Besserer Zugang zu elektronischen Beweismitteln für die Bekämpfung der Kriminalität
Die EU arbeitet an neuen Vorschriften, um den Zugang zu digitalen Daten, die zur Ermittlung und Verfolgung von Straftaten verwendet werden, unabhängig vom Standort der Daten zu beschleunigen.
Was sind elektronische Beweismittel?
Die digitale Revolution verändert jeden Bereich unserer Gesellschaft und spart auch die Kriminalität nicht aus. Immer mehr Kriminelle planen und begehen Straftaten mit Hilfe von Technologie. Daher stützen die Behörden sich zunehmend auf elektronische Beweismittel, um Kriminelle aufzuspüren und zu verurteilen.
Elektronische Beweismittel sind digitale Daten, die bei der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten verwendet werden.
Dazu zählen u. a.:
- E-Mails
- SMS oder Inhalte aus Nachrichtenanwendungen (Messaging Apps)
- audiovisuelle Inhalte
- Informationen über das Online-Konto eines Benutzers
Derartige Daten können dazu verwendet werden, eine Person zu identifizieren oder mehr Informationen über ihre Aktivitäten zu erhalten.
Im digitalen Zeitalter benutzen Kriminelle immer öfter technologische Dienste und Werkzeuge, um Straftaten zu planen und zu begehen. Infolgedessen kommt elektronischen Beweismitteln eine immer bedeutendere Rolle bei der Bekämpfung von Kriminalität zu: Derzeit kommen bei 85 % aller strafrechtlichen Ermittlungen digitale Daten zum Einsatz.
Die Frage des grenzüberschreitenden Zugangs zu elektronischen Beweismitteln
Der Zugang zu elektronischen Beweismitteln kann für die Behörden ein langwieriger und komplizierter Vorgang sein, da diese Beweismittel oft in einem anderen Land gespeichert sind. Die Anbieter von Online-Diensten speichern Nutzerdaten auf Servern, die sich in verschiedenen Ländern sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU befinden können.
Dies macht es für die Justizbehörden um ein Vielfaches schwieriger, elektronische Beweismittel zu erheben, da sie erst nach langwierigen und komplizierten Verfahren Zugang dazu erhalten.
In über 50 % aller strafrechtlichen Ermittlungen wird ein grenzüberschreitendes Ersuchen gestellt, um elektronische Beweismittel zu erhalten.
Wie die neuen Vorschriften den Zugang zu elektronischen Beweismitteln verbessern werden
Im April 2018 hat die Europäische Kommission – als Reaktion auf Forderungen des Europäischen Rates und des Rates – neue Vorschriften vorgeschlagen, damit die Behörden unabhängig vom Standort der Daten einfacher und schneller Zugang zu elektronischen Beweismitteln bekommen.
Dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag zufolge würden die neuen Vorschriften den Justizbehörden eines Mitgliedstaats erlauben, den Zugang zu elektronischen Beweismitteln direkt bei jedem Diensteanbieter anzufordern, der Dienste in der Europäischen Union anbietet und in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen oder vertreten ist.
Das würde das Zugangsersuchen beschleunigen, da es nicht erforderlich wäre, dieses Ersuchen über die Behörden in dem anderen Mitgliedstaat zu stellen.
Die vorgeschlagenen Vorschriften bestehen aus zwei Gesetzgebungsvorschlägen:
- einer Verordnung über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen,
- einer Richtlinie zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren.
Am 25. Januar 2023 hat der Rat die Einigung mit dem Europäischen Parlament über die beiden Legislativvorschläge bestätigt.
Verordnung über Herausgabe- und Sicherungsanordnungen
Die Verordnung über die Herausgabe- und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel wird es den Behörden ermöglichen, Zugang zu Daten zu erhalten, ganz gleich wo sie gespeichert sind.
Die Herausgabeanordnung wird es der Justizbehörde eines Mitgliedstaats ermöglichen, direkt bei einem Diensteanbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen oder vertreten ist, den Zugang zu elektronischen Beweismitteln anzufordern. Der Diensteanbieter muss innerhalb von 10 Tagen bzw. im Notfall innerhalb von 6 Stunden antworten.
