Konsularischer Schutz
Bürgerinnen und Bürger der EU haben das Recht, in einem Drittland Hilfe von den Botschaften oder Konsulaten aller EU-Mitgliedstaaten zu erhalten, wenn ihr eigener Mitgliedstaat in diesem Land keine diplomatische Vertretung hat.
Konsularischer Schutz von Bürgerinnen und Bürgern der EU
Der Begriff „konsularischer Schutz“ bedeutet, dass ein Land seine Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland leben oder ins Ausland reisen, unterstützt, wenn sie Hilfe brauchen.
Die Verantwortung für die Bereitstellung konsularischer Hilfe liegt zunächst bei den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten. Doch nicht jeder EU-Mitgliedstaat hat eine Botschaft oder ein Konsulat in allen Ländern der Welt. Dies bedeutet, dass einige EU-Bürgerinnen und -Bürger als „nicht vertreten“ gelten und ihr eigener Mitgliedstaat ihnen nicht helfen kann, da er keine Botschaft oder kein Konsulat hat.
Rechte nicht vertretener EU-Bürgerinnen und ‑Bürger im Ausland
Zu den mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechten der EU-Bürgerinnen und ‑Bürger zählt unter anderem, dass sie sich an die Botschaften oder Konsulate aller EU-Länder wenden können, wenn sie außerhalb der EU Unterstützung benötigen und „nicht vertreten“ sind.
Mit anderen Worten: Alle EU-Mitgliedstaaten müssen nicht vertretene EU-Bürgerinnen und -Bürger genauso unterstützen wie ihre eigenen Staatsangehörigen.
Dieses sogenannte Recht auf Gleichbehandlung gehört zu den Grundrechten aller EU-Bürgerinnen und ‑Bürger. Es ist im Vertrag über die Arbeitsweise der Union (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 23) und in der EU-Grundrechtecharta (Artikel 46) verankert.
Diese gegenseitige Unterstützung der Mitgliedstaaten ist im Falle einer konsularischen Krise besonders wichtig. Eine konsularische Krise tritt ein, wenn das Leben, die Gesundheit oder die Sicherheit einer großen Zahl von EU-Bürgerinnen und -Bürgern in einem Drittland gefährdet ist – etwa bei Naturkatastrophen, schweren Unfällen oder Zeiten politischer Instabilität.
Botschaften und Konsulate der EU-Mitgliedstaaten können in folgenden Situationen Unterstützung leisten:
Verlust oder Diebstahl von Reisepässen oder Personalausweisen
Die Botschaft kann einen Rückkehrausweis ausstellen, mit dem die EU-Bürgerinnen und -Bürger in ihre Heimat zurückkehren können.
Festnahme oder Haft
Die Botschaft kann Informationen über das lokale Rechtssystem bereitstellen und EU-Bürgerinnen und -Bürgern dabei helfen, einen Rechtsanwalt zu finden.
Opfer einer Straftat
Die Botschaft kann EU-Bürgerinnen und -Bürgern, die Opfer einer Straftat geworden sind, unterstützen und bei den nächsten Schritten beraten.
Schwere Unfälle oder Erkrankungen
Die Botschaft kann EU-Bürgerinnen und -Bürgern, die sich in einem Krankenhaus befinden, dabei helfen, Kontakt mit Versicherungsunternehmen, Familienmitgliedern oder Freunden herzustellen.
Unterstützung und Rückführung
Die Botschaft kann EU-Bürgerinnen und -Bürgern in Notfällen (z. B. bei Konflikten oder Naturkatastrophen) Hilfestellung leisten.
Todesfall
Die Botschaft kann EU-Bürgerinnen und -Bürgern dabei helfen, die nächsten Angehörigen zu informieren und einen Todesfall zu melden.
Um das Recht auf konsularischen Schutz zu stärken und die Wahrnehmung dieses Rechts zu erleichtern, hat die EU 2015 eine Richtlinie über den konsularischen Schutz für nicht vertretene EU-Bürgerinnen und -Bürger, die außerhalb der EU leben oder reisen, angenommen.
Mit dieser Richtlinie wird eine stärkere Zusammenarbeit und Koordinierung der konsularischen Behörden in der gesamten EU gefördert.
