Technische Vorschläge
Auf einen Blick
Bei der sog. technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets geht es um die Aktualisierung von drei wichtigen bestehenden Rechtsakten. Ziel der Änderungen ist es, die Verwaltungskosten der Eisenbahnunternehmen zu senken und neuen Betreibern den Zugang zum Eisenbahnmarkt zu erleichtern. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Europäische Eisenbahnagentur (ERA). Derzeit spielt sie eine wichtige Rolle bei der Förderung der Interoperabilität und Harmonisierung technischer Normen für den gesamten Unionsmarkt. Neben den von der ERA ausgearbeiteten technischen Vorschriften und Sicherheitsvorschriften bestehen die einzelstaatlichen Regelungen jedoch nach wie vor weiter, weshalb die Eisenbahnunternehmen einem unnötig komplexen Regelwerk gegenüberstehen. Mit der vorgeschlagenen Überarbeitung bekäme die ERA die alleinige Zuständigkeit für die Erteilung von Fahrzeuggenehmigungen und Sicherheitsbescheinigungen in der gesamten EU.
Neben diesen neuen Zuständigkeiten der ERA sieht das vierte Eisenbahnpaket die Aktualisierung bestehender Rechtsvorschriften in den Bereichen Interoperabilität und Eisenbahnsicherheit vor. Damit sollen die noch bestehenden administrativen und technischen Hindernisse für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums beseitigt werden.
Im Einzelnen
1. Vorschlag zur Europäischen Eisenbahnagentur – 2013/0014 (COD)
Genehmigungsverfahren für neue Eisenbahnfahrzeuge können derzeit bis zu zwei Jahre dauern und bis zu 6 Mio. € kosten. Die Eisenbahnunternehmen müssen zudem die Kosten des Genehmigungsverfahrens an die nationale Sicherheitsbehörde entrichten.
Dies erschwert neuen Betreibern und Fahrzeugherstellern den Zugang zum Markt.
Die ERA ist derzeit dafür zuständig, technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) auf EU-Ebene auszuarbeiten und Sicherheitsmethoden und ‑ziele für die Eisenbahnsicherheit vorzuschlagen. Obgleich es harmonisierte Normen gibt, werden Genehmigungen und Sicherheitsbescheinigungen jedoch nach wie vor von den Mitgliedstaaten erteilt.
Dem Änderungsvorschlag nach bekäme die ERA die alleinige Zuständigkeit für die Erteilung von Genehmigungen für Eisenbahnfahrzeuge, Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnunternehmen sowie Genehmigungen für die streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung. Zudem würden ihr neue Aufgaben übertragen werden; so würde sie u. a.
- die nationalen Eisenbahnvorschriften und die Leistung der nationalen Behörden, die im Bereich der Interoperabilität und Sicherheit der Eisenbahn tätig sind, überwachen
- unabhängige und objektive technische Unterstützung leisten, überwiegend für die Europäische Kommission
- eine größere Rolle dabei spielen, die kohärente Entwicklung und zügige Einführung von Telematikanwendungen sicherzustellen
- eine wichtigere Rolle dabei spielen, die kohärente Entwicklung des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS) sicherzustellen
Ferner sollen die Leitungsstruktur und die interne Arbeitsweise der Agentur verbessert werden.
2. Vorschlag über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der EU – 2013/0015 (COD)
Die geltende Richtlinie (2008/57) wurde eingeführt, um die Harmonisierung der technischen Normen für Eisenbahnnetze und Interoperabilität zu gewährleisten – ein entscheidender Faktor für den Auf- und Ausbau transeuropäischer Eisenbahnnetze. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll ein gemeinsames Konzept für die Interoperabilitätsvorschriften festgelegt werden, womit die Größenvorteile für Eisenbahnunternehmen erhöht würden. Ferner würden die Verwaltungsverfahren beschleunigt und damit die Verwaltungskosten gesenkt. Mit der Überarbeitung würde die Richtlinie von 2008 mit anderen Komponenten des vierten Eisenbahnpakets in Einklang gebracht werden, insbesondere mit dem Vorschlag, die Rolle der ERA aufzuwerten.
Insbesondere enthält der Vorschlag eine neue Bestimmung bei den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI), um bestehende Teilsysteme abzudecken. Dies ermöglicht es Eisenbahnunternehmen ferner, zu prüfen, ob Fahrzeuge und Strecken, auf denen sie eingesetzt werden sollen, kompatibel sind. Weitere Änderungen betreffen unter anderem:
- die Behandlung von Stellungnahmen der ERA, wenn aufgrund festgestellter Mängel Änderungen der TSI vorgenommen werden sollen
- die Verringerung der Fälle, in denen eine Nichtanwendung der TSI in Frage kommt
- eine neue Bestimmung über die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen
- die Festlegung der Rolle, die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern bei der Überprüfung der technischen Kompatibilität eines Fahrzeugs mit einer Strecke zukommt
3. Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über Eisenbahnsicherheit – 2013/0016 (COD)
Mit der geltenden Richtlinie (2004/49) wurde ein Rahmen für die Eisenbahnsicherheit festgelegt, die Einführung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung blieb jedoch aus. Im vierten Eisenbahnpaket wird vorgeschlagen, dass die EU eine einheitliche, von der Europäischen Eisenbahnagentur (ERA) ausgestellte Sicherheitsbescheinigung einführt. Dies bedeutet, dass die Richtlinie von 2004 überarbeitet werden muss, um die Rolle der nationalen Sicherheitsbehörden anzupassen und die Zuständigkeiten zwischen ihnen und der Agentur neu aufzuteilen. Ferner tragen die vorgeschlagenen Änderungen aktuellen Entwicklungen auf dem Schienenverkehrsmarkt Rechnung und gewährleisten, dass vorgeschriebene Maßnahmen zur Überwachung der Sicherheit und zur Risikobegrenzung eingehalten werden.
Insbesondere sollen mit der überarbeiteten Richtlinie
- die Entwicklung und Einführung einer unionsweit einheitlichen Sicherheitsbescheinigung erleichtert werden, wobei nur Eisenbahnunternehmen mit einer Sicherheitsbescheinigung Zugang zur Eisenbahninfrastruktur gewährt wird
- Entwicklungen auf dem Schienenverkehrsmarkt berücksichtigt werden, etwa die zunehmende Auslagerung von Dienstleistungen und die Abnahme interner Kontrollen
- die Reichweite und die Begriffsbestimmungen der Richtlinie an die überarbeitete Interoperabilitätsrichtlinie angepasst werden
- die Zusammenarbeit zwischen nationalen Untersuchungsstellen und Ermittlungsbehörden bei Untersuchungen nach einem Unfall genau geregelt werden
Arbeiten im Rat
Zu allen drei Richtlinienentwürfen hat der Rat am 10. Dezember 2015 seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt. Das Europäische Parlament muss sie nun in zweiter Lesung förmlich billigen.
Auf seinen Tagungen vom Juni 2013, Oktober 2013 und März 2014 hat der Rat "Verkehr, Telekommunikation und Energie" zu jedem der Vorschläge jeweils eine allgemeine Ausrichtung angenommen. Darauf folgte am 5. Juni 2014 eine politische Einigung über alle drei Vorschläge. Nach einer Reihe informeller Triloge haben der Rat und das Europäische Parlament am 17. Juni 2015 eine vorläufige Einigung über die drei technischen Vorschläge erzielt. Diese Einigung wurde von den Mitgliedstaaten auf der Tagung des AStV vom 30. Juni 2015 bestätigt.
1. Vorschlag zur Europäischen Eisenbahnagentur
Am 14. März 2014 hat der Rat eine allgemeine Ausrichtung angenommen und dabei mehrere Änderungen am ursprünglichen Vorschlag vorgenommen; sie betreffen unter anderem
- die Änderung der Rolle der ERA bei der Prüfung der einzelstaatlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Eisenbahnsicherheit und Interoperabilität
- genauere Angaben, wann die Kommission über einzelstaatliche Regelungen entscheiden kann
In dem Text des Rates geht es auch um das Verfahren für den Umgang mit Unzulänglichkeiten der nationalen Sicherheitsbehörden bei Aufgaben im Zusammenhang mit Sicherheit und Interoperabilität, die Gebühren der ERA für die von ihr erbrachten Dienstleistungen und die Einrichtung eines Beschwerdesystems.
Das Europäische Parlament hat am 26. Februar 2014 seine Stellungnahme in erster Lesung zu allen sechs Rechtsakten im Rahmen des vierten Eisenbahnpakets abgegeben.
2. Vorschlag über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der EU
Der Rat hat am 10. Juni 2013 eine allgemeine Ausrichtung angenommen und dabei mehrere Änderungen an dem ursprünglichen Vorschlag vorgenommen. Der Rat schlägt Änderungen in Bezug auf die Zuständigkeiten der nationalen Sicherheitsbehörden und der ERA beim Fahrzeuggenehmigungsverfahren vor. Im Text des Rates ist eine duale Genehmigungsregelung vorgesehen, bei der die Aufgaben und Zuständigkeiten der ERA und der nationalen Sicherheitsbehörden deutlich voneinander getrennt sind. Demnach würde die ERA Genehmigungen für Fahrzeuge erteilen, die grenzüberschreitend zum Einsatz kommen, und sich dabei auf Bewertungen der nationalen Sicherheitsbehörden stützen.
3. Vorschlag zur Eisenbahnsicherheit
Der Rat hat am 10. Oktober 2013 eine allgemeine Ausrichtung angenommen und dabei mehrere Änderungen an dem ursprünglichen Vorschlag vorgenommen. In dem vom Rat vereinbarten Text ist eine duale Regelung für die Sicherheitsbescheinigung, verbunden mit der Einführung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung, vorgesehen. Bei dieser dualen Regelung bliebe die ERA als zentrale Anlaufstelle für Eisenbahnunternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, erhalten. Die nationalen Behörden würden jedoch weiterhin eine Schlüsselrolle bei der Durchführung der Bewertungen spielen, die für die Erteilung der Sicherheitsbescheinigung erforderlich sind. Ist das Eisenbahnunternehmen nur in einem einzigen Mitgliedstaat tätig, soll es nach dem Vorschlag des Rates selbst entscheiden können, ob es seinen Antrag auf Bescheinigung entweder bei der ERA oder bei der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde stellt.