Skip to content

Neuartige Lebensmittel (Novel Foods)

2013 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über neuartige Lebensmittel vorgelegt, mit der die bestehenden Vorschriften aus dem Jahr 1997 aktualisiert werden sollen.

Wissenschaftliche und technologische Fortschritte haben die Herstellung von Lebensmitteln verändert und neue Zutaten und neue Produktionsmethoden wie Nanotechnologie hervorgebracht. Darüber hinaus haben Massentourismus und Migration das Interesse an Lebensmitteln wie tropischen Früchten oder Insekten geweckt, die in der EU traditionell nicht auf dem Speiseplan standen.

Umso wichtiger ist es geworden, Verbrauchern die Sicherheit zu geben, dass die neuen Produkte auf dem Markt unbedenklich sind.

Ziel der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften ist es allgemein, den freien Verkehr neuartiger Lebensmittel im EU-Binnenmarkt weiter zu erleichtern und dabei ein hohes Maß an Lebensmittelsicherheit aufrechtzuerhalten.

Mit den Vorschriften soll das Zulassungsverfahren beschleunigt werden, durch das die Sicherheit von Lebensmitteln geprüft wird, bevor sie auf den Markt gebracht werden können. Zudem soll genauer bestimmt werden, was unter dem Begriff "neuartige Lebensmittel" zu verstehen ist.

Am 16. November 2015 hat der Rat neue Vorschriften angenommen, die das Europäische Parlament am 28. Oktober 2015 gebilligt hatte.

Was ist ein "neuartiges Lebensmittel" auf dem EU-Markt?

Es handelt sich um ein Lebensmittel, das vor Mai 1997, als die erste Verordnung in diesem Bereich in Kraft trat, in der EU nicht "in nennenswertem Umfang" verzehrt wurde. Darunter fallen Lebensmittel mit neuen Zutaten oder solche, bei denen ein neues Herstellungsverfahren angewendet wird. Beispiele dafür sind:

  • milchartige Erzeugnisse und joghurtartige Erzeugnisse mit Phytosterinesterzusatz
  • Phospholipide aus Eigelb
  • koagulierte Kartoffelproteine und daraus hergestellte Hydrolysate

Neue Vorschriften

Mit dem vereinbarten Text werden die bestehenden Regeln in mehrfacher Hinsicht geändert.

Schnelleres Zulassungsverfahren

Nach den neuen Vorschriften wird das Zulassungsverfahren durchschnittlich rund 18 Monate dauern – im Vergleich zu den drei Jahren, die es derzeit in Anspruch nimmt.

Das bestehende System nationaler Zulassungen wird durch ein EU-weites ersetzt. Das bedeutet, dass ein neuartiges Lebensmittel, sobald es zugelassen und in die EU-Liste aufgenommen worden ist, von jedem Lebensmittelunternehmer auf den Markt gebracht werden kann. Dadurch wird wiederum vermieden, dass andere Unternehmen weitere Anträge für das gleiche neuartige Lebensmittel einreichen.

Zugleich soll die als Entwurf vorliegende Verordnung für ein transparenteres Verfahren sorgen, indem jeder Interessent die Möglichkeit erhält, wissenschaftliche Informationen bei der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit einzureichen, sodass Untersuchungen, insbesondere Tierversuche, nicht unnötig wiederholt werden müssen.

Nanomaterialien

Neue Vorschriften sind für Lebensmittel vorgesehen, die technisch hergestellte Nanomaterialien enthalten oder aus solchen bestehen; so müssen die Methoden, mit denen die Materialien getestet und analysiert werden, für deren spezielle Eigenschaften geeignet sein.

Die Kommission wurde beauftragt, die Definition des Begriffs "technisch hergestellte Nanomaterialien" an den technischen Fortschritt bzw. an die auf internationaler Ebene vereinbarten Definitionen anzupassen.

Klonen

Für Lebensmittel aus geklonten Tieren werden neue Vorschriften gelten, bis besondere Regelungen für diese in Kraft treten. Ein Entwurf von Vorschriften für das Klonen, den die Kommission vorgelegt hat, wird derzeit im Rat und im Europäischen Parlament erörtert.

Lebensmittel aus Gewebe und Insekten

Neue Vorschriften werden auch für Lebensmittel aus Gewebe und Zellkulturen sowie Insekten gelten. Demnach werden sie ebenfalls einem Zulassungsverfahren unterliegen.

Inkrafttreten der neuen Vorschriften

Die vom Rat am 16. November 2015 angenommenen neuen Vorschriften wurden am 11. Dezember 2015 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und sind 20 Tage später in Kraft getreten. Zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten werden sie dann in den EU-Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen.