- Rat der Europäischen Union
- Pressemitteilung
- 8. Juni 2017 11:30
20 Mitgliedstaaten einigen sich über Einzelheiten bei der Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Die Mitgliedstaaten, die sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligen, haben sich am 8. Juni auf Rechtsvorschriften geeinigt, mit denen die Einzelheiten der Arbeitsweise und Aufgaben der Europäischen Staatsanwaltschaft festgelegt werden.
Die Europäische Staatsanwaltschaft wird die Befugnis haben, Betrug zulasten der EU und andere Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union unter bestimmten Voraussetzungen strafrechtlich zu untersuchen und zu verfolgen. Damit werden die europäischen und die nationalen Strafverfolgungsmaßnahmen zur Bekämpfung von Betrug zulasten der EU gebündelt.
Die zentrale Europäische Staatsanwaltschaft wird ihren Sitz in Luxemburg haben. Der Zeitpunkt, zu dem die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben übernehmen wird, wird von der Kommission auf Grundlage eines Vorschlags des Europäischen Generalstaatsanwalts nach Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft festgelegt. Dieser Zeitpunkt wird nicht früher als drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegen.
Arbeitsweise der Europäischen Staatsanwaltschaft
Die Europäische Staatsanwaltschaft wird eine kollegiale Struktur haben, die sich aus zwei Ebenen zusammensetzt. Die zentrale Ebene wird aus dem Europäischen Generalstaatsanwalt bestehen, der die Gesamtverantwortung für das Amt tragen wird. Die dezentrale Ebene wird aus den Delegierten Europäischen Staatsanwälten bestehen, die in den Mitgliedstaaten angesiedelt und für die laufende Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen und von Strafverfolgungsmaßnahmen im Einklang mit den Regelungen und Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zuständig sind.
Alle Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, die von den Delegierten Europäischen Staatsanwälten durchgeführt werden, werden auf zentraler Ebene überwacht, geleitet und beaufsichtigt, sodass eine in der gesamten EU kohärente Ermittlungs‑ und Strafverfolgungspolitik gewährleistet ist.
Obgleich sich die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten beschränkt, wird sie mit den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten der EU zusammenarbeiten. In diesem Zusammenhang hat der Rat die Kommission ersucht, Überlegungen darüber anzustellen, ob sie geeignete Vorschläge zur Gewährleistung der Wirksamkeit dieser justiziellen Zusammenarbeit vorlegen sollte.
Verstärkte Zusammenarbeit
Das Verfahren der Verstärkten Zusammenarbeit wurde am 3. April 2017 eingeleitet, nachdem festgestellt worden war, dass keine Einstimmigkeit zu dem Vorschlag besteht.
Bislang haben sich 18 Mitgliedstaaten der Verstärkten Zusammenarbeit angeschlossen: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Zypern.
Darüber hinaus haben zwei weitere Mitgliedstaaten, Italien und Österreich, ihre Absicht mitgeteilt, sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zu beteiligen.
Weitere Mitgliedstaaten können sich jederzeit der Zusammenarbeit anschließen.
Hintergrundinformationen
Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind bisweilen mit komplexen Fällen konfrontiert, beispielsweise mit Betrug zulasten der EU-Strukturfonds oder grenzüberschreitendem Mehrwertsteuerbetrug großen Ausmaßes. In diesen Fällen fehlen den nationalen Strafermittlern und Strafverfolgungsbehörden häufig die erforderlichen Mittel, um über Grenzen hinweg rasch und wirksam vorgehen zu können.
Mit der Europäischen Staatsanwaltschaft wird diesen Mängeln begegnet, die Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union verbessert und dadurch auch ein Beitrag zu einem stärker und besser geschützten Unionshaushalt geleistet.
Die Europäische Staatsanwaltschaft wird die Arbeit von OLAF und Eurojust ergänzen, die nicht über die Mittel verfügen, um einzelne Straftaten strafrechtlich zu untersuchen und zu verfolgen.
Die nächsten Schritte
Bevor die Verordnung über die Europäische Staatsanwaltschaft endgültig angenommen werden kann, muss noch die Zustimmung des Europäischen Parlaments eingeholt werden. Voraussichtlich wird dies noch vor der Sommerpause erfolgen, sodass der Text im Oktober endgültig angenommen werden kann.
Im Rahmen des Verfahrens der Zustimmung kann das Europäische Parlament einen Gesetzgebungsvorschlag mit absoluter Mehrheit annehmen oder ablehnen, es kann den Vorschlag aber nicht abändern.
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Letzte Überprüfung: 14. Januar 2024