müssen die Betreiber die generelle Qualität der Internetzugangsdienste gewährleisten. Zu diesen spezifischen Diensten gehören beispielsweise Telechirurgie und Autos mit Internetverbindung. 

Die Vorschriften über den offenen Zugang zum Internet gelten ab 30. April 2016; dies ist der Zeitpunkt des Anwendungsbeginns der neuen Verordnung. 

"Die Verankerung des Grundsatzes der Gewährleistung des Zugangs zu einem offenen Internet im EU-Recht stellt nichts Geringeres als einen historischen Schritt dar," so Premierminister Bettel. "Damit haben wir die Voraussetzung dafür gewahrt, dass Innovation möglich ist. Es handelt sich um eine zukunftssichere Einigung." 

Wie wird daraus ein Gesetz? 

Der vereinbarte Text bedarf noch der technischen Fertigstellung. Anschließend muss er vom Rat und vom Europäischen Parlament förmlich angenommen werden. Der Rat wird diese förmliche Annahme voraussichtlich im Herbst 2015 vornehmen. Dies muss nicht zwangsläufig im Rahmen der Ratsformation "Telekommunikation" erfolgen: Der Rat ist in jeder seiner Zusammensetzungen befugt, Rechtsakte anzunehmen.

Die Verordnung tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft.

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Letzte Überprüfung: 15. Januar 2024