Die Sicherungsanordnung wird die Löschung von elektronischen Beweismitteln durch einen Diensteanbieter verhindern, solange die Herausgabeanordnung bearbeitet wird.
Die Vorschriften werden sich auf den bestehenden Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zwischen Mitgliedstaaten stützen. Sie werden nur für gespeicherte Daten gelten, da die Echtzeit-Überwachung von Telekommunikation von den vorgeschlagenen Vorschriften nicht abgedeckt ist.
Richtlinie zu Vertretern
Die Richtlinie zu Vertretern wird alle Diensteanbieter, die nicht in der Europäischen Union niedergelassen sind, jedoch Dienste in der Union anbieten, dazu verpflichten, einen Vertreter in der EU zu bestellen. Der Vertreter wird für die Entgegennahme, Befolgung und Durchsetzung der Beschlüsse und Anordnungen zuständig sein. Ziel ist es sicherzustellen, dass alle Diensteanbieter in der EU dieselben Verpflichtungen bezüglich des Zugangs zu elektronischen Beweismitteln haben.
Internationale Übereinkünfte
Im Juni 2019 ermächtigte der Rat die Europäische Kommission,
- im Namen der EU ein Abkommen mit den Vereinigten Staaten über den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln auszuhandeln,
- an den Verhandlungen mit dem Europarat über ein Zweites Zusatzprotokoll zum Budapester Übereinkommen über Computerkriminalität teilzunehmen.
Abkommen EU-USA
Im September 2019 wurden Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Zugangs zu elektronischen Beweismitteln für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen aufgenommen; diese sind noch im Gange.
Derzeit arbeiten Diensteanbieter mit Sitz in den USA direkt und auf freiwilliger Basis oder im Wege der gegenseitigen Rechtshilfe mit europäischen Strafverfolgungsbehörden zusammen.
Nach US-amerikanischem Recht ist es Diensteanbietern nicht immer gestattet, auf Ersuchen europäischer Behörden um Zugang zu elektronischen Beweismitteln direkt zu antworten. Ein Abkommen zwischen der EU und den USA würde die Zusammenarbeit erleichtern und gewährleisten, dass strikte Garantien zum Schutz der Grundrechte vorhanden sind.
Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über den Stand dieser Verhandlungen.
Zweites Zusatzprotokoll zum Budapester Übereinkommen über Computerkriminalität
Der Europarat hat am 17. November 2021 ein zweites Zusatzprotokoll zum Budapester Übereinkommen über Computerkriminalität angenommen. Im Protokoll soll Folgendes festgelegt werden:
- Bestimmungen für eine effizientere Rechtshilferegelung
- Bestimmungen über die direkte Zusammenarbeit mit Diensteanbietern in anderen Ländern, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind
- einen Rahmen und Garantien für die Ausweitung grenzüberschreitender Abfragen
Das Protokoll enthält strikte Garantien und Datenschutzanforderungen. Der Vorteil eines solchen Übereinkommens ist, dass es weltweit gelten würde.
Die EU kann das Protokoll nicht unterzeichnen oder ratifizieren, da nur Staaten Vertragsparteien sein können. Aus diesem Grund wurden die Mitgliedstaaten von der EU (am 5. April 2022) zur Unterzeichnung und (am 14. Februar 2023) zur Ratifizierung des Protokolls ermächtigt.
- Zugang zu elektronischen Beweismitteln: Rat ermächtigt Mitgliedstaaten, internationales Übereinkommen zu ratifizieren (Pressemitteilung, 14. Februar 2023)
- Zugang zu elektronischen Beweismitteln: Rat ermächtigt Mitgliedstaaten, internationales Übereinkommen zu unterzeichnen (Pressemitteilung, 5. April 2022)
- Rat beauftragt Kommission mit der Aushandlung internationaler Übereinkünfte über elektronische Beweismittel in Strafsachen (Pressemitteilung, 6. Juni 2019)
Letzte Überprüfung: 11. Januar 2024