Screening von Migrantinnen und Migranten an den EU-Grenzen
Mit den EU-Screeningvorschriften wird sichergestellt, dass Personen, die an den EU-Außengrenzen ankommen, identifiziert, den nötigen Kontrollen unterzogen und rasch an das geeignete Asyl- oder Rückkehrverfahren verwiesen werden.
Was ist ein Screening?
Ein Screening ist ein kurzes, strukturiertes Verfahren, das an den EU-Außengrenzen und in bestimmten Fällen innerhalb der EU für Drittstaatsangehörige durchgeführt wird, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen. Es hilft den nationalen Behörden, rasch
- die Identität einer Person festzustellen,
- etwaige Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken zu ermitteln,
- die Schutzbedürftigkeit oder einen besonderen Schutzbedarfs zu bewerten.
Die Screening-Verordnung ist Teil des neuen Migrations- und Asylpakets innerhalb des EU-Rahmens für Asyl- und Migrationsmanagement. Sie enthält gemeinsame Vorschriften für Kontrollen und für die Registrierung von Personen, die einem Screening unterzogen werden. Sie stellt auch sicher, dass Personen nach dem Screening rasch zum geeignete Verfahren weiterverwiesen werden.
Abhängig von ihren individuellen Umständen kann eine Person, die einem Screening unterzogen wurde, an das Asylverfahren oder das Rückkehrverfahren verwiesen werden.
Mit der Vereinheitlichung des Ansatzes für Screenings in der gesamten EU trägt die Verordnung dazu bei, den Umgang mit irregulären Einreisen zu verbessern und die Sicherheit an den EU-Außengrenzen zu erhöhen. Sie hilft auch dabei, potenzielle Risiken für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit zu ermitteln.
EU-Asylverfahren an der Grenze
Kontrollen und Ermittlung des korrekten Verfahrens
Das Screening-Verfahren sieht gemeinsame Gesundheits-, Identitäts-, Schutzbedürftigkeits- und Sicherheitskontrollen für bestimmte Drittstaatsangehörige vor, die die Voraussetzungen für die Einreise in die EU nicht erfüllen.
Das Screening muss innerhalb eines begrenzten Zeitrahmens, in der Regel in der Nähe der EU-Außengrenzen, durchgeführt werden. Es kann bis zu sieben Tage dauern. Es gilt für Personen, die
- eine EU-Außengrenze auf dem Land-, See- oder Luftweg überqueren, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen;
- nach einem Such- und Rettungseinsatz auf See an Land gebracht werden;
- innerhalb der EU aufgegriffen werden, nachdem sie sich zunächst den Kontrollen an der Außengrenze entzogen haben (in diesem Fall muss das Screening innerhalb von drei Tagen abgeschlossen sein);
Das Screening umfasst:
Identifizierung oder Verifizierung der Identität
Gesundheitskontrollen und Prüfung der Schutzbedürftigkeit
Sicherheitskontrollen, Fingerabdrücke und Erfassung in der Eurodac-Datenbank
Die im Zuge des Screenings gesammelten Informationen werden entsprechend den Datenschutzvorschriften der EU mit den relevanten nationalen, EU- und internationalen Datenbanken abgeglichen. Im Rahmen des Screenings werden auch Informationen gesammelt, die im anschließenden Asyl- oder Rückkehrverfahren verwendet werden können.
Sobald das Screening abgeschlossen ist, verweist die nationale Behörde, die es durchgeführt hat, die Person an jene Behörde weiter, die für das entsprechende Asyl- oder Rückkehrverfahren zuständig ist, und übermittelt das Screening-Formular.
Schutz der Grundrechte während des Verfahrens
Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Grundrechte während des gesamten Screening-Prozesses achten und das EU-Recht und Völkerrecht in diesem Bereich, darunter die Charta der Grundrechte und die Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, einhalten.
Jeder Mitgliedstaat muss einen unabhängigen Überwachungsmechanismus einrichten, um die Einhaltung der Grundrechte, des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, der verhindert, dass Menschen in ein Land rückgeführt werden, in dem ihnen die Verfolgung droht, und der Vorschriften über die Inhaftnahme zu überwachen, wenn diese im Rahmen des Screenings erfolgt.
Personen, die einem Screening unterzogen werden, müssen in einer Sprache, die sie verstehen oder von der angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über das Verfahren und ihr Recht, internationalen Schutz zu beantragen, informiert werden. Ihre Grundbedürfnisse sowie ihre körperliche und geistige Gesundheit müssen geschützt werden. Besonderes Augenmerk muss auf Kinder gelegt werden, unter anderem indem ihre Interessen im Mittelpunkt stehen und indem Informationen kindgerecht und altersgerecht bereitgestellt werden.
Bedenken oder Beschwerden über mögliche Grundrechtsverletzungen können bei den zuständigen Überwachungsstellen gemeldet werden. Zudem müssen Organisationen und Fachleute, die Beratung anbieten, wirksamen Zugang zu Personen haben, die einem Screening unterzogen werden.
Siehe auch
Migrations- und Asylpaket
Eurodac: Asyl- und Migrationsdatenbank der EU
Asylum and migration management
Letzte Überprüfung: 25. September 2026