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Eine neue Screening-Verordnung

Mit den Screening-Vorschriften der EU wird sichergestellt, dass alle, die an oder abseits der Grenze einem Screening unterzogen werden, zügig dem geeigneten Verfahren (Asyl oder Rückkehr) zugewiesen werden.

Kontrollen und Ermittlung des korrekten Verfahrens

Mit der neuen Screening-Verordnung soll sichergestellt werden, dass die Identität von Drittstaatsangehörigen, die einem Screening unterzogen werden, aber auch etwaige Gesundheits- und Sicherheitsrisiken rasch festgestellt werden und dass alle Drittstaatsangehörigen, die in die EU einreisen, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen, rasch dem für sie geltenden Verfahren zugewiesen werden.

Drittstaatsangehörige, die einem Screening unterzogen werden, können einem der beiden folgenden Verfahren zugewiesen werden:

  • Asylverfahren
  • Rückkehr in das Ursprungsland

Das Screening sollte in der Nähe der Außengrenzen und innerhalb von höchstens sieben Tagen stattfinden. Es erfolgt für Personen, die nicht die Voraussetzungen für die Einreise in die EU erfüllen, aber

  • auf dem Land-, See- oder Luftweg eine Außengrenze überschreiten
  • bei Such- und Rettungseinsätzen auf See an Land gebracht werden
  • im Gebiet der EU aufgegriffen werden, nachdem sie Kontrollen an den Außengrenzen zunächst umgangen haben (in diesem Fall sollte das Screening ausnahmsweise innerhalb von drei Tagen durchgeführt werden).

Zum Screening gehört Folgendes:

Zwei Ausweise und ein symbolischer Haken.

Identifizierung oder Verifizierung der Identität

Eine Hand, darüber ein Kreuz als Symbol für Gesundheit.

Gesundheitskontrollen und Prüfung der Schutzbedürftigkeit

Ein Dokument und ein Fingerdruck.

Sicherheitskontrollen, Fingerabdrücke und Erfassung in der Eurodac-Datenbank

Am Ende des Screenings werden alle, die es durchlaufen haben, dem entsprechenden Verfahren zugewiesen:

  • Asyl oder
  • Rückkehr

Überwachungsmechanismus

Jeder Mitgliedstaat muss einen unabhängigen Überwachungsmechanismus einrichten, damit sichergestellt wird, dass die Grundrechte durchgehend eingehalten werden.

Im Rahmen des Mechanismus wird auch überwacht, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung geachtet wird (nach dem ein Land, in dem Asylsuchende ankommen, diese nicht in ein Land rückführen darf, in dem ihnen wahrscheinlich Verfolgung droht) und dass möglicherweise geltende nationale Vorschriften über eine Inhaftnahme während des Screenings eingehalten werden.

Arbeiten am Migrations- und Asylpaket

Am 22. Juni 2022 hat der Rat ein Mandat für Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament über diesen Vorschlag gebilligt. Am 20. Dezember 2023 einigten sich der Rat und das Europäische Parlament über die Screening-Verordnung, in der das anzuwendende Verfahren dargelegt ist, sowie diverse andere Dossiers im Migrations- und Asylpaket.

Die Vertreterinnen und Vertreter der EU-Mitgliedstaaten haben am 8. Februar 2024 die im Dezember erzielte Einigung sowie drei Rechtsakte gebilligt, über die der Rat und das Parlament bereits 2022 eine Einigung erzielt hatten.

Der Rat hat das Migrations- und Asylpaket der EU am 14. Mai 2024 angenommen.

Letzte Überprüfung: 7. Februar 2025