Neue Prospektvorschriften: besserer Zugang zu den Kapitalmärkten für Unternehmen
Der Rat hat aktualisierte Prospektvorschriften angenommen. Ein Prospekt ist ein Rechtsdokument, das Unternehmen für potenzielle Anleger herausgeben und mit dem sie über die von ihnen begebenen Wertpapiere und über sich selbst informieren.
Neben den Informationen über die Wertpapiere enthält der Prospekt detaillierte Angaben zur Geschäfts-, Finanz- und Beteiligungsstruktur des Unternehmens. Daher sind Prospekte eine wesentliche Informationsquelle für Anleger und eines der wichtigsten Werkzeuge für Unternehmen, die EU-weit auf den Wertpapiermärkten Kapital beschaffen möchten.
Die erste Prospektrichtlinie wurde 2003 erlassen und 2009 überarbeitet. Die aktualisierten Prospektvorschriften wurden in Form einer EU-Verordnung erlassen.
Die Kommission hat den Vorschlag für die Prospektverordnung am 30. November 2015 als Teil ihrer Gesetzgebungsvorschläge zur Schaffung einer Kapitalmarktunion vorgelegt. Die Verordnung ist außerdem Teil des Programms der Kommission zur Vereinfachung von EU-Rechtsvorschriften und zur Erhöhung ihrer Effizienz und Leistungsfähigkeit (REFIT).
- Verordnung über den Prospekt, zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, April 2017
- Vorschlag für eine Verordnung über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist
Ziel und Zweck
Mit der Prospektverordnung soll im Zusammenhang mit der Kapitalmarktunion Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), der Zugang zu den Kapitalmärkten erleichtert werden.
Gründe für die Überarbeitung der Prospektrichtlinie
Mit dem Vorhaben einer Kapitalmarktunion möchte die EU Unternehmen dabei unterstützen, EU-weit Zugang zu diversifizierteren Finanzierungsquellen zu erlangen. Mit der neuen Verordnung werden die Vorschriften vereinfacht und die betreffenden Verwaltungsverfahren gestrafft. Kleine Unternehmen erlangen billiger und einfacher Zugang zu den Kapitalmärkten.
Im Rat
16. Mai 2017: Der Rat nahm die Prospektverordnung an, nachdem das Europäische Parlament am 5. April 2017 über den Text abgestimmt hatte.
20. Dezember 2016: Der Ausschuss der Ständigen Vertreter billigte im Namen des Rates eine Einigung mit dem Europäischen Parlament vom 7. Dezember 2016 über den Entwurf der Prospektverordnung. Der Rat wird die endgültige Fassung des Rechtsakts annehmen, sobald das Europäische Parlament den vereinbarten Text angenommen hat.
17. Juni 2016: Der Rat nahm seine Verhandlungsposition zu dem Entwurf einer Prospektverordnung förmlich an.
2. Juni 2016: Das Verfahren der stillschweigenden Zustimmung zur Annahme der Verhandlungsposition des Rates (allgemeine Ausrichtung) wurde abgeschlossen; alle Mitgliedstaaten unterstützten den Vorschlag für die allgemeine Ausrichtung.
24. Mai 2016: Die Gruppe "Finanzdienstleistungen“ beschloss, ein Verfahren der stillschweigenden Zustimmung zur Annahme des Kompromissvorschlags für eine allgemeine Ausrichtung des Rates einzuleiten.
Januar 2016: Die Gruppe "Finanzdienstleistungen" des Rates nahm die Beratungen über den Vorschlag auf.
30. November 2015: Der Rat erhielt den Vorschlag der Kommission für die Prospektverordnung.
- Verordnung über den Prospekt, zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, April 2017
- Verhandlungsposition des Rates zum Entwurf einer Richtlinie zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Dezember 2016)
- Allgemeine Ausrichtung des Rates zu dem Vorschlag für eine Verordnung über Prospekte
- I/A-Punkt-Vermerk: Allgemeine Ausrichtung des Rates zu dem Vorschlag für eine Verordnung über Prospekte
- Vorschlag für eine Verordnung über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist
- Gruppe "Finanzdienstleistungen"
Der Entwurf der Prospektverordnung auf einen Blick
Ausnahme für geringe Kapitalbeschaffungen
Die neuen Prospektvorschriften gelten nicht für Wertpapieremissionen im Wert von unter 1 Mio. € (nach den bisherigen Vorschriften war dieser Wert auf 100 000 € begrenzt). Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten nunmehr die Möglichkeit, Emittenten, die sie als klein betrachten, von der Veröffentlichungspflicht zu befreien, indem sie die Schwelle für ihren heimischen Markt – auf bis zu 8 Mio. € – anheben.
Durch diese Änderung können KMU einfacher und billiger in der EU Kapital beschaffen.
Der EU-Wachstumsprospekt – ein vereinfachter Prospekt für kleinere Unternehmen und kleinere Emissionen
Für kleinere Unternehmen, die auf die europäischen Märkte zugreifen möchten, sieht die Verordnung eine deutlich weniger strenge Regulierung und weniger komplexe Anforderungen für die Erstellung eines Prospekts vor.
Der EU-Wachstumsprospekt, eine neue Art von Prospekt wurde für KMU, Unternehmen mit höchstens 499 Beschäftigten (kleine Midcap-Unternehmen), die auf einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, oder für kleinere Emissionen von nicht börsennotierten Unternehmen geschaffen.
Kürzere Prospekte und bessere Anlegerinformationen
In der Verordnung wird der Umfang der erforderlichen Informationen genauer angegeben, sodass Prospekte kürzer und klarer gefasst werden können.
Erleichterung von Sekundäremissionen börsennotierter Unternehmen
Bereits auf einem öffentlichen Markt notierte Unternehmen, die zusätzliche Anteile (Sekundäremissionen) oder Schuldtitel (Unternehmensanleihen) begeben möchten, können ab sofort den vereinfachten Prospekt nutzen.
Beschleunigte und vereinfachte Regelung für aktive Emittenten
Unternehmen, die häufig Wertpapiere begeben, können außerdem das einheitliche Registrierungsformular verwenden. Dabei handelt es sich um eine Art "Rahmenregistrierung" mit allen erforderlichen Informationen über das Unternehmen.
Emittenten, die ihr einheitliches Registrierungsformular bei den Aufsichtsbehörden regelmäßig aktualisieren, können in den Genuss eines auf fünf Tage verkürzten beschleunigten Billigungsverfahrens kommen, wenn sie sich auf den Märkten Kapital beschaffen müssen. Damit wird das Verfahren für bereits auf dem Markt bekannte Emittenten vereinfacht.
Einheitliche Anlaufstelle für alle EU-Prospekte
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) wird erstmals einen kostenlosen Online-Zugang mit Suchfunktion für alle im Europäischen Wirtschaftsraum gebilligten Prospekte bieten. Es sind keine Prospekte in Papierform mehr erforderlich, es sei denn, der potenzielle Anleger verlangt dies.
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Vorschriften sind verbindlich und gelten unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat.