Wie erlässt und überprüft die EU Sanktionen?
Beschlüsse und Verordnungen über Sanktionen werden vom Rat der EU einstimmig angenommen. EU-Sanktionen fallen unter die gerichtliche Zuständigkeit der EU.
Annahme eines Beschlusses des Rates
Restriktive Maßnahmen werden in GASP-Beschlüssen (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) des Rates festgelegt. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik legt einen Vorschlag vor.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden in den zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates geprüft und erörtert:
- in der Ratsgruppe, die für die geografische Region zuständig ist, zu der das betroffene Land gehört (beispielsweise die Gruppe "Osteuropa und Zentralasien" für die Ukraine und Belarus und die Gruppe "Maschrik/Maghreb" für Syrien)
- in der Gruppe der Referenten für Außenbeziehungen
- gegebenenfalls im Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee
- im Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV II)
Der Beschluss wird dann vom Rat einstimmig angenommen.
Sind im Ratsbeschluss das Einfrieren von Vermögenswerten und/oder andere Arten von wirtschaftlichen und/oder finanziellen Sanktionen vorgesehen, so müssen diese Maßnahmen mit einer Verordnung des Rates umgesetzt werden.
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Schritt 1
Der Hohe Vertreter unterbreitet einen Vorschlag.
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2
Schritt 2
Die zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates erörtern den Vorschlag.
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3
Schritt 3
Der AStV II erzielt Einvernehmen über den Rechtsakt.
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4
Schritt 4
Der Rat nimmt den Beschluss an.
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5
Schritt 5
Der Beschluss wird im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Annahme einer Verordnung des Rates
Auf der Grundlage des GASP-Beschlusses des Rates legen der Hohe Vertreter für die Außen- und Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission einen gemeinsamen Vorschlag für eine Verordnung des Rates vor.
Der gemeinsame Vorschlag wird von der Gruppe der Referenten für Außenbeziehungen geprüft und dem AStV II und dem Rat zur Annahme vorgelegt. Anschließend informiert der Rat das Europäische Parlament über die Annahme der Ratsverordnung.
In der Verordnung sind der genaue Geltungsbereich der Maßnahmen und die Einzelheiten für ihre Umsetzung festgelegt. Als allgemeingültiger Rechtsakt ist die Verordnung für jede Person oder Organisation (Wirtschaftsakteure, öffentliche Stellen usw.) in der EU verbindlich.
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1
Schritt 1
Der Hohe Vertreter und die Europäische Kommission unterbreiten einen Vorschlag.
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2
Schritt 2
Die zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates erörtern den Vorschlag.
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Schritt 3
Der AStV II erzielt Einvernehmen über den Rechtsakt.
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Schritt 4
Der Rat nimmt die Verordnung an.
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5
Schritt 5
Die Verordnung wird im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
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6
Schritt 6
Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament.
Inkrafttreten und Umsetzung
Der Beschluss des Rates tritt in Kraft, sobald er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.
Der Beschluss des Rates und die Verordnung des Rates werden üblicherweise gemeinsam angenommen und treten am Tag ihrer Annahme in Kraft. Somit können beide Rechtsakte gleichzeitig wirksam werden. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn Vermögenswerte eingefroren werden.
Die Umsetzung und Durchsetzung von EU-Sanktionen fällt in erster Linie in die Zuständigkeit der EU-Mitgliedstaaten. Als Hüterin der Verträge überwacht die Europäische Kommission die Umsetzung und Durchsetzung von EU-Sanktionen in allen Mitgliedstaaten.
EU-Sanktionen fallen unter die gerichtliche Zuständigkeit der EU. Die auferlegten Verpflichtungen sind für EU-Staatsangehörige an jedem Ort, für Unternehmen und Organisationen nach dem Recht eines Mitgliedstaats, an Bord von Luftfahrzeugen oder Schiffen, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, sowie für jede Person oder Einrichtung in der EU verbindlich.
Als Teil des EU-Rechts müssen restriktive Maßnahmen der EU auch von der Europäischen Kommission bei der Ausführung des EU-Haushalts eingehalten werden.
Die Bewerberländer, die Länder der Europäischen Freihandelsassoziation und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie die Mitglieder der Östlichen Partnerschaft werden systematisch aufgefordert, sich den restriktiven Maßnahmen der EU anzuschließen.
Informationsverfahren
Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte eingefroren wurden oder gegen die Reisebeschränkungen verhängt wurden (gelistete Personen und Organisationen), werden von den Maßnahmen unterrichtet, die gegen sie verhängt wurden:
- persönlich in einem Schreiben, wenn ihre Adresse bekannt ist
- durch eine Mitteilung, die der Rat in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht
Überprüfungsverfahren
Alle restriktiven Maßnahmen, die in Kraft sind, werden laufend überprüft, um sicherzustellen, dass sie weiterhin zum Erreichen der erklärten Ziele beitragen.
Sanktionen der Vereinten Nationen
Restriktive Maßnahmen, die zur Umsetzung von Resolutionen des VN-Sicherheitsrates verhängt werden, sind nicht befristet. Sie werden unverzüglich abgeändert oder aufgehoben, wenn eine entsprechende Entscheidung der VN ergeht.
Gemischte Sanktionen
Auch die Bestimmungen der VN sind zeitlich nicht begrenzt. EU-eigene Bestimmungen werden mindestens alle zwölf Monate überprüft.
Eigenständige Sanktionen der EU
Ratsbeschlüsse zur Verhängung eigenständiger restriktiver Maßnahmen der EU gelten normalerweise zwölf Monate, die entsprechenden Ratsverordnungen gelten jedoch unbefristet.
Bevor der Rat beschließt, seinen Beschluss zu verlängern, überprüft er die restriktiven Maßnahmen. Je nachdem, wie sich die Situation entwickelt, kann der Rat jederzeit beschließen, sie abzuändern, auszuweiten oder auszusetzen.
Antrag auf Aufhebung von restriktiven Maßnahmen
Gelistete Personen und Organisationen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die Liste aufzunehmen, überprüft wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
Rat der Europäischen Union
Generalsekretariat
RELEX.1
Rue de la Loi/Wetstraat 175
1048 Brüssel
BELGIEN
Anfechtung des Beschlusses des Rates über die Anwendung restriktiver Maßnahmen
Gelistete Personen und Organisationen können den Beschluss des Rates – unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen – vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten.
Weitere Informationen
Welche Arten von Sanktionen verhängt die EU?
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Sanktionen
Letzte Überprüfung: 12. April 2024