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  • Rat der Europäischen Union
  • Pressemitteilung
  • 11. November 2016 11:35

Schengen: Rat empfiehlt Verlängerung zeitlich befristeter Kontrollen an den Binnengrenzen

Der Rat hat am 11. November 2016 einen Durchführungsbeschluss mit einer Empfehlung zur Verlängerung zeitlich befristeter Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen angenommen.

"Unser letztendliches Ziel ist eine möglichst baldige Rückkehr zu Schengen. Auch wenn wir dies noch nicht erreicht haben, so bessert sich doch die Lage. Die Verlängerung wird daher auf nur drei Monate befristet sein und es wird im Vergleich mit dem vorangegangenen Zeitraum mehr intensive Berichterstattungspflichten geben."

Robert Kaliňák, slowakischer Innenminister und Ratspräsident

Ab dem Datum der Annahme des Beschlusses sollten Österreich, Deutschland, Dänemark, Schweden und Norwegen verhältnismäßige vorübergehende Grenzkontrollen für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten an den folgenden Binnengrenzen verlängern:

  • Österreich: an der österreichisch-ungarischen Landgrenze und an der österreichisch-slowenischen Landgrenze;
  • Deutschland: an der deutsch-österreichischen Landgrenze;
  • Dänemark: in den dänischen Häfen mit Fährverbindungen nach Deutschland und an der dänisch-deutschen Landgrenze;
  • Schweden: in den schwedischen Häfen, in der Polizeiregion Süd und West und auf der Öresund-Brücke;
  • Norwegen: in den norwegischen Häfen mit Fährverbindungen nach Dänemark, Deutschland und Schweden.

Vor der Verlängerung dieser Kontrollen sollten sich die betreffenden Mitgliedstaaten mit dem bzw. den entsprechenden Mitgliedstaat(en) austauschen, um sicherzustellen, dass die Kontrollen an den Binnengrenzen nur dort durchgeführt werden, wo dies für erforderlich und verhältnismäßig erachtet wird. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass die Kontrollen an den Binnengrenzen nur als letztes Mittel durchgeführt werden, wenn sich mit alternativen Maßnahmen nicht dieselbe Wirkung erzielen lässt.

Sie sollten die anderen Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament und die Kommission hiervon in Kenntnis setzen.

Die Grenzkontrollen sollten gezielt und in Bezug auf Umfang, Häufigkeit sowie räumliche und zeitliche Ausdehnung auf das Maß beschränkt sein, das unbedingt notwendig ist, um gegen die ernsthafte Bedrohung vorzugehen und den Schutz der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit im Zusammenhang mit Sekundärbewegungen von irregulären Migranten zu wahren.

Die Mitgliedstaaten, die diese Kontrollen durchführen, sollten wöchentlich überprüfen, ob sie noch notwendig sind, und sie an das Bedrohungsniveau anpassen und sie – wenn dies angemessen erscheint – schrittweise aufheben. Sie sollten der Kommission jeden Monat Bericht erstatten.

Hintergrundinformationen 

Der Schengen-Evaluierungsmechanismus, der im Oktober 2013 mit der Verordnung 1053/2013 des Rates eingeführt wurde, sieht vor, dass die Anwendung der Schengen-Bestimmungen im Rahmen von Evaluierungsbesuchen eines Sachverständigenteams der Kommission und der Mitgliedstaaten in einem bestimmten Mitgliedstaat überprüft wird. Nach dem Besuch, der angekündigt oder unangekündigt durchgeführt werden kann, wird ein Schengen-Evaluierungsbericht erstellt und vom Schengen-Evaluierungsausschuss, der sich aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten zusammensetzt, gebilligt. Werden in dem Bericht Mängel im evaluierten Bereich des Schengen-Besitzstands aufgezeigt, so übermittelt die Kommission dem Rat Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen zur Annahme.

Die Kommission hat den Schengen-Evaluierungsbericht zu Griechenland am 2. Februar 2016 angenommen und dem Rat eine Empfehlung zur Beseitigung spezifischer Mängel im Bereich des Außengrenzmanagements übermittelt. Der Rat hat diese Empfehlung am 12. Februar 2016 angenommen und Griechenland Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorgeschlagen.

Sollten drei Monate nach Annahme der Empfehlung des Rates weiterhin schwere Mängel bestehen und sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen, so kann die Kommission die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 29 des Schengener Grenzkodex einleiten.

Nach Artikel 29 des Schengener Grenzkodex kann die Kommission eine Empfehlung im Hinblick darauf vorschlagen, dass als letztes Mittel Kontrollen an allen oder spezifischen Abschnitten der Grenze eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten wiedereingeführt werden; der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit über die Empfehlung. Die Kontrollen können für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten wiedereingeführt werden. Sie können jeweils um weitere sechs Monate bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren verlängert werden.

Griechenland hat zwar erhebliche Fortschritte erzielt, aber nicht alle schwerwiegenden Mängel, die bei der Evaluierung festgestellt wurden, konnten innerhalb der Frist von drei Monaten angemessen und umfassend behoben werden. Die Kommission hat daher am 4. Mai 2016 erklärt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 29 des Schengener Grenzkodex erfüllt sind, und hat dem Rat eine Empfehlung übermittelt.

Der Rat hat am 12. Mai 2016 fünf Schengen-Staaten (Österreich, Deutschland, Dänemark, Schweden und Norwegen) empfohlen, weiterhin verhältnismäßige vorübergehende Grenzkontrollen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten durchzuführen, um gegen die ernsthafte Bedrohung vorzugehen und den Schutz der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit im Zusammenhang mit Sekundärbewegungen von irregulären Migranten zu wahren.

Angesichts der aktuellen schwierigen Lage in Griechenland und des noch verbleibenden Drucks auf die Mitgliedstaaten, die am stärksten von den Sekundärbewegungen betroffen sind, hat die Kommission am 26. Oktober 2016 einen Vorschlag unterbreitet, in dem den fünf Schengen-Staaten empfohlen wird, die zeitlich befristeten Kontrollen an den Binnengrenzen für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten zu verlängern.

Dokument: Beschluss mit einer Empfehlung zur Verlängerung der zeitlich befristeten Kontrollen an den Binnengrenzen wird bald verfügbar sein

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Letzte Überprüfung: 14. Januar 2024