Auf der folgenden Webseite sind die Kontaktdaten der Botschaften und Konsulate aller EU-Länder zu finden, an die Sie sich wenden können, um Hilfe zu erhalten:
Im Einklang mit der Richtlinie über den konsularischen Schutz spielen der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) und sein weltweites Netzwerk von EU-Delegationen eine zentrale Rolle bei der Wahrung des Rechts der EU-Bürgerinnen und -Bürger auf konsularischen Schutz, wobei eng mit den EU-Mitgliedstaaten zusammengearbeitet wird.
Der EAD und seine EU-Delegationen erleichtern insbesondere koordinierte Bemühungen der EU im Bereich der konsularischen Krisenvorsorge und -reaktion.
Rückkehrausweise
Rückkehrausweise sind die am häufigsten gewährte Form von Hilfe für EU-Bürgerinnen und -Bürger, die sich an Orten aufhalten, in denen ihr Heimatland nicht mit einer Botschaft oder einem Konsulat vertreten ist.
Sie werden Bürgerinnen und Bürgern ausgestellt, deren Reisepässe oder ‑dokumente verloren, gestohlen oder zerstört wurden. Sie sind eine wichtige Voraussetzung für ihre sichere Heimkehr.
Die ersten Vorschriften über einen EU-Rückkehrausweis wurden 1996 angenommen. Im Juni 2019 hat die EU eine neue Richtlinie zu diesem Thema angenommen. Mit den neuen Vorschriften wurden das Format und die Sicherheitsmerkmale des EU-Rückkehrausweises aktualisiert und die Formalitäten für nicht vertretene EU-Bürgerinnen und ‑Bürger in Drittländern vereinfacht.
Am 8. Dezember 2022 hat die Europäische Kommission technische Einzelheiten für den EU-Rückkehrausweis verabschiedet. Der überarbeitete EU-Rückkehrausweis wird den Bürgerinnen und Bürgern ab Dezember 2025 zur Verfügung stehen; er besteht aus einem Formular in Reisepassgröße und enthält eine Marke.
Marke
Formular (Vorderseite)
Formular (Rückseite)
Anpassung des konsularischen Schutzes der EU an neue Herausforderungen
Am 6. Dezember 2023 hat die Europäische Kommission dem Rat vorgeschlagen, die Richtlinie über den konsularischen Schutz und die Richtlinie über den EU-Rückkehrausweis zu überarbeiten, um die Rechte der EU-Bürgerinnen und -Bürger, insbesondere in Krisensituationen, zu stärken.
Der Vorschlag der Kommission stützt sich auf jüngste Erfahrungen, darunter die konsularischen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und der Rückführung von EU-Bürgerinnen und -Bürgern aus Afghanistan und Sudan.
Im Rat der EU wird derzeit über den Vorschlag beraten.
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten beim konsularischen Schutz
Da nicht alle Mitgliedstaaten in allen Ländern vertreten sind, ist die Zusammenarbeit der EU-Länder entscheidend, um sicherzustellen, dass alle EU-Bürgerinnen und ‑Bürger, die in Not geraten sind, unter den gleichen Bedingungen Unterstützung erhalten.
Das konsularische Netz der Mitgliedstaaten tritt in Drittländern zusammen, um über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse in Bezug auf EU-Bürgerinnen und ‑Bürger in diesem Land zu beraten.
Darüber hinaus kann das konsularische Personal der Mitgliedstaaten, die in dem betreffenden Land vertreten sind, mit der EU-Delegation in Kontakt treten, um sich auf Krisensituationen vorzubereiten und insbesondere um einen gemeinsamen Notfallplan auszuarbeiten.
Für den Informationsaustausch oder die Notfallplanung können die Konsularabteilungen und Krisenzentren der Mitgliedstaaten, ebenso wie die EU-Delegationen, auch eine Online-Plattform nutzen.
Beispiele für die Koordinierung
Die EU und ihre Mitgliedstaaten haben mehrfach zusammengearbeitet, um konsularische Hilfe für nicht vertretene EU-Bürgerinnen und -Bürger zu leisten – etwa während der COVID-19-Pandemie, der Krise in Afghanistan, des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, des Konflikts in Sudan und der Krise im Nahen Osten.
