Warum verhängt die EU Sanktionen?
Sanktionen dienen als Instrument, mit dem Konflikte verhütet oder auf sich abzeichnende oder gegenwärtige Krisen reagiert sowie Frieden, Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und das Völkerrecht gefördert werden sollen.
Wie und wann die EU Sanktionen verhängt
Restriktive Maßnahmen oder „Sanktionen“ sind ein wichtiges Instrument der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU. Sie erlauben es der EU, auf globale Herausforderungen und Entwicklungen zu reagieren, die ihren Zielen und Werten zuwiderlaufen.
Beschlüsse über Sanktionen werden vom Rat der Europäischen Union einstimmig gefasst.
Die Sanktionen der EU sind gezielt und richten sich gegen diejenigen, die für die Politik oder die Handlungen verantwortlich sind, auf die die EU Einfluss nehmen möchte. Sie richten sich nicht gegen ein Land oder eine Bevölkerung.
Sanktionen haben keinen strafenden Charakter, sondern sollen eine Änderung in der Politik oder der Handlungen derjenigen bewirken, gegen die sich die Maßnahmen richten, und so die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU fördern.
Diese Ziele umfassen unter anderem Folgendes:
Wahrung der Werte, der grundlegenden Interessen und der Sicherheit der EU
Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und des Völkerrechts
Wahrung des Friedens, Verhütung von Konflikten und Stärkung der internationalen Sicherheit
Sanktionen können sich gegen Regierungen von Nicht-EU-Mitgliedstaaten, nichtstaatliche Einrichtungen, Gruppen und Einzelpersonen richten und das Einfrieren von Vermögenswerten und Reiseverbote beinhalten. Die EU kann auch Wirtschaftssanktionen verabschieden und diplomatische Maßnahmen ergreifen.
Alle von der EU verhängten restriktiven Maßnahmen stehen vollständig im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, nicht zuletzt den Verpflichtungen im Bereich humanitäre Hilfe, Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Leitlinien zu restriktiven Maßnahmen
2004 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee Grundprinzipien zu folgenden Aspekten festgelegt:
- Einsatz von Sanktionen
- Umsetzung von Sanktionen
- Messung und Überwachung ihrer Auswirkungen
Die vorbildlichen Verfahren für die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen wurden zuletzt 2022 aktualisiert. In Bezug auf die Leitlinien zur Umsetzung und Bewertung restriktiver Maßnahmen wurde zuletzt 2018 eine Aktualisierung vorgenommen.
Humanitäre Freistellung
Die EU-Sanktionen stehen voll und ganz im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts.
Am 9. Dezember 2022 verabschiedete der VN-Sicherheitsrat die Resolution 2664 (2022), in der eine dauerhafte humanitäre Freistellung in Bezug auf Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten, die durch Sanktionsregelungen der Vereinten Nationen verhängt wurden, vorgesehen ist.
Am 14. Februar 2023 hat der Rat beschlossen, die humanitäre Freistellung gemäß der Resolution 2664 der VN-Sanktionsregelungen auf EU-Ebene aufzunehmen. Am 31. März 2023 hat er die humanitäre Freistellung in die sogenannten gemischten Sanktionsregelungen der VN und der EU aufgenommen, in denen die Maßnahmen der EU die vom VN-Sicherheitsrat verhängten Sanktionen ergänzen.
In den Jahren 2023 und 2024 hat der Rat die humanitäre Freistellung auch in bestimmte Regelungen in Bezug auf restriktive Maßnahmen aufgenommen, etwa Regelungen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina, Burundi, Guinea, Libanon, Myanmar, Nicaragua, Simbabwe, Tunesien und Venezuela und im Zusammenhang mit Cyberangriffen und Terrorismus.
Diese Entscheidungen zeigen, dass die EU fest entschlossen ist, unbeabsichtigte negative Auswirkungen von Sanktionen auf humanitäre Maßnahmen zu vermeiden, und welche Bedeutung der uneingeschränkten Einhaltung des Völkerrechts zukommt.
- Humanitäre Maßnahmen: EU führt weitere Ausnahmen von Sanktionen ein (Pressemitteilung, 19. Februar 2024)
- Humanitäre Maßnahmen: EU führt weitere Ausnahmen von Sanktionen ein, um Hilfeleistungen zu erleichtern (Pressemitteilung, 27. November 2023)
- Humanitäre Maßnahmen: EU führt Ausnahmen von Sanktionen ein, um Hilfeleistungen zu erleichtern (Pressemitteilung, 31. März 2023)
Gegen Sanktionen verstoßen ist eine Straftat
Am 28. November 2022 hat der Rat einen Beschluss angenommen, mit dem der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen in die im Vertrag über die Arbeitsweise der EU enthaltene Liste der „EU-Straftatbestände aufgenommen wird. Dadurch wird vermieden, dass die Sanktionen in den Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße durchgesetzt werden oder diese Maßnahmen möglicherweise umgangen werden.
Darüber hinaus hat der Rat am 12. April 2024 hat der Rat neue Vorschriften angenommen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Verstöße gegen restriktive Maßnahmen unter Strafe gestellt werden.
Dank dieser neuen Vorschriften gelten bestimmte Handlungen in allen Mitgliedstaaten als Straftaten, z. B. Hilfe bei der Umgehung eines Reiseverbots, der Handel mit sanktionierten Gütern oder die Durchführung verbotener Finanztätigkeiten. Auch Anstiftung, Beihilfe und Versuch können bestraft werden.
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Verstöße gegen EU-Sanktionen mit wirksamen und verhältnismäßigen Strafen geahndet werden, die je nach Straftat unterschiedlich sind. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen Sanktionen muss jedoch zu einer Freiheitsstrafe als Höchststrafe führen.
- Rat und Parlament erzielen politische Einigung über strafrechtliche Maßnahmen bei Verstößen gegen EU-Sanktionen (Pressemitteilung, 12. Dezember 2023)
- Sanktionen: Rat nimmt Verstoß gegen restriktive Maßnahmen in Liste der „EU-Straftatbestände“ auf (Pressemitteilung, 28. November 2022)
- Verstöße gegen EU-Sanktionen: Rat erteilt endgültige Zustimmung zur Einführung von Straftatbeständen und Sanktionen (Pressemitteilung, 12. April 2024)
Letzte Überprüfung: 12. April 2024