Besondere Herausforderungen stellten – aufgrund der Komplexität – die Evakuierungen aus Sudan im Jahr 2023 und – aufgrund des Ausmaßes – die Rückführungen aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 dar.
Evakuierungen aus Sudan
Als im April 2023 in Sudan der Konflikt ausbrach, befanden sich in dem Land rund 1 700 EU-Bürgerinnen und -Bürger, von denen viele als „nicht vertreten“ galten.
Dank einer wirksamen Koordinierung auf EU-Ebene evakuierten die EU-Mitgliedstaaten, die Evakuierungseinsätze leiteten, auch Bürgerinnen und Bürger aus anderen EU-Mitgliedstaaten und sogar von anderen Kontinenten.
Rückführungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
Als die COVID-19-Pandemie Anfang 2020 plötzlich zu weltweiten Reisebeschränkungen führte, saßen mehr als 600 000 EU-Bürgerinnen und -Bürger im Ausland fest.
Als Reaktion darauf schlossen sich die EU und ihre Mitgliedstaaten rasch zusammen, um groß angelegte Rückführungsbemühungen zu koordinieren, und brachten diese Bürgerinnen und Bürger erfolgreich in ihre Heimat.
Katastrophenschutzverfahren
Die EU-Mitgliedstaaten und andere am EU-Katastrophenschutzverfahren teilnehmende Länder können das Verfahren aktivieren, um Unterstützung bei der konsularischen Hilfe für ihre Bürgerinnen und Bürger zu erhalten, etwa im Rahmen von Evakuierungseinsätzen.
Im Jahr 2024 trug der Mechanismus dazu bei, fast 1 400 europäische Bürgerinnen und Bürger aus Gebieten wie Haiti, dem Nahen Osten und Vanuatu sicher zu evakuieren. Frühere groß angelegte Einsätze umfassen
- die Rückführung von 100 000 Menschen während der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 (von insgesamt 600 000 EU-Bürgerinnen und -Bürgern) und
- die Evakuierung aus Afghanistan von 3 000 EU-Bürgerinnen und -Bürgern und 7 000 afghanischen Staatsangehörigen im Jahr 2021.
Schutz der Rechte von EU-Bürgerinnen und ‑Bürgern im Ausland
Die EU und ihre Mitgliedstaaten können gemeinsame konsularische Demarchen durchführen, wenn die Rechte von EU-Bürgerinnen und ‑Bürgern im Ausland wiederholt verletzt werden oder sie sich in Schwierigkeiten befinden.
So könnte eine konsularische Initiative dafür genutzt werden, um dem Problem nachzugehen, wenn EU-Bürgerinnen und ‑Bürger in bestimmten Ländern unter sehr schlechten Bedingungen inhaftiert sind und keinen Zugang zu Nahrung oder medizinischer Versorgung haben.
Im Nachgang zu konsularischen Initiativen können die EU und ihre Mitgliedstaaten auch eine Initiative zur konsularischen Zusammenarbeit einleiten. Ziel ist es in diesem Fall, Gespräche mit den Behörden des betreffenden Lands fortzusetzen, um die Situation der EU-Bürgerinnen und ‑Bürger zu verbessern.
Arbeiten im Rat
Für Fragen der konsularischen Zusammenarbeit ist im Rat die Gruppe „Konsularische Angelegenheiten“ zuständig. Sie konzentriert sich auf den Gedankenaustausch und die Koordinierung der konsularischen Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten und dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD).
Zusammenarbeit mit Drittländern
Die EU trifft regelmäßig mit den USA, Kanada, Norwegen, Australien und Neuseeland zusammen, um Fragen zu erörtern, die von gemeinsamem Interesse sind bzw. die Zusammenarbeit betreffen. Bei diesen Treffen wird die EU vom jeweiligen Ratsvorsitz vertreten.
Themen, die zur Beratung stehen, sind unter anderem:
- konsularische Krisenvorsorge und Krisenbeobachtung
- Zusammenarbeit bei der Reaktion auf aktuelle Krisen
- Initiativen zur konsularischen Zusammenarbeit
- Ermittlung möglicher Probleme von gegenseitigem Interesse
- Informationsaustausch
Siehe auch
Verbraucherschutz: Reiserechte
Die Integrierte Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR)
Katastrophenschutz der EU
Letzte Überprüfung: 4. August 2025